LVwG N LVwG-AV-481/001-2025

LVwG-AV-481/001-2025Landesverwaltungsgericht03.11.2025

Regest

Freie Berufe; Ärzte; Disziplinarverfahren; Verfahrensrecht; Einleitungsbeschluss; Verfolgungshandlung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-481/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.481.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Disziplinaranwalts der Österreichischen Ärztekammer – Stellvertreter für den Bereich Niederösterreich, gegen den Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich vom 19.02.2025, zu den Zahlen *** und ***, betreffend Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen A, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit Erkenntnis vom 13. April 2023, Zl. LVwG-AV-2080/001-2022 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im ersten Rechtsgang den Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich vom 02. Februar 2022, Zl. ***, ***, ***, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. November 2022, betreffend Verhängung einer Disziplinarstrafe nach dem ÄrzteG 1998 aufgrund von bestehender Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Dies ergab sich aufgrund der in diesen Fällen bestehenden Anlassfallwirkung des VfGH Erkenntnis vom 6. März 2023, Zl. G237/2022 u.a.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Februar 2025, zu den Zahlen *** und *** wurde das gegen A geführte Disziplinarverfahren eingestellt. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof auf entsprechenden Antrag des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 6. März 2023 zur Zahl G 237/2022 ua bestimmte Wortfolgen des § 140 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) aufgehoben habe. In der Folge habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den im damaligen Beschwerdeverfahren ergangenen Bescheid der Disziplinarkommission wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. Einer weiteren Verfolgung des in der Disziplinarsache Beschuldigten stehe nunmehr die eingetretene Verjährung nach § 137 ÄrzteG entgegen. Die durch die Disziplinarkommission am 26. Mai 2021 sowie 13. Oktober 2021 ergangenen Einleitungsbeschlüsse seien jeweils als erste Verfolgungshandlung iSd § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG zu sehen. In Anbetracht des Erkenntnisses des VfGH vom 6. März 2023 sowie der im Anschluss ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 13. April 2023 würden diese Einleitungsbeschlüsse aufgrund der damaligen Unzuständigkeit der Disziplinarkommission keine Grundlage für eine weitere mündliche Disziplinarverhandlung darstellen können. Dem Erlass eines neuen Einleitungsbeschlusses würde die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung nach § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG entgegenstehen.

1.3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 – bei der belangten Behörde eingelangt am 17. März 2025 - erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde.

Begründend wurde hierbei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Disziplinarbeschuldigten mit Schreiben vom 5. März 2021 (zu ***) bzw. Schreiben vom 19. August 2021 (zu ***) jeweils eine Stellungnahmemöglichkeit zum Disziplinarvorwurf eingeräumt habe. Schon diese Aufforderungen zur Stellungnahme und die jeweiligen Anträge auf Einleitung des Disziplinarverfahrens seien Verfolgungshandlungen iSd §137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG. Weiters stelle der Einleitungsbeschluss eine taugliche Verfolgungshandlung dar, weil darin der Verfolgungswille der Disziplinarbehörde zum Ausdruck komme. Dass der Einleitungsbeschluss von einer - im Nachhinein betrachtet – unrichtig zusammengesetzten Disziplinarkommission gefasst worden ist, sei dabei belanglos. Der Einleitungsbeschluss sei daher eine wirksame, verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung. Die Verfolgungshandlung würde auch dann wirksam bleiben, wenn das Disziplinarerkenntnis im ersten Rechtsgang wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben wird. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Verjährung sei demnach zu Unrecht erfolgt.

1.4. Mit E-Mail vom 1. April 2025 brachte der im Disziplinarverfahren Beschuldigte durch seine rechtliche Vertretung eine Äußerung ein. Dabei wurde unter Verweis auf die Entscheidung des VwG Wien vom 21. März 2025 zur Zahl *** vorgebracht, dass die Angelegenheit verjährt sei. Der Einleitungsbeschluss stamme von der unzuständigen Behörde und könne demnach nicht als Verfolgungshandlung qualifiziert werden.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung

2.1. Der Disziplinaranwalt erlangte am 25. Jänner 2021 durch eine Meldung hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten Kenntnis von jenem Sachverhalt, welcher dem Disziplinarverfahren zur Zahl *** zugrunde liegt. Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 26. Mai 2021 wurde das diesbezügliche Disziplinarverfahren gemäß § 154 Abs. 2 ÄrzteG gegen den Beschuldigten eingeleitet. Dies ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Beschluss sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

2.2. Der Disziplinaranwalt erlangte am 25. Juni 2021 durch eine weitere Meldung hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten Kenntnis von jenem Sachverhalt, welcher dem Disziplinarverfahren zur Zahl *** zugrunde liegt. Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 13. Oktober 2021 wurde das diesbezügliche Disziplinarverfahren gemäß § 154 Abs. 2 ÄrzteG gegen den Beschuldigten eingeleitet. Dies ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Beschluss sowie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.

3. Rechtslage

3.1. Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet auszugsweise:

„Beschuldigter

§ 32. (1) […]

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) […]“

3.2. § 137 des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007 lautet:

„§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn

1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn

1. wegen des dem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein Verfahren nach der StPO oder ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens,

2. die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Arzt innerhalb der Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen, so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.“

3.3. § 140 des Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) BGBl I Nr.169, in der Fassung BGBl I Nr.140/2003 lautete:

„5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz

§ 140. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt in erster Instanz der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.

(4) Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.“

3.4. Der Verfassungsgerichtshof erkannte am 6. März 2023, zu der Zl. G237/2022-20 ua unter dem ersten Spruchpunkt:

1. Die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird" in §140 Abs3 erster Satz, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" in §140 Abs3 zweiter Satz und der dritte Satz in §140 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169, idF BGBl I Nr 140/2003 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2024 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.“

3.5. Mit BGBl. I Nr. 19/2023, ausgegeben am 21. März 2023 erfolgte die Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Teilen des § 140 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 durch den Verfassungsgerichtshof.

Aufgrund der Novellierung des § 140 ÄrzteG mit BGBl. I Nr. 195/2023 hat dessen Abs. 3 nunmehr folgenden Wortlaut:

„(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus der/dem Vorsitzenden, die/der rechtskundig sein muss, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzern. Für die/den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei rechtskundige Stellvertreterinnen/Stellvertreter, für die ärztlichen Beisitzerinnen/Beisitzer sind gleichzeitig vier Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung ist durch den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer vorzunehmen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.“

§ 140 Abs. 3 ÄrzteG in der Fassung BGBl. I Nr. 195/2023 trat nach § 254 ÄrzteG mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Nach der Übergangsbestimmung des § 253 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG sind bereits vor dem 1. Jänner 2024 anhängige Disziplinarverfahren durch die nach diesem Zeitpunkt zusammengesetzten Disziplinarkommissionen fortzuführen.

4. Erwägungen

4.1. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Nach der rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 4. September 2025, Ra 2025/09/0020, knüpfte der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs „Verfolgungshandlung“ in § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 an diesen Begriff in § 32 Abs. 2 VStG an und hielt damit fest, dass es sich bei einer „Verfolgungshandlung“ im Sinn des § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 nur um einen der Disziplinarkommission zuzurechnenden Akt handeln kann. Sohin können Handlungen des Disziplinaranwalts nicht als „Verfolgungshandlungen“ im Sinn des § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 qualifizieren werden.

Unter Verweis auf § 32 Abs. 2 VStG wurde ausgeführt, dass jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.) eine Verfolgungshandlung ist. Dies auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Dementsprechend konnten auch jene Behörden, welche nach Aufhebung von Teilen des § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998 durch den Verfassungsgerichtshof aufgrund der Anlassfallwirkung unzuständig waren, innerhalb offener Frist wirksame Verfolgungshandlungen setzen (Vgl. VwGH vom 4. September 2025, Ra 2025/09/0020, Rn 26).

4.2. Angesichts dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die belangte Behörde unabhängig von einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Unzuständigkeit durch den Einleitungsbeschluss vom 26. Mai 2021 () bzw. 13. Oktober 2021 () jeweils eine wirksame Verfolgungshandlung gesetzt hat.

Da der Disziplinaranwalt erst am 25. Jänner 2021 () bzw. 25. Juni 2021 () Kenntnis von jenem Sachverhalt erlangte, welcher dem jeweiligen Disziplinarvergehen zugrunde liegt, wurde sohin jeweils innerhalb der offenen Verjährungsfrist nach § 137 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG eine Verfolgungshandlung gesetzt. Da eine Verjährung demnach noch nicht eingetreten ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Beschluss aufzuheben ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Insbesondere folgt das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung der durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. September 2025, Ra 2025/09/0020 dargelegten Rechtsansicht.

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