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LVwG-AV-306/002-2025•LVwG N LVwG-AV-306/002-2025
LVwG-AV-306/002-2025Landesverwaltungsgericht01.11.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; Sach- und Rechtslage; Einschränkung; Befristung; Auflage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft B in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, F, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:„Ihre Lenkberechtigung wird bis zum 22.10.2028 befristet.
Folgende Auflagen bzw. Einschränkungen werden vorgeschrieben:
Code 68 (kein Alkohol)
Code 104: Für die Verlängerung der Lenkberechtigung nach Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung durchzuführen.
Im Befristungszeitraum ist alle zwei Monate, beginnend mit dem 22.12.2025, ein Laborbefund mit folgenden Werten vorzulegen: Gamma-GT, GOT, GPT, CDT, MCV.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 1 Z. 2 iVm. Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG)
§ 14 FSG Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Mandatsbescheid vom 10.09.2024 wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C, F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.
Diesem Bescheid lag ein amtsärztliches Gutachten zugrunde, das im Ergebnis die gesundheitliche Nicht-Eignung des Beschwerdeführers (in Folge eines Unfalles mit Sachschaden unter Alkoholeinfluss) statuierte.
1.2. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben und von der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Auf Grundlage eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens vom 21.01.2025 wurde mit dem (nunmehr angefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2025 der Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt.
1.3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer (nunmehr anwaltlich vertreten) Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Stellungnahmen des Amtsarztes seien nicht nachvollziehbar. Es seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom Beschwerdeführer auch positive bzw. grenzwertige Blutbefunde vorgebracht. Auch sei die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der eingeholten (im Ergebnis negativen) verkehrspsychologischen Stellungnahme zu kurz gewesen und hätte daher keine ausführliche Stellungnahme seitens des Rechtsvertreters ergehen können. Im Übrigen sei die Begründung unzureichend
und sei Entzug der Lenkberechtigung rechtswidrig erfolgt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Da unter anderem die Schlüssigkeit bzw. Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens im Behördenverfahren angezweifelt worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht zunächst ein Gutachten eines humanmedizinischen Amtssachverständigen über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers eingeholt.
Dieses Gutachten wurde am 20.05.2025 erstattet und kam zu dem Ergebnis, dass keine gesundheitliche Eignung vorliege – unter anderem aufgrund der (negativen) verkehrspsychologischen Untersuchung. Es wurde die Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung durch einen Psychiater und eine fachärztliche Untersuchung durch einen Augenarzt nahegelegt.
Nach Einlangen weiterer Laborbefunde ergänzte der Gutachter mit Schreiben vom 27.05.2025, dass sein Gutachten ungeachtet dieser neuen Befunde aufrecht bleibe.
2.2. Das Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und diesen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter ersuchte zunächst um Fristerstreckung und gab schließlich mit Schreiben vom 24.06.2025 eine Stellungnahme ab, mit der neuerlich Blutbefunde mit den leberspezifischen Parametern vorgelegt wurden.
Die Stellungnahme inkl. Befunde wurde neuerlich dem Amtssachverständigen für Humanmedizin vorgelegt; dieser erstattet mit 16.07.2025 ein neues Gutachten, das wiederum zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Das Gutachten stellte weiters fest, dass zur Beurteilung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung die Vorlage einer befürwortenden verkehrspsychologischen Stellungnahme, die Vorlage einer befürwortenden internistisch-fachärztlichen Stellungnahme und einer befürwortenden augenärztlichen Stellungnahme erforderlich ist.
2.3. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Nach (neuerlich) erfolgter Fristerstreckung legte der Beschwerdeführervertreter die vom medizinischen Amtssachverständigen geforderten fachärztlichen Stellungnahmen und eine aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21.08.2025 vor.
Zu den vom Beschwerdeführervertreter übermittelten Unterlagen gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:
„Es wurden zwischenzeitlich folgende Arztberichte vorgelegt:
-Augenärztliches Gutachten vom 9.9.2025: befürwortende Stellungnahme für die LB der FS-Gr.1 und 2.
-Internistisches Gutachten vom 11.9.2025: befürwortende Stellungnahme für die LB der FS-Gr.1 und 2 – weitere internistische Kontrollen sind nicht notwendig.
-Verkehrspsychologisches Gutachten vom 21.8.2025: geeignet unter Bedingungen – mit Befristung für 3 Jahre, mit engmaschigen Laborkontrollen und mit Eintrag des Codes 68 (kein Alkohol).
Die obigen Arztberichte sind aus amtsärztlicher Sicht in Ordnung. Es kann somit die amtsärztliche Untersuchung wiederholt werden falls die alkoholsensitiven Laborparameter weiterhin laufend unauffällig bleiben.“
2.4. Der medizinische Amtssachverständige erstattete – auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts – sodann mit Schreiben vom 22.10.2025 ein neues Gutachten. Darin ging der Amtssachverständige auf die verkehrspsychologische Untersuchung, fachärztlichen Stellungnahmen und die vorgelegten Laborbefunde ein und kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 bedingt geeignet ist. Die Lenkberechtigung sei aus medizinischer Sicht auf 3 Jahre zu befristen und seien im Befristungszeitraum jeweils alle zwei Monate die Vorlage von alkoholspezifischen Laborbefunden (Parameter: Gamma-GT, GOT, GPT, CDT und MCV) vorzulegen. Außerdem sei der Code 68 (kein Alkohol) im Führerschein einzutragen.
Dieses Gutachten übermittelte das Landesverwaltungsgericht wiederum den Parteien.
Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme mehr ab.
Der Beschwerdeführervertreter gab dazu folgende Stellungnahme ab:
„In umseits bezeichneter Führerscheinentzugssache LVwG-AV-306/002-2025 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde dem Beschwerdeführer zuletzt das Gutachten des Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt. Der Amtssachverständige kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Wiederausfolgung des Führerscheins – wenn auch unter Auflagen – durchführbar ist.
Der Beschwerdeführer ist mit der Erlassung einer schriftlichen Entscheidung – ohne Durchführung einer Beschwerdeverhandlung – einverstanden.
Um Kenntnisnahme wird höflich ersucht.“
3.1. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit einen regelmäßigen und überhöhten Alkoholkonsum (gehäufter Missbrauch) aufgewiesen und ist dadurch gesundheitlich nicht geeignet gewesen, Kraftfahrzeuge zu lenken.
3.2. Derzeit weist der Beschwerdeführer eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung auf; aufgrund der festgestellten Neigung zu gehäuftem Missbrauch ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen.
Die Darstellungen des Verfahrensganges ergeben sich aus dem gesamten verwaltungsbehördlichen Akt. Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der (in der Vergangenheit liegenden) Nicht-Eignung, der nunmehrig eingeschränkten Eignung und der Neigung zu Alkoholmissbrauch ergeben sich aus dem aktuellen Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen vom 22.10.2025 und der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 21.08.2025, sowie dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.07.2025.
Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21.08.2025 wird im humanmedizinischen Gutachten vom 22.10.2025 als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt.
Das humanmedizinische Gutachten vom 22.10.2025 wiederum ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar; insbesondere haben auch die Parteien des Verfahrens (belangte Behörde, Beschwerdeführer) sich dessen Inhalt angeschlossen, beziehungsweise diesem nicht widersprochen.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken (Z 2).
§ 3 Abs. 1 Z 3 FSG nennt als allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass die betreffende Person gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Die gesundheitliche Eignung ist im § 8 FSG geregelt. Dieser lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
[…]
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
Gemäß § 8 Abs. 6 FSG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen (ua) über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens nach Abs. 1 und 2; hierbei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben.
Die auf dieser Basis erlassene FSG-GV idF BGBl. II Nr. 209/2024 lautet (auszugsweise) wie folgt:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
(3) Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.
(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
6.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat dabei grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).
Auch nach der Entscheidung eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind daher zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung iSd. FSG bzw. der FSG-GV hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen hat. Diese Judikatur ist auf die Verwaltungsgerichte bei Entscheidungen über Beschwerden zu übertragen (ausdrücklich: VwGH 26.04.2018, Ra 2018/11/0031).
Somit war das erkennende Gericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine Entscheidung auf die aktuellen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (namentlich die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21.08.2025 und das darauf bezugnehmende medizinische Gutachten vom 22.10.2025) zu stützen.
6.2. Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG noch in der FSG-GV für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Für die Annahme des Mangels der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es nicht darauf an, ob Alkoholkonsum (ohne Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen) nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, mit anderen Worten: Es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (vgl. VwGH 24.09.2003, 2002/11/0231).
Bei einer zurückliegenden Alkoholabhängigkeit ebenso wie bei einem in der Vergangenheit liegenden gehäuften Missbrauch von Alkohol steht schon § 14 Abs. 5 FSG-GV der Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entgegen. Auch die Belassung einer bestehenden Lenkberechtigung ist nur befristet unter der Auflage von entsprechenden Kontrolluntersuchungen zulässig (VwGH 11.06.2018, Ra 2018/11/0080).
6.3. Gemäß der getroffenen Feststellungen, die auf der verkehrspsychologischen Untersuchung und dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen beruhen, ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch seinen regelmäßigen und überhöhten Alkoholkonsum (gehäufter Missbrauch) gesundheitlich nicht geeignet gewesen, Kraftfahrzeuge zu lenken. Nunmehr liegt eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung vor, was iSd. § 24 Abs. 1 Z. 2 iVm. Abs. 4 FSG eine Einschränkung der Lenkberechtigung rechtfertigt. Diesbezüglich ist der § 14 Abs. 5 FSG-GV einschlägig (zu dessen analogen Anwendung auf Fälle wie den gegenständlichen, vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0088).
6.4. Die Einschränkung erfolgt gegenständlich durch die dreijährige Befristung mit einer anschließenden amtsärztlichen Nachuntersuchung, der Eintragung des Code 68 und der Vorschreibung einer regelmäßigen Befundvorlage von leberspezifischen Blutwerten.
Damit ist (engmaschig) gewährleistet, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Neigung zu gehäuftem Missbrauch von Alkohol künftig vor und beim Lenken von Kraftfahrzeugen den Konsum von Alkohol reduzieren bzw. gänzlich unterlassen muss.
Die Dauer der Befristung ergibt sich gemäß § 8 Abs. 3a FSG aus dem Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner letzten Stellungnahme vom 27.10.2025 ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Davon abgesehen konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung keinerlei weitere Klärung der Rechtssache oder gar eine anders lautende Entscheidung ergeben hätte (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Insbesondere waren keine strittigen Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung zu klären; die Parteien bestritten den Inhalt des der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachtens nicht.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die angeführten Entscheidungen wird verwiesen.
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