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LVwG-S-1929/001-2025•LVwG N LVwG-S-1929/001-2025
LVwG-S-1929/001-2025Landesverwaltungsgericht07.11.2025
Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Fristversäumnis; Zustellmangel; Rechtzeitigkeit; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Honeder, MSc (WU), als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, *** , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 2. September 2025, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 2025 zurückgewiesen wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
§ 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 8. Jänner 2025, Zl. ***.
1.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Mahnschreiben vom 13. März 2025 über das anhängige Verfahren informiert worden sei und keine Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels gehabt habe. Warum keine rechtsgültige Zustellung der Strafverfügung erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar.
1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 2. September 2025, Zl. ***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 2. Oktober 2025 in der in Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen vorgebracht wird, die Behörde habe Ermittlungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung unterlassen, obwohl der Antrag ersichtlich auf einen Zustellmangel gestützt gewesen sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 2025 stützt sich nur auf die Behauptung, dass eine rechtsgültige Zustellung nicht erfolgt sei.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben im Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2025, die in der Beschwerde nochmals bekräftigt wurden („obwohl der Antrag des Beschwerdeführers ersichtlich auf einen Zustellmangel gestützt war“).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 lauten:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
[…]“
5.1. Die Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. etwa VwGH 22.12.2008, 2004/03/0160, mwN). Mit einem Vorbringen, das die Versäumung einer Rechtsmittelfrist in Frage zu stellen sucht, kann ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan werden (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0083). Stützt sich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Behauptung, die Rechtsmittelfrist gewahrt zu haben, ist ein solcher (unschlüssiger) Antrag zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at], mHa die zum vergleichbaren § 46 Abs. 1 VwGG ergangene Entscheidung VwGH 16.11.1993, 93/14/0184).
5.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2025 stützt sich darauf, dass eine rechtsgültige Zustellung der Strafverfügung vom 8. Jänner 2025 nicht erfolgt sei. Bei Zutreffen dieses Vorbringens hätte die Einspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen und läge demnach auch keine Fristversäumnis vor. Im Ergebnis bringt der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit vor, die Rechtsmittelfrist gewahrt zu haben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weshalb die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags mit dieser Maßgabe abzuweisen war.
5.3. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antrag auch keine ausreichenden Angaben zur Rechtzeitigkeit enthält (vgl. zu der Verpflichtung, bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung sowohl Angaben zur Rechtzeitigkeit als auch zum Wiedereinsetzungsgrund zu machen, VwGH 26.02.2009, 2008/05/0208) und diesbezüglich bloß erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit der Mahnung vom 13. März 2025 über das anhängige Verfahren informiert worden sei. Legt man dieses Datum als Wegfall des Hindernisses zugrunde, ist anhand der alleine maßgeblichen Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht wäre, sodass er auch als verspätet zurückzuweisen wäre.
5.4. Festgehalten wird, dass die vorliegende Entscheidung nur den Antrag auf Wiedereinsetzung betrifft und das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine rechtsgültige Zustellung der Strafverfügung sei nicht erfolgt, allenfalls im Verfahren über den Einspruch releviert werden kann.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde. Der Sachverhalt ergibt sich zudem bereits aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 16.11.1993, 93/14/0184) und weicht von dieser nicht ab.
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