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LVwG-S-2666/001-2024•LVwG N LVwG-S-2666/001-2024
LVwG-S-2666/001-2024Landesverwaltungsgericht14.11.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft; Auskunftsbegehren; Zustellmangel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.12.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG 1967), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.12.2024, Zl. ***, wird Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: siehe Tatbeschreibung
Ort: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Als das gemäß § 9 Abs.1 VstG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "B GmbH" mit dem sitz in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges, der BH St. Pölten über deren schriftliche Anfrage vom 28.05.2024 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 04.06.2024 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 02.03.2024 um 10:33 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Abschnitt -, Fahrtrichtung: *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“
Durch diese als erwiesen angenommene Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „§ 103 Abs.2 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, § 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 iVm § 9 Abs.1 VStG 1991 idF. BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf „§ 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024“ eine Verwaltungsstrafe idHv 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt. Unter einem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens idHv 60,-- Euro vorgeschrieben.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie auf die Anzeige der ASFINAG, GZ: *** vom 17.05.2024 und die eindeutige Aktenlage. Der Beschwerdeführer habe gegen die ihm gegenüber erlassene Strafverfügung einen nicht begründeten Einspruch erhoben und habe trotz förmlicher Aufforderung zur Rechtfertigung keine Rechtfertigung erstattet.
Aufgrund der eindeutigen und durchaus schlüssigen Angaben des Meldungslegers sehe die Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln.
Es stehe fest, dass mit Schreiben vom 28.05.2024 eine auf § 103 Abs.2 KFG 1967 basierende Lenkererhebung nachweislich an die B GmbH übermittelt worden sei, verbunden mit der Aufforderung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung bekanntzugeben, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort gelenkt habe. Dieser Aufforderung sei nicht nachgekommen worden.
Der Beschwerdeführer habe seinen Einspruch in keiner Weise begründet.
Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe, könne die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen werden.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine näher begründete Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme näher angeführter Zeugen sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde.
In der Beschwerde wird zunächst unter Hinweis auf den Sitz der B GmbH die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptet.
Weiters wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw. treffe diesen jedenfalls kein Verschulden, weil keine ordnungsgemäße Zustellung der Lenkererhebung erfolgt sei.
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, an der Adresse des Unternehmenssitzes der B GmbH befinde sich eine Steuerberatungskanzlei, die durchgängig von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sei. Hätte der zuständige Postbote eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes abgegeben, so wäre diese von der Sekretärin übernommen und an C weitergeleitet worden, damit diese unverzüglich beantwortet worden wäre.
In den Monaten Mai und Juni 2024 habe es massive Zustellprobleme gegeben. Die an der Adresse *** wohnhafte Frau D habe mehrere weggeworfene Verständigungen über Hinterlegungen auf der Straße gefunden und der Steuerberatungskanzlei übergeben. Diesbezüglich sei dann auch ein persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter des Postverteilerzentrums geführt worden, jedoch sei der Name des die Zustellprobleme verursacht habenden Postzustellers aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben worden. Zu den vorgebrachten Zustellproblemen könnten auch näher genannte Mitarbeiter der Post, Abteilung Briefzustellung, deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde, Auskunft geben.
Durch die belangte Behörde seien die Ermittlungspflichten gröblich vernachlässigt worden, was auch in einem Telefonat mit einem namentlich angeführten Behördenmitarbeiter, dessen Zeugeneinvernahme ebenfalls beantragt werde, ausdrücklich moniert worden.
Auch sei durch die belangte Behörde kein Grund angegeben worden, weshalb eine Auskunft verweigert werden sollte, obwohl keiner der Geschäftsführer der B GmbH zur in Frage stehen Zeit das spruchgegenständliche Fahrzeug gelenkt habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, derartige Auskünfte nicht zu erteilen, wen man selbst nicht betroffen sei.
Zur „Zustellproblematik“ seien durch die Behörde keine Ermittlungen vorgenommen worden, weshalb das Straferkenntnis rechtswidrig sei.
1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Auf entsprechendes Ersuchen wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Österreichische Post AG Herr E als der Zusteller, der die Sendung mit der Lenkererhebung zugestellt habe, mitgeteilt.
1.5. Am 11.11.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akteninhalt und durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau D und Herrn E.
2.1. Mit Anzeige der ASFINAG vom 17.05.2024 wurde der belangten Behörde eine Übertretung von § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG angezeigt, die am 02.03.2024, 10:33 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer ***, Abschnitt *** – *** in Fahrtrichtung *** durch den Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** begangen worden sei.
2.2. Zulassungsinhaberin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** war jedenfalls am 02.03.2024 und auch im Mai 2024 die B GmbH mit Sitz in ***, ***.
2.3. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist seit 19.03.2019 und war auch im Mai und Juni 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, ***.
2.4. Mit Schreiben vom 28.05.2024 (im Folgenden: Lenkererhebung) forderte die Behörde die B GmbH gem. § 103 Abs. 2 KFG auf, binnen zwei Wochen darüber Auskunft zu geben, wer das spruchgegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 02.03.2024, 10:33 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer ***, Abschnitt *** – *** in Fahrtrichtung gelenkt habe bzw. (für den Fall, dass diese Auskunft nicht erteilt werden könne), jene Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen könne.
2.5. Die Lenkererhebung war an die B GmbH adressiert und wurde mittels RSb-Brief an den im Firmenbuch aufscheinenden Sitz des genannten Unternehmens an der Adresse ***, ***, abgesendet.
2.6. Am 26.06.2024 wurde der belangten Behörde von der Österreichischen Post AG das Kuvert mit der Lenkererhebung mit dem Vermerk „Retour nicht behoben“ rückübermittelt. Auf dem hybriden Rückscheinbrief ist vermerkt, dass eine Verständigung betreffend die Hinterlegung der Sendung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei und ist als Beginn der Abholfrist der 04.06.2024 vermerkt.
2.7. Es kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass eine Verständigung über die Hinterlegung Sendung mit der Lenkererhebung in die Abgabeeinrichtung der B GmbH an der Adresse ***, ***, eingelegt wurde. Dass der Postzusteller am 03.06.2024 beim der B GmbH geklingelt oder auf andere Weise versucht hätte, einen Mitarbeiter oder sonstigen Übernahmeberechtigten der B GmbH an deren Firmensitz, wo sich auch die Steuerberatungskanzlei eines der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH befindet, zu erreichen, um diesem die Sendung mit der Lenkererhebung auszuhändigen, kann nicht festgestellt werden.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer Frau D, die an der der Adresse des Sitzes der B GmbH gegenüberliegenden Adresse ***, ***, wohnt und Herr E, der von der Österreichischen Post AG als Zusteller bekannt gegeben worden war, als Zeugen einvernommen wurden.
3.2. Hinsichtlich der Feststellung zur bei der belangten Behörde eingelangten Anzeige der ASFINAG ist auf die im Behördenakt befindliche Kopie ebendieser Anzeige zu verweisen.
3.3. Die Feststellung, dass sich der Unternehmenssitz der B GmbH an der Adresse *** in *** befindet und dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH ist und auch im Mai bzw. Juni 2024 war, ist unstrittig und ergibt sich dies im Übrigen auch aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug.
3.4. Hinsichtlich der Feststellungen, dass die Lenkererhebung mittels RSb-Brief an den im Firmenbuch aufscheinenden Sitz der B GmbH abgesendet und dass der Behörde am 26.06.2024 das Kuvert mit der Lenkererhebung mit dem Vermerk „Retour nicht behoben“ rückübermittelt ist, ebenso wie hinsichtlich der Feststellungen dazu, was auf dem Rückschein vermerkt ist, ist auf den Akteninhalt zu verweisen.
3.5. Die entscheidungswesentlichen (Negativ-)Feststellungen, dass weder festgestellt werden kann, dass eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung mit der Lenkererhebung in die Abgabeeinrichtung der B GmbH an der Adresse ***, ***, eingelegt wurde, noch dass der Postzusteller am 03.06.2024 durch Klingeln oder auf andere Weise versucht hätte, einen Mitarbeiter oder sonstigen Übernahmeberechtigten der B GmbH an deren Firmensitz, wo sich auch die Steuerberatungskanzlei eines der drei handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH befindet, zu erreichen, um diesem die Sendung mit der Lenkererhebung auszuhändigen, ist aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu treffen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung schilderte die als Zeugin einvernommene D, die an der Adresse *** und somit gegenüber dem Gebäude mit der Adresse ***, wohnt, wo sich der Unternehmenssitz der B GmbH befindet, dass es in den letzten Jahren, insbesondere auch im Zeitraum Mai und Juni 2024, hinsichtlich dessen sie sich daran zu erinnern glaubte, dass es in diesem Zeitraum besonders schlimm gewesen sei, wiederholte und massive Zustellproblem gegeben habe. So schilderte diese – in Übereinstimmung mit dem durch den Beschwerdeführer Vorgebrachten –, dass sie wiederholt „gelbe Zettel“, also Verständigungen über die Hinterlegung von Sendungen auf dem Boden des zwischen den Gebäuden mit den Adressen *** und *** gefunden und teilweise von ihr gefundene Verständigungen über die Hinterlegung von Sendungen und auch Sendungen als solche zu den jeweiligen Empfängern gebracht habe. Auch führte sie aus, dass sie selbst auch von wiederholten Zustellproblemen betroffen gewesen sei und auch Mahnungen erhalten habe, weil sie die Sendungen mit den Rechnungen nie erhalten habe. Weiters schilderte die Zeugin schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig, dass bei ihr, obwohl sie Pensionistin und sehr viel zu Hause sei, nie geklingelt werde, um ihr eingeschriebenen Sendungen bei ihr zu Hause zu übergeben, sondern dass sie grundsätzlich, wenn dann nur Verständigungen über Hinterlegungen in ihrem Briefkasten vorfinde, obwohl sie eigentlich zu Hause gewesen wäre.
Aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugin D ist davon auszugehen, dass es im Bereich jener Adresse, an die die Lenkererhebung abgefertigt wurde, (auch) im Mai/Juni 2024 zu wiederholten Zustellproblemen gekommen ist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob es tatsächlich zu einer gesetzmäßigen Zustellung der Lenkererhebung gekommen ist.
Diese Zweifel konnten auch durch die Zeugenaussage des einvernommenen Zustellers nicht ausgeräumt werden. Zwar machte dieser einen durchaus bemühten Eindruck und schilderte dieser auch sein allgemeines Vorgehen bei der Zustellung von eingeschriebenen Sendungen so, dass dies durchaus einer gesetzeskonformen Vorgehensweise entspricht. Jedoch hatte der Zusteller nicht nur keinerlei Erinnerung an den konkreten Zustellvorgang betreffend die Sendung mit der Lenkererhebung, sondern konnte sich dieser weder an den Firmennamen der B GmbH erinnern, noch konnte er sich daran erinnern, ob es an der in Frage stehenden Adresse überhaupt Briefkästen gegeben hat, in die er eine Verständigungsanzeige hätte einlegen können.
Vor dem Hintergrund dieser nur sehr allgemeinen bzw. vagen Angaben des zeugenschaftlich befragten Zustellers und der durch die Zeugin D glaubhaft geschilderten Zustellprobleme, bestehen nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren erhebliche Zweifel daran, ob der damalige Zusteller überhaupt versucht hat, einen Vertreter der B GmbH an der Abgabestelle zu erreichen und bestehen insbesondere erhebliche Zweifel daran, ob eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung mit der Lenkererhebung in die Abgabeeinrichtung der B GmbH eingelegt wurde, weshalb die diesbezügliche (Negativ-)Feststellung zu treffen ist.
4.1. §§ 103 und 134 Kraftfahrgesetzt (KFG 1967) in der auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
[…]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
[…]
[…]
§ 134. Strafbestimmungen
Wer
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder
6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
4.2. § 17 Zustellgesetzes (ZustellG) lautet wie folgt.
„Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
[…]“
5.1. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte u.a. darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
5.2. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Wichtigkeit des selbständigen Rechtsinstituts der Lenkerauskunft kann daran gemessen werden, dass die Notwendigkeit, eine derartige Verpflichtung zu normieren, bereits früh erkannt und eine vergleichbare Regelung bereits im Jahre 1930 in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen wurde (siehe auch § 80 Abs 3 KFV 1930). Die Auskunftspflicht über die Verwendung des Kraftfahrzeuges dient dabei nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, obwohl dies den häufigsten Fall darstellt. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 ermöglicht auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern, dass geordnete und zielführende Amtshandlungen möglich sind. Ohne die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 ist eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr nicht mehr möglich, weil alle Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten wird, in Anbetracht der Tatsache, dass einem Täter von Verkehrsdelikten ein rasches Fortbewegungsmittel zur Verfügung steht, nicht mehr geahndet werden könnten.
5.3. Das nach § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbare Verhalten liegt darin, dass der befragte Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist keine bzw. keine richtige Auskunft erteilt hat (vgl. VwGH 28.02.1996, 96/03/0028; 25.02.2015, Ra 2014/02/0179; 26.11.2015, Ra 2015/02/0168). Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 trifft auch den Inhaber einer ausländischen Zulassung eines Kraftfahrzeugs (VwGH 18.09.2000, 99/17/0192). Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069). Auch die Erteilung der Lenkerauskunft nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Lenkerauskunftsbegehrens ist strafbar, sodass die Erteilung einer zwar richtig und vollständigen, jedoch verspäteten Lenkerauskunft ebenso gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 strafbar ist (vgl. VwGH 27.06.1997, 97/02/0249; 05.06.1991, 91/18/0009, wonach es für die Erfüllung des Tatbilds unerheblich ist, ob nach Ablauf der Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 eine richtige Auskunft erteilt wurde). Als Tatort hat die Behörde zu Recht ihren Sitz angenommen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Sitz der belangten Behörde, die die Lenkerauskunft verlangt hat, der Tatort einer nicht (rechtzeitig) erteilten Lenkerauskunft ist (vgl. zB VwGH 10.07.1998, 98/02/0079). Als Tatdatum ist der erste Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung anzunehmen (vgl. zB VwGH 11.12.1986, 86/02/0127, VwSlg. 12.334 A/1986)
5.4. Dass die Behörde im vorliegenden Fall eine Lenkererhebung an die B GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Beschwerdeführer ist, als Zulassungsinhaberin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** versendet hat, ist vor dem Hintergrund der bei ihr eingelangten Anzeige ebensowenig zu beanstanden, wie der Inhalt der Lenkererhebung. Auch ist unstrittig, dass durch die B GmbH die in der Lenkererhebung geforderten Auskünfte nicht erteilt wurden.
Eine Strafbarkeit nach § 103 Abs 2 KFG setzt jedoch voraus, dass eine rechtswirksame Zustellung des Auskunftsbegehrens erfolgt ist (vgl. VwGH 06.09.1989, 89/02/0034), da erst durch die rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebung die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ausgelöst wird. Ohne rechtswirksame Zustellung wird hingegen die zweiwöchige Frist des § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht ausgelöst, sodass eine Bestrafung wegen Nichterteilung bzw. nicht rechtzeitiger Erteilung der Lenkerauskunft nicht rechtmäßig erfolgen kann.
5.5. Im angefochtenen Straferkenntnis wird davon ausgegangen, dass die B GmbH zur Beantwortung der Lenkererhebung verpflichtet gewesen sei, weil dieser die Lenkererhebung (ungeachtet dessen, dass er die Sendung mit der Lenkererhebung nicht abgeholt hat) durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG wirksam zugestellt worden sei. Demgegenüber wird durch den Beschwerdeführer vorgebracht, sein Unternehmen habe keine Verständigung über die Hinterlegung der Lenkererhebung erhalten und sei davon auszugehen, dass diese nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, wobei in diesem Zusammenhang unter Anführung einer Reihe an Zeugen vorgebracht wird, dass es zum in Frage stehenden Zeitraum massive Zustellprobleme gegeben habe und dass durch eine Nachbarin wiederholt Verständigungen von Hinterlegungen auf der Straße gefunden worden seien.
5.6. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Nach § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen, wobei die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
5.7. Vorliegend wird durch den Beschwerdeführer zum einen vorgebracht, an der Adresse der Abgabestelle der B GmbH befinde sich eine von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnete Steuerberatungskanzlei, die die Sendung hätte entgegen nehmen können und zum andern wird vorgebracht, die B GmbH habe nie eine Verständigung über die Hinterlegung erhalten und sei davon auszugehen, dass keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Verständigung von der Hinterlegung der Sendung mit der Lenkererhebung erfolgt sei.
5.8. Die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung setzt nach § 17 Abs. 1 ZustellG voraus, dass das zuzustellende Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Ein Dokument kann dem Empfänger dann iSd Bestimmung nicht zugestellt werden, wenn der Empfänger an der Abgabestelle nicht erreichbar ist.
Während nach § 23 AVG als Vorläuferbestimmung des § 16 ZustellG die Ersatzzustellung nur zulässig war, wenn der Empfänger in der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, enthält § 17 Abs. 1 ZustellG ebenso wie § 16 Abs. 1 ZustellG keine Beschränkung auf diesen Fall der Unmöglichkeit der Zustellung, sondern setzen beide – insoweit gleichartig formulierten – Bestimmungen allgemein voraus, dass das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden kann.
Nach der Judikatur des OGH können vor dem Hintergrund dieser Formulierung auch andere Gründe als die Abwesenheit (wie zB Krankheit des Empfängers) die Unmöglichkeit der Zustellung und damit die Zulässigkeit der Ersatzzustellung bewirken (OGH 07.10.1987, 3 Ob 110/86). Wenn daher etwa durch den Postzusteller durch Klingeln versucht wird, den Empfänger an seiner Abgabestelle zu erreichen, dieser Versuch jedoch erfolglos bleibt und auch kein Ersatzempfänger iSd § 16 Abs. 1 ZustellG erreicht werden kann, so ist eine Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG grundsätzlich zulässig.
Vorliegend konnte nicht festgestellt werden, dass der Postzusteller durch Klingeln oder auf andere Weise versucht hätte, einen Vertreter der B GmbH zu erreichen, um die Sendung mit der Lenkererhebung an diesen an der Adresse *** zu übergeben. Somit kann aber schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG überhaupt zulässig war und ist schon aus diesem Grund nicht von einer wirksamen Zustellung der Lenkererhebung durch Hinterlegung auszugehen.
5.9. Weiters wird durch den Beschwerdeführer vorgebracht, dass die B GmbH nicht von der Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG verständigt worden sei.
5.10. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.03.2001, Zl. 2000/20/0545) ist § 17 Abs. 2 ZustG, der vorsieht, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, dahingehend auszulegen, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine Hinterlegung ist unter anderem dann unwirksam, wenn die Verständigung in den Briefkasten einer anderen als der im Rückschein angegebenen Abgabestelle des Empfängers eingelegt wurde. Ebenso gilt eine hinterlegte Sendung auch dann nicht als zugestellt, wenn Verständigung nicht in das Hausbrieffach des Empfängers, sondern in das einer anderen Person eingelegt wird. (VwGH 18.5.2010, 2009/09/0127; 8.9.2005, 2005/18/0047).
Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. (OGH 2.6.1993, 3 Ob 48/93). Da es sich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1989, Zl. 89/02/0117, bei einem Postrückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, lag es vorliegend am Beschwerdeführer, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser öffentlichen Urkunde zu entkräften.
Durch die bloße Behauptung, es bestehe die „Möglichkeit“, dass der Zusteller die Hausbrieffächer verwechselt haben könnte, wird ohne weitere Anhaltspunkte ebensowenig eine Ermittlungspflicht der Behörde ausgelöst (VwGH 27.09.1989, 89/02/0112), wie die bloße Behauptung des Empfängers, er habe „von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides“ erhalten, geeignet ist, die durch den Zustellnachweis begründete Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen. (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).
Mit einem Vorbringen hingegen, wonach der Briefträger „öfters einige Briefe oder Post“ in falsche Hausbrieffächer verteilt habe, zeigt ein Adressat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs konkrete Umstände auf, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen. In so einem Fall wird eine Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts dahingehend ausgelöst, in einem Beweisverfahren unter Beiziehung des Briefträgers zu prüfen, ob der Adressat von der Hinterlegungsanzeige verständigt wurde oder nicht (vgl. VwGH 26.05.1997, 96/17/0063).
5.11. Vorliegend wurde vorgebracht, dass die B GmbH keine Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses erhalten habe und dass es in den Monaten Mai und Juni 2024 immer wieder Probleme mit der Zustellung von Poststücken gegeben habe, wobei vorgebracht wurde, dass durch eine namentlich genannte und als Zeugin beantragt Nachbarin wiederholt Verständigungen über Hinterlegungen auf der Straße gefunden worden seien.
Durch dieses Vorbringen wurden konkrete Umstände aufgezeigt, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen ließen und durch die ungeachtet des vorliegenden Rückscheins eine Ermittlungspflicht dahingehend ausgelöst wurde, dass zu prüfen war, ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass eine gesetzmäßige Verständigung von der Hinterlegung der Sendung mit der Lenkererhebung erfolgt ist. Daher wurde durch das Verwaltungsgericht ein entsprechendes Beweisverfahren in Form der zeugenschaftlichen Einvernahme der durch den Beschwerdeführer namhaft gemachten Nachbarin, Frau D, und des durch die Österreichische Post AG bekannt gegebenen Postzustellers durchgeführt.
5.12. Da der beigezogene Postzusteller nicht nur keinerlei Angaben zu dem in Frage stehenden Zustellvorgang machen konnte, sondern sich auch weder an den Firmennamen B GmbH erinnern, noch daran, ob es an der in Frage stehenden Adresse überhaupt Briefkästen gibt oder nicht, in die er eine Hinterlegungsanzeige hätte einlegen können und durch die als Zeugin einvernommene Nachbarin, Frau D, in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig wiederholte massive Zustellprobleme geschildert wurden, bestehen nach dem durchgeführten Beweisverfahren erhebliche Zweifel daran und kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Postzusteller die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten der Abgabestelle der B GmbH eingelegt hat.
Damit kann auch nicht von einer rechtswirksamen Zustellung der Lenkererhebung durch Hinterlegung an die B GmbH ausgegangen werden
5.13. Da die Sendung mit der Lenkererhebung nach Ablauf der zweiwöchigen Bereithaltungspflicht mit dem Vermerk „Retour nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert wurde und der B GmbH auch nie auf sonstige Weise tatsächlich zugekommen ist, kommt auch eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht.
5.14. Da somit eine rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebung, die die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft auslösen konnte, nicht erfolgt ist, scheidet eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 103 Abs. 2 KFG aus (vgl. VwGH 06.09.1989, 89/02/0034).
Das Straferkenntnis ist somit spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Hinblick auf § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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