LVwG N LVwG-S-2053/001-2025

LVwG-S-2053/001-2025Landesverwaltungsgericht10.11.2025

Regest

Verfahrensrecht; Teilzahlung; Uneinbringlichkeit; Terminverlust;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2053/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2053.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.10.2025, Zl. ***, mit welchem der Antrag auf Teilzahlung vom 06.10.2025 abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1. 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29.07.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Teilzahlung gewährt:

„Der aushaftende Gesamtbetrag von € 110,00 ist in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.

Der Anzahlungsbetrag von € 20,00 ist am 10.08.2025 fällig, die weiteren Teilbeträge von € 30,00 sind jeweils ab 10.09.2025 monatlich fällig.

Die Teilzahlung wird mit der Maßgabe gewährt, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn Sie mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug sind.“

1. 2 Der Beschwerdeführer hat diese Teilbeträge in der Folge nicht überwiesen.

1. 3 Mit E-Mail vom 06.10.2025 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Gewährung einer Ratenzahlung aller offenen Strafen.

1. 4 Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen. Er bezieht Notstandshilfe. Am 09.10.2025 wurde eine gerichtlich bewilligte Fahrnisexekution nicht vollzogen, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.

1. 5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.10.2025, Zl. ***, wurde dieser Antrag auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

Auf folgende einzuzahlende Beträge wurde hingewiesen:

“*** - € 176,50

*** - € 110,00

*** - € 40,00.“

1. 6 Mit E-Mail vom 13.10.2025 hat der Beschwerdeführer folgende Beschwerde erhoben:

„Ich A möchte mich gegen das Schreiben Beschweren das ich bekommen haben. Ja es stimmt das ich eine Ratenzahlung ausgemacht hatte, und ich sie leider nicht einhalten konnte. Dafür möchte ich mich herzlich entschuldigen. Aber ich habe diesen Zeitpunkt nur schwere Schicksalsschläge erleiden müssen ( Arbeit verloren, Mieter Probleme, und Todesfall ) Deshalb habe ich sie höflichst gebeten auf eine neue Ratenzahlung da ich ein paar Sachen offen habe und ich alle zusammen legen wollte und nur eine Ratenzahlung zahlen müsste!!!!! Deshalb bitte ich sie aufrichtig mir diese Ratenzahlung zu gewähren!! Hoffe auf positive Rückmeldung“

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus den jeweils angeführten Dokumenten, die von der belangten Behörde vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zu Punkt 1.4 ergeben sich aus dem Vermögensverzeichnis vom 10.10.2025 sowie dem Bericht des Bezirksgerichtes *** vom 10.10.2025, ***.

Weiters war unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung der Raten in Verzug war. Schließlich führte er selbst in der gegenständlichen Beschwerde an, dass er die ausgemachte Ratenzahlung nicht einhalten konnte.

3. Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gewährung einer Teilzahlung voraus, dass die verhängten Geldstrafen einbringlich sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist einem Antrag auf Ratenzahlung nicht stattzugeben (VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).

Die Uneinbringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/17/0001, 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).

Im gegenständlichen Fall waren Vollstreckungsmaßnahmen bereits erfolglos. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen. Laut Bericht des Bezirksgerichtes *** vom 10.10.2025, ***, wurde eine Pfändung nicht vollzogen, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Der Beschwerdeführer hat ein Vermögensverzeichnis abgegeben.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ratenzahlung sind daher nicht gegeben.

Hinsichtlich des offenen Geldbetrages von € 110,00 zur Geschäftszahl *** kommt die Gewährung einer Teilzahlung zusätzlich deshalb nicht in Betracht, weil dieser Betrag gemäß § 54b Abs. 3 VStG sofort fällig wurde, weil der Beschwerdeführer mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug war. Eine nochmalige Gewährung von Zahlungserleichterungen scheidet dadurch aus (Wessely in N. Raschauer, W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG2 § 54b Rz 16).

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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