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LVwG-AV-1232/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1232/001-2025
LVwG-AV-1232/001-2025Landesverwaltungsgericht03.11.2025
Finanzrecht; Standortabgabe; Verfahrensrecht; Frist; Fristversäumnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 9. Oktober 2025 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 17. September 2025, Zl. ***, mit der die Berufung vom 19. Mai 2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28. Juli 2023, Aktenzeichen ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft *** (Grundstück ***, KG ***) eine Standortabgabe gemäß § 20 Abs. 9 NÖ ROG 2014 vorgeschrieben. Der Bescheid enthielt eine Rechtmittelbelehrung mit der Angabe der gesetzlichen Berufungsfrist von einem Monat und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31. Juli 2023 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer persönlich am 19. Juli 2024 beim Gemeindeamt das Rechtsmittel der Berufung ein.
Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 14. November 2024, Zl. ***, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 24. Jänner 2025, GZ.: LVwG-AV-84/001-2025, wurde eine gegen diesen Zurückweisungsbescheid des Gemeindevorstandes eingebrachte Beschwerde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 25. November 2024, persönlich eingebracht beim Gemeindeamt *** am 27. November 2024, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28. Juli 2023, Aktenzeichen ***, gemäß § 299 Bundesabgabenordnung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 7. Mai 2025, Zl. ***, wurde dem Antrag „nicht stattgegeben“ und „als unzulässig zurückgewiesen“, „da das Ansuchen nicht fristgerecht eingebracht wurde“.
Der Abgabenbescheid vom 28. Juli 2023 sei am 31. Juli 2023 zugestellt worden. Gemäß § 302 BAO seien Aufhebungen von Bescheiden nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides zulässig.
Der gegenständliche Aufhebungsantrag sei am 27. November 2024 außerhalb dieser Jahresfrist eingebracht worden. Im Übrigen sei auch der Spruch des Abgabenbescheides nicht mit Unrichtigkeit belastet, weshalb auch ein rechtzeitiger Aufhebungsantrag zu keiner Aufhebung geführt hätte.
Auch dieser Bescheid enthielt eine Rechtmittelbelehrung mit der Angabe der gesetzlichen Berufungsfrist von einem Monat und wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 13. Mai 2025 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. Mai 2025, persönlich fristgerecht eingebracht am 22. Mai 2025. Für den Bereich des § 299 BAO komme dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang zu vor dem Prinzip der Rechtssicherheit.
Dem Abgabenbescheid vom Juli 2023 liege ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde, er sei demnach dazu geeignet, nach § 299 BAO aufgehoben zu werden. Auf die Möglichkeit der Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO sei der unvertretene und rechtsunkundige Beschwerdeführer nicht hingewiesen worden, weshalb die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe. Beantragt werde daher die Aufhebung des Abgabenbescheid vom 28. Juli 2023, Aktenzeichen ***, gemäß § 299 BAO.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 17. September 2025, Zl. ***, wurde die Berufung vom 19. Mai 2025 als unbegründet abgewiesen.
Im Abgabenbescheid vom 28. Juli 2023 finde sich die übliche Rechtsmittelbelehrung. § 299 BAO sei kein Rechtsmittel, auf das in Abgabenbescheiden hinzuweisen sei. Es sei vielmehr ein außerordentliches Recht der Bürger, eine Abgabenentscheidung der Behörde auch noch nach Ablauf der üblichen Rechtsmittelfrist aufgreifen zu können, ein sogenannter Rechtsbehelf. Nichtsdestotrotz findet sich eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 28. Juli 2023.
Ebenso stellten die inhaltlichen Bemängelungen der Berechnung der Standortabgabe in der Berufung keinen Grund für eine Aufhebung nach § 299 BAO außerhalb der Frist dar. Die Frist für eine Aufhebung nach § 299 BAO sei zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ansuchen bei der Gemeinde *** eingelangt sei, bereits abgelaufen gewesen. Die Berufung gehe samt ihren Ausführungen ins Leere, da nichts den Umstand, dass das Ansuchen auf Aufhebung nach § 299 BAO verspätet eingebracht worden sei, zu korrigieren vermöge.
Die Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19. September 2025 zugestellt.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 9. Oktober 2025.
Der Beschwerdeführer führt dazu aus:
„Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung ZI. *** der Gemeinde *** vom 17.09.2025
Aufgrund der inhaltlichen Unrichtigkeit lege ich hiermit gemäß § 63 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 299 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 68 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung ZI. *** der Gemeinde *** vom 17.09.2025 ein.
Die Berufungsfrist wurde zwar überschritten (§ 63 Abs. 5 AVG), doch ist gemäß § 68 Abs. 4 AVG sowie § 299 Abs. 1 BAO eine Aufhebung oder Korrektur auch eines bereits rechtskräftigen Bescheides möglich, wenn sich dieser als inhaltlich rechtswidrig erweist.
Da der Spruch der Berufungsentscheidung nicht dem Gesetz entspricht, beantrage ich die Aufhebung der Standortabgabe.
Begründung: Mit Bescheid vom 20.06.2018 (GZ: ***) wurde mir von der Gemeinde *** die Bewilligung der Sanierung eines bestehenden Wohnhauses erteilt. Die Berufungsfrist wurde zwar überschritten, doch stützt sich der Bescheid auf unrichtige Fakten.
Der am 28.07.2023 erlassene Abgabenbescheid stützt sich auf § 20 NÖ ROG, welche eine Standortabgabe nur für die Erlassung einer Baubewilligung zur Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes oder Gebäudeteils, einer Baubewilligung für die Erweiterung eines Wohngebäudes, wenn damit die Bruttogeschoßfläche insgesamt 170 m² übersteigt, sowie der Änderung eines bisher betrieblich genutzten Gebäudes oder eines Teiles davon auf eine Wohnnutzung festsetzt. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (VwGH 2011/13/0099). Da die Baubewilligung keine dieser drei aufgezählten Tatbestände umfasst, ist der Bescheid bezüglich der Vorschreibung einer Standortabgabe im Spruch unrichtig und somit rechtswidrig […]“.
Beantragt wurden die Aufhebung der Standortabgabe sowie die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung. Der Abgabenbescheid sei zu korrigieren bzw. eine inhaltliche Neubeurteilung auf Basis der tatsächlichen Sachlage vorzunehmen.
Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden vom Bürgermeister der Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. Oktober 2025 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
…
§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
…
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zurückweisung eines Antrages vom 25. November 2024 durch die Abgabenbehörde erster Instanz im Instanzenzug bestätigt.
Verfahrensgegenständlich ist daher auch im Beschwerdeverfahren die Entscheidung über den Antrag vom 25. November 2024.
Mit seinem Schreiben vom 25. November 2024, persönlich eingebracht beim Gemeindeamt *** am 27. November 2024, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28. Juli 2023, Aktenzeichen ***, gemäß § 299 Bundesabgabenordnung.
Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28. Juli 2023, Aktenzeichen ***, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31. Juli 2023 zugestellt und ist mangels einer fristgerecht eingebrachten Berufung in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Aus § 302 Abs. 2 lit. b (iVm Abs. 1) ergibt sich, dass der Antrag vor Ablauf eines Jahres ab Zustellung des aufzuhebenden Bescheides einzubringen ist.
Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Frist, die zufolge § 110 Abs. 1 BAO auch nicht verlängerbar ist.
Die Jahresfrist zur Antragstellung gemäß § 299 BAO endete hinsichtlich des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 28. Juli 2023, Aktenzeichen ***, daher mit dem 31. Juli 2024.
Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen gesetzlichen Jahresfrist am 27. November 2024 eingebracht.
Ein auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gerichteter Antrag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde (BFG 11.9.2024, RV/5100580/2024).
Der Zurückweisung des Antrages bzw. deren Bestätigung mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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