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LVwG-AV-1204/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1204/001-2025
LVwG-AV-1204/001-2025Landesverwaltungsgericht06.11.2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Artenschutz; Sanierungsplan; Vorlage; Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der A e.U., vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. September 2025, Zl. ***, betreffend naturschutzbehördlichem Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die Frist zur Vorlage eines Sanierungsplanes, erstellt durch ein befugtes Fachunternehmen (z.B. Ingenieurbüro für Ökologie) bis spätestens 15. März 2026 verlängert wird. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid vollinhaltlich aufrecht.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision iSd Art. 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. September 2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, aufgrund der Errichtung einer Baustraße auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***, außerhalb des Ortsbereiches, sowie aufgrund der Störung an den Lebens-, Brut und Wohnstätten bzw. Beschädigung von Brut- und Laichstätten besonders geschützter Tiere nach der NÖ Artenschutzverordnung, insbesondere Gelbbauchunke, Kammmolch, Große Quelljungfer, Laubfrosch, Springfrosch, Ringelnatter, auf den Grundstücken Nr. ***, Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, einen Sanierungsplan, erstellt durch ein befugtes Fachunternehmen (z.B. Ingenieurbüro für Ökologie) bis spätestens 30. November 2025 vorzulegen, um den auf diesen Grundstücken geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechen abzuändern bzw. wiederherzustellen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht, mit Schreiben datiert 14. Oktober 2025, Beschwerde erhoben. In dieser wurde lediglich ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, einen derartigen Sanierungsplan im Rahmen der gesetzten Frist vorlegen zu können. Die Frist wäre unter Beachtung sämtlicher Umstände zu kurz bemessen und wäre entsprechend zu verlängern. Es wurde beantragt, die Frist zur Vorlage eines Sanierungsplanes von 30. November 2025 auf 30. November 2026 oder eine andere angemessene Frist, die über den 30. November 2025 hinausgeht, abzuändern bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Angemerkt wird, dass – wie eben ausgeführt – sich die Beschwerde ausschließlich auf eine Fristverlängerung richtet. Die Notwendigkeit der Vorlage eines Sanierungsplanes wurde nicht beanstandet.
Mit Anschreiben vom 15. Oktober 2025 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Ensicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zl. ***. Sodann wurde eine naturschutzfachliche Amtssachverständige um Mitteilung darüber ersucht, ob die Frist zur Vorlage des Sanierungsplanes über den 30. November 2025 hinausgehend und bejahendenfalls, wie lange die Frist maximal verlängert werden könne.
In einer Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 führte diese aus naturschutzfachlicher Sicht Folgendes aus:
„Das Projekt ist aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund der Lage an einem Bach und in einem Landschaftsschutzgebiet sowohl aus Sicht der ökologischen Funktionstüchtigkeit im Raum als auch aus Sicht des Landschaftsbildes sehr sensibel. Aufgrund der Baumaßnahmen haben bereits Beeinträchtigungen vor Ort stattgefunden, die nun saniert werden müssen. Da die Baumaßnahmen abgebrochen wurden und nun offener Boden ohne Rekultivierung oder sonstige Maßnahmen vor Ort vorliegt, liegen die Bereiche der Sukzession offen. Hier besteht die akute Gefahr, dass sich invasive Neophyten, allen voran der Japan-Staudenknöterich (aber auch Himalaja-Springkraut, Eschenahorn, Götterbaum, Riesen-Goldrute, etc.) ansiedeln. Diese kommen auf Offenböden sehr rasch auf und wachsen bzw. verbreiten sich wesentlich schneller als heimische Arten. Beim Japan-Staudenknöterich zum Beispiel reicht schon ein kleines Fragment eines Rhizoms (= unterirdischer Spross) aus, dass sich daraus eine neue Pflanze bilden kann. Dieses kann über den Bachlauf eingeschwemmt werden, von Tieren eingetragen werden oder über eine Baumaschine, Fußsohle oder Fremdmaterial eingebracht worden sein. Der Japan-Staudenknöterich wächst während der Vegetationsperiode bis zu 30 cm pro Tag und bildet bis zu 4 m hohe Rameten (= oberirdische Einheit eines Klons). Die Rhizome können bis zu 6 m tief in den Boden gelangen, breiten sich auch flächig aus und können bei guten Bedingungen innerhalb von vier Jahren eine Fläche von 100 m² bedecken. Diese Situation ist bei Baustellen ohne entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen gegeben und bei vielen Gewässern, auch im ***, ein großes Problem. Dadurch wird heimische Flora und Fauna verdrängt und es entstehen flächendeckend monoton überwucherte Gebiete. Die Folge ist eine Degradation der Habitate zu einer Neophytenflur, das eine erhebliche Verschlechterung des Lebensraums, auch von ausgewiesenen Schutzgütern, bedeutet. (Der Japan-Staudenknöterich führt aber auch zu einer Instabilisierung von Böschungen.) Einmal etablierte Neophytenfluren sind kaum bis sehr schwierig zu bekämpfen und bringen einen sowohl arbeitstechnisch als auch kostenintensiven Einsatz mit sich. Aus diesem Grund ist die rasche Erstellung eines Sanierungsplans mit entsprechenden, ökologischen Maßnahmen und im Anschluss dessen sofortige Umsetzung erforderlich. Es ist nachvollziehbar, dass Anfrage und Erstellung eines Plans Zeit benötigen, aber eine Ausdehnung der Frist für die Erstellung eines Plans bis November 2026 ist nicht vertretbar. Aufgrund der nun schon weit fortgeschrittenen Zeit im Jahr und der Berücksichtigung, dass während der Wander- und Fortpflanzungszeit von Amphibien, Steinkrebs bzw. Koppe als auch während der Brutzeit von Vögeln (Anfang März bis Ende August) aus artenschutzfachlicher Sicht die Arbeiten nicht durchzuführen sind, bedeutet das, dass eine Umsetzung des Projekts erst wieder ab Anfang September 2026 erfolgen kann. Bei Berücksichtigung der Durchführung des Behördenverfahrens und der Vorbereitung der Baumaßnahmen ist eine Vorlage des fertig ausgearbeiteten Sanierungsplans (mit Berücksichtigung der Maßnahmen während der Bauphase und in der Nachsorge) bis 15. März 2026 jedenfalls erforderlich.“
Diese Stellungnahme wurde sodann den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt und wurde seitens der belangten Behörde und der NÖ Umweltanwaltschaft dazu keine Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführervertreter teilte in einem Anschreiben vom 4. November 2025 mit, dass er nach Rücksprache mit allen Beteiligten und im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits erfolgten Schritte zuversichtlich wäre, dass die von der Amtssachverständigen für Naturschutz angeführte Frist zur Vorlage des Sanierungsplanes 15. März 2026 eingehalten werden könne. Er spreche sich daher für einer Verlängerung der im belangten Bescheid angegebenen Frist zur Vorlage des Sanierungsplanes bis 15. März 2026 aus.
4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und teilweise auf dem Grundstück Nr. ***, KG , beide außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** und innerhalb des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet „ – ***“ gelegen, kam es zur Errichtung einer baulichen Anlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung. Durch die Durchführung der Bauarbeiten mit schwerem Baugerät unmittelbar im Bachbett des *** sowie des Uferbegleitgehölzes kam es zu einer Beschädigung von Brut- und Laichstätten besonders geschützter Tiere nach der NÖ Artenschutzverordnung. Weiters sind Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der NÖ Artenschutzverordnung aufgeführten Arten, insbesondere Gelbbauchunke, Kammmolch, Große Quelljungfer, Laubfrosch, Springfrosch, Ringelnatter eingetreten.
Diese Baumaßnahmen wurden durch den Beschwerdeführer bzw. von ihm beauftragten Mitarbeitern durchgeführt.
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der schlüssigen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens. Weitere Ausführungen, die allesamt schlüssig und nachvollziehbar sind, ergeben sich aus der Stellungnahme der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, die vom erkennenden Gericht beauftragt wurde. Weiters wird festgehalten, dass die Ausführungen hinsichtlich der negativen Beeinträchtigungen auch vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt wurden.
6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie Folgt erwogen:
§ 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
§ 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
§ 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere
(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.
(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 NÖ Naturschutzgesetz Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zu widergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben. Dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
Die von den gegenständlichen Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke liegen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes. Die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, bedürfen einer Bewilligung durch die Behörde. Weiters darf es durch diese Maßnahmen nicht zu Ausgrabungen, Beschädigungen oder Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der nach § 18 NÖ NschG besonders geschützten Arten von Pflanzen und Tieren kommen. Die Störungen und negativen Beeinträchtigungen wurden im Zuge des behördlichen Verfahrens eingehend erläutert. Um eine bestmögliche Erreichung des früheren Zustandes zu erwirken, bedarf es daher abgewogener Kompensationsmaßnahmen, die zuvor in einem Sanierungsplan einzuarbeiten sind. Wie im Beschwerdevorbringen ausführlich erläutert, ist es nachvollziehbar, dass die Anfrage und Erstellung eines Sanierungsplanes ausreichend Zeit benötigt um sämtliche Beeinträchtigungen aufnehmen zu können und anschließend die für die Wiederherstellung des negativ beeinträchtigten Zustandes adäquaten Sanierungsmaßnahmen überlegen und ausformen zu können. Die von der Behörde eingeräumte Frist von gerade einmal gut zwei Monaten erscheint dem erkennenden Gericht daher etwas zu kurz gegriffen um diesem Behördenauftrag rechtzeitig nachkommen zu können. Wie die Amtssachverständige auch treffend ausführte, ist eine Verlängerung bis 15. März 2026 aus naturschutzfachlicher Sicht gerade noch als vertretbar anzusehen. Es konnte daher der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, als die Frist zur Vorlage des Sanierungsplanes bis 15. März 2026 ausgedehnt wurde. Eine darüberhinausgehende Verlängerung konnte nicht gewährt werden. Dies aufgrund der fortgeschrittenen Zeit und der Berücksichtigung, dass während der Wander- und Fortpflanzungszeit von Amphibien, Steinkrebsen bzw. Koppen als auch während der Brutzeit von Vögeln aus artenschutzfachlicher Sicht die Arbeiten nicht durchgeführt werden können.
Es wurde auch vom Beschwerdeführervertreter erwähnt, dass die nunmehr von der Amtssachverständigen vorgeschlagene Verlängerung bis 15. März 2026 ausreichend erscheine, um den Sanierungsplan vorlegen zu können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Behörde wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt, vom Beschwerdeführer wurde eine solche zwar beantragt, es konnte jedoch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage klar und eindeutig ist. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen diese Entscheidung ist somit nicht zulässig.
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