LVwG N LVwG-AV-1312/001-2025

LVwG-AV-1312/001-2025Landesverwaltungsgericht17.11.2025

Regest

Finanzrecht; Abgabenschuld; Ergänzungsabgabe; Nachsichtsantrag; Unbilligkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1312/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1312.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) A, 2) B, 3) C und 4) D, alle vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, vom 29. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 29. September 2025, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29. April 2025, Zl. ***, betreffend Nachsicht von fälligen Abgabenschuldigkeiten als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Oktober 2024, Zl. ***, wurde A, 2) B, 3) C und 4) D (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Grund der bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen eine Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 65.462,20 vorgeschrieben.

1.2. Nachsichtsverfahren:

1.2.1.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 stellten die Beschwerdeführer u.a. den Antrag die vorgeschriebene Ergänzungsabgabe in Höhe von € 10.910,475 nachzusehen und führten Folgendes aus:

„Es ist für die Beschwerdeführer (sachlich) unbillig insbesondere iS § 3 Abs 2 lit b der Nachsichts-Verordnung bei neu geformten Bauplätzen den Koeffizienten für kundgemachte Geschoßflächenzahlen anzuwenden. Insbesondere wenn auch § 38 NÖ Bauordnung grundsätzlich von der Bauklasse ausgeht und die Anwendung der Geschoßflächenzahl lediglich davon abhängig macht, dass eine hochstzulässige Gebäudehöhe festgelegt wurde. Hingegen beträgt im Baulandbereich ohne Bebauungsplan der Bauklassenkoeffizient wiederum mindestens 1,25, bei einer Bauklasse II. Das bedeutet, dass das Gesetz eine unsachliche Differenzierung zwischen Bauklasse und Geschoßfläche, die im Grunde die Baudichte festlegt, vornimmt. Darüber hinaus ist einer gewissen Willkür Tür und Tor geöffnet. Liegt es letztlich in der Hand der Gemeinde Geschoßflächenzahlen in Bebauungsplänen vorzusehen oder eben nicht.“

1.2.2.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 29. April 2025, Zl. Zl. ***, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, könne hingegen nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Im vorliegenden Nachsichtsansuchen werde die Höhe der Abgabe bei Grundstücken, für die eine Geschoßflächenzahl festgelegt ist, generell kritisiert. Dabei handle es sich nicht um „ungewöhnliche Konsequenzen", die (nur) im Einzelfall eintreten. Es wird sogar ausdrücklich geltend gemacht, dass das Gesetz eine unsachliche Differenzierung zwischen Bauklasse und Geschossfläche vornehme. Dies könne nach den dargestellten Grundsätzen nicht Grundlage für eine Nachsicht gemäß § 236 BAO sein. Eine allfällige persönliche Unbilligkeit sei nicht dargelegt worden.

1.2.3.

Mit einem als „Beschwerde“ titulierten Schreiben vom 4. Juni erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten im Wesentlichen Folgendes aus:

„Die vorgeschriebene Ergänzungsabgabe in Höhe von € 65.462,20 ist aus rechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Es wurde nicht der Bauklassenkoeffizient (BKK) von 1,25 gemäß § 39 NÖ BO, entsprechend der bestehenden Bauklasse II angewendet, sondern ein erhöhter BKK von 1,50 nach § 38 Abs. 5 NÖ BO.

§ 38 NÖ BO regelt die einmalige Aufschließungsabgabe bei erstmaliger Bebauung oder Bauplatzerklärung, nicht jedoch Ergänzungsabgaben für bereits gewidmete und genutzte Grundstücke. Für gegenständlich neu geformte Bauplätze nach § 39 NÖ BO wäre daher der BKK von 1,25 heranzuziehen gewesen. Die Anwendung eines erhöhten Koeffizienten ist bereits auf dieser formellen Ebene unzutreffend und für die Beschwerdeführer sachlich wie persönlich unbillig.

Auch § 39 Abs. 3 NÖ BO verweist ausdrücklich auf die „hochstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe“, nicht jedoch auf die GFZ. Die Heranziehung eines höheren BKK allein aufgrund der Festlegung einer GFZ im Bebauungsplan, obwohl ohne maßgeblich gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit widerspricht dem Gesetz. Denn ob eine GFZ überhaupt im Bebauungsplan festgelegt wird, liegt im alleinigen Ermessen der Gemeinde.

Die Ableitung des BKK aus der GFZ ist zudem systemwidrig. Wie Kienstberger/Stellner-Bichler in ihrem Kommentar zu § 38 NÖ BO ausführen, war die GFZ ursprünglich ausschließlich mit der mittlerweile abgeschafften Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude verknüpft. Der Gesetzgeber selbst hat mit dem NÖ ROG 2014 diese Bebauungsweise aufgehoben (§ 53 Abs. 12 NÖ ROG 2014). Die GFZ ist seither nur mehr als Pendant zur Bebauungsdichte zu sehen. Diese galt aber nie als Grundlage für die Bemessung von Aufschließungs- oder Ergänzungsabgaben. Die weitere Ableitung eines erhöhten BKK aus der GFZ widerspricht somit der historischen Systematik und dem geltenden Recht.

§ 39 Abs. 3 NÖ BO 2014 verweist klar auf Bauklasse oder Gebäudehöhe, nicht jedoch auf eine Geschoßflächenzahl. Die Anwendung eines erhöhten BKK auf Grundlage der GFZ ist daher auch gesetzlich nicht schlüssig.

Darüber hinaus liegt eine sachliche Unbilligkeit gemäß § 236 BAO vor. Die Ergänzungsabgabe stellt eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Angesichts des Umstands, dass die bauliche Ausnutzbarkeit sich nicht verbessert hat, steht auch kein entsprechender Vorteil gegenüber. Die Zahlung eines derart hohen Betrags würde die Familie wirtschaftlich hart treffen und unverhältnismäßig sein, weil Grundstücke mit vergleichbaren Nutzungsmöglichkeiten, jedoch abweichender GFZ-Regelung, einer wesentlich geringeren Abgabenpflicht unterliegen.

Gemäß Ritz/ Koran (BAO7 § 236 Rz 1 1) liegt sachliche Unbilligkeit dann vor, wenn die gesetzmäßige Anwendung zu einem Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt war. Die Anwendung eines hohen BKK auf Basis der GFZ obwohl deren ursprüngliche Systematik entfallen ist, hat genau solch ein Ergebnis zur Folge.

Auch Kienstberger / Stellner-Bichler regen daher ausdrücklich an, zu prüfen, ob nicht eine Nachsichtspflicht nach § 236 BAO besteht. Die Intention des Gesetzgebers müsste aufgrund dieser Überlegungen jedenfalls darin liegen, die die GFZ betreffenden Regelungen in § 38 Abs 5 NÖ BO 2014 gesetzlich aufzuheben.

Ebenso liegt eine persönliche Unbilligkeit gemäß § 236 BAO vor. Diese bezieht sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und ist insbesondere dann gegeben, wenn:

• die Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche Existenz gefährden würde (VwGH 19.3.2013, 2010/16/0219),

• die Zahlung nur durch wirtschaftlich nachteilige Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte möglich wäre (VwGH 10.5.2010, 2006/17/0289),

• und durch die Nachsicht eine wirtschaftliche Stabilisierung zumindest realistisch erscheint (VwGH 22.2.2000, 94/14/0144).

Im vorliegenden Fall ist eine solche persönliche Unbilligkeit evident: Die Einhebung der Ergänzungsabgabe würde den Abgabepflichtigen in eine ernsthafte wirtschaftliche Notlage bringen, die nicht bloß vorübergehend ist. Zur Tilgung müsste gegebenenfalls auf zentrale Vermögenswerte zurückgegriffen werden.

Zudem wäre die Abgabeneinhebung mit einer eklatanten Beeinträchtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit verbunden, ohne dass eine realistische Aussicht auf wirtschaftliche Erholung bestünde (vgl VwGH 25.11.2015, 2013/16/0114).

Besonders zu berücksichtigen ist, ob der Abgabepflichtige etwa aufgrund von Alter, Krankheit oder fehlender Erwerbsfähigkeit gar nicht mehr in der Lage ist, durch Eigenleistung entsprechende Mittel zu erwirtschaften (vgl VwGH 27.8.1998, 96/ 13/0086).

In einem solchen Fall wäre sogar die Heranziehung geringer Mittel aus Altersvorsorge oder Existenzminimum als unbillig anzusehen (vgl BFH 3. 10. 1988, BFH/NV 1989, 411).

Nicht zuletzt wäre eine Nachsicht auch dann gerechtfertigt, wenn sie anderen Gläubigem nicht ausschließlich zugutekommt und der Abgabengläubiger dadurch nicht schlechter gestellt wird (vgl VwGH 18.5.1995, 95/15/0053; 7.7.2011, 2008/15/0010).

Insgesamt zeigt sich, dass die Berechnung der Ergänzungsabgabe hier weder gesetzlich

noch systematisch gerechtfertigt ist und zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.“

1.2.4.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 29. April 2025, Zl. Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründende wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat. Zudem muss er auch der Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt sein. Beim vorliegenden Sachverhalt handle es sich nicht um einen derart außergewöhnlichen Geschehensablauf. Im Hinblick auf das Vorbringen betreffend der persönlichen Unbilligkeit, wonach ein derart hoher Betrag die Familie wirtschaftlich hart treffe und unverhältnismäßig sei, wird ausgeführt, dass für die Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, in Summe ein Kaufpreis in Höhe von € 680.000,00 entrichtet wurde, weshalb die vorgeschriebene Ergänzungsabgabe in Höhe von € 65.462,20 keinesfalls außer Verhältnis zum Wert der Grundstücke steht. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass die angestrebte Reduktion um „€ 10.910,475“ die sonst nicht gegebene Billigkeit herstellen soll.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihr Rechtsmittel vom 4. Juni 2025. Ergänzend wird zur persönlichen Unbilligkeit Folgendes vorgebracht:

„Im vorliegenden Fall ist eine solche persönliche Unbilligkeit evident: Die Einhebung der Ergänzungsabgabe würde den Abgabepflichtigen in eine ernsthafte wirtschaftliche Notlage bringen, die nicht bloß vorübergehend ist. Zur Tilgung müsste gegebenenfalls auf zentrale Vermögenswerte zurückgegriffen werden.

Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, nach Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch den Kaufpreis für gegenständliche Liegenschaften mit EUR 680.000,00 identifiziert zu haben. Eine nahezu 10 % Abgabe stehe laut belangte Behörde keinesfalls in einem außerordentlichen Verhältnis. Das ist schon auf Grund der Lebenserfahrung unrichtig. Gerade weil der Kaufpreis unter Inanspruchnahme erblicher Fremdmittel (siehe Grundbuch KG ***, EZZ ***, ***, ***, Pfandrechte iHv € 596.000,00) entsteht eine finanzielle Anspannung durch jede zusätzliche finanzielle Belastung, die durch die vorgeschriebene Abgabe nahezu überspannt wird.

Insgesamt zeigt sich, dass die Berechnung der Ergänzungsabgabe weder gesetzlich noch systematisch gerechtfertigt ist und zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.“

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 4. November 2025 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrenden und Sitzungsprotokollen der maßgeblichen Sitzungen von Gemeindevorstand und Gemeinderat) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** KG ***. Für den Erwerb dieser Grundstücke wurde ein Kaufpreis von € 680.000,00 bezahlt. Nach Angaben der Beschwerdeführer sind diesbezüglich Pfandrechte in der Höhe von € 596.000,00 eingetragen.

Weiter Ausführungen über persönliche Einkommensverhältnisse wurden von den Beschwerdeführern nicht erstattet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 2. Oktober 2024, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern auf Grund der bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen eine Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 65.462,20 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß dem geltenden Bebauungsplan ist für die vorliegenden Grundstücke eine Geschoßflächenzahl von 0,8 verordnet.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 235. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.

(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005 idgF BGBl. II Nr. 236/2019:

§ 1. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung

1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;

2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches

1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;

2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die

a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder

b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 40/2025:

Aufschließungsabgabe

§ 38. (5)

Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

  • bis zu 0,8 1,5

  • bis zu 1,11,75

  • bis zu 1,5 2,0

  • bis zu 2,02,5 und

  • über 2,03,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht. Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich darauf reduzieren, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer ein Betrag von € 10.910,475 (von fällig geworden Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 65.462,20) nachzusehen wären.

3.1.2.

Gemäß § 236 BAO und der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBI. II 435/2005 idF BGBI. II 236/2019, kann eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung persönlicher oder sachlicher Natur sein. (vgl. VwGH 97/13/0237). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (vgl. VwGH 2013/17/0498). Sie liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (vgl. VwGH 99/17/0029, und die in Ritz, BAO 5 Aufl., § 236 Tz 13 zitierte hg. Judikatur).

3.1.3. zur persönlichen Unbilligkeit:

Die Bewilligung der Nachsicht liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wenn die Nachsichtvoraussetzungen, insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit, gegeben sind (vgl. VwGH 2004/16/0151). Gemäß Art 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat, sodass diesbezüglich auch das erkennende Gericht im Prüfumfang limitiert ist (vgl. Ritz, BAO 5 Aufl., § 279 Tz 41). Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung somit darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde (vgl. VwGH 2008/15/0054).

Dagegen liegt die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde also Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. VwGH 2004/16/0151, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 2426).

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in dieser Bestimmung vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl. VwGH 97/14/0031). Dabei sind nicht die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld maßgebend, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen (vgl. VwGH 2009/16/0039 und VwGH 2010/16/0219).

Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Liegenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. VwGH 2004/15/0150 und VwGH 2006/15/0278). Ist die Abgabenschuld tatsächlich nicht einbringlich, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO gegeben (vgl. VwGH 2007/13/0135).

Der vom Nachsichtsansuchen betroffene Abgabenbetrag in Höhe von rund € 10.910,475 entspricht einem Betrag von € 2.727,62 pro Beschwerdeführer. Angesichts der Höhe der bei den Liegenschaftstransaktionen offenbar aufgenommenen Kredite (mit einer pfandrechtlichen Sicherstellung von € 596.000,00 bzw. von € 149.000 pro Beschwerdeführer) geht das Vorbringen, die Entrichtung dieses Abgabenbetrages habe existenzbedrohende Auswirkungen, ins Leere. Schließlich haben die Beschwerdeführer auch keinerlei Angaben über ihre persönlichen Einkommensverhältnisse gemacht.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 86/14/0069 und VwGH 2013/15/0213).

Wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde daher zum Ergebnis gelangt sind, dass keine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, ist dem vom erkennenden Gericht nicht entgegenzutreten.

3.1.4. zur sachlichen Unbilligkeit:

Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, beispielsweise aufgezählten und hier nicht in Betracht kommenden Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. z.B. VwGH 2013/15/0213, VwGH 2006/15/0337 mwN und VwGH Ra 2022/13/0016). Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabepflichtigen in der gleichen Lage hätte eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte voraussehen können, vermag nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu führen (VwGH 2004/16/0077).

In besonderen Ausnahmekonstellationen kann die Anwendung der Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten nachteiligen Ergebnis führen, das eine sachliche Unbilligkeit bewirkt (vgl. VwGH Ra 2020/15/0079).

Im vorliegenden Fall wird die sachliche Unbilligkeit der Einhebung damit begründet, dass durch die - vermeintlich systemwidrige - Ableitung des Bauklassekoeffizienten von der in der NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr vorgesehenen Geschoßflächenzahl ein vom Gesetzgeber nicht gewünschtes Ergebnis erzielt wird, da bei Heranziehung der vergleichbaren Bauklasse II ein um 0,25 heranzuziehen wäre.

In seiner Erkenntnis vom 22. Oktober 2018, Zl. Ro 2017/16/0015, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der - auch im vorliegenden Fall aufgeworfenen - Frage auseinandergesetzt, dass im Fall einer gleichzeitig mit einer Bauklasse oder einer Geschoßflächenzahl festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe ausschließlich der zuletzt genannte Faktor maßgeblich ist und nicht auf die Geschoßflächenzahl abzustellen ist:

„13 Seit der am 31. Dezember 1969 in Kraft getretenen NÖ Bauordnung erfolgt die Berechnung eines Aufschließungsbeitrages anhand der heute noch geltenden Methode der abstrakten Formelberechnung. Diese Form der Berechnung des Aufschließungsbeitrages wurde in der NÖ Bauordnung 1976 ab 1. Jänner 1989 für die Aufschließungsabgabe weitergeführt und mit entsprechenden Ergänzungen und Modifizierungen in die NÖ Bauordnung 1996 und nunmehr in die NÖ BO 2014 übernommen (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht (2015) § 38, 186).

14 § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, ordnet an, in der Bauklasse I beträgt der Bauklassenkoeffizient 1,00; er erhöht sich für jede weitere Bauklasse um je 0,25 und beträgt für Industriegebiete 2,00.

15 Damit bestimmt sich der Bauklassenkoeffizient ausschließlich nach der Bauklasse. Schon damals gab es die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude und die Einteilung in Bauklassen differenzierte nicht nach der Bebauungsweise (§ 2 Z 11 lit. d iVm § 5 Abs. 2 leg. cit.), sodass die Ermittlung einer Bauklasse für die freie Anordnung der Gebäude nicht ausgeschlossen war.

16 Mit der 1. Novelle zur NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200- 1, wurde die Angabe der Bebauungsweise als verpflichtender Inhalt des Bebauungsplans vorgeschrieben und für die freie Anordnung der Gebäude verlangt, dass statt Bebauungsdichte und Bauklasse eine Geschoßflächenzahl und die höchstzulässige Höhe der Gebäude festgelegt sein müssen (§ 4 Abs. 1 Z 3 und § 5 Abs. 2 Z 4 leg. cit.). § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 wurde dahingehend geändert, dass die Bebauungshöhe bei geschlossener, gekuppelter und offener Bebauungsweise in näher genannte Bauklassen einzuteilen ist.

17 Damit ist eine Bebauungshöhe durch Bauklassen nur mehr für die ausdrücklich aufgezählten Bebauungsweisen vorgesehen. Im Unterschied dazu ist für die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude eine höchstzulässige Höhe der Gebäude und eine Geschoßflächenzahl festzusetzen (vgl. VwGH 20.9.2005, 2003/05/0038). Mangels Bauklasse kann dafür ein Bauklassenkoeffizient gemäß § 14 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1976 nicht ermittelt werden.

18 Der laut dem Motivenbericht (zur Zl. Ltg.-162-1980, 43f) in der Regierungsvorlage für die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten noch enthaltene Vorschlag einer Ergänzung der Regelungen über die Aufschließungsabgabe für den Geltungsbereich der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude in § 14 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1976 wurde vom Landtag nicht beschlossen, es erfolgte lediglich eine andere Änderung des § 14 Abs. 1 leg. cit. 19 Z 12 der 6. Novelle zur NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200- 6, erweiterte die Ermittlungsanordnung für den Bauklassenkoeffizienten im Geltungsbereich der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude dahingehend, dass er in diesen Fällen nach der Hälfte der höchstzulässigen Gebäudehöhe berechnet wird.

20 Damit holte offensichtlich der Gesetzgeber die von der Landesregierung schon früher einmal vorgeschlagene Erfassung der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude für die Aufschließungsabgabe nach.

21 In der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0, wurde die Aufschließungsabgabe in deren § 38 geregelt. Für die Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten wird nun neben der Bauklasse auch auf eine Geschoßflächenzahl abgestellt. Damit wollte der Gesetzgeber den Bauklassenkoeffizienten für Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl festgelegt ist, mit dieser abstimmen (Motivenbericht zur Zl. Ltg.-400/B-23-1995, 36). Darüber hinaus wird in § 38 Abs. 4 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 für den Fall einer Vorschreibung der Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung eines Grundstücks, für das weder eine Bebauungshöhe noch eine Geschoßflächenzahl festgelegt sind, angeordnet, dass bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden und die Höhe der Abgabe aus dem Produkt der Berechnungslänge und des Einheitssatzes gebildet wird (Abs. 4 leg. cit.). Im Ergebnis entspricht in diesen Fällen der Bauklassenkoeffizient dem Wert 1.

22 Die bisherige Regelung für die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten im Geltungsbereich der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude ist nicht mehr enthalten. Sie ist auch zur Erfassung dieser Fälle insofern entbehrlich, als für diese eine Geschoßflächenzahl, die nach der nunmehrigen Bestimmung maßgeblich ist, festgesetzt sein sollte.

23 Die 11. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-11, ergänzte die Bestimmung zur Ermittlung des Bauklassenkoeffizienten um den Satz: "Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht." Damit wollte der Gesetzgeber (vgl. Motivenbericht zur Zl. Ltg.-1055/B-23/4-2002, 1 und 4f) eine Klarstellung für die Berechnung der Aufschließungsabgabe vornehmen, denn "seit der 1. Novelle zur NÖ Bauordnung (§ 69 Abs. 1 Z. 3) ist die Festlegung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe anstelle der Bebauungshöhe für andere Bebauungsweisen als jene nach § 70 Abs. Z. 1 bis 4 möglich; wobei auch bei letzteren in bestimmten Fällen eine solche Festlegung erfolgen kann (§ 70 Abs. 3 und 7). Die nunmehrigen Einfügungen in den §§ 38 und 39 (Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe) sollen die Berechnung des Bauklassenkoeffizienten für diese Höhenfestlegungen klar regeln."

24 Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber erkannte, dass es in den Fällen des § 70 Abs. 3 und 7 NÖ Bauordnung 1996 - wie bei der Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude - eine höchstzulässige Gebäudehöhe gibt, allerdings ohne Geschoßflächenzahl. Ließe sich in diesen Fällen auch keine Bauklasse bestimmen, könnte keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden. Die Ergänzung des § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 durch die 11. Novelle ist daher auf diese Fälle bezogen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass mit der Neuregelung vom Grundsatz, auf eine im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl abzustellen, auch in anderen Fällen einer festgelegten höchstzulässigen Gebäudehöhe abgegangen werden soll. Für die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude mit festgelegter Geschoßflächenzahl bleibt daher der zuletzt genannte Faktor maßgeblich.

25 Mit der Erlassung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) wurden die bisher in der NÖ Bauordnung 1996 enthaltenen Bestimmungen über den Bebauungsplan und die Bebauungsweise übernommen und die Bebauungsweise der freien Anordnung der Gebäude entfiel (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, aaO, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, 589f). Gemäß § 53 Abs. 11 NÖ ROG 2014 gilt ein nach den §§ 3, 7 und 8 der NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, oder den §§ 4 bis 7 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200, oder den §§ 68 bis 72 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200, erlassener Bebauungsplan als Bebauungsplan nach den §§ 29 bis 36 dieses Gesetzes. Nach § 53 Abs. 1 NÖ ROG 2014 gilt für die in den derzeit geltenden Bebauungsplänen festgelegte Bebauungsweise der freien Anordnung von Gebäuden bis zu einer allfälligen Änderung die offene Bebauungsweise verordnet.“

Daraus folgt aber für die vorliegende Vorschreibung, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl für das Grundstück der Beschwerdeführer bei Vorschreibung der Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 maßgeblich war und dies auch nicht als unsachlich oder systemwidrig einzustufen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war somit § 38 Abs. 5 zweiter Satz NÖ BO 2014 nicht in allen Fällen der Festlegung einer höchstzulässigen Gebäudehöhe anzuwenden. Der von den Beschwerdeführern behauptete atypische Vermögenseingriff liegt somit nicht vor.

Wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde daher zum Ergebnis gelangt sind, dass auch keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliegt, ist dem vom erkennenden Gericht nicht entgegenzutreten.

3.1.5.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 279 BAO ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch wiedergegeben wird.

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