LVwG N LVwG-AV-593/001-2025

LVwG-AV-593/001-2025Landesverwaltungsgericht31.10.2025

Regest

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Privat- und Familienleben;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-593/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.593.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden der Frau A und des Herrn B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.04.2025, Zl. ***, betreffend – ergänzendem – Antrag auf Auskunft nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), zu Recht:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. Juli 2024, Zl. ***, wurde ein Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 23.02.2024 auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Auskunftspflicht ausschließlich nach § 10 NÖ KJHG richte. Die Beschwerdeführer würden nicht unter den Begriff der „Erziehungsberechtigten“ fallen und daher kein Recht auf Auskunft nach §10 Abs 5 NÖ KNJHG haben.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. November 2024, Zl. LVwG-AV-839/001-2024 wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass ein Auskunftsrecht zu Tatsachen des Privat- und Familienlebens in Verbindung mit den leiblichen Kindern grundsätzlich – soweit keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen – zustehe. Da die Behörde diese Interessensabwägung nicht durchführte, wurde der Bescheid hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu den leiblichen Kindern aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückverwiesen. Hinsichtlich der Pflegekinder wurde die Beschwerde abgewiesen.

Sodann wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.04.2025, Zl. ***, diesem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer vom 23.02.2024 auf Erteilung von Auskünften nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz betreffend die leiblichen Kinder keine Folge gegeben. Begründet wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gehäuft das behördliche Handeln der Kinder- und Jugendhilfe durch die begehrten Auskünfte hinterfragt werde. Weiters würde es sich um Tatsachen handeln, die aus eigenen Wahrnehmungen bereits bekannt wären. Es würde sich zudem nicht um Fragen hinsichtlich Informationen über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer bzw. über die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe handeln. Die Auskunftspflicht nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz wäre enger auszulegen als die Auskunftspflicht nach dem NÖ Auskunftsgesetz. Die Behörde wäre nicht verpflichtet, ihre behördliche Vorgehensweise im Wege einer Auskunft zu begründen.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Oktober 2025, Zl. LVwGAV592/001-2025, abgewiesen.

Zwischenzeitig wurde mit Ansuchen vom 6.5.2025 folgendes weitere Begehren um Auskunft nach dem NÖ KJHG bei der belangten Behörde eingebracht:

„Mit dem Schreiben *** kommt die BHPL ihrem gesetzlichen Auftrag nach, und erteilt teilweise Auskünfte nach meiner Auskunftsanfrage vom 2023-12-27 nach dem N-KJHG.

Es werden meine 4 konkreten Fragestellungen des Auskunftsansuchens kursiv dargestellt wiederholt.

Danach führt die Behörde aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 1.)

Sie haben beim Hausbesuch am 12-11-2021 den Abschlussbericht bereits vollständig diktiert bekommen, dies wurde auch von C, D, nach Rückfrage am 16.04.2024 bestätigt.

[ZITAT ENDE]

Richtig ist, dass Herr C, nachdem die Sozialarbeiterin bereits im Vorfeld schriftlich kommuniziert hat, dass der Bericht nicht ausgehändigt wird, freundlicherweise den Bericht vorgelesen.

Tatsache ist, dass ich davon überzeugt bin, dass ich das Recht auf eine Kopie dieses Berichtes habe. Es hat sich um eine freiwillige Erziehungshilfe nach dem NKJHG gehandelt. Der Umstand, dass die Familie ohne hoheitliches Handeln der Behörde kooperiert hat zeigt die Freiwilligkeit. Tatsache ist jedoch auch, dass die Anliegen der Familie wesentlich weniger Beachtung fanden als die der Behörde. Dieser Umstand ist umso bedenklicher, da die Sozialarbeiterin bis zum Tag der Vertragsunterzeichnung kommuniziert hatte, dass die SFH als Hilfe nach der Herausnahme des Pflegesohns E gedacht ist, am Tag der Vertragsunterzeichnung hat sie diese Darstellung jedoch revidiert, als ich die Worte „Evaluierung des Erziehungsstils“ im Vertrag thematisiert habe – Worte die sinngemäß in jedem einzelnen Auftrag zur Pflegeintensivbetreuung zu finden waren, und folglich der Erziehungsstil zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach behördlich evaluiert war. Faktenlage ist, dass eine Mitschrift meinerseits vor Gericht keine konkrete Beweiskraft hat, im Gegensatz zu einem amtlichen Dokument wie der offizielle Bericht der SFH.

Ich stelle demnach den

Antrag auf eine bescheidmäßige Verweigerung der Übermittlung des Berichts der FSH im Jahr 2021

um den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können.

Die Behörde führt weiter aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 2.)

Es wurde am 10.08.2021 eine sozialpädagogische Familienintensivbetreuung (SFH) in der Familie installiert. Die Betreuung durch die SFH wurde einseitig von Ihnen am 10.10.2021 aufgekündigt.

Beim Abschlussgespräch am 11.11.2021 wurde von Seiten der SFH festgestellt, dass an den Zielen grundsätzlich gut gearbeitet werden konnte, aber sie nicht während der Dauer der Betreuung erreicht wurden.

Am 04. 11.2021 langte eine Meldung von F betreffend den mj. G ein, in dem die Sorge einer etwaigen Kindeswohlgefährdung mitgeteilt wurde. In einem Gespräch mit der Kinder- und Jugendhilfe am 11.11.2021 teilten Sie mit, dass sie sich eine externe Betreuung suchen würden. Da diesbezüglich jedoch keine Vereinbarung von Ihnen vorgelegt wurde am 21.12.2021 beim Bezirksgericht *** ein Antrag für eine gerichtliche Verfügung gemäß § 181 ABGB gestellt, die Antragsgegner zur Zustimmung der Unterstützung der Erziehung in Form von einer sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung zu verpflichten.

Hinsichtlich weiterer Fragen wird auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in das familiengerichtliche Verfahren beim Bezirksgericht *** zu *** verwiesen.

[ZITAT ENDE]

Der Antrag war mit „Antrag auf konkrete Darstellung, wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung der MJ G und H im Jahr 2021 entstanden ist“ formuliert. Diese konkrete Frage wurde seitens der BHPL nicht beantwortet.

Tatsache ist, dass die BHPL die SFH in der Familie installiert hat, da sie den Verdacht auf Kindesgefährdung in der Familie vermutet hat. Tatsache ist, dass die Sozialarbeiterin beim Gespräch am 11.11.2021 (welches nur stattgefunden hat, da die entsprechende Sozialarbeiterin darauf bestanden hat) bereits die Behauptung einer Gefährdungsmeldung durch F aufgebracht hatte. Eine Behauptung, die beim selben Treffen durch Ausdrucke der Emailkommunikation mit F meinerseits widerlegt wurde. Ebenso hat F am 12.11.2021 schriftlich bestätigt, dass die Behauptungen der Sozialarbeiterin diesbezüglich nicht den Tatsachen entsprochen haben. Daher stelle ich den

Antrag auf eine bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft nach meiner oben zitierten Frage 2).

sowie den

Antrag auf schriftliche Übermittlung des konkreten Wortlauts der Gefährdungsmeldung durch die F

Da sich in den Gerichtsakten keine konkreten Verdachtsmomente finden und die betroffene Sozialarbeiterin und Juristin der N-KJH bei der Verhandlung bezüglich des von Ihnen genannten Gerichtsverfahrens am 14.06.2022 die Darstellung des konkreten Verdachts mit dem Hinweis auf die Schweigepflicht verweigert haben. Um es mit den Worten der NÖ Landesregierung vom Jahr 2015 zu sagen „da zwischenzeitlich die Abklärung jedoch abgeschlossen ist, steht einer Beauskunftung nichts mehr im Wege“. Deshalb stelle ich den

Antrag die bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft zum Thema „Darstellen des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung, welche das Verfahren *** auslöste“

Weites stelle ich den

Antrag auf nachweislicher Darstellung (Schriftstück) in dem die BHPL nach einem Nachweis über eine externe Betreuung eingefordert hat.

da die Behörde in ihrem Antwortschreiben erneut darstellt, dass es gegen Ende des Jahres 2021 einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gegeben hat, der durch eine private externe Unterstützung jedenfalls nicht entkräftet werden kann, stelle ich den

Antrag auf Darstellung wann und wie die angebliche Kindeswohlgefährdung im Jahr 2021 bezüglich den MJ H und G nach den Vorgaben des NKJHG abgeklärt wurde.

Die Behörde führt weiter aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 3.)

Die Gefährdungsmeldung aus dem Jahr 2018 wurde mit Ihnen im Rahmen einer Niederschrift vom 03.10.2018 mit der damals zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit besprochen. Als weitere Vorgangsweise wurde mit Ihnen ein Termin beim Psychologischen Dienst der Kinder- und Jugendhilfe beim Amt der NÖ Landesregierung sowie Hausbesuche durch I (vom Magistrat Wien) und J (von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) vereinbart. Der Termin mit dem Psychologischem Dienst der Kinder- und Jugendhilfe fand am 21.11.2018 statt. Der Hausbesuch der zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fand am 15.10.2018 statt.

Die Niederschrift mit den erforderlichen Informationen ist als Beilage angehängt.

[ZITAT ENDE]

Wie der offiziellen Ladung zum Termin am 3.10.2018 vom 31.08.2018 mit der Nr *** zu entnehmen ist, war dieser Termin richtigerweise ein „Verlaufsgespräch“. Die Tatsache, dass plötzlich die Überschrift „Niederschrift über Meldungen“ am Dokument gestanden ist, haben wir erst nach Verlassen der Behörde festgestellt.

Demnach entsteht der Eindruck, dass bei diesem Termin ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung generiert wurde. Dies kann also lediglich durch eine oder beide der anwesenden Sozialarbeiterinnen der Fall gewesen sein. Lt Vorgaben des NKJHG ist zur Abklärung von Gefährdungsmeldungen das 4Augen-Prinzip vorgegeben. Offensichtlich war dies der Grund, dass der Termin am 15.10.2018 durch 2 Personen durgeführt wurde. Schon bei diesem Besuch war klar, dass es keinen Grund für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung gegeben hat, da die Behörde keinerlei weitere Schritte eingeleitet hat.

Daher stelle ich den

Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft bezüglich der Darstellung wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Jahr 2018 entstanden ist, und woran dieser Verdacht mit fachlicher Basis festgemacht wurde.

Wie der beigelegten Niederschrift zu entnehmen ist, wurde die Familie A, B, G und H bei diesem Termin nicht mit konkreten Vorwürfen konfrontiert, sondern lediglich diverse Fragen gestellt.

Da die Behörde den Ablauf der Termine mit unserer Familie offensichtlich nicht richtig darstellt, stelle ich ebenso den

Antrag auf Übermittlung der Aufzeichnungen der Behörde zu den Termin am 3.10.2018

und

Antrag auf Übermittlung der Aufzeichnungen der Behörde zu den Termin am 15.10.2018

Die Behörde führt weiter aus:

[ZITAT ANFANG]

Zu 4.)

Bei dem betroffenen Pflegekind handelt es sich um ein Wiener Pflegekind, da der Magistrat der Stadt Wien die Obsorge innehat und somit die zuständige Behörde für die Kostentragung der Unterbringung und die Gewährung eines allfälligen Sonderbedarfs ist. Das Land Niederösterreich hatte gemäß § 61 NÖ KLJHG die Pflegeaufsicht.

[ZITAT ENDE]

Die Behörde beantwortet die gestellte Frage nicht. Die Frage richtet sich nicht an die Unterstützung des Pflegekindes, sondern an die leibliche Tochter der Pflegemutter bzw Stieftochter des Pflegevaters. Bereits im Jahr 2014 drehte sich bei den Aufträgen der Behörde an die Pflegeintensivbetreuung der Großteil der Themen nicht um das Pflegekind, sondern um die MJ K – die Meldung ging seinerzeit vom Kindesvater L aus, welcher hauptsächlich Sorgen um seine Tochter K kommunizierte. Ebenso ist festzuhalten, dass seitens der BH St. Pölten seit jeher der Erziehungsstil der Erwachsenen B und A kritisiert wurde, nicht der Umgang mit dem Pflegekind. Deshalb stelle ich den

Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft, weshalb die NKJH davon abgesehen hat, die Familie zu unterstützen.

B (am Postweg gezeichnet, elektronisch ohne Zeichnung)“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08. April 2025, Zl. *** wurde diesen ergänzenden Auskunftsbegehren nicht stattgegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2024 in Beantwortung der Anfrage vom 27.12.2023 die relevanten notwendigen Informationen bereits preisgegeben worden wären. Darüberhinausgehend würde es sich um Tatsachen handeln, die den Beschwerdeführern ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt wären. Hinsichtlich Anfrage 4 wäre der Magistrat der Stadt Wien zuständige Auskunftsbehörde und wäre die Anfrage weitergeleitet worden. Die Behörde komme zur Auffassung, dass im Rahmen des Auskunftsrechtes Fragen eingebracht worden wären, die das behördliche Handeln der Kinder- und Jugendhilfe hinterfragen würden. Die Behörde wäre daher nicht verpflichtet, die behördliche Vorgehensweise im Wege einer Auskunftsverpflichtung zu begründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Anschreiben vom 12. April 2025 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorgehen der Behörde jeglicher Logik und Rechtsgrundlage entbehren würde. Die Beschwerdeführer würden eine Auskunft dahingehend anstreben, worin eine Kindesgefährdung seitens der Behörde gesehen wurde und weshalb diese nicht länger verfolgt worden wäre. Die betroffenen Familien hätten das Recht zu erfahren, was ihnen vorgehalten werde. Mit Anschreiben vom 27.05.2025 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zl.en. LVwG-AV-839/001-2024, LVwG-AV-819/001-2022 undLVwG-AV-592/001-2025. Der Akteninhalt erwies sich, soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, als unbedenklich und konnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ohne dass es einer sachverhaltsbezogenen Ergänzung bedurfte.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Erziehungsberechtigte der zwei gemeinsamen leiblichen Kinder H und G. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Mutter von K.

Mit Anschreiben vom 27. Dezember 2023 begehrte der Beschwerdeführer B im Wesentlichen folgende Anträge auf Auskunft:

„1) Antrag auf Übermittlung des Abschlussbericht der FSH mit Herrn C welche ab Jahresmitte 2021 in der Familie A, B, G und H in *** installiert war.

  1. Antrag auf konkrete Darstellung, wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung der MJ G und H im Jahr 2021 entstanden ist und worin er konkret gesehen wurde, weswegen das Gerichtsverfahren BZGN *** am Bezirksgericht *** angeregt wurde.

  2. Antrag auf konkrete Darstellung, wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Jahr 2018 entstanden ist, und worin diese konkret gesehen wurde.

  3. Antrag auf Auskunft, weshalb alle Unterstützungen in der Familie A, B, G und H in den Jahren 2014 bis 2018 von der WKJH finanziert wurden, wo doch der Großteil der Vorwürfe und Sorgen auf die MJ K bezogen waren – mit anderen Worten: weshalb hat die NKJH davon abgesehen die Familie A, B, G und H zu unterstützen.“

Mit Anschreiben vom 29.04.2024 wurden diese Fragen seitens der belangten Behörde wie folgt beantwortet:

„Sehr geehrte Frau A!

Sehr geehrter Herr B!

Sie haben mit Schreiben vom 27.12.2023 um Auskunft nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz ersucht und folgende Anträge gestellt:

  1. Antrag auf Übermittlung des Abschlussbericht der FSH mit Herrn C welche ab Jahresmitte 2021 in der Familie A, B, G und H in *** installiert war.

  2. Antrag auf konkrete Darstellung, wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung der MJ G und H im Jahr 2021 entstanden ist und worin er konkret gesehen wurde, weswegen das Gerichtsverfahren BZGN *** am Bezirksgericht *** angeregt wurde.

  3. Antrag auf konkrete Darstellung, wie der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung im Jahr 2018 entstanden ist, und worin diese konkret gesehen wurde.

  4. Antrag auf Auskunft, weshalb alle Unterstützungen in der Familie A, B, G und H in den Jahren 2014 bis 2018 von der WKJH finanziert wurden, wo doch der Großteil der Vorwürfe und Sorgen auf die MJ K bezogen waren – mit anderen Worten: weshalb hat die NKJH davon abgesehen die Familie A, B, G und H zu unterstützen.

Zu 1.)

Sie haben beim Hausbesuch am 10.11.2021 den Abschlussbericht bereits vollständig diktiert bekommen, dies wurde auch von C, D, nach Rückfrage am 16.04.2024 bestätigt.

Zu 2.)

Es wurde am 10.08.2021 eine sozialpädagogische Familienintensivbetreuung (SFH) in der Familie installiert. Die Betreuung durch die SFH wurde einseitig von Ihnen am 10.10.2021 aufgekündigt.

Beim Abschlussgespräch am 11.11.2021 wurde von Seiten der SFH festgestellt, dass an den Zielen grundsätzlich gut gearbeitet werden konnte, aber sie nicht während der Dauer der Betreuung erreicht wurden.

Am 04.11.2021 langte eine Meldung von F betreffend den mj. G ein, in dem die Sorge einer etwaigen Kindeswohlgefährdung mitgeteilt wurde. In einem Gespräch mit der Kinder- und Jugendhilfe am 11.11.2021 teilten Sie mit, dass sie sich eine externe Betreuung suchen würden. Da diesbezüglich jedoch keine Vereinbarung von Ihnen vorgelegt wurde am 21.12.2021 beim Bezirksgericht *** ein Antrag für eine gerichtliche Verfügung gemäß § 181 ABGB gestellt, die Antragsgegner zur Zustimmung der Unterstützung der Erziehung in Form von einer sozialpädagogischen Familienintensivbetreuung zu verpflichten.

Hinsichtlich weiterer Fragen wird auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in das familiengerichtliche Verfahren beim Bezirksgericht *** zu *** verwiesen.

Zu 3.) Die Gefährdungsmeldung aus dem Jahr 2018 wurde mit Ihnen im Rahmen einer Niederschrift vom 03.10.2018 mit der damals zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit besprochen. Als weitere Vorgangsweise wurde mit Ihnen ein Termin beim Psychologischen Dienst der Kinder- und Jugendhilfe beim Amt der NÖ Landesregierung sowie Hausbesuche durch I (vom Magistrat Wien) und J (von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) vereinbart. Der Termin mit dem Psychologischen Dienst der Kinder- und Jugendhilfe fand am 21.11.2018 statt. Der Hausbesuch der zuständigen Fachkraft für Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten fand am 15.10.2018 statt.

Die Niederschrift mit den erforderlichen Informationen ist als Beilage angehängt.

Zu 4.)

Bei dem betroffenen Pflegekind handelt es sich um ein Wiener Pflegekind, da der Magistrat der Stadt Wien die Obsorge innehat und somit die zuständige Behörde für die Kostentragung der Unterbringung und die Gewährung eines allfälligen Sonderbedarfs ist.

Das Land Niederösterreich hatte gemäß § 61 NÖ KJHG die Pflegeaufsicht.“

Da diese Auskunft für die Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend war, wurde der dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag auf ergänzende Auskunft vom 06.05.2024 eingebracht.

Im Rahmen eines Hausbesuches wurde der von Herrn C angefertigte Abschlussbericht vom 05.11.2021 über die Zusammenarbeit mit Familie A, B, G und H im Zeitraum 10. August 2021 bis 12. Oktober 2021 den Beschwerdeführern wörtlich diktiert.

Am 10.08.2021 wurde in der Familie der Beschwerdeführer eine sozialpädagogische Familienintensivbetreuung installiert, welche jedoch von den Beschwerdeführern einseitig am 10.10.2021 aufgekündigt wurde. Am 04.11.2021 langte sodann eine Meldung der F ein, wonach die Sorge einer etwaigen Kindeswohlgefährdung mitgeteilt wurde. Da von den Beschwerdeführern der Behörde keine externe Betreuung angezeigt wurde, wurde von dieser am 21.12.2021 beim Bezirksgericht *** ein Antrag auf eine gerichtliche Verfügung gemäß § 181 ABGB eingebracht. Ein weitergehendes familiengerichtliches Verfahren wurde beim Bezirksgericht *** zur Zl. *** fortgeführt.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den oben erwähnten Ermittlungsverfahren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Abschlussberichtes vom 05.11.2021 bereits mitgeteilt bekommen hatte, ergibt sich aus einem Aktenvermerk der Behördenvertreterin vom 16.04.2024.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) lauten wie folgt:

§ 5

Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

1. “Kinder und Jugendliche”: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2. “junge Erwachsene”: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3. “Eltern”: Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, die nach dem Gesetz oder vergleichbarem ausländischen Recht als Vater und Mutter gelten;

4. “werdende Eltern”: Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5. “Erziehungsberechtigte”: Personen (auch Einzelpersonen), einschließlich der Eltern oder Elternteile, die mit der Pflege und Erziehung oder vergleichbaren Rechten und Pflichten nach ausländischem Recht kraft Gesetzes oder gerichtlicher Verfügung betraut sind;

6. “nahe Angehörige”: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehepartner und Ehepartnerinnen oder Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen;

7. Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder deren Rechtsträger, deren Eignung vom Kinder- und Jugendhilfeträger festgestellt ist, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

8. beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen: private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen;

9. der Begriff “Pflegepersonen” umfasst neben dem in § 58 Abs. 2 definierten Personenkreis auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Pflegekindes gestellt haben;

10. der Begriff “Adoptiveltern und Adoptivelternteile” umfasst auch jene natürlichen Personen, die einen Antrag auf Eignungsfeststellung zur Übernahme eines Adoptivkindes gestellt haben.

§ 10

Auskunftsrechte

Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(4) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.

(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.

§ 30

Inhalte der Gefährdungsabklärung

(1) Die Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.

(2) Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(3) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(4) Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.

(5) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einschätzung der Gefährdung aufgrund der Gefährdungsabklärung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

§ 49

Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann.

7. Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 25.05.2023, Ra 2023/05/0036) ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten über Auskunftsbegehren die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht. Das Bestehen dieses Rechts ist vom Verwaltungsgericht zu prüfen, wobei es unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Auskunft kann selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruches des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. grundlegend VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; dem folgend VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001; 5.10.2021, Ra 2020/03/0120; 28.6.2021, Ro 2021/11/0005; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128; 20.11.2020, Ra 2020/01/0239; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Es wird somit ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, an Stelle der Behörde selbst inhaltlich Auskunft zu erteilen.

§ 10 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) sieht Auskunftsrechte für verschiedene Personenkreise vor. So normiert Abs. 2 ein Recht von Kindern und Jugendlichen auf Auskünfte, in Abs. 3 und 4 werden diese Rechte näher determiniert. Das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und von ihm beauftragte Einrichtungen bekannter Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens können Erziehungsberechtigte, den Anforderungen des § 10 Abs. 5 entsprechend, verlangen. Nach dieser Bestimmung haben Erziehungsberechtigte das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigen sowie anderer Personen gefährdet werden.

Unter „Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens“ sind zweifellos Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Eltern gemeint, ansonsten fehle der Verwendung des Pronomens „ihre“ in § 10 Abs. 5 NÖ KJHG der sprachliche Bezugspunkt. Es stellt sich daher die Frage, ob Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Kinder auch automatisch solche des Privat- und Familienlebens der Eltern sind, in weiterer Folge dies unter dem Blinkwinkel, dass Eltern und Kinder eine Familie darstellen.

Dabei ist zwischen dem Privat- und Familienleben der Eltern und jenem der Kinder zu unterscheiden, auch wenn es Überschneidungen geben mag. Die sprachliche Bezugnahme auf das Privat- und Familienleben ausdrücklich der Eltern in § 10 Abs. 5 NÖ KJHG ergebe zudem keinen Sinn, wenn zwischen dem Privat- und Familienleben der Eltern und jenem der Kinder grundsätzlich kein Unterschied bestünde.

Soweit das Auskunftsbegehren auf Erlangung von Informationen betreffend das Privat- und Familienleben der Kinder gerichtet ist, räumt § 10 Abs. 5 NÖ KJHG den Eltern kein grundsätzliches Auskunftsrecht ein. Aber selbst unter der Annahme, dass es sich bei Tatsachen des Privat- und Familienlebens der Kinder jedenfalls auch um solche des Privat- und Familienlebens der Eltern handelt, gewährt § 10 Abs. 5 NÖ KJHG den Eltern kein uneingeschränktes Auskunftsrecht, sondern zieht die Grenze dort, wo die Offenlegung Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen gefährdet.

Vorweg sind jedoch die allgemeinen Voraussetzungen des Auskunftsrechtes zu überprüfen.

Wie die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend feststellte, umfasst der Begriff „Auskunft“ die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens (vgl. etwa VwGH vom 27.02.2013, Zl 2009/17/0232). So wurde den Behörden im Wege der Auskunftspflicht keine Verpflichtung übertragen, ihre Handlungen und Unterlassungen einem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 08.04.2019, Ra2018/03/0124).

Die vom angefochtenen Bescheid umfassten Anträge auf Auskunft hinsichtlich der Fragen 2,3 und 4 zielen jedenfalls darauf ab, eine Begründung für behördliches Handeln zu erhalten.

Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch abgeleitet werden kann, umfasst die Auskunftspflicht der Behörde keine solche Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Die Behörde war daher nicht verpflichtet, diesen Auskunftsbegehren nachzukommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Anschreiben der belangten Behörde vom 29.4.2024 ohnehin eine Beantwortung auch dieser Fragen erfolgte. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die konkreten Fragen unzureichend bzw. gar nicht beantwortet worden wären, da Behauptungen der involvierten Personen durch die Beschwerdeführerin widerlegt hätten werden können, so wird angemerkt, dass eine unerwünschte Auskunft nicht zu einer Verletzung der Auskunftspflicht führen kann. Die Verdachtsmomente wurden im Anschreiben der Behörde mit dem Umstand der abgebrochenen Familienintensivbetreuung begründet. Ob diese Verdachtsmomente für einen Antrag bei Gericht ausreichend waren, ist nicht im Rahmen eines Auskunftsverfahrens zu überprüfen.

Selbiges ist zum Auskunftsbegehren hinsichtlich Frage 3 auszuführen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde Frage 4 ausführlich beantwortet. Wenn die Beschwerdeführer eine Begründung verlangen, weshalb die Familie nicht auch von der niederösterreichischen Jugendwohlfahrt unterstützt wurde, so wird abermals eine Begründung behördlichen Handelns verlangt und ist dies nach der Judikatur kein geeignetes Begehren nach dem Auskunftsrecht des NÖ KJHG.

Zum Auskunftsbegehren hinsichtlich Frage 1 wird auf einen Hausbesuch vom 10.11.2021 verwiesen, bei dem der Inhalt des begehrten Abschlussberichtes den Beschwerdeführern vollständig mitgeteilt wurde. Dieser Umstand wird sogar von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestätigt.

In diesem Zusammenhang darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach ein Antrag auf Auskunft nicht mehr möglich ist, wenn diese Auskunft bereits erteilt wurde (vgl. VwGH vom 27.08.2002, Zl. 2002/10/0099). Dass diese Auskunft bereits erteilt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Es war daher die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden und mit der Abweisung der Beschwerde vorzugehen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Überdies wurde kein Sachverhalt festgestellt, welcher den Parteien nicht ohnehin bekannt war und wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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