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LVwG-AV-1616/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1616/001-2024
LVwG-AV-1616/001-2024Landesverwaltungsgericht12.11.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Bauplatzerklärung; öffentliche Verkehrsfläche; Bauverbot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 6. November 2024, Zl. ***, betreffend die Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„SPRUCH
I.
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** erklärt auf Grund Ihres Ansuchens vom 15.10.2024 gemäß § 11 Abs. 2 und 4 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 50/2017, das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, für jene Fläche im Ausmaß von 3.050,92 m², die im Bauland liegt, zum Bauplatz.
II.
Die A GmbH hat gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz i.V.m. Teil II Tarifpost 28 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 36,80 Euro für die Erklärung des gegenständlichen Grundstücks zum Bauplatz zu entrichten.
Die Verfahrenskosten sind binnen 8 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides unter Angabe des Verwendungszwecks: „LVwG-AV-1616/001-2024“ auf das Konto
Kontoinhaberin: Marktgemeinde ***
IBAN: ***
BIC: ***
zur Einzahlung zu bringen.“
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Eingabe vom 9. April 2024 beantragte die A GmbH (in der Folge: Bauwerberin, Beschwerdeführerin), vertreten durch C (in der Folge: vormaliger rechtsfreundlicher Vertreter der Bauwerberin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz), das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zum Bauplatz zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter, beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde), den Antrag vom 9. April 2024 im Devolutionswege bescheidmäßig zu erledigen, weil die Baubehörde nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG entschieden habe.
Mit Bescheid vom 6. November 2024, Zl. ***, gab die Baubehörde II. Instanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erklärung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zum Bauplatz keine Folge. Sie begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 und des § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 damit, dass die Vorlage eines Teilungsplanes, mit dem die im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche in das öffentliche Gut abgetreten werde und zwei Grundstücke neu geschaffen würden, Voraussetzung für die Bauplatzerklärung sei. Damit ergebe sich grundsätzlich die Möglichkeit, nördlich und südlich dieser abzutretenden Fläche jeweils einen Bauplatz zu begründen. Da die abzutretende Verkehrsfläche nicht durchgehend bis zur Anbindung an das restliche Gemeindestraßennetz hergestellt werden könne und damit nicht benützbar sei, könne der südliche Teil dieses neu zu schaffenden Grundstücks (das sei nördlich des Grundstücks Nr. ***) nur durch ein Fahr- und Leitungsrecht über das Grundstück Nr. *** erschlossen werden. Dafür sei ein Fahr- und Leitungsrecht im Grundbuch sicherzustellen. Über die abzutretende Verkehrsfläche bestehe keine Notwendigkeit, ein Fahr- und Leitungsrecht einzuräumen, sodass der nördliche Teil des Grundstücks Nr. *** zwar, nach Vorlage des genannten Teilungsplanes, als Bauplatz erklärt, aber nicht bebaut werden dürfe, solange diese Verkehrsfläche nicht über das westlich vorgelagerte Grundstück Nr. ***, KG ***, hergestellt sei.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. November 2024 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die rechtliche Begründung der Entscheidung der belangten Behörde der NÖ BO 2014 widerspreche. Das Grundstück grenze unmittelbar an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche an, sodass die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben seien. Der Verweis auf ein Bauverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 sei im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz gestellt habe. Die Vorlage eines Teilungsplans sei keine Voraussetzung für eine Bauplatzerklärung, dieses Erfordernis sei erst im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu erfüllen. Die NÖ BO 2014 eröffne auch die Möglichkeit, diesbezügliche Nachweise mittels Fahr- und Leitungsrechten im Grundbuch zu erbringen. Es sei nicht zu beurteilen, ob die Einräumung eines Fahr- und Leitungsrechts erforderlich sei, sondern ob die Voraussetzungen für die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz vorlägen. Darüber hinaus treffe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Widmung des Grundstücks und dazu, ob es an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenze. Diese Feststellungen wären erforderlich gewesen, um die Rechtsfragen abschließend beurteilen zu können. Die belangte Behörde verbinde zudem Elemente eines Baubewilligungsverfahrens mit den Voraussetzungen eines Bauplatzerklärungsverfahrens, was nicht zulässig sei. Der angefochtene Bescheid leide daher nicht nur an inhaltlichen Fehlern, sondern auch an Rechtswidrigkeit wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern. Bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung wäre eine andere, nämlich für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung zu treffen gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben, über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den Anträgen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf Erklärung des Grundstücks Nr. *** zum Bauplatz, stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen möge.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024, eingelangt am 23. Dezember 2024, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2025 und 4. September 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, welche mit E-Mails vom 14. Jänner 2025 und 3. November 2025 sowie mit Schreiben vom 11. September 2025 übermittelt wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 4. November 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***.
Das Grundstück Nr. *** und weist die Widmung Bauland-Wohngebiet, eingeschränkt auf zwei Wohneinheiten pro Grundstück (BW-2WE), sowie in seinem nördlichen Teil die Widmung Grünland Freihaltefläche – Nutzungskonfliktminimierung (Gfrei-2) auf. Die Fläche des Grundstücks umfasst 3.492,13 m², wovon 3.050,92 m² auf den im Bauland liegenden Teil des Grundstücks entfallen. Die Breite des Grundstücks beträgt an seiner nördlichen Grundgrenze 15,94 m und an seiner südlichen Grundgrenze 18,68 m. Die Länge des Grundstücks beträgt an seiner östlichen Grundgrenze 201,13 m, an seiner westlichen Grundgrenze 197,93 m.
Das gegenständliche Grundstück grenzt unmittelbar an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche an. Die Verkehrsfläche ist noch nicht hergestellt und entspricht daher nicht den Verkehrserfordernissen.
Die Bebauungsdichte ist mit 35 % festgelegt und die Bebauungshöhe mit bis zu 6,5 m. Es ist wahlweise eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise vorgesehen. Nördlich und südlich der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche ist jeweils ein Bauwich von 3 m vorgesehen.
Das Grundstück liegt nicht in einer Aufschließungszone im Sinne des § 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014.
Die Bauplatzerklärung widerspricht nicht dem Zweck einer Bausperre gemäß §§ 26 oder 35 NÖ ROG 2014.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bauplatzerklärung langte am 9. April 2024 bei der Baubehörde ein.
Der Devolutionsantrag langte am 17. Oktober 2024 bei der belangten Behörde ein.
Ein Arbeitsnehmer des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin übernahm den Bescheid vom 6. November 2024 am 13. November 2024.
Die Beschwerde langte am 11. Dezember 2024 bei der Baubehörde ein.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zur Größe des gegenständlichen Grundstücks ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug vom 4. September 2025, jene zur Widmung, zur vorgesehenen angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche und zu den weiteren Bebauungsvorschriften aus dem mit 29. November 2022 in Rechtskraft erwachsenen Flächenwidmungsplan. Diesem sowie dem Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift) ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Grundstück nicht in einer Aufschließungszone liegt. Die Beschwerdeführerin hat die genauen Flächenmaße des gegenständlichen Grundstücks und des im Bauland liegenden Teils mit Schriftsatz vom 6. November 2025 bekanntgegeben und eine Flächenaufstellung vorgelegt. Die bekanntgegebene Gesamtfläche deckt sich (bis auf die Kommazahl, die im Grundbuch nicht aufscheint) mit dem im Grundbuchsauszug vom 4. September 2025 ausgewiesenen Flächenausmaß. Das Ausmaß der im Bauland liegenden Fläche ist in Anbetracht der im Flächenwidmungsplan ersichtlichen Größenverhältnisse der im Bauland bzw. im Grünland liegenden Teile des Grundstücks nachvollziehbar.
Die Längen- und Breitenmaße des Grundstücks ergeben sich aus dem unbedenklichen Lageplan/Geometerplan vom 6. November 2024.
Die Vertreter der belangten Behörde haben in der Verhandlung dargetan, dass die Bauplatzerklärung nicht dem Zweck einer Bausperre gemäß §§ 26 oder 35 NÖ ROG 2014 widersprechen würde (vgl. S. 3). Unstrittig ist zudem, dass die Verkehrsfläche noch nicht errichtet wurde und den Verkehrserfordernissen daher nicht entspricht (vgl. S. 3).
Die Feststellungen zum Einlangen des verfahrensgegenständlichen Antrags sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und nicht strittig, jene zum Einlangen des Devolutionsantrags dem unbedenklichen E-Mail des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2024.
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides gründen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des genannten Schriftstücks begründen würden.
Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2024.
Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die NÖ BO 2014 sieht für Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 keine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende Entscheidungsfrist vor. Gegen Bescheide der Baubehörde I. Instanz ist das Rechtsmittel der Berufung vorgesehen. Da die Baubehörde I. Instanz nicht binnen sechs Monaten über den Antrag vom 9. April 2024 entschieden hat und dabei von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist, war die Beschwerdeführerin zur Stellung eines Devolutionsantrags berechtigt und ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Baubehörde II. Instanz als Berufungsbehörde über.
§ 11 Abs. 2 erster Satz NÖ BO 2014 lautet wie folgt:
[...]
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
§ 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 knüpft die Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz an mehrere Voraussetzungen: Die Liegenschaftseigentümerin hat die Bauplatzerklärung zu beantragen, das Grundstück muss zum Teil im Bauland liegen und darf nicht in einer Aufschließungszone gemäß § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 situiert sein (Z. 3). Die Bauplatzerklärung darf nicht dem Zweck einer Bausperre gemäß §§ 26 oder 35 NÖ ROG 2014 widersprechen (Z. 4). Den Feststellungen zufolge liegen diese Voraussetzungen vor. Das Grundstück grenzt zudem unmittelbar an eine im aktuellen und gültigen Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche an, sodass auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. a NÖ BO 2014 erfüllt ist.
§ 11 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 legt darüber hinaus als Voraussetzung der Bauplatzerklärung fest, dass das zum Bauplatz zu erklärende Grundstück aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf. Die belangte Behörde geht unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 davon aus, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, weil die vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche noch nicht existent ist und daher den Verkehrserfordernissen nicht entspricht.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet wie folgt:
(1) Auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Bauverbot, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
[...]
§ 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht für Bauplätze nach § 11 Abs. 1, die an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, ein Bauverbot vor, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entsprechen.
Diese Bestimmung bezweckt, dass mit der Errichtung eines Gebäudes erst begonnen werden darf, wenn eine den Verkehrserfordernissen entsprechende und mit dem Straßennetz in Verbindung stehende Verkehrsfläche vorhanden ist. Das Bauverbot stellt somit auf das Vorhandensein einer der Aufschließung eines Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Entscheidung über das zur Baubewilligung eingereichte Bauvorhaben ab (vgl. z.B. VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0198, zu § 11 Abs. 5 NÖ BO 1996, nunmehr § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014, wobei diese Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist: vgl. VwGH vom 13. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0155).
§ 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist daher im Baubewilligungsverfahren zu beachten, steht aber der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz nicht entgegen. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, der darauf abstellt, dass die Gestalt, Beschaffenheit und Größe des betroffenen Grundstücks einer Bebauung nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 und den Festlegungen im Bebauungsplan nicht entgegenstehen darf. Die öffentliche Verkehrsfläche, auf die sich § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 bezieht, betrifft jedoch weder die Gestalt noch die Beschaffenheit oder die Größe des Grundstücks. § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 steht daher der Erklärung des gegenständlichen Grundstücks zum Bauplatz nicht entgegen. Die in § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorgesehene alternative Möglichkeit der Erschließung kommt folglich im vorliegenden Verfahren nach § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht zu tragen, sodass im gegenständlichen Verfahren auch kein Teilungsplan vorzulegen ist. § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist erst in einem allfälligen, der Bauplatzerklärung nachgelagerten Baubewilligungsverfahren heranzuziehen.
Sonstige Bestimmungen der NÖ BO 2014 und des „Teilbebauungsplans ***“ stehen einer Bebauung des gegenständlichen Grundstücks nicht entgegen, zumal auch unter Abzug des im Grünland liegenden Teils des Grundstücks die im Bebauungsplan vorgesehene Mindestgröße für neu zu schaffende Bauplätze im Wohnbauland (600 m²) eingehalten wird. Versagungsgründe aufgrund der Gestalt, Beschaffenheit oder Größe des Grundstücks sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Da das gegenständliche Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, durfte gemäß § 11 Abs. 4 NÖ BO 2014 nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden.
Zur Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 78 Abs. 3 AVG richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz hat die Landesregierung, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, das Ausmaß der Verwaltungsabgaben, unter Bedachtnahme auf den Verwaltungsaufwand der Behörde und das Privatinteresse der Partei abgestuft, durch einen im Verordnungsweg zu erlassenden Tarif festzusetzen.
Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
Die Rechtskraft der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung tritt mit ihrer Zustellung ein. Damit entsteht auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe. Das Verwaltungsgericht hat dabei die aktuelle Sach- und Rechtslage anzuwenden. Es ist daher der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025 für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe heranzuziehen.
Gemäß Tarifpost 28 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2025 beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz ab 1. Jänner 2025 36,80 Euro. Dieser Betrag war der Beschwerdeführerin daher vorzuschreiben.
In Hinblick auf die Höhe der Verwaltungsabgabe erscheint eine 8-tägige Leistungsfrist für ihre Entrichtung angemessen.
Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 – GebG sind nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 75 Abs. 3 AVG). Auf § 34 Abs. 1 GebG wird hingewiesen.
7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Hat – wie im vorliegenden Fall – eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (vgl. § 29 Abs. 2 VwGVG).
Die Verkündung der Entscheidung entfiel im vorliegenden Fall aufgrund des umfangreichen Vorbringens der Parteien, das einer Würdigung bedurfte, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war.
Darüber hinaus verzichteten die Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerdeführerin kann daher durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
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