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LVwG-AV-1139/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1139/001-2025
LVwG-AV-1139/001-2025Landesverwaltungsgericht11.11.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Warnvorrichtungen; Blaulicht; Tonfolgehorn; öffentliches Interesse; Rettungsdienst;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.09.2025, GZ. ***, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.07.2024 auf Erteilung der Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gemäß den §§ 20 Abs. 5 und 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.09.2025 derart abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Auf Grund der §§ 20 Abs. 5 lit. c, d und e sowie 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wird der A GmbH die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes und deren Verwendung unter nachstehenden Auflagen im Versorgungsgebiet *** für folgende Fahrzeuge erteilt:
Personenkraftwagen der Marke Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen C und D,
Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf die A GmbH.
Blaulicht und Tonfolgehorn dürfen nur bei Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob ein dringender Einsatz im Sinne des § 26 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Diese Bewilligung ist bei Fahrten mit Blaulicht bzw. Tonfolgehorn mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Kraftfahrbehörden auf Verlangen vorzuweisen.
Über die Blaulicht- und Tonfolgeeinsätze sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen folgende Daten ersichtlich sind:
-Datum, Beginn und Ende der Einsatzfahrt
-Zweck der Einsatzfahrt
-Veranlasser der Einsatzfahrt
-Route der Einsatzfahrt
-Lenker des Fahrzeuges
-Marke, Type, Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeugs
-Fortlaufende Nummer der Einsatzfahrt
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre nach erfolgter Einsatzfahrt aufzubewahren und den Kraftfahrbehörden und Gerichten auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.“
2. Für diese Bewilligung hat die Antragstellerin gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 287 (für Blaulicht) und 288 (für Tonfolgehorn) der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idgF im Betrag von jeweils 13,-- Euro, insgesamt somit 26,-- Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Kraftfahrbehörde zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.09.2025, GZ. ***, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 24.07.2024, die die Erteilung der Bewilligungen zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes
− am Lastkraftwagen der Marke FIAT mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf Herrn E,
− am Personenkraftwagen der Marke VOLKSWAGEN mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf C und D,
− am Personenkraftwagen der Marke VOLKSWAGEN mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf G, und
− am Personenkraftwagen der Marke MERCEDES-BENZ mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf die A GmbH,
zum Gegenstand haben, abgewiesen.
Begründend führte dazu die Landeshauptfrau von Niederösterreich nach Wiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrages vom 20.11.2024, der eingeholten Stellungnahmen der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.08.2024 und der NÖ Ärztekammer vom 23.07.2025 sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG nur erteilt werden dürfe, wenn es sich um ein Fahrzeug handle, welches für Aufgaben bestimmt sei, die unter lit. a bis j taxativ aufgezählt seien, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen sei und wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestünden. Insbesondere die Ausnahmetatbestände des § 20 Abs. 5 lit. c, d, e und f KFG würden gegenständlich nicht vorliegen.
Als „Rettungsdienst“ hätten nur Institutionen zu gelten, die besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereithalten würden. Aus der Mitteilung der Abteilung *** beim Amt der NÖ Landesregierung vom 14.08.2024 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in die Rettungskette eingebunden sei und würden sich in den vorgelegten Unterlagen keine Hinweise finden, dass sich dies in Hinkunft ändern werde. Im Hinblick auf den restriktiven Charakter von Ausnahmebewilligungen sei die Beschwerdeführerin daher nicht unter Rettungsdienst zu subsumieren, sodass die Voraussetzung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG nicht vorliege.
Aus den Antragsunterlagen sei ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um Fahrzeuge handle, welche für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern eingesetzt werden würden. Die Anträge seien auch nicht von einer Institution oder Krankenanstalt gestellt worden, welche den Bereitschaftsdienst organisieren, weshalb auch hinsichtlich lit d leg. cit. die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Der gegenständliche Antrag stütze sich u.a. auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. e KFG. Demnach dürften kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen. Dieses Kriterium treffe allerdings – wie sich dem Schreiben der NÖ Ärztekammer vom 23.07.2025 entnehmen lasse – nicht zu, da es in der beantragen Region grundlegend einen eingerichteten Rettungsdienst gebe und Notarztstützpunkte nicht allzu weit entfernt vorhanden seien. Darüber hinaus seien die beantragen Fahrzeuge zum größten Teil nicht im Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin, da diese mit Ausnahme des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht als Zulassungsbesitzerin aufscheine.
Für eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 lit. f KFG müssten die beantragen Fahrzeuge zur Verwendung für die Leistungen dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt seien, bestimmt sein. Die beantragen Fahrzeuge seien zum größten Teil nicht im Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin, da diese mit Ausnahme des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** nicht als Zulassungsbesitzerin aufscheine. Eine besondere Ausstattung dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Bekämpfung bei Unfällen mit gefährlichen Gütern sei aus den Angaben zudem nicht zu entnehmen, weshalb auch dieser Ausnahmetatbestand für eine Bewilligung nicht vorliege.
Da auch keiner der übrigen Tatbestände des § 20 Abs. 5 KFG 1967 zutreffe, sei ohne Prüfung der zweiten und der dritten Voraussetzung spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In ihrer rechtzeitig mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 29.09.2025 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Bewilligungen zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes an den Fahrzeugen *** und *** zu erteilen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin nach zunächst grundsätzlichen Ausführungen zur Primärversorgung in Österreich an sich zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin hier neue Maßstäbe setze, indem Patienten in der gesamten Region vor Ort betreut werden würden und darüber hinaus im Rahmen der Notfallversorgung mit dem lokalen Rettungsdienst sowie den Feuerwehren zusammenarbeite und hier neue Möglichkeiten im Rahmen der präklinischen Notfallmedizin geschaffen werde. Um diese Zwecke zu erreichen, würde die Beschwerdeführerin mehrere Fahrzeuge betreiben, welche mit ihrer speziellen Ausrüstung die Versorgung direkt zum Patienten bringen würde. In diesem Zusammenhang habe die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren eine deutliche Veränderung erlebt, wobei die Gesetzeslage teilweise noch hinterherhinke, so auch im Bereich von Bewilligungen nach § 20 KFG.
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** sei als Basisfahrzeug einen Mercedes Benz E-Vito dar, der zu einem hochspezialisierten Notfallfahrzeug umgebaut worden sei. Die Ausstattung und Ausgestaltung des Fahrzeuges entspreche dabei den Fahrzeugen des Projektes *** der F GmbH. Dieses Fahrzeug sei auch auf die Beschwerdeführerin zugelassen.
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** stelle einen Volkswagen Golf dar, das mit einer speziellen Notfallausrüstung ausgestattet sei und einem Arzt dazu dienen solle, im Notfall mit entsprechender Ausstattung zielgerichtet beim Patienten vor Ort lebensrettende Maßnahmen durchführen zu können. Das Fahrzeug sei auf C und D zugelassen, wobei ursprünglich beide eine Gruppenpraxis im Namen der „G OG“ betrieben hätten und die nunmehrige Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolgerin dieser OG sei. Das gegenständliche Fahrzeug stehe daher unabhängig von der Eintragung im Zulassungsschein im Eigentum der Beschwerdeführerin, womit auch dieses Fahrzeug betreffend die Aktivlegitimation für den gegenständlichen Antrag vorliege.
Die Beschwerdeführerin sei sehr wohl in die Rettungskette eingebunden und werde dazu auf die Stellungnahme der Rettungsleitstelle „F“ verwiesen. Es sei sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin im Notfall alarmiert werde und sei entsprechend dieser Stellungnahme die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls für die Bevölkerung und deren Versorgung im Notfall sinnvoll. Es komme nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin als Rettungsorganisation anerkannt sei oder nicht, wobei die entsprechenden Bestimmungen im KFG aus dem Jahr 1967 stammen würden und sich die Gegebenheiten im Rettungsdienst massiv geändert hätten, indem etwa eben Primärversorgungszentren daran mitwirken würden.
Auch die Formulierung im § 20 Abs. 5 lit. d KFG treffe auf die heutige Ausgestaltung von Bereitschaftsdiensten in keiner Weise mehr zu und sei die Beschwerdeführerin mit den gegenständlichen Fahrzeugen auch im Rahmen der ärztlichen Bereitschaft für die Patienten in der Umgebung im Notfall da. Es sei daher hier eine zeitgemäße Auslegung erforderlich und würde die Beschwerdeführerin mit den Fahrzeugen natürlich einen ärztlichen Bereitschaftsdienst betreiben, dies aber in einer eigenen (internen) Form der Organisation.
Die Ansicht der Ärztekammer wie auch jene der belangten Behörde sei im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. e KFG viel zu oberflächlich, dürfte mit dieser Argumentation der gegenständliche Tatbestand doch wohl in ganz Niederösterreich nicht erfüllt sein. Es gebe in ganz Niederösterreich einen regionalen und überregionalen Rettungsdienst in Form von Rettungstransportwägen und Notarzteinsatzfahrzeugen. Beim hier nächstgelegenen NEF-Stützpunkt handle es sich aber um einen sogenannten Hochfrequenzstützpunkt, da dieser in einem sehr dicht besiedelten Gebiet mit hochrangigen Straßen mit hohem Verkehrs- und Unfallaufkommen liege. Das NEF *** sei daher häufig auf Grund von Gebundenheit an anderen Einsatzorten nicht verfügbar und stehe auch ein ärztlicher Bereitschaftsdienst im klassischen Sinn nicht zur Verfügung. Die Ärztekammer habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und sei für diese Frage auch gar nicht zuständig, sondern sei diese Frage vielmehr an die Abteilung *** und an die Rettungsleitstelle F zu richten.
Auch die Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. f KFG stamme aus 1967 und sei im Rahmen der heutigen Rahmenbedingungen zur Leistung dringender Hilfe bei Notfällen zu interpretieren. Natürlich seien die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin auch dazu ausgestattet, dringende medizinische Hilfe nach Unfällen mit Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter zu leisten. Dies sei einer der Aufgaben im Rahmen der präklinischen Notfallmedizin.
Die Beschwerdeführerin würde in ihrem Primärversorgungszentrum die verschiedensten Berufsgruppen, angefangen von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern über Notfallsanitäter bis hin zu Ärzten mit Notarztdiplom beschäftigen. Je nach Eventualität könnte sie daher vor Ort mit den passenden Kräften Hilfe leisten und damit das therapiefreie Intervall kurz halten, was zum Vorteil der Bevölkerung und der Region sei. Die Verwendung von Sondersignalen auf ihren Fahrzeugen sorge dabei für eine rasche Anfahrt zum Notfallort und zeige dies alles, wie sich die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren und Jahrzehnten weiterentwickelt habe. Die Rechtsordnung und die Rechtsprechung hinke dem leider hinterher.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30.09.2025 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mittelung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die offenbare Diskrepanz zwischen dem Antragsumfang und den nunmehrigen Beschwerdeanträgen aufgefordert bekanntzugeben, ob sich bereits der verfahrenseinleitende Antrag nur auf die Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** und *** bezogen hat oder die nunmehrige Beschwerde in dem Sinn zu verstehen ist, dass dieser Antrag nur mehr hinsichtlich dieser beiden Fahrzeuge aufrecht gehalten wird.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 21.10.2025 gab diese bekannt, dass sich die Beschwerde tatsächlich und ausdrücklich nur auf die Kennzeichen *** und *** beziehe und im Hinblick auf die anderen im Bescheid genannten Kennzeichen aus Sicht der Beschwerdeführerin bereits in Rechtskraft erwachsen sei; die Einschränkung der Beschwerde auf nur 2 Kennzeichen sei daher bewusst erfolgt, wobei sich der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag jedoch auf 4 Kennzeichen bezogen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Amt der NÖ Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakt sowie in die Homepage der Beschwerdeführerin.
Die A GmbH, die unmittelbare Rechtsnachfolgerin der G OG ist und deren Geschäftsführer C und D sind, betreibt an ihrem Sitz und Standort in ***, ***, ein Primärversorgungszentrum, welches nicht nur auf die Primärversorgung an sich, sondern auch auf die kinderärztliche Versorgung und auf die Notfallversorgung ausgerichtet ist. Sie beschäftigt derzeit dafür 8 Ärzte bzw. Ärztinnen, wovon neben 1 Kinderärztin 7 Allgemeinmediziner sind und hievon wiederum 4 die Notarztausbildung absolviert haben, weiters 7 diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, wovon wiederum 3 Notfallsanitäter und 2 Rettungssanitäter zusätzlich sind, weiters 6 MedizinstudentInnen, wovon wiederum 2 Notfallsanitäter und 4 Rettungssanitäter zusätzlich sind, weiters 2 Labormitarbeiterinnen, 6 Büro- bzw. Ordinationsassistentinnen, 1 Hebamme und 3 Physiotherapeutinnen.
Der A GmbH stehen zur Erbringung ihrer Leistungen zudem an Fahrzeugen
-ein Lastkraftwagen der Marke FIAT mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf Herrn E,
-ein Personenkraftwagen der Marke VOLKSWAGEN mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf C und D,
-ein Personenkraftwagen der Marke VOLKSWAGEN mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf G,
-und ein Personenkraftwagen der Marke MERCEDES-BENZ mit dem Kennzeichen *** und der Fahrgestellnummer (FIN) ***, zugelassen auf die A GmbH,
zur jederzeitigen Verfügung.
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde im Auftrag der Beschwerdeführerin von der Firma H GmbH zu einem Notfallfahrzeug umgebaut und wurden diese Umbauarbeiten durch die NÖ Landesregierung genehmigt. Das Fahrzeug entspricht nunmehr hinsichtlich Ausstattung und Ausgestaltung den Fahrzeugen des Projektes *** der F GmbH und verfügt über eine dem heutigen Stand der Medizin und der Geräte für die Erst- und Notfallversorgung entsprechende Beladung. Außerdem hat das Fahrzeug eine Anbindung an das Behördenfunksystem, über die auch mit der disponierenden Leitstelle kommuniziert und die Beschwerdeführerin alarmiert werden kann.
Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist mit einer speziellen Notfallausrüstung und ebenso einer dem heutigen Stand der Medizin und der Geräte für die Erst- und Notfallversorgung entsprechenden Beladung samt Anbindung an das Behördenfunksystem ausgestattet, welche durch einen Notarzt an Ort und Stelle im Regelfall benötigt wird. Dieses Fahrzeug entspricht hinsichtlich seiner Ausstattung und Einsatzmöglichkeiten einem Notarztfahrzeug (NEF).
Bei der A GmbH handelt es sich nicht um eine von der NÖ Landesregierung anerkannte Rettungsorganisation im Sinne des § 7 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017. Dennoch wird die A GmbH durch die Leitstelle der F GmbH bei einem Notfall alarmiert, wenn kein mit einem Arzt besetzter anderer Rettungsdienst bzw. Notarzt verfügbar ist. Dafür besteht seitens der F GmbH auch eine Erforderlichkeit, um eine ausreichende Erstversorgung und überhaupt medizinische Versorgung sicherzustellen, zumal es sich beim Bezirk *** bzw. im Versorgungsgebiet *** um ein dicht besiedeltes Gebiet mit hohem Verkehrsaufkommen verbunden mit hoher Unfallhäufigkeit handelt und im Bezirk *** auch kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin ist auch seitens der NÖ Ärztekammer in den Dienstplan für den Sonn- und Feiertagsdienst in der Region „***, ***, ***, ***“ eingebunden.
Die Entfernungen des Standortes der A GmbH in deren Einsatzgebiet zur nächsten Bezirksstelle des I mit Notarzt in *** betragen 11 km, zur Bezirksstelle des I mit Notarzt in *** 21 km, zum Christophorus-Stützpunkt in *** 21 km und in das nächste Landesklinikum in *** 11 km. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Einsatzgebiet der A GmbH bei Ausklammerung derer Einsatzmöglichkeiten ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe innerhalb einer gebotenen Hilfsfrist von jedenfalls 15 bis 20 Minuten durchgehend zur Verfügung steht.
Mit Antrag vom 24.08.2024 beantragte die A GmbH für die Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen ***, ***, *** und *** die Erteilung der Bewilligung gemäß § 20 Abs. 5 iVm § 22 Abs. 4 KFG. Im Rahmen der Beschwerde gegen den diesen Antrag zur Gänze abweisenden Bescheid durch die NÖ Landesregierung wurde von der Beschwerdeführerin der Antrag nur mehr bezogen auf die beiden Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** und *** aufrecht gehalten.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit im Falle der Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Bewilligung betreffend deren Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** und *** bestehen.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Im Konkreten ergeben sich die – auch unstrittigen – Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin selbst aus deren eigenen Vorbringen, welches mit dem Inhalt ihrer Homepage übereinstimmt, sowie aus dem offenen Firmenbuch. Die Feststellungen bezogen auf die Fahrzeuge ergeben sich aus den bezughabenden Urkunden, insbesondere den Zulassungsscheinen und -bescheinigungen, die von der Beschwerdeführerin mit der Antragstellung vorgelegt wurden. Es besteht kein Zweifel, dass die beiden angesprochenen Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** und *** über die festgestellte Ausstattung verfügen, und wird Gegenteiliges auch nicht von der belangten Behörde behauptet.
Ebenso besteht seitens des erkennenden Gerichtes keinerlei Zweifel, dass nicht nur das auf die Beschwerdeführerin selbst zugelassene Fahrzeug, sondern insbesondere auch über die auf C und D zugelassenen Fahrzeuge die jederzeitige Verfügungsmöglichkeit haben. Es handelt sich hier um die beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und handelt es sich bei der ursprünglichen OG um die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin. Insbesondere das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde speziell auf die Bedürfnisse der OG und nunmehr auch der Beschwerdeführerin umgebaut bzw. ausgestattet.
Die Feststellungen in Bezugnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin keine anerkannte Rettungsorganisation im Sinne des NÖ Rettungsdienstgesetzes ist, aber sehr wohl in die Rettungskette wie festgestellt eingebunden ist sowie in Bezugnahme auf die nächstgelegenen Rettungsdienste (mit Notarzt), ergeben sich aus den vorliegenden Stellungnahmen der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.08.2024 und vom 08.07.2025 sowie der NÖ Ärztekammer vom 23.07.2025. Aus ersterer ergibt sich auch die Feststellung, dass eine Notwendigkeit dafür auch besteht und dass in dieser Region kein ärztlicher Bereitschaftsdienst (ansonsten) zur Verfügung steht, ist doch ansonsten nicht eine umfangreiche und rasche Erstversorgung in der Region sichergestellt, was im Übrigen auch als gerichtsbekannt angesehen werden kann. Der Dienstplan für den Sonn- und Feiertagsdienst ergibt sich aus eben diesem.
Die Feststellungen bezogen auf den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin und dem Begehren in ihrer hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus den Bezug habenden Schriftsätzen der Beschwerdeführerin selbst sowie aus der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten Stellungnahme.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 2 Abs. 1 Z 1, 3, 5 und 6 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG):
„(1) Allgemeine Begriffsbestimmungen:
1. Rettungsdienst ist die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.
(…)
3. Rettungsorganisationen sind Einrichtungen, deren Rechtsträger eine
natürliche oder juristische Person ist, mit der Aufgabe, den Rettungsdienst und/oder Krankentransportdienst durchzuführen.
(…)
5. Regionaler Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Z 1 und 2 im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes.
6. Überregionaler Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Z 1, die über den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen.
(…)“
§ 7 Abs. 1 NÖ RDG:
„(1) Rettungsorganisationen benötigen zur Erbringung von Leistungen des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) und des überregionalen Rettungsdienstes (§ 4), mit Ausnahme der Leitstelle (§ 4 Abs. 2 Z 3), die Anerkennung durch die Landesregierung.“
§ 8 Abs. 1 NÖ RDG:
„(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.“
§ 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.
(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b) für den öffentlichen Hilfsdienst,
c) für den Rettungsdienst,
d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
i) für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).
In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.“
§ 22 Abs. 1 und 4 KFG:
„(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.
(…)
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“
§ 26 Abs. 1 erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
„(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden.
(…)“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Beschwerdeverfahren seitens der Beschwerdeführerin auftragsgemäß klargestellt wurde und sich dementsprechend aus dem festgestellten Sachverhalt auch ergibt, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag noch auf die 4 Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen ***, ***, *** und *** bezogen hat und in diesem Sinne die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch über alle diese Fahrzeuge abgesprochen hat, sich die Beschwerde aber nur gegen den angefochtenen Bescheid insofern richtet, als dem Antrag hinsichtlich der beiden zuerst genannten Fahrzeuge nicht Folge gegeben wurde. Dies bedeutet, dass der Antrag, soweit er sich auf die Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** und *** bezogen hat, rechtskräftig abgewiesen wurde und die Sache des Beschwerdeverfahrens demnach nur mehr der verfahrenseinleitende Antrag ist, soweit er sich auf die beiden Fahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen *** und *** bezieht.
In der Sache selbst ist zunächst vorauszuschicken, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 5 KFG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen und der damit verbundenen Verkehrssicherheit grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. z.B. VwGH 21.05.1996, 96/11/0049).
Gemäß § 20 Abs. 5 KFG ist eine Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung zu erteilen, wenn
1. ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
2. dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und
3. das Fahrzeug zur Verwendung für einen der in § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG taxativ genannten Zwecke bestimmt ist.
Liegen daher die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für eine der in § 20 Abs. 5 lit a bis j KFG taxativ aufgezählten Aufgaben) vor, ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen, im gegenteiligen Fall wäre sie zu versagen; das Kraftfahrgesetz 1967 bietet keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge (VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0157 mwN). Diese Ausführungen des § 20 Abs. 5 KFG gelten zudem gemäß § 22 Abs. 4 KFG als Voraussetzung auch für die Bewilligung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen.
Ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht bzw. eines Folgetonhornes ist nur dann gegeben, wenn das Fahrzeug, für welches die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO vorliegt, und die bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0068). Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Zusätzlich ist ein Antrag gemäß § 20 Abs. 5 KFG auch in die Richtung zu prüfen, ob nicht das öffentliche Interesse schon durch bestehende Einrichtungen, die im Besitz einer solchen Genehmigung sind (bspw. § 20 Abs. 1 Z 4 KFG), ausreichend erfüllt ist.
Seitens der belangten Behörde wird nicht in Abrede gestellt, dass ein derartiges öffentliches Interesse im gegenständlichen Fall vorliegt. Es wird vielmehr auch von der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer „Blaulichtbewilligung“ an die Beschwerdeführerin begrüßt wird, da nur dadurch ein rascheres Eintreffen am Einsatzort ermöglicht wird. Dies wird insbesondere damit begründet, dass es sich beim Einsatzgebiet der Beschwerdeführerin um ein verkehrsreiches handelt und auch kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht. Bedenkt man weiters, dass die nächsten Bezirksstellen des I bereits 11 bzw. 21 km entfernt sind und diese glaubhaft oftmalig überlastet und demnach vor allem bei Notfällen nicht verfügbar sind, ist unzweifelhaft von einer entsprechenden Häufigkeit von (Einsatz-)Fahrten durch die Beschwerdeführerin auszugehen.
Weiters geht auch die belangte Behörde davon aus und gibt es auch hier keine Anhaltspunkte, Gegenteiliges anzunehmen, dass gegen die Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Bewilligung für die beiden noch verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.
Die belangte Behörde vertritt jedoch den Standpunkt, dass keine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 lit. a bis j KFG, insbesondere nicht jene der lit. c, d, e und f vorliegen würden. Dieser rechtlichen Argumentation ist auf Basis des festgestellten Sachverhaltes unter Zugrundelegung folgender Überlegungen nicht restlos zu folgen.
a.Die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Bewilligung ist nach § 20 Abs. 5 lit. c KFG nur zulässig, wenn die betreffenden Fahrzeuge zur Verwendung für den „Rettungsdienst“ bestimmt sind. Die belangte Behörde sieht diese Voraussetzung deshalb als nicht erfüllt an, da als „Rettungsdienst“ nur Institutionen zu gelten hätten, die besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereithalten würden, die Beschwerdeführerin aber nicht in die Rettungskette eingebunden sei.
Der Begriff „Rettungsdienst“ ist in § 2 Abs. 1 Z 1 NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG) definiert als die Leistung von Erster Hilfe oder einer Ersten medizinischen Versorgung an Personen, bei denen im Rahmen einer akuten Erkrankung, einer Vergiftung oder eines Traumas eine lebensbedrohliche Störung einer vitalen Funktion eingetreten ist, einzutreten droht oder nicht sicher auszuschließen ist, und deren Transport zur weiteren medizinischen Versorgung in eine Krankenanstalt oder sonstige geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens.
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes kann kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen diese Voraussetzungen, um als „Rettungsdienst“ zu gelten, erfüllt. Beide Fahrzeuge verfügen über eine Ausrüstung und Ausstattung, die einem Notarztwagen bzw. einem Notfalleinsatzfahrzeug entsprechen. Mit Hilfe dieser Fahrzeuge werden Notarzt und (Notfall-)Sanitäter zum Einsatzort gebracht und können damit die Erst- und Notfallversorgung sowie der Transport zur weiteren medizinischen Versorgung durchgeführt werden.
Eben dies erfolgt mit diesen beiden Fahrzeugen durch die Beschwerdeführerin und ist dem erkennenden Gericht nicht verständlich, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Sinne nicht in die Rettungskette eingebunden sein soll. Selbst das Amt der NÖ Landesregierung geht davon aus, dass eine Alarmierung der Beschwerdeführerin durch die F GmbH im Bedarfsfall erfolgt. Möglicherweise bezieht sie sich hier auf die Mitteilung der Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.08.2024, wonach es sich bei der Beschwerdeführerin – dies auch richtig – nicht um eine in Niederösterreich nach § 7 Abs. 2 NÖ RDG anerkannte Rettungsorganisation handelt. Eine solche ist nach § 2 Abs. 1 Z 3 NÖ RDG eine Einrichtung, deren Rechtsträger eine natürliche oder juristische Person ist, mit der Aufgabe, den Rettungsdienst und/oder Krankentransportdienst durchzuführen.
Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG spricht nun jedoch nicht von einer „Rettungsorganisation“ bzw. von der Erbringung des Rettungsdienstes durch eine solche, sondern allgemein von „Rettungsdienst“. Wenngleich es eine Aufgabe einer Rettungsorganisation darstellt, den Rettungsdienst durchzuführen, ist daraus nicht der Schluss zulässig, dass ausschließlich Rettungsorganisationen im Sinne des § 7 NÖ RDG den Rettungsdienst durchführen dürfen, geschweige denn nur solche in der Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG gemeint sind. Selbst das NÖ RDG unterscheidet zwischen Rettungsorganisationen im Sinne des § 7 NÖ RDG und von anderen Rettungsdiensten, sodass sich auch daraus ergibt, dass beides nicht immer zusammentreffen muss.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin eben die beiden noch verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge für den Rettungsdienst verwendet und natürlich auch weiterhin diese Verwendung beabsichtigt. Die Bewilligungsvoraussetzung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG liegt daher vor.
b.Die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Bewilligung ist nach § 20 Abs. 5 lit. d KFG nur zulässig, wenn die betreffenden Fahrzeuge zur Verwendung für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern bestimmt sind. Die belangte Behörde sieht diese Voraussetzung deshalb als nicht erfüllt an, da es sich nicht um Fahrzeuge handle, welche für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern eingesetzt werden würden und die Anträge auch nicht von einer Institution oder Krankenanstalt gestellt worden seien, welche den Bereitschaftsdienst organisieren.
Dazu ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zum Einen im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin bislang gar kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung steht und zum Anderen die Beschwerdeführerin sehr wohl seitens der NÖ Ärztekammer in den Dienstplan für den Sonn- und Feiertagsdienst in der Versorgungsregion der Beschwerdeführerin eingebunden ist. Dass zudem zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Bereitschaftsdienste auch die beiden Fahrzeuge verwendet, liegt auf der Hand. Einer Antragstellung durch die NÖ Ärztekammer selbst bedarf es außerdem nicht, sodass auch die Bewilligungsvoraussetzung des § 20 Abs. 5 lit. d KFG vorliegt.
c.Die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten Bewilligung ist nach § 20 Abs. 5 lit. e KFG nur zulässig, wenn die betreffenden Fahrzeuge zur Verwendung für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen, wobei vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen ist. Die belangte Behörde sieht diese Voraussetzung deshalb als nicht erfüllt an, da zur Erfüllung dieser Voraussetzung kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen müssten, tatsächlich es aber laut Schreiben der NÖ Ärztekammer vom 23.07.2025 in der beantragen Region grundlegend einen eingerichteten Rettungsdienst gebe und Notarztstützpunkte nicht allzu weit entfernt vorhanden seien.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst und wird auch dies offenkundig von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin mehrere Ärzte und auch Notärzte angehören und es sich bei der Versorgungsregion der Beschwerdeführerin – wie bereits mehrfach ausgeführt – um ein bevölkerungs- und verkehrsdichtes Gebiet handelt.
§ 20 Abs. 5 lit. e KFG stellt eben darauf ab, ob in einem verkehrsreichen Gebiet "ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst [...] zur Verfügung steht". Bei verständiger Auslegung dieser Voraussetzung kann es nicht darauf ankommen, ob ein verkehrsreiches Gebiet, wie es in § 20 Abs. 5 lit. e KFG genannt wird, "überhaupt" – unabhängig von der Anfahrtszeit – von einem entsprechend besetzten Rettungsdienst erreicht werden kann, weil es ansonsten praktisch keinen Anwendungsbereich für die Ausnahmebewilligung gäbe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er an ein Zurverfügungstehen anknüpft, damit zum Ausdruck bringt, dass das zu beurteilende Gebiet ein solches ist, in dem keine ausreichende Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst existiert. Da sich weder aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 lit. e KFG noch aus den Materialien (205 Blg NR 12. GP, 16) ausdrücklich ergibt, wann von einer ausreichenden Versorgung mit einem entsprechend besetzten Rettungsdienst gesprochen werden kann und auch eine konkretisierende Verordnung nach § 20 Abs. 6 KFG nicht erlassen worden ist, wird davon auszugehen sein, dass von einem Gebiet, in dem kein entsprechend besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht, dann zu sprechen ist, wenn in diesem Gebiet nicht gewährleistet ist, dass – von ganz außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen – im Bedarfsfall innerhalb einer zumutbaren, dem Stand des Rettungswesens entsprechenden Hilfsfrist ein mit einem Arzt besetzter Rettungswagen eintrifft. Ein anderes Verständnis kann dem Gesetzgeber des Kraftfahrgesetzes 1967, der hier der Art nach eine Bedarfsprüfungsregelung geschaffen hat, nicht zugesonnen werden (ist (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021).
Für die Ermittlung der erwähnten Hilfsfrist als Beurteilungsstandard werden mangels ausdrücklicher Regelung im Kraftfahrgesetz 1967 sowohl einschlägige - soweit vorhanden - österreichische als auch außerösterreichische Rettungsdienstvorschriften entsprechend zu berücksichtigen sein. Es genügt im Beschwerdefall der Hinweis, dass etwa für das Burgenland (in anderen österreichischen Bundesländern sind derartige Regelungen nicht ersichtlich) nach § 5 Z 9 der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung LGBl. Nr. 44/2007) Rettungsorganisationen zu gewährleisten haben, dass jeder an einer Straße liegende Notfallort in der Regel (95 % der Fälle) innerhalb der vorgegebenen Hilfsfrist von 15 Minuten erreicht werden kann. Ähnliche, deutlich unter 20 Minuten liegende, Hilfsfristen finden sich auch für die deutschen Bundesländer (vgl. z.B. § 3 des Baden-Württembergischen Rettungsdienstgesetzes, § 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG), § 2 der Niedersächsichen Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes (BedarfVO-RettD), § 8 des Rettungsdienstgesetzes von Rheinland-Pfalz, § 6 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes; vgl. auch den Rettungsdienstplan des Landes Hessen, S 9) und - soweit ersichtlich - für die Schweiz (vgl. die Richtlinien des Interverbands für Rettungswesen zur Anerkennung von Rettungsdiensten) (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021).
Wird die Hilfsfrist nun eben nicht eingehalten, kann gefolgert werden, dass die in § 20 Abs. 5 lit. e KFG 1967 umschriebene Voraussetzung (Nichtzurverfügungstehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes) erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ro 2016/11/0021). Dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet um ein verkehrsreiches handelt, wurde bereits zuvor ausgeführt. Wenn die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung, nämlich dass kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehe, verneint, so übersieht sie, dass wie festgestellt nicht gewährleistet ist, sondern im Gegenteil es auch immer wieder – siehe die wiederholt anzusprechende Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung vom 14.08.2024 – vorkommt, dass im gesamten in Rede stehenden Gebiet ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst bzw. ärztlicher Bereitschaftsdienst innerhalb der erforderlichen Hilfsfrist unter Optimalbedingungen nach Alarmierung zur Verfügung steht.
Es steht nun gegenständlich fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Hilfsfrist bei Notfällen in ihrem Versorgungsgebiet erheblich reduzieren kann. Auch die NÖ Ärztekammer steht in ihrer eingeholten Stellungnahme dem zumindest nicht entgegen, sodass im Ergebnis auch diese Bewilligungsvoraussetzung erfüllt ist.
Es war somit aus mehrfachen Gründen der Beschwerdeführerin die Bewilligung im beantragten Sinn für die beiden Fahrzeuge spruchgemäß zu erteilen. Die in einem spruchgemäß erteilten Auflagen waren vorzuschreiben, um der Behörde eine Kontrolle zu ermöglichen.
Die vorgeschriebenen Gebühren ergeben sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Der Sachverhalt ist auch im Wesentlichen unbestritten und wurde im Übrigen auch von keiner der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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