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LVwG-S-2066/001-2025; LVwG-S-2066/002-2025•LVwG N LVwG-S-2066/001-2025; LVwG-S-2066/002-2025
LVwG-S-2066/001-2025; LVwG-S-2066/002-2025Landesverwaltungsgericht31.10.2025
Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Verwaltungsstrafverfahren; Behörde; Unzuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.09.2025, ***, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 27 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) wegen Unzuständigkeit aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
II.Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über den Antrag des A betreffend Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 17.07.2025, Zl. ***, den
BESCHLUSS
1. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 40 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde vom 17.07.2025 wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***
Fahrtrichtung *** (Mobiles Radar, Freiland)
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren.
131 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 7 km/h Messtoleranz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 20 Abs.2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 150,00
24 Stunden
§ 99 Abs.2d StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 15,00
Gesamtbetrag:
€ 165,00“
Das Straferkenntnis wurde dem Antragsteller am 06.08.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
1.2. Mit E-Mail vom 02.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf „Verfahrenshilfe in vollem Umfang, um gegen das Straferkenntnis Beschwerde einzubringen und das nachfolgende Verfahren führen zu können“.
1.3. Mit Bescheid vom 12.09.2025 erging seitens der belangten Behörde ein Bescheid, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass gesetzlich im erstinstanzlichen behördlichen Verfahren keine Verfahrenshilfe vorgesehen sei, erst im Rechtsmittelverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. Weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Verwaltungsstrafgesetz würden das Institut der Verfahrenshilfe kennen.
Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2025 zugestellt.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.10.2025, somit rechtzeitig, Beschwerde und brachte darin wie folgt vor:
„1. Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Verfahrenshilfeantrag für das Rechtsmittelverfahren vor dem NÖ. Landesverwaltungsgericht (2. Instanz), weshalb deren Bewilligung jedenfalls zulässig sein sollte.
2. Die Komplexität des Verfahrens und die Tatsache, dass ich mir als Pensionist mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 950,00 keinen Rechtsanwalt leisten kann, rechtfertigen zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Somit wird abschließend gestellt der ANTRAG, die zur Entscheidung berufene Rechtsmittelinstanz möge meiner heutigen Beschwerde stattgeben, den vorliegenden Bescheid infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und stattdessen meinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgeben.“
1.5. Mit Schreiben vom 17.10.2025 legte die belangte Behörde den Antrag auf Verfahrenshilfe samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt und mit Schreiben vom 28.10.2025 die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie aus dem Antrag vom 02.09.2025.
3.1. Die einschlägigen Bestimmungen des VwGVG in der geltenden Fassung, BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 147/2024 lauten auszugsweise:
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.[…]“
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“
Wie dem Wortlaut des § 8a VwGVG zu entnehmen ist, kann ein Antrag auf Verfahrenshilfe (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) bereits ab Erlassung des Bescheides gestellt werden (Abs. 4). Bis zur Vorlage der Beschwerde ist der Antrag bei der Behörde einzubringen, erst ab Vorlage direkt beim Verwaltungsgericht (Abs. 3). Die Verfahrenshilfe schließt auch das Recht ein, einen Rechtsanwalt zur Einbringung der Beschwerde beigegeben zu bekommen (Abs. 2). Die Behörde hat sodann den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen (Abs. 6).
Mit der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die belangte Behörde eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht; über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat nämlich gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG das Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2026, Ra 2015/07/0140 mwN.). Daher war der gegenständliche Zurückweisungsbescheid vom 12.09.2025 spruchgemäß aufzuheben. Da dies bereits aufgrund der Aktenlage feststand, entfiel auch die öffentliche mündliche Verhandlung (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
3.3.1. § 40 Abs. 1 VwGVG enthält eine Sonderregelung für die Gewährung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen und sieht die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vor – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die (allfällige) besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohende Strafe, zu berücksichtigen (VwGH 02.05.2023, Ra 2022/03/0234; VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0023). Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 2.5.2023, Ra 2022/03/0234 mwN.).
Auch hat der Verwaltungsgerichthof bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227).
3.3.2. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung einer mittels Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung (131 km/h nach Abzug von 7 km/h Messtoleranz statt der erlaubten 100 km/h) zur Last gelegt. Die Übertretung wurde mittels mobilen Radars festgestellt – zur Messung existiert auch ein Radarfoto. Die verhängte Strafe beträgt 150 Euro (zuzüglich 15 Euro Verfahrenskosten).
Nach dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt vermag das Gericht keine besondere Komplexität hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zu erkennen, auch weist die Bestrafung keine Tragweite auf, die eine Beigebung eines Verteidigers erfordern würde. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit und eine Manuduktionspflicht zur prozessualen Anleitung der Parteien, was im gegenständlichen Fall für einen ausreichenden Schutz der Parteienrechte sorgt.
3.3.3. Somit war – ohne auf die finanziellen Verhältnisse einzugehen – spruchgemäß der Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde in der Sache (gegen das Straferkenntnis vom 17.07.2025) mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung neu zu laufen beginnt.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und stützt sich die Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswort der hier anzuwendenden Bestimmungen.
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