LVwG N LVwG-S-2125/001-2024

LVwG-S-2125/001-2024Landesverwaltungsgericht14.11.2025

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsstätte; Arbeitsmittel; Absturzsicherung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2125/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2125.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in der Schweiz, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 13. September 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

30.12. 2022

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C GmbH, mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Arbeitgeber folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Der Arbeitsinspektor G hat bei einer Überprüfung festgestellt, dass am 30.12.2022 (Unfallzeit ca. 10:30 Uhr) in der Arbeitsstätte in ***, ***, der Arbeitnehmer D, geboren am ***, VersNr.: ***, auf einer mobilen Absaugung im Bereich der Endbearbeitung, *** Maschinen *** stand um diverse Arbeiten durchzuführen. Obwohl von dem Maschinendeckel (Standplatz) Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 2,20 m bestand, waren keine entsprechenden Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen, wie Umwehrungen, Abgrenzungen, etc. vorhanden bzw. angebracht.

Dadurch wurde § 11 Abs. 3 Z 1 AStV übertreten, wonach bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange vorhanden sein müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 11 Abs. 3 Z 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998 idF BGBl. II Nr. 368/1998 iVm § 130 Abs. 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017”

1.2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass sich auf der mobilen Absaugmaschine kein Standplatz befinden würde und auf der mobilen Absaugmaschine auch kein Arbeitsplatz eingerichtet gewesen wäre. Die rechtliche Beurteilung, wonach § 11 Abs. 3 Z. 1 Arbeitsstättenverordnung übertreten worden wäre, sei unrichtig. Darüber hinaus liege ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem (mit Unterweisungen, Schulungen und Kontrollen) vor, sodass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung keinesfalls verschuldet habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. August 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, Befragung des Beschwerdeführers und Zeugeneinvernahme des verunglückten Arbeitnehmers D, der Personalchefin E sowie des Arbeitsinspektors G.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war von 15. Dezember 2022 bis 1. August 2023 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (in Folge: GmbH) mit Sitz in ***, ***.

4.2. Am 30. Dezember 2022 führte das Instandhaltungsteam der GmbH im Werksgebäude in ***, ***, an den Maschinen Reparatur- und Wartungsarbeiten durch. D ist Mitarbeiter der GmbH und gehörte zum Instandhaltungsteam der GmbH.

4.3. Zum Arbeitsauftrag des verunfallten Arbeitnehmers:

D wurde beauftragt, eine mobile Absaugmaschine mittels Metallrohr an einen Schleifplatz anzuschließen.

Bei der Absaugmaschine ist ein Anschlussstutzen, der ca. einen Meter vom Boden entfernt ist, angebracht. An der Arbeitsfläche des Schleifplatzes befindet sich ein Trichter, durch den die beim Schleifen entstehenden Aluminiumpartikel abgesaugt werden können. Der Trichter führt zu einem in Bodennähe befindlichen Anschlussstutzen an der Rückseite des Schleifplatzes. Es war die Aufgabe des D beide Anschlussstutzen durch ein Metallrohr zu verbinden und so die Absaugung des Schleifplatzes durch die mobile Absaugmaschine herzustellen. In der Absaugmaschine befinden sich Filter, dort wird der Aluminiumstaub herausgefiltert und die reine Luft wird dann wieder in die Halle geblasen.

Die Absaugmaschine befindet sich auf Rollen und kann zu verschiedenen Arbeitsplätzen gefahren werden. Sie ist mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht verbunden. Die mobile Absaugmaschine ist mit einer CE-Kennzeichnung versehen.

4.4. Zum Unfallhergang:

D nahm die Metallrohrteile und begann damit die Rohrverbindung von der Absaugmaschine ausgehend zu errichten. Dabei stand er zunächst am Boden. Die Rohrverbindung musste in einem Bogen nach oben gezogen werden, damit niemand über die Rohrleitung stolpert. D steckte die ersten Rohrteile am Boden stehend zusammen, konnte die Arbeit aber dann nicht mehr fortsetzen, da er das nächste Stück der Rohrverbindung (nach dem ersten Bogen) vom Boden aus nicht mehr erreichen konnte. Deshalb stellte sich D seitlich neben der Absaugmaschine ein Gerüst auf. Auch vom Gerüst aus, konnte er die Rohrverbindung zum Schleifplatz nicht gut weitererrichten. Obwohl es bei diesem Arbeitsvorgang nicht vorgesehen war, entschloss sich D in weiterer Folge vom Gerüst auf die Absaugmaschine zu klettern. D kniete oben auf der Absaugmaschine und versuchte die Rohrverbindung zum Schleifplatz weiterzubauen. Er fixierte ein Rohrteil mit dem Bauch, um eine Schelle zu montieren. Dazu drückte er mit dem Bauch gegen das Rohr, sodass dieses arretiert war und er mit beiden Händen an der Schelle arbeiten konnte. Er beugte sich nach vorne, um die Schelle zu schließen, und in diesem Moment wurde die von unten aufgebaute Rohrverbindung aus einer scheinbar bereits befestigten Schelle gedrückt. D hatte keinen Gegendruck mehr und fiel nach vorne und in weiterer Folge von der Maschine auf den Boden. Er wurde ins Krankenhaus eingeliefert und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abbildung: Fertig verbundene Absaugmaschine mit Schleifplatz

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Punkt 4.1. ergeben sich durch Einsichtnahme ins Firmenbuch und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Punkten 4.2 bis 4.4. konnten aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen D getroffen werden. Der Zeuge machte einen äußerst glaubhaften Eindruck und konnte nachvollziehbar darlegen, wie und unter welchen Umständen er die Arbeiten an der Absaugmaschine durchführte. Er schilderte anhand der Fotos überzeugend und detailliert jeden einzelnen Arbeitsschritt und die dabei aufgetretenen Probleme. Das Landesverwaltungsgericht hat keinerlei Zweifel daran, dass sich der Vorfall so wie vom Zeugen D geschildert zugetragen hat. Auch aus den vorgelegten Fotos des Arbeitsinspektorats ergibt sich eindeutig, dass die Absaugmaschine auf Rollen steht und mobil ist. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Absaugmaschine ergibt sich ebenso aufgrund des vom Beschwerdeführer beigebrachten Fotos, welches nach glaubwürdiger Aussage des Zeugen D die Aufstellung der Absaugmaschine und des Schleifplatzes unmittelbar nach dem Unfall zeigt. Darüber hinaus erweist sich der festgestellte Sachverhalt als unstrittig.

6. Rechtliche Erwägungen:

6.1. Im verfahrensgegenständlichen Fall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung übertreten worden sei, da der Arbeitnehmer D auf der mobilen Absaugmaschine gestanden sei, obwohl von dem Maschinendeckel (Standplatz) Absturzgefahr über eine Höhe von über 2,20 Meter bestanden habe und keine entsprechenden Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen wie Umwehrungen, Abgrenzungen, vorhanden gewesen seien.

6.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsstättenverordnung (AStV) auf diesen Fall zur Anwendung gelangt. Gemäß § 1 Abs. 1 AStV gilt die Arbeitsstättenverordnung – mit Ausnahme des hier nicht relevanten 6. Abschnittes – nur für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). § 19 Abs. 1 ASchG enthält eine Legaldefinition des Begriffs „Arbeitsstätte“. Demnach wird zwischen Arbeitsstätten in Gebäuden (Z. 1) und Arbeitsstätten im Freien (Z. 2) unterschieden. Unter Arbeitsstätten in Gebäuden sind „alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben“ zu verstehen. Das Werksgebäude der GmbH in ***, ***, stellt zweifellos eine Arbeitsstätte dar, sodass die AStV grundsätzlich auf das Werksgebäude anwendbar ist.

6.3. Der erste – hier verfahrensgegenständliche – Abschnitt der Arbeitsstättenverordnung (§§ 2 bis 15) regelt allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten. Es finden sich in diesem Abschnitt u.a. Regelungen zur Gestaltung von Verkehrswegen (§ 2), zur Mindestbreite von Ausgängen (§ 3), zur Auftrittsbreite und Absicherung von Stufen (§ 4), zur Beleuchtung und Belüftung von Räumen (§ 5), zur Beschaffenheit von Fußböden (§ 6), zur Stabilität von Fenstern und Lichtkuppeln (§ 8) oder zur Sicherheitsbeleuchtung (§ 9). Der § 11 AStV trifft – so ist es der Überschrift dieses Paragraphen zu entnehmen – Regelungen zu „Gefahrenbereichen“ in der Arbeitsstätte. In § 11 Abs. 1 AStV wird vorgeschrieben, dass „Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, […] tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern [sind].“

6.4. Alle bisher genannten Vorschriften der AStV sind somit Teil der allgemeinen baulichen und sicherheitstechnischen Mindeststandards für Arbeitsstätten und dienen der Vermeidung von Gefahren für Beschäftigte durch die bauliche Ausgestaltung der Arbeitsumgebung.

6.5. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Verfahren die Übertretung des § 11 Abs. 3 AStV vorgeworfen, wonach „erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen“ zu sichern sind. Dazu sind gemäß § 11 Abs. 3 AStV folgende Maßnahmen vorgeschrieben:

„1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und

2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.“

6.6. In Zusammenschau mit den zuvor genannten Bestimmungen des ersten Abschnitts der Arbeitsstättenverordnung ergibt sich, dass auch § 11 Abs. 3 AStV auf die mit dem Gebäude oder mit Gebäudeteilen fest verbundene bauliche Ausstattung abstellt, nicht jedoch auf im Gebäude befindliche (mobile) Arbeitsmittel.

6.7. Unter einem Arbeitsmittel sind gemäß § 2 Abs. 5 ASchG alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen zu verstehen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Unter „Benutzung“ von Arbeitsmitteln sind gemäß § 33 Abs. 1 ASchG alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Instandsetzung, Wartung und Reinigung zu verstehen. Spezielle Regelungen zu Arbeitsmitteln finden sich neben dem ASchG auch in der Arbeitsmittelverordnung.

6.8. Zusammengefasst gilt daher: Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 AStV regelt bauliche und sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsstätten, nicht aber die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln. Für Arbeitsmittel (z. B. Maschinen) gilt dagegen die speziellere Arbeitsmittelverordnung (AM-VO).

6.9. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der mobilen Absaugmaschine, die mit dem Gebäude bzw. den Gebäudeteilen nicht in (baulicher) Verbindung steht, um ein Arbeitsmittel, sodass auf die Absaugmaschine die Bestimmungen der AM-VO anzuwenden sind. Auch an (mobilen) Maschinen angebrachte Podeste und Arbeitsplattformen sind der Maschine zuzurechnen. Sie fallen ebenso nicht unter die Regelungen der AStV.

6.10. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. zB VwGH 15.5.2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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