LVwG N LVwG-AV-567/001-2025

LVwG-AV-567/001-2025Landesverwaltungsgericht04.11.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Einkommen; Lebensunterhalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-567/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.567.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Syrien – Arabische Republik, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.05.2025, Zl. ***, betreffend Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird Herrn A,

geb. am *** in Syrien, gemäß § 11a Abs. 6 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 04.11.2025 verliehen

2. Herrn A wird gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und

Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes iVm Z 8 NÖ Landes-

Verwaltungsabgabentarif 2025 eine Landes-Verwaltungsabgabe für die

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft von € 1.275,-

vorgeschrieben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.10.2025 zur

Zl. LVwG-AV-567/002-2025 mit 360,00 Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Hinweis: Die Verpflichtung zur Entrichtung der Landes-Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Staatsbürgerschaft rechtskräftig verliehen ist und ist von der für die Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben (§ 3 und § 4 Abs. 1 Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz).

Weiters ist für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. d) Gebührengesetz 1957 eine Gebühr von € 867,40 zu entrichten.

Hinweis: Gemäß § 34 Abs. 1 StbG ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 08. April 2025 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Mai 2025, Zl. ***, wurde der Antrag abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling niederschriftlich angegeben habe, dass die letzten 36 Monate vor Antragstellung für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden sollen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei erhoben worden, dass seine mit ihm im Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis 23. Februar 2024 im gemeinsamen Haushalt in ***, *** wohnende Mutter zumindest im Zeitraum von Jänner 2022 bis Februar 2024 laufende Sozialhilfeleistungen in Form von bedarfsorientierter Mindestsicherung bezogen habe.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kämen die von seiner Mitbewohnerin bezogenen Sozialhilfeleistungen allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zugute, da sich die Belastungen für den Lebensunterhalt anteilig verringern würden.

Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben würden, auch die notwendigen Aufwendungen für Wohnen und Haushalt gemeinschaftlich aufbringen würden. In diesem Sinne müsse er sich den Bezug von Sozialhilfeleistungen seiner Mitbewohnerin anrechnen lassen, weil er im genannten Zeitraum mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und die Sozialhilfeleistungen ihm in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutegekommen seien.

Da aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 10 Abs. 5 StGB der Lebensunterhalt des Verleihungsbewerbers ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert sein müsse, habe er keinen gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes nachweisen können.

Da der gesicherte Lebensunterhalt eine zwingende Verleihungsvoraussetzung darstelle, die im gegenwärtigen Zeitpunkt in seinem Fall nicht gegeben sei, sei nicht weiter zu prüfen gewesen, ob die anderen Verleihungsvoraussetzungen überhaupt erfüllt gewesen wären. Das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Ablehnung damit begründet worden sei, dass seine Mutter in der Vergangenheit Sozialleistungen bezogen habe, während er mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er möchte jedoch ausdrücklich betonen, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt finanziell unabhängig gewesen sei und keine Sozialleistungen bezogen oder in Anspruch genommen habe.

Er sei während dieser Zeit durchgehend berufstätig gewesen und habe sein Einkommen eigenständig erwirtschaftet. Er habe seinen eigenen Lebensunterhalt bestritten und habe keine finanzielle Unterstützung durch die öffentlichen Mittel erhalten.

Obwohl er mit seiner Mutter im selben Haushalt gelebt habe, habe er in keiner Weise von den Sozialleistungen profitiert, die ihr persönlich gewährt worden sein.

Er bitte daher, seinen individuellen Lebenssachverhalt noch einmal zu prüfen und seine persönliche wirtschaftliche Unabhängigkeit in die Entscheidung mit einzubeziehen. Sein Wunsch, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, basiere auf einer tiefen Verbundenheit mit diesem Land, in dem er seit Jahren lebe, arbeite und zur Gesellschaft beitrage.

Zusätzlich ersuchte er darum, seine Mutter als Zeugin zur mündlichen Verhandlung zu laden, damit sie persönlich bestätigen könne, dass er keinerlei finanzielle Unterstützung von ihr erhalten habe und alle Ausgaben des gemeinsamen Haushalts selbst getragen habe.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Mai 2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 25. Juli 2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, welche am 03. Oktober 2025 fortgesetzt wurde. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt sowie Einvernahme des Beschwerdeführers A und der Zeugin B.

Seitens des Beschwerdeführers wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt, nämlich ein Nachtrag zum Mietvertrag vom 01. Juni 2017; Kontoauszüge der Zeugin B betreffend ein Konto bei der C; Kontoauszüge des Beschwerdeführers betreffend die Mietzahlungen und Zahlungen an D GmbH; Prüfungszeugnis über die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs vom 21. August 2025; eine Amtsbestätigung vom 21. August 2025, dass keine offenen Exekutionsverfahren anhängig sind; die Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung eines in Österreich beeideten Übersetzers; eine Bestätigung über die von Wohnrechtsvereinbarung, eine Reisepasskopie des E; Mietvertrag vom 09. September 2025; sowie eine Wohnrechtsvereinbarung vom 05. März 2025. Die Verhandlung wurde zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 04. November 2025 fortgesetzt.

3. Feststellungen:

Herr A, geboren am *** in ***, Syrien, Staatsangehörigkeit: Syrien – arabische Republik, stellte am 26. Oktober 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09. Februar 2016, Zl. ***, stattgegeben und wurde ihm gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er hat seit dem 27. Oktober 2015 einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet und liegen auch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens nicht vor. Endigungsgründe im Sinne Art. 1 Abschnitt C der GFK sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden. Weiters hat er am 10. Jänner 2018 die Prüfung ÖSD-Zertifikat B2 über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 bestanden und hat das diesbezügliche durch den ÖSD ausgestellte Zeugnis vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner 2015 erfolgten Einreise nach Österreich, abgesehen von kurzfristigen Urlaubsaufenthalt, nie länger außerhalb von Österreich aufgehalten. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren nicht mehr als 730 Tage außerhalb von Österreich aufgehalten. Er ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist in *** in Syrien geboren. Er kam im Jahr 2015 nach Österreich, damals gemeinsam mit seinem Bruder und einem Freund. Seine Mutter folgte im Jahr 2019 und wurde der Vater im Zuge von Familiennachzug nach Österreich geholt.

Er bewohnte seit 30.05.2017 bis 23.02.2024 eine Wohnung in ***, ***. Er war bis zu seinem Auszug aus der Wohnung alleiniger Bestandnehmer. Damals wohnte sein Bruder mit ihm zusammen. Dieser ist zwischenzeitig ausgezogen und im Jahr 2019, nämlich am 22.02.2019, zog die Mutter des Beschwerdeführers in die Wohnung ein. Die Wohnung war beim Einzug der Mutter bereits möbliert.

Die Mutter hat zumindest im Zeitraum von Jänner 2022 bis Februar 2024 laufende Sozialhilfeleistungen in Form von bedarfsorientierter Mindestsicherung bezogen. Der monatliche Betrag der Mindestsicherung betrug rund € 700,-- bis € 800,--. Konkret erhielt sie im Jahr 2022 einen Gesamtbetrag von € 8.476,21; im Jahr 2023 € 8.756,21; und im Jahr 2024 € 9.709,08.

Die Mietzahlungen für die Wohnung in *** wurden ausschließlich durch den Beschwerdeführer getragen und betrugen diese im Zeitraum April 2022 bis Februar 2024 zwischen € 560,-- und € 620,--. Weiters leistete der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Zahlungen an die D GmbH in Höhe von rund € 300,-- monatlich.

Seine Mutter trug nicht zu den Mietkosten, den Betriebskosten und den Energiekosten bei, sondern wurden diese alleinig vom Beschwerdeführer bezahlt. Der Betrag der BMS stand ihr zur freien Verfügung. Sie hat diese für ihren persönlichen Bedarf sowie ihr Essen ausgegeben. Sie wurde von ihrem Sohn darüber hinaus weiter bei Bedarf finanziell unterstützt, zB durch Geldgeschenke.

In der Wohnung befanden sich zwei Kühlschränke und hat die Mutter des Beschwerdeführers zwar für ihn das Essen zubereitet und auch manchmal eingekauft, erhielt dafür jedoch vom Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von € 250,-- bis 300,-- monatlich. Der Beschwerdeführer verfolgte damals einen strikten Trainingsplan und benötigte spezielles, vor allem proteinreiches Essen. Die Putzmittel kaufte die Mutter des Beschwerdeführers, er gab ihr dafür jedoch einen Betrag von ca. € 30,-- monatlich.

Der Beschwerdeführer ist derzeit (seit 23.02.2024) in ***, ***, wohnhaft. Er bewohnt diese Wohnung gemeinsam mit einem Bekannten, Herrn E, welcher auch der Hauptmieter dieser Wohnung ist. Betreffend diese Wohnung besteht zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn E eine Wohnrechtsvereinbarung. Für die Mitbenutzung dieser Wohnung zahlt der Beschwerdeführer Herr E monatlich € 190,--, darin sind auch die Betriebskosten inkludiert.

Seit seinem Wegzug ist sein Bruder in den Mietvertrag für die Wohnung in der *** statt dem Beschwerdeführer eingetreten.

Durch den Beschwerdeführer wurde bekannt gegeben, dass zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes die 36 Monate vor Antragstellung berücksichtigt werden sollen. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde am 08. April 2025 gestellt.

Er war in den 36 Monaten vor Antragstellung seit 06. September 2021 bis dato bei F s.r.o tätig. Seit 20. April 2024 ist er dort als stellvertretender Filialleiter tätig. Ab 01. Oktober 2018 bis 17. Juli 2019 war er im Vorstudienlehrgang an der Universität *** inskribiert. Seit 01. September 2019 absolviert er das Bachelorstudium Betriebswirtschaft sowie internationale Betriebswirtschaft an der Universität ***. Er hat vor, im November 2025 das Bachelorstudium zu beenden. In der Zwischenzeit ist er bereits als außerordentlicher Student zum Masterstudiengang Betriebswirtschaft an der Universität *** zugelassen. Ab September 2021 bis Ende Sommersemester 2023 bezog er Studienbeihilfe.

Sein Einkommen betrug im Jahr 2022 (ab April) € 19.554,45; im Jahr 2023 € 16.067,94; im Jahr 2024 € 31.997,18; und im Jahr 2025 (bis März) € 7.691,14.

Die vom Beschwerdeführer in den Monaten April 2022 bis März 2025 zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen betrugen abzüglich des jeweiligen Wertes der freien Station 2022 (ab April) € 4.823,63; im Jahr 2023 € 5.572,50; im Jahr 2024

€ 591,64 und im Jahr 2025 (bis März) € 558,81.

Das um die regelmäßigen Belastungen verringerte Einkommen des Beschwerdeführers betrug in den Monaten April 2022 bis März 2025 in Summe € 64.881,75. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen abzüglich Aufwendungen in Höhe von € 21.627,25.

Das Gelöbnis gem. § 21 Abs. 2 StbG hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.11.2025 abgelegt. Ebenso wurde die Bundeshymne gemäß § 21 Abs. 1 StbG gemeinsam abgesungen.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist, mit Ausnahme der Feststellungen zu den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG unstrittig.

Die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführer, die rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet und dass keine Aberkennungsverfahren anhängig sind, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Im Übrigen sind diese auch unstrittig.

Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner 2015 erfolgten Einreise nach Österreich, abgesehen von kurzfristigen Urlaubsaufenthalten, nie länger außerhalb von Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung.

Das Zeugnis über die bestandene Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt. Das Zeugnis ÖSD-Zertifikat B2 befindet sich im Akt der belangten Behörde.

Das Einkommen des Beschwerdeführers beruht auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere seinen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, den Einkommenssteuerbescheiden und den vorhandenen Bestätigungen über den Bezug der Studienbeihilfe. Seitens der belangten Behörde wurde eine Berechnung der Einkünfte vorgenommen, welche mit den Urkunden im Akt übereinstimmt. Diese war jedoch noch um die regelmäßigen Aufwendungen zu ergänzen, welche im h.g. Verfahren hervorgekommen sind, nämlich die Mietzahlungen für die Wohnung in der ***, ***, sowie die Zahlungen an D.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem entsprechenden Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 12.05.2025.

Die Feststellungen zum Lebensweg und den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

Der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde befindlichen Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40.

Die Feststellungen zur gemeinsamen Wohnung, der Finanzierung der Wohnkosten und der Energiekosten sowie Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Mutter betreffend Lebensmittel und Putzmittel ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer die Miete, die Betriebskosten und die Energiekosten alleine getragen hat, kann auch aus den diesbezüglich vorgelegten Kontoauszügen des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Aus den Kontoauszügen der Zeugin lassen sich keine Beweisergebnisse ableiten, zumal diese die ihr überwiesenen Beträge der Mindestsicherung gleich in bar abhebt, sie bestätigte jedoch unter Wahrheitspflicht die Aussagen ihres Sohnes, wonach sie nichts zu den Wohnkosten beitrug, ihr die BMS zur freien Verfügung stand und sie schließlich von ihrem Sohn Entschädigungen für die Lebensmittel und Putzmittel sowie Geldgeschenke erhielt. Dass die Wohnung im Jahr 2019 bereits möbliert war, haben beide übereinstimmend angegeben.

5. Rechtslage:

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2025

§ 2 Z. 4

[…]

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2, 3 und 5

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer

schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3 ) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

[…]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des

Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

§ 10a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2

(1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

[…]

(4)

Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt. […]

§ 11a Abs. 6

[…]

(6)

Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2. er einen Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 erbringt und seine nachhaltige persönliche Integration nachweist, insbesondere durch

a) ein mindestens dreijähriges freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation, die den Vorgaben des § 35 Bundesabgabenordnung (BAO),

BGBl. Nr. 195/1961, entspricht, oder

b) eine mindestens dreijährige Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht hat, oder

c) die Bekleidung einer Funktion in einem Interessenverband oder einer Interessenvertretung für mindestens drei Jahre hindurch.

Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.

§ 20.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. […]

§ 21.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft hat in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen, dem durch das gemeinsame Absingen der Bundeshymne und das sichtbare Vorhandensein der Fahnen der Republik Österreich, des jeweiligen Bundeslandes, und der Europäischen Union Ausdruck verliehen wird.

(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte

und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

6. Erwägungen:

Gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt. Er hat am 10. Jänner 2018 die Prüfung ÖSD-Zertifikat B2 über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 bestanden und hat das diesbezügliche durch den ÖSD ausgestellte Zeugnis vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist Fremder im Sinn des § 2 Z 4, da er syrischer Staatsbürger ist und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der Beschwerdeführer hat am 08. April 2025 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt.

Er hat auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 bestanden. Der Nachweis über die ausreichenden Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG) ist durch die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 Z. 8 IntG, nämlich durch den Besuch der Universität *** seit 01.10.2018, wofür auch seit September 2021 Studienbeihilfe gewährt wurde, erfüllt. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 10a Abs. 1 iVm Abs. 4 Z. 2 StbG liegt daher vor.

Der Beschwerdeführer ist zudem strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb von Verleihungshindernissen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG auszugehen wäre.

Der angefochtene Abweisungsbescheid ist ausschließlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG nachweisen könne. Dazu kann wie folgt ausgeführt werden:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.

Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).

Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2022 (ab April) € 19.554,45; im Jahr 2023 € 16.067,94; im Jahr 2024 € 31.997,18; und im Jahr 2025 (bis März) € 7.691,14.

Die vom Beschwerdeführer in den Monaten April 2022 bis März 2025 zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen betrugen abzüglich des jeweiligen Wertes der freien Station 2022 (ab April) € 4.823,63; im Jahr 2023 € 5.572,50; im Jahr 2024 € 591,64 und im Jahr 2025 (bis März) € 558,81.

Das um die regelmäßigen Belastungen verringerte Einkommen des Beschwerdeführers betrug in den Monaten April 2022 bis März 2025 in Summe € 64.881,75. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen abzüglich Aufwendungen in Höhe von € 21.627,25.

Gemäß § 10 Abs. 5 zweiter Satz ist diesem Betrag die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Der Beschwerdeführer war nicht verheiratet, sodass die Richtsätze des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG heranzuziehen waren. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt für den Zeitraum von April 2022 bis März 2025 € 41.035,02. Die Summe der dem Beschwerdeführer in den maßgeblichen Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte übersteigt also die Summe der maßgeblichen Richtsätze.

Strittig war, ob sich der Beschwerdeführer den Bezug von Sozialhilfeleistungen seiner Mutter anrechnen lassen muss, weil er im genannten Zeitraum mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ob ihm die Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutegekommen sind.

§ 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG müssen unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, nämlich die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein (VwGH 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG muss der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit dem Antragsteller (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, dem Antragsteller zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen dem Antragsteller in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010; VwGH 27.11.2020, Ro 2020/01/0001).

Eine gemeinsame Haushaltsführung legt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers bezogene Mindestsicherung auch dem Beschwerdeführer zugutekommt. In einem solchen Fall obliegt es dem Beschwerdeführer als Antragsteller, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen (VwGH 14.02.2024, Ra 2021/01/0261).

Dies bedeutet, dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwar die Vermutung begründet, nicht aber zwingend dazu führt, dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einem anderen Mitglied der Haushaltsgemeinschaft zugutekommt. Insbesondere dann, wenn das sozialhilfebeziehende Mitglied der Haushaltsgemeinschaft dem antragstellenden Mitglied der Haushaltsgemeinschaft nur deshalb eine Leistung zukommen lässt, weil dieses eine äquivalente Gegenleistung erbringt, kann nicht davon gesprochen werden, dass dem antragstellenden Mitglied der Haushaltsgemeinschaft der Sozialhilfebezug zugutekommt, da ansonsten jede auch marktübliche Untervermietung an einen oder von einem Sozialhilfebezieher ein Verleihungshindernis für den Untervermieter bzw. Untermieter darstellen würde. Gerade in Konstellationen, in denen mehrere Familienmitglieder eine Haushaltsgemeinschaft bilden, ist es zwar naheliegend, dass das antragstellende Mitglied der Haushaltsgemeinschaft aufgrund seines familiären Naheverhältnisses zu dem sozialhilfebeziehenden Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einen Vorteil aus dem Sozialhilfebezug erzielt (Wohnmöglichkeit, Lebensmittelzugang, etc.) und es damit zu versteckten Transferleistungen vom Sozialhilfebezieher zu seinem Angehörigen kommt (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135), der Einbürgerungswerber kann diese Annahme aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wiederlegen.

Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gelungen. Es steht zwar unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter im verfahrensrelevanten Zeitraum von April 2022 bis Februar 2024 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und dass sie in diesem Zeitraum Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat, jedoch wurden die Wohnkosten und die Energiekosten ausschließlich vom Beschwerdeführer getragen. Auch betreffend den Zugang zu den Lebensmitteln und den Putzmitteln wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer und seiner Mutter übereinstimmend angegeben, dass seine Mutter für die für ihren Sohn getätigten Einkäufe eine finanzielle Entschädigung erhielt. Zudem war die Wohnung zum Zeitpunkt des Einzugs der Mutter des Beschwerdeführers bereits möbliert. Somit kam es gegenständlich zu keinen versteckten Transferleistungen von der Sozialhilfebezieherin zu ihrem Angehörigen.

Da der Beschwerdeführer damit auch keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, ist sein Lebensunterhalt als gesichert iSv § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.

Grundsätzlich darf einem Fremden gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 StbG die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wäre gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 StbG zunächst für den Fall zuzusichern, dass der Fremde binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen syrischen Staatsangehörigen, welchem die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Regelfall bei asylberechtigten Verleihungswerbern die Vermutung der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0274; VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122; VwGH

99/01/0414; VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083; VwGH Ra 2023/01/0274; VwGH 04.07.2024; Ra 2024/01/0136). Die Ausnahmefälle von der vermuteten Unzumutbarkeit des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband beschränken sich auf das Vorliegen eines Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C der GFK. Dass ein solcher Endigungsgrund betreffend den Beschwerdeführer vorliegen würde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Insgesamt sind daher alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nach § 11a Abs. 6 StbG erfüllt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Zeugin B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 wurde vom Beschwerdeführer beantragt und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der am 04.10.2025 gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 08.10.2025 zurZl. LVwG-AV-567/002-2025 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 360,00 bestimmt und wurde diese Gebühr der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich beurteilt werden kann. Im Übrigen waren vor allem Fragen der Beweiswürdigung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, entscheidungswesentlich und waren weiters grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilungen nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmen.

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