LVwG N LVwG-AV-1211/001-2025

LVwG-AV-1211/001-2025Landesverwaltungsgericht03.11.2025

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Wohnbedarf; Lebensunterhalt; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhaltspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1211/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1211.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29.08.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dahingehend ergänzt wird, dass nach dem Wort „Wohnbedarfs“ die Wortfolge „sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung“ eingefügt wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.08.2025, Zl. ***, wurde der Antrag von Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 20.06.2025 auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer Notlage im Sinne des § 5 Abs. 1 NÖ SAG, zumal dieser nach seinen eigenen Angaben mietfrei bei seinen Eltern wohne und auch für Lebensmittel nicht selbst aufkommen müsse. Der Beschwerdeführer sei zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Leistung nach der Sozialhilfe lägen nicht vor.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, eine soziale Notlage im Sinne des Gesetzes liege vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit auftretenden Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken könne und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalte. Bei der Beurteilung des Lebensunterhaltes gehe es aber nicht nur um Nahrung, sondern auch um sonstige Ausgaben und Anschaffungen, etwa Bekleidung und Schuhe, Körperpflege und ein gewisses Ausmaß an sozialer Teilhabe. Der Bedarf für seinen Lebensunterhalt sei daher durch den Einsatz seiner eigenen Mittel nicht gedeckt.

1.3. Mit Schreiben vom 16.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit verzichtet wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er hat ein Bachelorstudium abgeschlossen und leistete von 01.08.2024 – 30.04.2025 Zivildienst. Seit 28.04.2025 ist der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice *** als arbeitssuchend vorgemerkt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 01.05.2025 über keine Krankenversicherung mehr.

Der Beschwerdeführer hat aktuell kein Einkommen und besitzt auch kein Vermögen. Er wohnt kostenfrei (mietfrei) bei seinen Eltern, Frau C, geboren am ***, und Herrn B, geboren am ***, in deren (Eigentums-)Haus in ***, ***. Der Beschwerdeführer hat keine Ausgaben für Lebensmittel, diese Kosten werden zur Gänze von seinen Eltern getragen.

Am 18.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes sowie auf Krankenhilfe. Dieser Antrag langte am 20.06.20205 bei der belangten Behörde ein.

2.2. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau C, hat ein monatliches Nettoeinkommen (Pension) in der Höhe von € 1.803,83. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr B, hat ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.161,80 (monatliche Pension in Höhe von € 2.637,23 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer). Darüber hinaus erhält er Pflegegeld (Stufe 1) in der Höhe von monatlich € 200,80.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen gründen zum einen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere einem darin befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug, dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 18.06.20205 samt Beilagen sowie auf diversen Eingaben des Beschwerdeführers (E-Mails an die belangte Behörde vom 14.07.2025 und vom 18.08.2025) und sind insoweit unstrittig. Dass der Beschwerdeführer weder Einkommen noch Vermögen besitzt und kostenfrei bei seinen Eltern wohnt, die auch für Lebensmittel des Beschwerdeführers aufkommen, hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden und hat das erkennende Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

3.2. Die unter Punkt 2.2. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers in den dem gegenständlichen Antrag angeschlossenen Beilagen (Beilagen A zur Sozialhilfe nach dem NÖ SAG) sowie auf einem im Verwaltungsakt befindlichen Bezugsnachweis der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2025 betreffend den Vater des Beschwerdeführers.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 57/2024, lauten auszugweise wie folgt:

„§ 3

Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

[…]

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

[…]

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

[…]

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.“

3. Abschnitt

Leistungen der Sozialhilfe

§ 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

[…]

§ 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a) pro leistungsberechtigter Person70 %

b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.

[…]

§ 18

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

[…]

(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) lauten auszugsweise:

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

[…]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person€ 507,79;

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Personbis zu € 338,52;

[…]“

4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 1 NÖ SAG Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Dem Subsidiaritätsprinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen, diese Leistungen sind nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

4.3.1. Zum Antrag auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben mietfrei bei seinen Eltern. Da die Wohnkosten des Beschwerdeführers sohin zur Gänze von seinen Eltern getragen werden, hat der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs. Die Richtigkeit der bescheidmäßigen Abweisung der begehrten Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überdies nicht bestritten.

4.3.2. Zum Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

Gegenständlich muss der Beschwerdeführer für Lebensmittel nicht selbst aufkommen, diese Kosten werden ebenfalls von seinen Eltern getragen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch zutreffend ausführt, umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG nicht nur den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, sondern auch für Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Gegenständlich war sohin zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für diese – wenngleich in der Beschwerde nicht näher konkretisierten und nicht durch entsprechende Rechnungen nachgewiesenen – Aufwendungen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes zustehen. Bei dieser Prüfung kommt gegenständlich § 8 Abs. 2 NÖ SAG besondere Bedeutung zu.

§ 8 Abs. 2 NÖ SAG bestimmt, dass das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen ist, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt. Damit trägt § 8 Abs. 2 NÖ SAG der verstärkten Beistandspflicht von gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen Rechnung.

Da der Beschwerdeführer unstrittig mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, war gegenständlich seitens des erkennenden Gerichts zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Eltern des volljährigen Beschwerdeführers um „unterhaltspflichtige“ Angehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ SAG handelt, zumal nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur in diesem Fall das Einkommen der Eltern bei der Bemessung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes erlischt (vgl. u.a. OGH 16.03.2000, 2 Ob 65/00y, sowie OGH 23.02.2016, 4 Ob 191/15i). Nach ständiger Rechtsprechung tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit unabhängig vom Alter des Kindes ein und ist ein Kind dann selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung seines angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/10/0076; OGH 21.10.2010, 1 Ob 159/08a; OGH 27.05.2014, 9 Ob 24/14s). Jedem Kind muss grundsätzlich zugebilligt werden, eine Berufsausbildung zu absolvieren, die höhere Einkommenschancen eröffnet, und kann die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich mit dem Abschluss einer Berufsausbildung eintreten (RIS-Justiz RS0047621), wobei nach Beendigung der Berufsausbildung dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen ist (vgl. u.a. OGH 24.03.2015, 10 Ob 10/15s; 8 Ob 3/13v); dieser wurde in einer Dauer von 6 Monaten als angemessen erachtet (vgl. u.a. OGH 24.03.2015, 10 Ob 10/15s, 3 Ob 270/97w). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass ein Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung verliert (vgl. u.a. OGH 27.01.2011, 2 Ob 179/10b). Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. u.a. VwGH 27.04.2016, 2013/10/0076). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit nämlich die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes (vgl. u.a. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/10/0076; OGH 27.05.2014, 9 Ob 24/14s).

Als selbsterhaltungsfähig gilt ein Kind aber auch dann, wenn es zwar tatsächlich keine eigenen Einkünfte bezieht, dazu aber unter Einsatz seiner Fähigkeiten und Kräfte in der Lage wäre und daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist (§ 231 Abs. 3 ABGB; OGH 12.03.1992, 6 Ob 515/92). Eine solche „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. u.a. OGH 24.03.2015, 10 Ob 10/15s; RIS-Justiz RS0047605) vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung noch eine mögliche Erwerbstätigkeit betreibt, also arbeits- oder ausbildungsunwillig ist, ohne dass krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlen, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 [2016], 170), wobei Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0047605), etwa bei nachhaltigem Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge, bei endgültigem Studienabbruch, bei grundloser Aufgabe des Lehrplatzes oder Lehrplatzverlust wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens (Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 140 Rz 412), obwohl das Kind an sich zum Abschluss einer die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkenden Ausbildung oder Arbeit in der Lage wäre. Durch schuldhafte Ausbildungs- oder Arbeitsverweigerung des Kindes kann somit auch eine dauernde „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ eintreten, sodass ein neues Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch zu werten ist. Auch kann die bei einem Kind eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei gleichzeitigem Fehlen ausreichender sozialer Absicherung, gerechtfertigter beruflicher Weiterbildung etc. wieder wegfallen, sodass es (altersunabhängig) zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht kommen kann (RIS-Justiz RS0047533; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 93).

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer (mangels Einkommen und Vermögen) nicht über ausreichende Mittel, um selbständig für die Deckung seines angemessenen Lebensunterhaltes zu sorgen. Dem Beschwerdeführer mangelt es damit an der Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes, weshalb er trotz Erreichung der Volljährigkeit die elterliche Wohnungsgewährung und Betreuung benötigt. Damit ist der Beschwerdeführer nicht als selbsterhaltungsfähig im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen. Ebenso liegen dem erkennenden Gericht keine Anhaltspunkte für die Annahme einer - oben näher dargelegten - „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“ vor. Der Beschwerdeführer hat sohin aufgrund der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich gemäß § 231 ABGB einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern.

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle einer aufrechten Wohn- und Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils primär Naturalunterhalt zu leisten, wobei die notwendigen Sach- und Dienstleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern zu erbringen sind (vgl. OGH 22.05.2014, 1 Ob 24/14g). Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist hingegen zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (vgl. OGH 23.10.2018, 4 Ob 117/18m).

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich mit seinen beiden Eltern in aufrechter Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebt, wo er auch mit Lebensmitteln versorgt wird. Damit leisten die Eltern des Beschwerdeführers Naturalunterhalt und erfüllen diese dadurch ihre Unterhaltspflicht, weshalb eine gerichtliche Verfolgung des Unterhaltsanspruches (§ 8 Abs. 3 NÖ SAG) nicht notwendig und auch nicht zielführend ist.

Da der Beschwerdeführer sohin mit unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern) im gemeinsamen Haushalt lebt, hat gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Richtsatzes des unterhaltsberechtigten Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden (es ist auf dessen Richtsatz anzurechnen, soweit dieses Einkommen den für sie maßgebenden Richtsatz übersteigt [vgl. Motivenbericht, Ltg.690/A-1/50-2019, S. 14 und 15]), und zwar unabhängig davon, ob sie ebenso einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder einen Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen gestellt haben. Das bedeutet für den konkreten Fall Folgendes:

Für die Eltern des Beschwerdeführers ist jeweils der Richtsatz des § 14 Abs. 2 lit. a NÖ SAG (volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft) maßgeblich. Der Richtsatz beträgt in Bezug auf monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) pro Person € 507,79. Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt nach § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV bis zu € 338,52 pro Person, zusammen ergibt dies jeweils einen Betrag von € 846,31.

Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers (€ 2.161,80) errechnet sich bei diesem ein monatlicher Überschuss in der Höhe von € 1.315,49. Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers (€ 1.803,83) errechnet sich bei dieser ein Überschuss in der Höhe von € 957,52. Insgesamt errechnet sich sohin ein Überschuss in der Höhe von € 2.273,01 (€ 1.315,49 +€ 957,52), welcher auf den Richtsatz des Beschwerdeführers anzurechnen ist.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine in Haushaltsgemeinschaft lebende, volljährige Person, weshalb auf ihn ebenso der Richtsatz des § 14 Abs. 2 lit. a NÖ SAG anzuwenden ist, welcher in Bezug auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ RSV, wie oben dargelegt, € 507,79 monatlich beträgt.

Nach Anrechnung des errechneten „Überschusses“ der Eltern (insgesamt € 2.273,01) auf den Richtsatz des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Richtsatz des Beschwerdeführers bei weitem (nämlich konkret um € 1.765,22) überschritten wird.

Demnach sind die Voraussetzungen für Leistung der Sozialhilfe im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer seiner im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er zwar Aufwendungen für Bekleidung, Körperpflege und soziale und kulturelle Teilhabe behauptet, diese jedoch weder konkret dargelegt noch durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen hat.

Da dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Sozialhilfe zustehen, hat er gemäß § 18 Abs. 3 NÖ SAG auch keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers sohin zu Recht abgewiesen.

4.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei feststand und es lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging. Darüber hinaus ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Auch standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

4.5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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