LVwG N LVwG-AV-821/001-2025

LVwG-AV-821/001-2025Landesverwaltungsgericht10.11.2025

Regest

Umweltrecht; Altlastensanierung; Untersuchung; Duldungspflicht; Messstelle;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-821/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.821.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Duldung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Juni 2025, Zl. , gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend konkretisiert, als die Lage der Messstellen durch den Plan der C GmbH vom 30. November 2024, bezeichnet mit „, Projekt: *** an Altlasten in Niederösterreich“, präzisiert wird. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2025, Zl. LVwG-AV-821/001-2025“, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Juni 2025, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wie folgt zur Duldung verpflichtet:

„Duldung:

Firma A GmbH, ***, *** wird verpflichtet als Eigentümerin des Grundstückes Grundstück Nr.: ***, KG , welches einen Teil der oben angeführten und im Altlastenatlas eingetragenen Altlast „“ bildet, folgende Maßnahmen zu dulden:

die Beprobungen der bereits vorhandenen Messstellen: ***, ***, ***, *** und ***;

die Durchführung der Arbeiten der Probenahme durch die Firma C GmbH, die mit der Probenahme beauftragt wurde.

Die Beprobungen der Messstellen erfolgen aus Anlass der Untersuchung der Grundwasserverunreinigung im Zusammenhang mit dieser Altlast *** durch Begehung zu Fuß wobei der Zustand des Grundstückes nicht verändert wird.

Die Beprobungen werden binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides durchgeführt und dürfen einen Gesamtzeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten.

Die Liegenschaftseigentümerin wird im Voraus verständigt.“

Begründet wurde die behördliche Entscheidung wie folgt:

„Im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums sind an ausgewählten Altlasten in Niederösterreich Untersuchungen durchzuführen, um mögliche Verunreinigungen des Grundwassers mit dem Schadstoff der Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, kurz „PFAS“, abzuklären.

Diese „PFAS“ sind eine große Gruppe von Chemikalien, die zum einen aufgrund nützlicher Eigenschaften in den unterschiedlichsten Bereichen Einsatz finden, zum anderen aufgrund ihrer extrem hohen Umweltpersistenz auch „Forever Chemicals“ genannt werden.

Da auf Grund der Geschichte im Bereich von ungesicherten aber auch gesicherten Altlasten Verunreinigungen mit der Stoffgruppe PFAS nicht auszuschließen sind, ist bei ausgewählten Standorten das Grundwasser auf „PFAS“ zu untersuchen. Dabei handelt es sich primär um Altablagerungen, in deren Sickerwässer auf Grund des hohen Hausmüllanteils „PFAS“ in vergleichsweise hohen Konzentrationen zu erwarten sind. Mittels der geplanten Beprobungen des Grundwassers in den vorhandenen Messstellen kann beurteilt werden, ob erhebliche Verunreinigungen und /oder Auswirkungen auf das Grundwasser mit „PFAS“ vorhanden sind.

Die finanziellen Mittel werden durch das zuständige Bundesministerium bereitgestellt und das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung *** mit der Ausschreibung und Koordinierung der Untersuchungen beauftragt.

Für die Untersuchungen ausgewählter Sonden im Bereich der Altlast ist es erforderlich, dass die betroffenen Grundstücke betreten werden.

Das Betreten der Grundstücke und die Entnahme der Proben aus den bereits existierenden Messstelen ist ein verhältnismäßig geringer Eingriff in das Eigentumsrecht der Liegenschaftseigentümerin“

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen aus:

„Die oben beschriebenen Beprobungen liegen im öffentlichen Interesse, damit eine Gefahr für Menschen oder Umwelt beseitigt oder eingedämmt werden kann. Da auch in der Altlast *** „***“ Hausmüll abgelagert wurde, kann man davon ausgehen, dass im Grundwasser „PFAS“ vorhanden sein könnten. Diese sind das Ziel der Untersuchung.

Hinsichtlich des festgesetzten Zeitrahmens ist auszuführen, dass die Phase der Beprobungen mit ca. drei Monaten zu veranschlagen ist. Der Zeitrahmen von 24 Monaten war notwendig, da die Jahreszeiten und Winterungsverhältnisse berücksichtigt werden müssen.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die im Spruch angeführten Maßnahmen notwendig sind und auch das gelindeste Mittel darstellen, um die Untersuchung ordnungsgemäß durchführen zu können.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die behördlich Verpflichtete erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen den angefochtenen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides; in eventu wurde die Aufhebung unter Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt.

Begründet wurden die Anträge wie folgt:

„Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit

1. Keine Erforderlichkeit der Beprobung (Probenahme durch C GmbH)

Aufgrund der zitierten Bescheide vom 10.5.2002, ***, und vom 1.12.2010, ***, ist die Marktgemeinde *** Inhaberin der Altlast.

Die D GmbH Co KG, Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, führt im Jahresbericht 2023, datiert mit 5.9.2024, zur Altlast *** Folgendes aus:

Am 17.01.2023 fand eine Verhandlung (***) betreffend die Erörterung der Ergebnisse des Jahresberichtes 2021 im Gemeindeamt *** statt. Im Zuge der Verhandlung wurde folgendes vereinbart:

„Grundwasser

Durchführung einer Grundwasserbeweissicherung im Abstrom einmal zum Zeitpunkt der maximal erreichbaren Absenkung einmal zum Zeitpunkt einer Wartung, um die Wirksamkeit der Absenkbrunnen zu überprüfen

Reduktion der Beprobung der einzelnen Absenkbrunnen auf jährlich einen Termin mit erweiterten Parameterumfang

Zusätzliche Untersuchung einer Probe an einem Termin aus dem Absenkbrunnen *** auf den Parameter PFAS20 gem. EU-Trinkwasserrichtlinie

Dokumentation der Ergebnisse im Jahresbericht 2023“

Daher ist die Erforderlichkeit der Duldungsverpflichtung zu bestreiten, weil die PFAS-Untersuchung ohnehin im Rahmen der Nachsorgephase der Altlast *** erfolgt. Die Bf kann nicht nachvollziehen, weshalb dieselbe Maßnahme, nämlich die Beprobung auf PFAS, nochmals bzw ergänzend durch die Firma C erfolgen soll.

Angemerkt wird, dass der belangten Behörde dieser Jahresbericht 2023 von D vorliegen muss, was sich schon allein daraus ergibt, dass die in diesem erwähnte Verhandlungsschrift vom 17.1.2023 die Zahl *** trägt. Der Jahresbericht 2023 samt allen Beilagen liegt dieser Beschwerde bei (./1).

Beweisantrag:Ergänzend wird das LVwG NÖ ersucht, den diesbezüglichen Akt

von der belangten Behörde beizuschaffen.

Die Duldungsverpflichtung stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Bf dar. Derartige Eingriffe sind zu minimieren. Da nun ohnehin die Marktgemeinde *** PFAS-Untersuchungen im Rahmen der Altlastnachsorge vor-nimmt – wobei die Bf kritisch anmerkt, dass sie davon nur durch Zufall Kenntnis erlangt hat, weil sie der Verhandlung vom 17.1.2023 nicht zugezogen wurde – ist die Probenahme durch C nicht erforderlich und die mit Bescheid aus-gesprochene Duldungsverpflichtung daher jedenfalls rechtswidrig. Denn eine Duplizierung der PFAS-Messverpflichtung – einmal durch die Inhaberin der Altlast ***, einmal durch einen hinzugezogenen Dritten – ist nicht gesetzeskonform.

2. Keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigten Untersuchungen

2. 1Die belangte Behörde stützt den bekämpften Bescheid auf § 20 Abs. 1 ALSAG.

Dieser normiert, dass (u.a.) Liegenschaftseigentümer, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaft und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für

1. die Erfassung von Altablagerunen und Altstandorten,

2. Untersuchungen,

3. die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und

4. die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

zu dulden haben.

Aus dem bekämpften Bescheid geht nicht hervor, auf welche der vier Alternativen des § 20 Abs 1 ALSAG sich der Duldungsbescheid gründet.

Es besteht aber im Rahmen dieser vier Tatbestände nur eine entsprechende Duldungspflicht. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides besteht hier darin, dass die ausgesprochene Duldungsverpflichtung keinem dieser Tatbestände zugeordnet wird, es wird vielmehr nur pauschal auf § 20 ALSAG verwiesen.

§ 20 Abs 1 ALSAG ermächtigt aber die zur Vollziehung des ALSAG berufenen Behörden sowie die von diesen dazu herangezogenen Dritten nur dann zur Effektuierung bzw Nutzung der Duldungspflicht, wenn einer dieser vier gesetzlichen Tatbestände vorliegt. Die Duldungspflicht ist also strikt akzessorisch und hat die Behörde daher genau anzugeben, auf welchen Tatbestand sie den Duldungsausspruch stützt. Dies ist im bekämpften Bescheid unterblieben, woraus sich allein schon seine Rechtswidrigkeit ergibt.

2. 2Die Gliederung des § 20 Abs 1 ALSAG folgt der Systematik des Gesetzes. Mit der Duldungspflicht sollen die einzelnen Verfahrensschritte des III. und IV. Abschnitt des ALSAG durchgesetzt werden.

Dazu im Einzelnen:

2.2. 1 Mit der Wortfolge „die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten“ ist das in § 13 ALSAG normierte Prozedere angesprochen.

2.2. 2 Die „Untersuchungen“ betreffen die Beurteilung der erfassten Altablagerungen und Altstandorte (siehe § 14 ALSAG), wodurch letztlich die Feststellung und Ausweisung der Altlasten ermöglicht wird. Diese „Untersuchungen“ erlauben die vom Gesetzgeber vorgesehene Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung und führen zur Eintragung der Altlast in den Altlastenatlas. Die „Untersuchungen“ sind also erforderlich, um das Prozedere nach den §§ 14 bis 16 ALSAG zu ermöglichen.

2.2. 3 Die Wendung „die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen“ bezieht sich auf die Sicherungs- und/oder Sanierungsvorhaben, die in Bezug auf eine bestimmte Altlast konsentiert bzw angeordnet werden. Sie erfasst also den gesamten Zyklus der nunmehr als „Altlastenmaßnahmen“ titulierten Vorhaben, beginnend mit der Planung und endend mit der Fertigstellung bzw Durchführung der Maßnahmen.

2.2. 4 Schließlich umfasst die Duldungsbestimmung auch „die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen“, wie dies in § 27 ALSAG vorgesehen ist.

2. 3Diese Maßnahmen sind nun entweder von der Behörde und in ihrem Auftrag von Dritten oder aber vom Verpflichteten oder Berechtigten zu setzen. Nur im Rahmen der vier Tatbestände des § 20 Abs 1 ALSAG besteht also für Handlungen der Organe der Behörde, herangezogener Dritter oder verpflichteter bzw berechtigter Personen eine Duldungspflicht.Jede andere, mit der Systematik des ALSAG nicht im Einklang stehende Hand-lund bzw Vorgangsweise ist daher von den gesetzlichen Tatbeständen der Duldungspflicht nicht umfasst. Anders gewendet: Derartige Eingriffe muss der Liegenschaftseigentümer nicht dulden.

2. 4Im gegenständlichen Fall liegt ein genehmigtes Projekt iSd §§ 22, 24 ALSAG vor. Darüberhinaus ist die Altlast längst saniert bzw gesichert. Die Duldungspflicht ist daher bereits erschöpft.Aktuell befindet sich die Altlast *** daher in der Nachsorgephase. Nur dann, wenn sich im Zuge der Nachsorge ergeben würde, dass die Sicherung sich nicht mehr im konsentierten Zustand befindet bzw der Sicherungszweck nicht mehr erfüllt wird, wäre die Behörde zu einem Einschreiten verpflichtet.Dafür gibt es aber keinerlei Evidenz (siehe die Ausführungen unter Punkt C)1)4 dieses Schriftsatzes).

2. 5Die Duldungspflicht nach § 20 Abs 1 Z 4 ALSAG trägt die von der Behörde gegenständlich beabsichtigten Erkundungen jedoch nicht, da diese nicht der Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen dienen. Die Behörde beabsichtigt vielmehr – im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums – generelle Erhebungen an ausgewählten Standorten u.a. von Altlasten, um festzustellen, ob von diesen (abstrakt) Gefahren aufgrund von PFAS-Belastungen ausgehen könnten. Die Erhebungen erfolgen sohin im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung, somit einer Art Grundlagenforschung, die in keinem Zusammenhang mit der Vollziehung des ALSAG steht.Derartiges hat der Grundeigentümer auf der Grundlage von § 20 ALSAG nicht zu dulden. Der Bescheid ist auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

3. Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen nach dem ALSAG

3. 1Selbst unter der Annahme, dass Untersuchungen an bereits gesicherten Altlasten auf Grundwasserverunreinigungen durch die Behörde vom Grundeigentümer grundsätzlich nach § 20 Abs 1 (Z 4) ALSAG zu dulden sind, – was freilich ausdrücklich bestritten wird – ist der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Behörde bei der spruchgemäßen Duldungsanordnung auf keine (fachliche) Grundlage gestützt hat bzw stützen konnte.Eine Duldungspflicht kann nicht einfach nur auf eine vage behördliche Annahme gestützt werden, sondern wäre durch ein Sachverständigengutachten abzustützen gewesen. Der bloße Umstand, dass seitens des zuständigen Bundesministeriums ein entsprechender Auftrag an die Altlastenbehörden in den Ländern ergangen ist, ersetzt in einem Verwaltungsverfahren keinesfalls die erforderliche sachverständige Grundlage. Ein bloßes Ministerialbegehren hat in einem Verfahren nach dem ALSAG, welches zu einer Duldungspflicht und damit zu einer Einschränkung des Eigentumsrechts führt, keine Relevanz.

3. 2Die belangte Behörde beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf folgende Feststellung: „Da auch in der Altlast *** *** Hausmüll abgelagert wurde, kann man davon ausgehen, dass im Grundwasser PFAS vorhanden sein könnten“. Wovon man ausgehen kann, ist irrelevant; relevant ist nur, was in einem geordneten Ermittlungsverfahren auf der Grundlage facheinschlägiger Aussagen eines/einer Sachverständigen hervorgekommen ist. Es ist daher überhaupt nicht klar, ob eine Duldungspflicht, die nach dem Gesetz nur in jenem Umfang eintritt, als sie erforderlich ist (vgl die Wortfolge „im notwendigen Umfang“ in § 20 Abs 1 ALSAG), hier tatsächlich gegeben ist.

3. 3Im vorliegenden Fall würde dies daher voraussetzen, dass es konkrete und fundierte Anhaltspunkte gibt, die auf ein Vorkommen von PFAS in der gegenständ-lichen Altlast schließen lassen. Die Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen ohne konkreten Anlass bzw. Anhaltpunkt, nämlich nur nach ministeriellem Gutdünken, ist jedenfalls nicht von § 20 ALSAG gedeckt. Der Gesetzgeber wollte den Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum auf das unumgänglich notwendige Maß einschränken.

3. 4Im Zusammenhang mit der Altlast *** liegt kein Anlass bzw. liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Untersuchung auf PFAS rechtfertigen würden.Dazu im Einzelnen:

3.4. 1 Die Bf geht – mangels Feststellungen im bekämpften Bescheid – davon aus, dass die gegenständliche Untersuchung offenbar anlässlich der „PFAS-Strategie im Rahmen der Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes (2024)“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen soll.Diese Strategie umfasst ua auch die Untersuchung von Altablagerungen. Demnach kommen insbesondere auch „große kommunale Deponien, die in den 1970er/1980er-Jahren geschüttet wurden und die relevante Anteile an Hausmüll, Klärschlamm und Brandschutt enthalten“ als PFAS-Quelle in Frage.Gemäß Pkt 3.2.5 der PFAS-Strategie sollen gesicherte Altlasten als Pilotstandorte ausgewählt werden, an denen mit Absprache der Altlastenbehörde das Grund- und Pumpwasser auf PFAS analysiert werden soll.

3.4. 2 Im Dokument „Altlast *** *** Beurteilung der Sicherungsmaßnahmen (§ 14 Altlastensanierungsgesetz)“ wird festgehalten, dass „im Bereich der Altablagerung unter anderem Aushub, Bauschutt, organische Abfälle und untergeordnet Baustellenabfälle und Hausmüll abgelagert wurden“.Selbst wenn man auf der Ebene bloßer Vermutungen bleibt, wie dies die Behörde vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass ein bloß untergeordneter Hausmüllanteil selbst nach dieser Strategie den Eingriff in die Rechte der Bf nicht rechtfertigt. Das Begehren im Spruch des bekämpften Bescheides wird also auch durch diese Strategie nicht untermauert, man bewegt sich behördlicherseits im Bereich von mehr oder minder fundierten Vermutungen.

1. 5Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass eine Untersuchung der Altlast *** auf PFAS iSd § 20 Abs 1 ALSAG nicht (unbedingt) erforderlich ist, weil keine relevanten Anteile der theoretisch PFAS-hältigen Abfälle vorhanden sind.Die Bf muss die beabsichtigten Eingriffe in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Eigentum daher nicht dulden.

4. Kein Austritt von PFAS denkbar

4. 1Wie den oben zitierten wasserrechtlichen Bewilligungen zu entnehmen ist, ist die Altlast *** „***“ durch eine Dichtwand gesichert (umschlossen), wobei durch eine Absenkung des Wasserspiegels innerhalb dieser Umschließung eine permanente Wasserhaltung auf die Dauer des Bestands der Umschließung gewährleistet ist. Das geförderte Abwasser wird über die bestehende Schmutzwasserkanalisation mit im Bescheid vom 1.12.2010, ***, normierten Einleitmengen und -qualitäten der Kläranlage der Stadtgemeinde *** zugeleitet.

4. 2Wie der beiliegenden Stellungnahme des E vom 2.7.2025 (./2) zu entnehmen ist, ist ein Austritt von PFAS durch das Dichtwandsystem auszuschließen. Konkret wird ausgeführt:

„Wenn PFAS als Schadstoffe im Grundwasser gelöst vorliegen, sind sie aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften nicht befähigt durch ein Dichtwandsystem, wie es bei der Umschließung der Altlast *** der Fall ist, zu diffundieren. Eine Umschließung stellt daher, wie auch für andere ge-löste Schadstoffe (z.B. BTEX. Mineralölkohlenwasserstoffe) eine Barriere dar, und verhindert daher den Austrag dieser Substanzen über den Grundwasserpfad vom Inneren der Umschließung nach Außen. Dieselbe Beurteilung gilt auch für PFAS, wenn sie in Partikelform im Grundwasser vorhanden sind.Dieser Beurteilung zugrunde liegt die Annahme, dass der Umschließungsbereich der Altlast der *** um eine mit einem Gemenge aus Hausmüll, mineralischen Abfällen besteht und daher in diesem das Vorhandensein von PFAS theoretisch möglich ist“.

Somit ist bei der Umschließung der Altlast ***, die nach dem Stand der Technik errichtet wurde und nach ebendiesem Stand der Technik in der Nachsorge betrieben wird, kein Anlass zur Annahme gegeben, es würde PFAS aus dem Inneren der Altlast, also aus dem gesicherten Bereich, austreten.Dies wird auch durch die in der Verhandlungsschrift vom 17.1.2023 gegenüber der Altlasteninhaberin von der belangten Behörde angeordnete PFAS-Untersuchung bestätigt. Im erwähnten Bericht von D findet sich dazu Folgendes:

„Im Juli 2024 wurde erstmals eine Untersuchung auf PFAS bei einer Probe aus dem Brunnen *** durchgeführt. Die Ergebnisse sind dem Berichtsjahr 2024 zuzuordnen, werden aber, nachdem im Jahr 2023 keine Untersuchung durchgeführt worden ist, auch im ggst. Bericht angeführt.Gem. EU Trinkwasserrichtlinie existieren zwei Parameterwerte:

-Gesamt-PFAS (0,50 ug/L) für die Gesamtheit aller per- und polyfluoralkyl-haltigen Substanzen

-0,10 ug/L für die Summe der in Anhang III, Teil B, Punkt 3 gelisteten 20 EinzelsubstanzenDie Ergebnisse der Untersuchung zeigen mit einer Summe PFAS (20 der EU-Trinkwasserrichtlinie) von 0,0584 ug/L keine Überschreitung, auch die Einzelsubstanzen liegen unter 0,10 ug/L.“ (Hervorhebung durch die Bf)

Die Ergebnisse finden sich im Detail in Beilage 12 zum D-Jahresbericht 2023 (Prüfbericht *** vom 21.8.2024, ./1). Daraus wird im Jahresbericht 2023 von D der Schluss gezogen: „Die Maßnahmen einer Umschließung samt hydraulischer Wasserhaltung als Sicherungsmaßnahme ist wirksam und daher weiterzuführen“ (Hervorhebung durch die Bf).

4. 3Der einzige Pfad, über den PFAS allenfalls aus dem gesicherten Bereich gelangen könnte, wäre das geförderte Abwasser, welches über die Schmutzwasser-kanalisation in die Kläranlage der Stadtgemeinde *** gelangt. Die Behörde hätte daher anstelle der Erlassung des bekämpften Bescheides mit dem Betreiber dieser Kläranlage Kontakt aufzunehmen gehabt, ob sich im Zustrom zur Kläranlage – und letztlich aufgrund der Reinigungsleistung der Kläranlage auch in deren Abstrom – PFAS zeigen.Sollte die Altlastenbehörde also tatsächlich eine entsprechende Besorgnis hegen (und nicht etwa nur einem Wunsch des Umweltressorts Folge leisten), wäre dies der einzig richtige Weg (gewesen). Mit der Duldungspflicht des Liegenschaftseigentümers hat dies freilich nicht zu tun.

5. Widersprüche im Spruch des bekämpften Bescheides

5. 1Im Spruch findet sich folgender Satz: „Die Beprobungen werden binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides durchgeführt und dürfen einen Gesamtzeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten.“

5. 2Eine Fristsetzung ab Rechtskraft bedeutet, dass diese Frist mit Eintritt der Rechtskraft ins Laufen kommt und nach Ablauf von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt erlischt.Die Frist von 24 Monaten ist daher ohne Belang, weil die tatsächliche Duldungsfrist nur 1/8 dieses Zeitraumes beträgt.

5. 3Diese Fristsetzung ist widersprüchlich, weil unverständlich. Möglicherweise war gemeint, dass die Beprobungen insgesamt eine Frist von drei Monaten beanspruchen werden und über eine Zeitspanne von zwei Jahren verteilt vorgenommen werden. Dies kommt aber in dieser Formulierung nicht zum Ausdruck.Möglicherweise ist aber auch gemeint, dass zwischen der ersten Beprobung und dem Eintritt der Rechtskraft ein Dreimonatszeitraum liegen soll.

5. 4Es ist nicht Aufgabe der Bf, verunglückte Formulierungen auszulegen. Jedenfalls ist mit dieser Fristsetzung gemäß dem Spruch unklar, welche Zeitspanne die Duldungspflicht tatsächlich umfasst.

C)2)Zum Beschwerdegrund der qualifizierten Mangelhaftigkeit des Verfahrens

1. Die unter C)1) geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten betreffen auch das abgeführte Verfahren und machen dieses qualifiziert mangelhaft.

2. Die Behörde hat es unterlassen, die Bf darüber zu informieren, dass im Wege der Nachsorge der Altlast *** ohnehin PFAS-Untersuchungen erfolgen (./1). Zwar müsste dies der Behörde ohnehin bekannt sein, aus der Perspektive der Bf stellt dies aber eine qualifizierte Mangelhaftigkeit dar. Hätte der Bf dies gewusst, hätte sie die Behörde auf diesen Umstand aufmerksam machen können und hätte die Behörde dann erkannt, dass sie denselben Zweck bereits im Rahmen der Nachsorge der Deponie gegenüber der Altlasteninhaberin sichergestellt hat.

3. Die Anordnung einer Duldungspflicht, deren Akzessorietät nach dem Gesetz unzweifelhaft ist, hätte eine gerechtfertigte Maßnahme zur Voraussetzung. Es fehlen aber jegliche fachliche Grundlagen für die Annahme, dass die von der Behörde bekannt gegebene PFAS-Untersuchung tatsächlich und begründet erforderlich ist. Dafür hätte es eines Gutachtens – konkret also einer gutachtlichen Stellungnahme der Abteilung *** – bedurft. In der Unterlassung der Heranziehung der Abteilung *** liegt ein qualifizierter Verfahrensmangel, weil ein solches Gutachten erwiesen hätte, dass vorliegend kein PFAS-Verdacht indiziert ist, und zwar aufgrund des Altlasteninhalts einerseits und der nach dem Stand der Technik errichteten und betriebenen Umschließung andererseits. Die Behörde wäre daher mit größter Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass die PFAS-Untersuchungen nicht erforderlich sind und hätte sich der bekämpfte Bescheid sodann erübrigt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 legte die Landeshauptfrau von Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 03. Oktober 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der gerichtlich bestellte Amtssachverständige für Altlastentechnik F die vom Verwaltungsgericht gestellten Beweisthemen beantwortete; ebenso replizierte dieser Sachverständige auf das Vorbringen des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatsachverständigen G.

4. Feststellungen:

Bei der Altablagerung „***“ handelt es sich um eine etwa zehn ha große ehemalige Kiesgrube, die ab 1963 bis etwa 1970 mit Aushubmaterial, Bauschutt, organischem Material (z.B. Strauchschnitt, Bauholz), Baustellenabfällen und Hausmüll verfüllt wurde und auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, situiert ist. Das Volumen der abgelagerten Abfälle kann mit rund 770.000 m³ abgeschätzt werden. Im Bereich der Altablagerung wurde eine intensive Deponiegasproduktion festgestellt. Im Abstrom der Altablagerung war das Grundwasser belastet. Die Sohle der Altablagerung liegt zum Teil im Grundwasser. Die Deponie wurde ohne Basisabdichtung, Sickerwassererfassung oder Deponiegaserfassung errichtet und nach Abschluss der Ablagerungen abgedeckt und rekultiviert.

Die Ergebnisse der Grundwasserbeweissicherung zeigten insbesondere im Abstrom der Altablagerung eine Erhöhung der Gesamtmineralisation sowie teilweise einen reduzierten Grundwasserchemismus mit niedrigen Sauerstoffkonzentrationen bei gleichzeitig erhöhten Ammoniumgehalten. Zusätzlich konnten erhöhte DOC- und Borkonzentrationen sowie an einer Messstelle eine erhöhte Kohlenwasserstoffkonzentration beobachtet werden. Die Altablagerung „***“ stellte eine erhebliche Gefährdung für das Schutzgut Luft und für das Grundwasser dar.

Diese Altablagerung ist als Altlast *** „***“ seit 13. April 2000 in der Altlastenatlas-VO ausgewiesen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2002, Zl. , wurde der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung und Sicherung der Altlasten „“ () und „“ () in der KG *** u. a. wie folgt erteilt, wobei die Altlast *** als „“ bezeichnet wurde:

Räumung des sogenannten „***“ in Form

der Herstellung einer Schmalwand für die Dauer der Räumung

der Entnahme von Grundwasser zur Durchführung der Wasserhaltung im Ausmaß von max. 25 l/s (2.160 m³/d) für die Dauer der Erstabsenkung und max. 10 l/s (864 m³/d) für die Dauer der Räumung

des Aushubes des verfüllten Deponiematerials

der Errichtung von Zwischenlagerflächen

der Wiederaufhöhung der geräumten Bereiche unter Beachtung der definierten Grenzwerte zwecks Geländeregulierung

der Wiederherstellung der ursprünglichen Durchflussverhältnisse des Grundwassers durch Zerstörung der Schmalwand und

Umschließung des sogenannten „***“ in Form

der Errichtung einer Dichtwand

der Entnahme von Grundwasser zur Durchführung der Wasserhaltung innerhalb der Umschließung (Absenkung des Wasserspiegels um mindestens 1,0 m) durch Entnahme von max. 3,1 l/s (268 m³/d) für die Dauer der Erstabsenkung und von max.0,7 l/s (60 m³/d) auf die Dauer des Bestandes der Umschließung

der Vornahme einer Deponieentgasung samt Herstellung einer Oberflächenversiegelung und

sowohl für den ***- als auch für den *** in Form

der Errichtung und den Betrieb einer Vorreinigungsanlage, bestehend aus einem zweiten Pufferbecken, zur Reinigung der anfallenden Abwässer, bestehend aus Pump- und Niederschlagswässer

der Einleitung der vorgereinigten Abwässer über die bestehende Schmutzwasserkanalisation in die Kläranlage der Stadtgemeinde *** mit nachfolgenden Höchstmengen:

während der Erstabsenkung im *** 25 l/s bzw. 2.160 m³/d

für die Wasserhaltung im *** 10 l/s bzw. 864 m³/d

während der Erstabsenkung im *** 3,1 l/s bzw. 268 m³/d

für die Wasserhaltung im *** 0,7 l/s bzw. 60 m³/d

jeweils mit [näher im Bescheid definierten] gleichbleibenden Konzentrationen.“

Als Befristung für das Wasserrecht wurden 8 Jahre hinsichtlich des Räumungsteiles () und 40 Jahre hinsichtlich des Umschließungsteiles () festgelegt.“

Zur Sicherung der Altlast *** werden seit 2004 folgende Maßnahmen durchgeführt:

-Umschließung des Ablagerungsbereiches mit einer Dichtwand

-Grundwasserabsenkung innerhalb des umschlossenen Bereiches

-Grundwasserbeweissicherung

-Oberflächenversiegelung

-aktive Entgasung im Ablagerungsbereich

Es wurde also eine Umschließung der Altablagerung mit Wasserhaltung und Oberflächenabdeckung durchgeführt, sowie eine Bodenluftabsaugung zur Verringerung der Deponiegaskonzentrationen betrieben. Im Grundwasserabstrom der Altlast konnte nach der Umschließung eine Verbesserung der Grundwasserqualität beobachtet werden. Es konnte zu diesem Zeitpunkt angenommen werden, dass von der umschlossenen Altablagerung keine erheblichen Schadstoffemissionen in das Grundwasser mehr ausgehen. Die Bodenluftabsaugung hatte eine deutliche Reduktion der Deponiegaskonzentrationen im Ablagerungsbereich ergeben.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 01. Dezember 2010, Zl. , wurde diese wasserrechtliche Bewilligung abgeändert, als die Umschließung der Altlast *** „“ durch

Aufrechterhaltung der Dichtwand,

Entnahme von Grundwasser zur Durchführung der Wasserhaltung innerhalb der Umschließung (Absenkung des Wasserspiegels um mindestens 1,0 m) durch Entnahme von maximal 2,0 l/s, 172,8 m³/d und 47.304 m³/a auf die Dauer des Bestands der Umschließung,

Vornahme einer Deponieentgasung und

Einleitung des geförderten Abwassers über die bestehende Schmutzwasserkanalisation in die Kläranlage der Stadtgemeinde *** mit nachfolgenden Höchstmengen:2,0 l/s, 172,8 m³/d und 47.304 m³/aund [näher im Bescheid bestimmten] gleich bleibenden Konzentrationen

genehmigt wurde.

Als Termin für die späteste Bauvollendung wurde in diesem Bescheid der 28. Februar 2011, als Befristung für das Wasserrecht gemäß Bewilligungsbescheid vom 10. Mai 2002 der 31. Dezember 2042 festgelegt.

Am 01. August 2014 wurde die Altlast *** in der Altlastenatlas-VO als gesichert ausgewiesen.

Seit dem Jahr 2010 werden die Pumpwässer, die zur Absenkung des Grundwasserspiegels innerhalb der umschlossenen Fläche gefördert werden, ohne Aufbereitung in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde *** eingeleitet. Aufgrund von Pumpenschäden, Reparaturen und Wartungsarbeiten sowie geringeren Wasserständen innerhalb der Umschließung lagen die geförderten Pumpmengen im Zeitraum von 2017 bis 2020 auf einem niedrigen Niveau (Ø 3.155 m³/a). Im letzten Beobachtungsjahr 2021 stieg die Pumpmenge wieder auf 19.007 m³/a. Die erhöhte Pumpmenge wird auf mehr Wartungsarbeit als auch auf die Spülschachtimplementierung zurückgeführt. In den Jahren 2019 bis 2021 konnte das Absenkziel von 1 m im westlichen und nördlichen Bereich der Umschließung durchgehend erreicht werden. Im östlichen Bereich lag die Absenkung jedoch bei wenigen cm bis 0,5 m.

Anhand der im Rahmen der Sicherung der Altlast ausgewerteten Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen ergibt sich, dass das Grundwasser innerhalb der Umschließung weiterhin verunreinigt ist. In den Mischproben aus der Sammelleitung bzw. Einzelproben der Absenkbrunnen wurden weiterhin erhöhte Schadstoffkonzentrationen gemessen.

Die A GmbH, FN ***, erwarb mit Kaufvertrag vom 29. Juli 2022 das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***.

Auf Basis des Jahresberichtes 2020/2021 stellte der Amtssachverständige für Abfallchemie im Rahmen der Überprüfungsverhandlung am 17. Jänner 2023 fest:

„In den Grundwasseruntersuchungen wurden teilweise auch außerhalb der Dichtwand erhöhte Konzentrationen an Ammonium, Chlorid, Natrium und Bor gemessen. Aus fachlicher Sicht erscheint es zur Abklärung der Herkunft der Verunreinigungen zielführend abzuklären ob die erhöhten Konzentrationen der Schadstoffe im Zusammenhang mit der zu geringen Absenkung des Grundwasserspiegels innerhalb der Umschließung steht. Es wird daher vorgeschlagen die Grundwasseruntersuchung außerhalb der Umschließung zeitlich dann durchzuführen, wenn eine geplante Wartung der Pumpen stattfindet und somit keine Absenkung des Grundwasserspiegels erfolgt. Nach Vorliegen der entsprechenden Untersuchungsergebnisse inkl. Interpretation hat eine neuerliche fachliche Beurteilung zu erfolgen.“

Zum Jahresbericht 2023 gab der Amtssachverständige für Abfallchemie am 21. Februar 2025 folgende Stellungnahme ab:

„Die durchgeführten GW-Beweissicherungsdurchgänge ergaben, dass es wieder zu Schwellenwertüberschreitung gem. QZV-Chemie Grundwasser im Abstrom bei den Parametern Chlorid, Ammonium, Sulfat und Nitrat gekommen ist. Die Schwellenwertüberschreitung werden gemäß dem technischen Bericht auf Restkontaminationen durch die Deponieabgrenzung zurückgeführt.

Wie in der Verhandlung vom 17.01.2023 vereinbart, wurde zur Abklärung eines möglichen Zusammenhangs der Schwellenwertüberschreitungen mit einer zu geringen Wasserspiegelabsenkung innerhalb der Altlast, im Abstrom einmal zum Zeitpunkt der max. erreichbaren Absenkung und einmal zum Zeitpunkt einer Wartung – ohne Absenkung – eine Grundwasserbeweissicherung durchgeführt. Gemäß dem Untersuchungsbericht wird die Auffassung vertreten, dass ohne Absenkung keine generell höhere Belastung des Grundwassers ableitbar ist.

Des Weiteren wird angestrebt, durch intensivere Wartung und kurze Reinigungsintervalle sowie Systemverbesserung die Grundwasserabsenkung zu erhöhen.

[…]

Aus abfallchemischer Sicht gibt es derzeit keine zufriedenstellende Erklärung für die wiederholt auftretenden Schwellenwertüberschreitungen gem. QZV-Chemie im Grundwasser-Abstrom.

Aufgrund des vorhandenen Schadstoffpotentials wird eine Weiterführung der Sicherungsmaßnahmen jedenfalls als notwendig erachtet.“

Die aktuelleren Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen der Pumpwässer, insbesondere beim Parameter Bor, zeigen, dass Hausmüll in relevanten Mengen sich im Ablagerungskörper der Altlast *** befindet.

Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) besteht aus mehreren tausend industriell erzeugten Chemikalien, die vielfältig in verschiedensten industriellen Verfahren sowie in Konsumentenerzeugnissen eingesetzt werden. Aufgrund ihrer thermischen und chemischen Stabilität und ihrer Fähigkeit, Öl und Wasser abzustoßen, werden sie zur Herstellung von Polymeren, Imprägnierung von Textilien, Leder und Papierwaren eingesetzt, aber auch in Feuerlöschschäumen, Kosmetika und Lebensmittelverpackungen. Allerdings verfügen sie auch über umweltgefährliche und humantoxische Eigenschaften: alle PFAS sind direkt oder indirekt extrem persistent und sie verbleiben daher für sehr lange Zeiträume in der Umwelt, wenn sie einmal in diese freigesetzt wurden.

Aus dem Strategiepapier des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Immobilität, Innovation und Technologie „PFAS-Strategie im Rahmen der Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes“, Stand: Wien 2024, geht fachlich nachvollziehbar hervor, dass PFAS für den Menschen und die Umwelt eine erhebliche Gefährdung darstellen und dass daher bei Altablagerungen die Möglichkeit besteht, dass diese mit PFAS kontaminiert sind.

Die breite Anwendung von PFAS in der Vergangenheit führt somit dazu, dass zahlreiche Altstandorte und Altablagerungen als potentielle PFAS-Quellen in Frage kommen.

Da auf Grund der Geschichte im Bereich von ungesicherten aber auch gesicherten Altlasten Verunreinigungen mit der Stoffgruppe PFAS nicht auszuschließend sind, ist bei ausgewählten Standorten im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und des Umweltbundesamtes im Zuge der „PFAS-Strategie im Rahmen der Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes“ das Grundwasser auf PFAS zu untersuchen.

Im Rahmen der Sanierung bzw. Sicherung der Altlast *** wurde im Juli 2024 aus dem Absenkbrunnen *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, das Grundwasser innerhalb der Spundwand auf PFAS 20 untersucht. Dem Jahresbericht 2023 ist zu entnehmen, dass bei diesem Absenkbrunnen PFAS in Spuren analysiert wurden; jedoch unterhalb der Grenzwerte der EU-Trinkwasserrichtlinie.

Die Absenkbrunnen der Altlast *** innerhalb der Umschließung besitzen einen Abstand von durchschnittlich 100 Meter, woraus aus altlastentechnischer Sicht folgt, dass bei der Beprobung eines Absenkbrunnes keinesfalls der Schluss auf den gesamten Ablagerungsbereich gezogen werden kann. Ablagerungen haben die Charakteristik, dass die Qualität des Ablagerungskörpers lokal stark unterschiedlich sein kann, sodass das Ausmaß an Hausmüll am Schüttkörper deshalb nur von sekundärer Bedeutung ist. Daraus resultiert jedoch die Notwendigkeit, dass anhand der vorhandenen möglichen Beprobungsstellen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nämlich der bereits vorhandenen Messstellen ***, ***, ***, *** und , ein weiterer Bereich des Ablagerungskörpers anhand der Möglichkeit der Beprobung der Pumpwässer auf Schadstoffe der Stoffgruppe PFAS untersucht werden muss, um beurteilen zu können, ob in den anderen Absenkbrunnen höhere PFAS-Werte, gemessen an dem Grenzwert der EU-Trinkwasserrichtlinie, anzutreffen sind, was nicht ausgeschlossen werden kann. Die Lage dieser Messstellen ergibt sich u. a. aus Plan der C GmbH vom 30. November 2024, bezeichnet mit „, Projekt: ***“.

Das auf der Altlast *** errichtete Dichtwandsystem kann eine Diffundierung von Schadstoffen, im konkreten Fall des Schadstoffes PFAS, von innen nach außen nicht vollkommen verhindern, zumal bei der Sicherung der Altablagerung durch eine Schmalwand ein Bauwerk im Untergrund erzeugt wird, das aufgrund der technischen Ausführung nicht als 100 Prozent dicht bezeichnet werden kann. Es ist dabei nicht davon die Rede, dass ein derartiges Bauwerk nicht korrekt ausgeführt wurde. Aufgrund dieser Tatsache wird im Grundwasserbereich immer eine Absenkung des Grundwasserspiegels innerhalb einer Umschließung vorgeschrieben, damit diese vorhandenen Durchlässigkeiten durch eine Sogwirkung ausgeglichen werden können und ein Schadstofftransport von innen nach außen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Im konkreten Fall ist der Ablagerungskörper jedoch sehr dicht. Insbesondere im östlichen Bereich lag die Absenkung in den Vorjahren bei wenigen cm bis 0,5 m, obwohl im wasserrechtlichen Bescheid eine Absenkung des Wasserspiegels von einem Meter vorgeschrieben ist und die gewünschte Sogwirkung zumindest zwischen 2019 und 2023 nicht vorgelegen hat. In diesem Zusammenhang ist auf die festgestellte abfallchemische Stellungnahme hinzuweisen, wonach es auch 2023 wieder zu Schwellenwertüberschreitungen gemäß Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser im Abstrom bei den Parametern Chlorid, Ammonium, Sulfat und Nitrat gekommen ist.

Die Grundwasserströmungsrichtung hat in diesem Zusammenhang nicht wesentliche Bedeutung, weil innerhalb der Umschließung die Grundwasserströmung durch die Absenkbrunnen bestimmt wird.

Die weiteren Untersuchungen auf Schadstoffe der Stoffgruppe PFAS sind notwendig, um beurteilen zu können, ob die Sanierung der Altlast *** entsprechend der öffentlichen Interessen ausreichend durchgeführt wird und von diesen Schadstoffen keine Gefährdung für das Grundwasser, und somit ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt, ausgeht.

Richtig ist zwar, dass die auf der Altlast *** geförderten Abwässer über die bestehende Schmutzwasserkanalisation der Standortgemeinde in die Kläranlage der Stadtgemeinde *** derzeit eingeleitet werden können. Da aber nicht festgestellt werden kann, ob auf dem Weg der Pumpwässer in die Kläranlage noch weitere „Zulieferer“ potenzieller PFAS-Schadstoffe infrage kommen, ist es am effizientesten, das Grundwasser im Bereich der Altlast *** als potenzielle Schadstelle auf Schadstoffe der Stoffgruppe PFAS zu untersuchen.

5. Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist, welches Teil der festgestellten Altlast *** ist. Die im Zusammenhang mit der Sanierung bzw. Sicherung der Altlast getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Bescheiden, aus der Einsicht in den Verwaltungsakt zur Zl. ***, insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 17. Jänner 2023 und aus dem abfallchemischen Gutachten vom 21. Februar 2025, Zl. , sowie aus der im Internet im Altlastenportal unter *** publizierten Gefährdungsabschätzung zur Altlast *** „“.

Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat gestützt auf die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben, dass weitere Untersuchungen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, notwendig sind, um eine Kontamination durch PFAS abschätzen und beurteilen zu können, ob die Sicherung bzw. Sanierung der Altlast *** entsprechend der öffentlichen Interessen erfolgt. Dies wurde vom Sachverständigen insbesondere auf Grundlage der laufenden Untersuchungen im Rahmen der Sanierung und auf Basis der durchgeführten Beprobung des Grundwassers im Bereich des *** fachlich fundiert dargelegt.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der abgelagerten Abfälle nicht davon auszugehen wäre, dass PFAS im Schüttkörper enthalten wären (Punkt 3.2 der Beschwerdeschrift), verwies der Sachverständige in der Verhandlung auf die Stellungnahme des E vom 02. Juli 2025, in der dieser Abfallchemiker ebenfalls zum Schluss kommt, dass das Vorhandensein von PFAS theoretisch möglich ist.

Zur Behauptung, dass der Hausmüllanteil bloß untergeordnet wäre (siehe Punkt 3.4.2 der Beschwerdeschrift), ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik in der Verhandlung zum Parameter Bor zu verweisen, sowie darauf, dass ein (lediglich) geringer Anteil an Hausmüll auch vom Privatsachverständigen der Rechtsmittelwerberin in seiner Funktion im Rahmen der Sanierung der Altlast nicht bescheinigt werden konnte. Außerdem hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme auf die (sekundäre) Relevanz der Zusammensetzung des Schüttkörpers in Verbindung mit dem relevanten (gemessen an den Grenzwerten der EU-Trinkwasserrichtlinie) Vorkommen von PFAS hingewiesen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Altlastentechniker insbesondere auf Basis der Untersuchungsergebnisse einer Probe auf PFAS 20 im Juli 2024 aus dem Absenkbrunnen *** fachlich fundiert - unter Berücksichtigung der Lage der Absenkbrunnen innerhalb der Umschließung – begründet, weshalb die zusätzlichen Untersuchungen notwendig sind (siehe Seite 2ff der Verhandlungsschrift vom 03. Oktober 2025), sodass die in Punkt 3.3. der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, wonach es keine konkreten und fundierten Anhaltspunkte gäbe, die auf ein Vorkommen von PFAS in der gegenständlichen Altlast schließen ließen, jeder Grundlage entbehrt. Zudem hat auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine Stellungnahme des F zugrunde gelegt. Ebenso hat der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige aufgrund der Untersuchungsergebnisse, welche im Zuge der Sicherung der Altlast *** erzielt wurden (siehe Seite 6, 2. Absatz der Verhandlungsschrift), fachlich schlüssig begründet, weshalb aufgrund des festgestellten Abstandes zwischen den Absenkbrunnen es notwendig ist, bei den im Bescheid angeführten Absenkbrunnen bzw. Sonden PFAS-Untersuchungen durchzuführen (siehe Seite 8 der Verhandlungsschrift).

Das Problem einer zu geringen Wasserspiegelabsenkung innerhalb der Altlast in den Vorjahren war, gestützt für die fachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Abfallchemie in der Verhandlung vom 17. Jänner 2023, sowie vom 21. Februar 2025, an Hand der Stellungnahme der Vertreterin des Umweltbundesamtes in der Überprüfungsverhandlung vom 17. Jänner 2023 (Seite 3 dieser Verhandlungsschrift), zu attestieren, was sich mit den fachlichen Ausführungen des F in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 03. Oktober 2025 deckt, der zudem dessen Bedeutung in Bezug auf die Funktionsweise der Umspundung berücksichtigt. Überschreitungen gemäß QZVChemie im Abstrom außerhalb der Dichtwand waren gemäß der in der Überprüfungsverhandlung vom 17. Jänner 2023 (Seite 3 dieser Verhandlungsschrift) abgegebenen Stellungnahme des abfallchemischen Amtssachverständigen festzustellen, bzw. im festgestellten Gutachten vom 21. Februar 2025. Dass die Umschließung tatsächlich nach dem Stand der Technik betrieben wird, wie in Punkt C)2)3. der Beschwerdeschrift behauptet, konnte vom Amtssachverständigen für Altlastentechnik anhand dieser festgestellten Umstände deshalb nicht befundet werden. Vielmehr waren die bestehenden Unzulänglichkeiten bei der Grundwasserabsenkung festzustellen. Daraus folgt, dass die in Punkt 4.2 der Beschwerdeschrift angeführten Annahmen des E, wonach eine dem Stand der Technik errichtete und in der Nachsorge betriebene Umschließung der Altlast *** keinen Anlass zur Annahme geben würde, dass PFAS aus dem Inneren der Altlast, also aus dem gesicherten Bereich, austreten, nicht den Fakten entspricht. Insbesondere sind die gemessenen Schadstoffe im Abstrom, die im Gutachten des H vom 21. Februar 2025 angeführt sind, zu beachten.

Dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine gutachtliche Stellungnahme der Abteilung *** einzuholen, wie in Punkt C)2) der Beschwerdeschrift moniert, kann nicht nachvollzogen werden, zumal der von der ALSAG-Behörde beigezogene Amtssachverständige für Altlastentechnik, F, dieser Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung dienstzugeteilt ist und dessen Stellungnahme im Wesentlichen den von der belangten Behörde festgestellten relevanten Sachverhalt [samt Beweiswürdigung] darstellt.

Zur im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des E vom 02. Juli 2025 ist auch festzuhalten, dass gerichtsbekannt ist, dass diese Person als Amtssachverständiger für Abfallchemie im Land NÖ tätig war; demgegenüber hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten eines Amtssachverständige für Altlastentechnik, das auch die Errichtungsweise und Funktionsweise der Dichtwand berücksichtigt und die Notwendigkeit der Grundwasserabsenkung beleuchtet, einen wesentlich höheren Beweiswert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass F die aktuellen Untersuchungsergebnisse, die im Zuge der Sicherung der Altlast erzielt wurden, in seinen Ausführungen herangezogen hat. Ebenso lässt die vorgelegte Stellungnahme des E profunde Erkenntnisquellen missen und wurde auch die seit der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung am 03. Oktober 2025 verstrichene Zeit von mehr als Monat nicht genutzt, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Altlastentechnik fachlich auf gleicher Ebene entgegenzutreten; zudem wurde keine weitere Stellungnahme, wie in der Verhandlung am 03. Oktober 2025 begehrt, vorgelegt, sodass das erkennende Gericht seiner Entscheidung den Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik folgt, dessen Beweiswert auch durch den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung beigezogenen Techniker nicht in Frage gestellt werden konnte.

Der von der Beschwerdeführerin in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung beigezogene Privatsachverständige trat nämlich den diesbezüglichen Ausführungen des F in keinster Weise entgegen. Das Einzige, was G in Bezug auf die angefochtene Duldungsverpflichtung entgegensetzte, war, dass die Beprobung in der Kläranlage durchgeführt werden möge (siehe Seite 4, 3. Absatz und Seite 5, 2. Absatz der Verhandlungsschrift).

In diesem Konnex hat der im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige im Beschwerdeverfahren fachlich fundiert begründet, warum die Untersuchung am verfahrensgegenständlichen Grundstück, und nicht in der Kläranlage ***, durchzuführen ist, dessen Begründung sich für das Verwaltungsgericht für schlüssig und zielführend erweist.

Bis dato wurde auch keine bautechnische Stellungnahme des damaligen Projektanten der Umschließung, I, wie in der Verhandlung beantragt, vorgelegt. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang jedoch, dass gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik für den fehlenden Ausschluss einer Diffundierung von Schadstoffen durch das Dichtwandsystem die korrekte Ausführung dieses Bauwerks nicht in Frage gestellt wurde.

6. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) idF BGBl. I Nr. 30/2024 lauten wie folgt:

§ 15. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.

(3) Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Abs. 1 erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen.

§ 16. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt aufgrund der Kriterien gemäß § 14 Abs. 7 und 8 abzuschätzen (Risikoabschätzung).

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Altlasten aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung gemäß Abs. 1 in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen.

(3) Die Risikoabschätzung ist jeweils getrennt für die Risiken durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase, die Schadstoffaufnahme von Menschen und die Ausbreitung von Schadstoffen in Gewässern durchzuführen.

(4) Das höchste ermittelte Risiko ist maßgeblich für die Zuordnung einer Prioritätenklasse.

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Untersuchungen, soweit diese für die Zuordnung gemäß Abs. 2 oder für die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 erforderlich sind, durchführen oder die Behörde mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen.

§ 19. (1) Altlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.

Duldungspflichten und Entschädigungen

§ 20. (1) Liegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für

1. die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten,

2. Untersuchungen,

3. die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und

4. die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen

durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden. Die zur Duldung Verpflichteten sind vorher zu verständigen.

(2) Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.

(3) Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 27. (1) Die Errichtung von Anlagen für Sanierungsmaßnahmen und der Abschluss der Altlastenmaßnahmen ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Diese hat die Übereinstimmung der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

(2) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Abschluss der Altlastenmaßnahmen zu geben.

(3) Die Behörde hat die betroffene Gemeinde vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu unterrichten.

§ 28. (1) Ergibt sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 27, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen vorzuschreiben.

(2) Vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 24 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Genehmigung gemäß § 24 weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann.

§ 29. (1) Ist ein Verpflichteter gemäß § 21 Abs. 1 nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 21 und 22 rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden, kann der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Altlastenmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durchführen.

(2) Der Bund als Träger von Privatrechten kann zudem die erforderlichen Altlastenmaßnahmen auch dann durchführen, wenn bei Altlasten innerhalb von 24 Monaten nach Zuordnung der Prioritätenklasse gemäß § 16 weder vom Verpflichteten noch von einem Dritten ein Projekt für Altlastenmaßnahmen gemäß § 22 vorgelegt wurde und die Behörde bis zu diesem Zeitpunkt dem Verpflichteten nicht die Vorlage eines Projektes aufgetragen hat.

(3) Für die Durchführung der Altlastenmaßnahmen gemäß Abs. 1 sind die §§ 22 bis 28 sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Bund dürfen keine über die zweckgebundenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 hinausgehenden finanziellen Belastungen entstehen.

§ 30. (1) Soweit durch Sanierungsmaßnahmen gemäß § 29 der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird, hat der Eigentümer einen von der Behörde von Amts wegen festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den Bund zu leisten. Die Festsetzung hat jeweils nach Ausweisung einer Altlast als dekontaminiert oder gesichert gemäß § 15 Abs. 2 zu erfolgen. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird durch die vom Bund eingesetzten Mittel zuzüglich einer Wertsicherung auf Basis des Verbraucherpreisindex begrenzt. Parteistellung in dem Verfahren haben der Eigentümer der Liegenschaft und der Bund als Träger von Privatrechten.

(2) Soweit durch Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG oder bei Vorliegen von Gefahr im Verzug der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Kosten der Maßnahmen nicht oder nicht gänzlich vom Verpflichteten eingebracht werden können, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Ausgleichsbetrags wird zusätzlich mit der Differenz zwischen den eingesetzten Mitteln des Bundes und der beim Verpflichteten eingebrachten Zahlungen begrenzt.

(3) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für die Liegenschaft ergeben würde, wenn die Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert) und dem Verkehrswert, der sich für die Liegenschaft nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert). Die Behörde hat von dem Wertausgleich die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene Sanierungsmaßnahmen verwendet hat. Mehrere Eigentümer haften solidarisch für den festzusetzenden Wertausgleich.

(4) Im Einzelfall ist von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.

(5) An den Liegenschaften, deren Verkehrswert durch in Abs. 1 oder Abs. 2 genannte Sanierungsmaßnahmen erhöht wurde, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht für den Bund vor allen anderen Pfandrechten in der Höhe des festgesetzten Wertausgleichsbetrages.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen (Altlastenatlas-VO) lautet wie folgt:

§ 1. (1) Die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Flächen sind Altlasten.

(2) Die Altlasten sind entsprechend ihrem Gefährdungsgrad, dem sich daraus ergebenden Umfang der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und der Dringlichkeit der Finanzierung dieser Maßnahmen in die in den Anhängen 1 bis 9 angeführten Prioritätenklassen eingestuft. Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, sind in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ gekennzeichnet.

(3) Die bei einer Altlast angeführten Grundstücksnummern stellen die im Grundbuch eingetragenen Grundstücksnummern zum Zeitpunkt der Ausweisung der Altlast oder zum angegebenen Datum der Prioritätenklassifizierung dar.

In Anhang 3 ist wie folgt eingetragen:

Bezirk:


Gemeinde:


Katastralgemeinde:

*** (***)

Grundstücksnummern*):

***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***

Art der Altlast:

Altablagerung

Datum der Altlastausweisung:

13.4. 2000

Prioritätenklasse:

Gesichert

Datum der Prioritätenklassifizierung:

1.8. 2014

Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 200/2021 lauten:

§ 73. (4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.

7. Erwägungen:

Ziel des Altlastensanierungsgesetzes idgF ist die Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten, die Feststellung und Ausweisung von Altlasten, die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung und Überwachung des von Altlasten ausgehenden Risikos für Mensch oder Umwelt, die Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung von Altablagerungen, Altstandorten und Altlasten in den Wirtschaftskreislauf sowie die dafür erforderliche Finanzierung (§ 1 ALSAG).

Wie festgestellt ist die Altlast *** „***“ gemäß Anlage 3 zur Altlastenatlas-VO seit 13. April 2000 im Altlastenatlas ausgewiesen und weist seit 01. August 2014 die Prioritätenklasse „gesichert“ auf. Unstrittig umfasst diese unter anderem das Grundstück Nr. *** der KG ***, das seit 2022 im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.

In diesem Sinne haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten, Untersuchungen, die Ausarbeitung, Verwirklichung und Projektaufsicht von Altlastenmaßnahmen und die Überprüfung von Anlagen und Altlastenmaßnahmen durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden oder durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen oder die von diesen Behörden oder Personen oder von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herangezogenen Dritten zu dulden (§ 20 Abs.1 ALSAG).

Aufgrund des Ausmaßes und der Intensität der Verunreinigungen stellt die Altlast *** „***“, eine erhebliche Gefahr für die Umwelt dar, welcher Umstand dazu führte, dass wie festgestellt die verfahrensinkriminierte Altdeponie (in Form der Verfüllung einer Mineralgewinnungsstätte, vgl. VwGH 26.03.1996, 95/05/0070) seit 13. April 2000 im Anhang 3 der Altlastenatlas-VO als „ALTLAST ***: ***“ ausgewiesen ist und dies der Beschwerdeführerin bekannt sein musste.

§ 74 Abs. 3 AWG 2002 enthält eine von Abs. 2 abweichende Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger, ordnet aber im Übrigen uneingeschränkt die Geltung des Abs. 2, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, an. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc einen Vorteil gezogen hat (arg.: "daraus"). Da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger haftet daher, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für die Haftung des Rechtsnachfolgers, dass er einen Vorteil im Sinne des Abs. 3 erlangt hat. Seine Haftung ist auch nicht beschränkt. Dies gilt jedenfalls im Fall eines Liegenschaftserwerbs nach dem 1. Juli 1990 (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0164).

§ 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR XXI. GP, 104). Mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger endet die subsidiäre Haftung des Voreigentümers und beginnt die Haftung des aktuellen Eigentümers (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).

Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002. Damit genügt bereits die Möglichkeit, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 kommt, also etwa einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. oder der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. (VwGH 15.9.2011, 2009/07/0003). Sohin bestimmt sich die Zulässigkeit eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 in erster Linie durch die Erforderlichkeit aufgrund von öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 (VwGH 06.06.2024, Ra 2022/07/0060).

Im konkreten Fall geht es aber nicht darum, ob die Beschwerdeführerin als aktuelle Liegenschaftseigentümerin nach dieser klaren Rechtslage mit notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung der auf ihrer Liegenschaft befindlichen Altlast rechtmäßig beauftragt werden kann, sondern lediglich darum, ob die Rechtsmittelwerberin die im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragten Untersuchungen auf Schadstoffe der Stoffgruppe PFAS am Standort der Altlast *** zu dulden hat.

Zum Beschwerdevorbringen in Punkt 2.4., wonach die Altlast „längst saniert bzw. gesichert“ und daher die Duldungspflicht bereits erschöpft sei, ist festzuhalten, dass zwischen „gesichert“ und „saniert“ – der Legaldefinitionen des § 2 Z 6 bis 8 ALSAG folgend – ein eklatanter Unterschied besteht und unter „Sicherung“ lediglich eine dauerhafte Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen zu verstehen ist. Richtig ist, dass in der Altlastenaltlas-VO bei der gegenständlichen Altlast als „Prioritätenklasse“ „gesichert“ ausgewiesen ist.

Fakt ist, dass gemäß § 15 Abs. 2 ALSAG die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Abs. 1 auszuweisen hat. Als Dekontamination ist wie dargelegt die weitgehende Beseitigung der Kontamination und deren Ursache zu verstehen (§ 2 Z 7 ALSAG), was im Beschwerdefall unbestritten nicht der Fall ist. Zwar ist eine Sanierung iSd § 2 Z 6 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024 die Dekontamination ODER Sicherung einer Altlast. Daraus folgt aber, dass mit der Ausweisung der Prioritätenklasse „gesichert“ keinesfalls der Schluss gezogen werden kann, dass die Altlast „längst saniert“ iS von dekontaminiert ist.

§ 1 Abs. 2 Altlastenatlas-VO bestimmt, dass Altlasten, bei denen die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, in den Anhängen 1 bis 9 durch Änderung der Prioritätenklasse als „gesichert“ oder „saniert“ zu kennzeichnen sind. Wenn vor Abschluss der Sicherungsmaßnahmen, also einer Kollaudierung iSd § 27 ALSAG, bereits als Prioritätenklasse „gesichert“ ausgewiesen ist, kann jedenfalls daraus nicht geschlossen werden, dass notwendige Sanierungsmaßnahmen zur Hintanhaltung der Gefährdung der öffentlichen Interessen, im konkreten Fall des Menschen und der Umwelt, nicht mehr notwendig wären, wiewohl es zumindest politisch nachvollziehbar erscheint, dass Sicherungsmaßnahmen, die über zwei Jahrzehnte andauern, ihren Niederschlag in die Altlastensanierungs-VO finden sollen. Dem im behördlichen Akt inneliegenden, in den Feststellungen wiedergegebenen abfallchemischen Gutachten vom 21. Februar 2025 kann jedoch zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Weiterführung der Sicherungsmaßnahmen aufgrund des vorhandenen Schadstoffpotentials auch nach zwei Jahrzehnten jedenfalls immer noch notwendig ist. Eine Sicherung iS einer dauerhaften Verhinderung der Ausbreitung von Schadstoffen nach der Legaldefinition des § 2 Z 8 ALSAG kann daher nicht vorliegen.

Zudem sind im ALSAG Überprüfungspflichten der ALSAG-Behörde implementiert und ist die Behörde gemäß § 28 Abs. 1 ALSAG zur Vorschreibung der erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Anpassungen verpflichtet, wenn sich nach Erteilung einer Genehmigung oder einer Überprüfung gemäß § 27 ergibt, dass die gemäß § 24 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Auf diese Rechtspflicht hat der Amtssachverständige für Altlastentechnik in der Verhandlung lapidar hingewiesen und ist die Notwendigkeit der Untersuchungen in diesem Konnex so zu verstehen.

Außerdem schreibt § 73 Abs. 4 AWG 2002 wie dargelegt vor, dass wenn nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich sind, die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen sind; unabhängig von einer Prioritätenklasse nach der Altlastenatlas-VO.

Wie bereits § 16 Abs. 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 760/1992 sieht nun § 20 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024 eine Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor. Auch § 20 Abs. 1 ALSAG idgF auferlegt Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten zur Durchführung „der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang", soweit "unbedingt erforderlich". Der Gesetzgeber will damit den Eingriff in das Eigentum (sowie in dingliche oder obligatorische Rechte) so weit wie möglich begrenzen, um die Belastung, die für Liegenschaftseigentümer, dinglich oder obligatorisch Berechtigte mit diesen Duldungspflichten verbunden sind, auf das unumgänglich Notwendige einzuschränken (vgl. VwGH 28.04.2005, 2004/07/0205).

In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige für Altlastentechnik die Gefährlichkeit von Schadstoffen der Stoffgruppe PFAS für die Umwelt und den Menschen im Beschwerdeverfahren begründet, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von PFAS am Standort der Altlast fachlich dargelegt und die Notwendigkeit der Maßnahmen - im Rahmen der Überprüfung der Altlastenmaßnahmen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 ALSAG - begründet, sodass die Einwendungen in Punkt 2 der Beschwerdeschrift, wonach keine taugliche Rechtsgrundlage für die beabsichtigten Untersuchungen bestehen würden, jedweder Grundlage entbehren. Vielmehr sind die verfahrensinkriminierten Untersuchungen notwendig, um die Intensität und Ausmaß von Kontaminationen von Schadstoffen der Stoffgruppe PFAS nach § 14 Abs. 4 Z 2 ALSAG beurteilen zu können. Dass der Altstandort Verunreinigungen mit PFAS aufweist, konnte bereits anhand der Untersuchungen im Juli 2024 festgestellt werden.

Die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, hängen die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss aber der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckung möglich ist (VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139).

Die Umschreibung der Duldungsverpflichtung zur Beprobung bestimmte Messstellen, ohne diese planlich darzustellen oder verbal näher zu beschreiben, entspricht nicht ganz diesen Rechtsgrundsätzen in örtlicher Hinsicht im Beschwerdefall.

Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Ein Titelbescheid ist ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt werden (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112).

Die behördliche Entscheidung war entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik dahingehend zu korrigieren, als die Lage der zu duldenden Beprobungen planlich zu konkretisieren und diese Planunterlage als Bestandteil dieses Erkenntnisses zu erklären war. Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehls sind zulässig (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283).

Der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Altlastentechnik hat die Notwendigkeit weiterer Grundwasseruntersuchungen fachlich fundiert begründet und dargelegt, weshalb diese zu duldenden Maßnahmen zur Überprüfung der Altlastensanierung im Sinne des ALSAG notwendig sind.

Um die Eingriffsintensität der Beschwerdeführerin möglichst gering zu halten, war die Lage der Messstellen entsprechend zu konkretisieren und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Einwendungen zum Widerspruch im Spruch des bekämpften Bescheides, welche bei Punkt 5 der Beschwerdeschrift angeführt sind, können vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, zumal der angefochtene Bescheid eindeutig vorsieht, dass sich die Duldung darauf bezieht, dass „die Beprobungen […] binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides durchgeführt“ werden, woraus sich klar ergibt, dass ab Rechtskraft binnen drei Monaten mit den Beprobungen zu beginnen ist. Dass damit gemeint sein könnte „nach Ablauf von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt erlischt“, wie in Punkt 5.2 vorgebracht, kann daraus bei wörtlicher Interpretation in keinster Weise abgeleitet werden. Wie in Punkt 5.3 aufgeworfen ist lediglich durch diese Formulierung klargestellt, dass zwischen der Rechtskraft des Duldungsbescheides und der ersten Beprobung höchstens ein Dreimonatszeitraum liegen darf. Die Beprobungsdauer, ausgedrückt mit Gesamtzeitraum, darf 24 Monate gemäß Bescheidspruch nicht übersteigen, wie wohl angemerkt werden muss, dass die Behörde gemäß Begründung von einer drei Monate dauernden Beprobung ausgeht und aufgrund von Witterungsunsicherheiten einen „Gesamtzeitraum“ von 24 Monaten festgelegt hat, welcher von der Rechtsmittelwerberin aber nicht moniert wurde. Einen diesbezüglichen Konkretisierungsmangel kann das Verwaltungsgericht aber nicht erkennen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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