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LVwG-S-1973/001-2024•LVwG N LVwG-S-1973/001-2024
LVwG-S-1973/001-2024Landesverwaltungsgericht31.10.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Autobahn; Fußgängerverkehr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, Tschechische Republik, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Strafverfügung vom 20. August 2024, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Last, die folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Zeit: 20.11.2023, 08:16 bis zumindest 08:22 Uhr
Ort: ***, Autobahn *** - Fahrtrichtung ***, nächst Strkm. ***
Tatbeschreibung:
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten.
Sie haben, indem Sie aus einem Fahrzeug auf einer Autobahn ausgestiegen sind und ihre Hand auf der Fahrbahn festgeklebt haben, eine Autobahn benützt, obwohl dies verboten ist.“
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 46 Abs. 1 StVO 1960 gemäß „§ 99 Abs. 3a StVO 1960“ eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 231 Stunden) über den Beschwerdeführer.
Mit Fax vom 31. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verhängte die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 20. August 2024, Zl. ***, das dieselbe Tatanlastung und dieselbe rechtliche Beurteilung wie die Strafverfügung enthielt, dieselbe Strafe über den Beschwerdeführer wie in der Strafverfügung und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 50 Euro vor.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11. September 2024 Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 20. August 2024 und verwies im Wesentlichen darauf, dass sein Verhalten durch die Ausübung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt gewesen sei. Er verwies auf die Rechtsprechung des VfGH, wonach an sich verwaltungsbehördlich strafbares Verhalten im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt sei, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt werde und zur Durchführung der Versammlung erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen, weil das Abhalten einer Versammlung auf einer Autobahn nicht möglich sei, ohne die Autobahn zu betreten. Er berufe sich auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung. Spontanversammlungen seien zulässig, die Bestrafung wegen des gegenständlichen Protests sei rechtswidrig. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Straferkenntnis, weil dieses keine Ausführungen zum strafbaren Verhalten selbst enthalte, keine Beweise angeführt würden und keine Tatsachen ermittelt worden seien. Es sei eine Interessensabwägung vorzunehmen, die zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die Protestaktion sei aus näher genannten Gründen durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt gewesen. Selbst wenn kein rechtfertigender Notstand vorgelegen wäre, wäre aus näher angeführten Gründen zumindest ein entschuldigender Notstand anzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer sei berechtigterweise vom Vorliegen einer Notstandssituation ausgegangen, weil er sich aus Gründen des Klimaschutzes genötigt gesehen habe, durch sein Verhalten Aufmerksamkeit zu erregen und die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger zu Handlungen zu bewegen sowie auch in der Allgemeinheit ein Bewusstsein für die dramatische Situation zu schaffen. Er hätte keine andere Möglichkeit mehr gesehen und sei vom Vorliegen einer Notstandslage ausgegangen, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Das hehre Motiv seines Anliegens, des Klimaschutzes, sei strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer beantragte, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß, auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft nach § 19a VStG, außerordentlich herabzusetzen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 11. September 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den Verwaltungsgerichtsakt.
Der Beschwerdeführer nahm am 20. November 2023 an einer Blockade der Autobahn *** in Fahrtrichtung *** bei Strkm. *** im Gemeindegebiet von ***, die von der B veranstaltet wurde, teil. Der Beschwerdeführer klebte sich dabei mit den Händen auf die Fahrbahn der ***, wo er zumindest in der Zeit von 08:16 Uhr bis 08:22 Uhr festklebte. Da der Beschwerdeführer nach Auflösung der Versammlung die Örtlichkeit trotz mehrmaliger Aufforderung nicht verließ, wurde er festgenommen und von der Polizei von der Autobahn entfernt. Da sich der Beschwerdeführer mit den Händen mittels einer Mischung aus Sand und Klebematerial an die Fahrbahn geklebt hatte, mussten seine Hände durch die Feuerwehr von der Fahrbahn gelöst werden.
Der Beschwerdeführer übernahm die Strafverfügung am 22. März 2024.
Der Einspruch des Beschwerdeführers langte am 31. März 2024 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer übernahm das Straferkenntnis am 5. September 2024.
Die Beschwerde langte am 11. September 2024 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zur Tatzeit, zum Tatort, zur Teilnahme des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Protestaktion und zum Ankleben des Beschwerdeführers auf der Fahrbahn beruhen auf der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich (Autobahnpolizeiinspektion ***) vom 1. Dezember 2023, Zl. ***. Der Beschwerdeführer hat seine Teilnahme an der Protestaktion und ihre Begleitumstände in seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses gründen auf den im Akt befindlichen Rückscheinen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.
Die Feststellungen zum Einlangen des Einspruchs ergeben sich aus dem unbedenklichen Fax des Beschwerdeführers vom 31. März 2024, jene zum Einlangen der Beschwerde aus dem unbedenklichen E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. September 2024.
Gemäß § 46 Abs. 1 StVO 1960 dürfen Autobahnen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten.
§ 46 Abs. 1 erster Satz StVO1960 stellt nicht jegliche Art der Benützung von Autobahnen unter Strafe, sondern nur einen nicht § 46 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 entsprechenden Verkehr. Es ist aufgrund der Formulierung des Spruchs davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Beschwerdeführers von der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „Fußgängerverkehr“ im Sinne des § 46 Abs. 1 StVO 1960 ausgeht.
In der StVO 1960 fehlt eine Begriffsbestimmung, wer Fußgänger ist. Es wird als Fußgänger jener anzusehen sein, der den Weg zu Fuß zurückgelegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst vor jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art (vgl. VwGH vom 29. Mai 1998, Zl. 95/02/0438). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer einen Tatzeitraum von 08:16 Uhr bis zumindest 08:22 Uhr angelastet. Dem Tatvorwurf zufolge soll der Beschwerdeführer seine Hand zu diesem Zeitpunkt auf der Fahrbahn festgeklebt haben. Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitraum daher nicht Fußgänger im Sinne der StVO 1960, weil er in dieser Zeit weder die Fahrbahn betreten hatte noch sich dort zu Fuß fortbewegte (bzw. fortbewegen konnte). Da er zum angelasteten Tatzeitraum auf der Fahrbahn saß und seine Fortbewegung (mehr als nur geringfügig) unterbrach, ist er nicht als Fußgängerin im Sinne der StVO 1960 zu qualifizieren (vgl. z.B. VwGH vom 24. März 1982, Zl. 3162/80, zum Liegen auf der Straße, um dadurch einen bestimmten Zweck zu erreichen). Es liegt daher kein Fußgängerverkehr vor.
Der objektive Tatbestand des § 46 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 ist daher im angelasteten Tatzeitraum nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht begangen.
Angemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht nur zur Präzisierung bzw. Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne des § 44a Z. 1 VStG befugt ist. Ein Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts (beispielsweise einer anderen Tatzeit) ist jedoch nicht zulässig. Dem Verwaltungsgericht war daher eine Änderung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses nicht möglich.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.
Die Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, war dem Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
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