LVwG N LVwG-S-1895/001-2025

LVwG-S-1895/001-2025Landesverwaltungsgericht30.10.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Sichtbehinderung; Beleuchtung; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1895/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1895.001.2025

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.09.2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun im Verfahren betreffend die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 02.09.2025, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1. Über Herrn A wird wegen beleidigender Schreibweise in seiner Beschwerde vom 25.09.2025 wegen Verwendung der Formulierungen

-„Dies ist allerdings wenig überraschend, wenn man bedenkt, dass die belangte Behörde seit rund 30 Jahren tagtäglich auf der Seite von Gesetzesbrechern steht.“ und

-„So spricht eine StrafBehörde, die seit etwa 30 Jahren tagtäglich Gesetzesbrecher unterstützt.“

eine Ordnungsstrafe in Höhe von 150 Euro verhängt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 VwGVG VwGVG i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

29.03. 2025, 09:08 Uhr

Ort:

Freilandgebiet ***

auf der Autobahn *** nächst StrKm. ***

Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Kraftfahrzeug

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 105,00

10 Stunden

§ 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,50

Gesamtbetrag:

€ 115,50“

Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„1. Es wird auf die bisherigen Rechtfertigungen und Beweise hingewiesen.

2. Die Anzeige basiert auf einer falschen Anwendung des Gesetzes. Soll das bedeuten, dass bereits bei den ersten Regentropfen das Licht eingeschaltet werden muss? Meiner Meinung nach sollte dies nur im Falle von starkem Regen bzw. bei Witterungsverhältnissen gelten, die die Sicht erheblich beeinträchtigen – keinesfalls jedoch bei leichtem Regen.

Das von der StrafBehörde vorgebrachte Argument, gestützt auf ein Gutachten, welches eindeutig zugunsten der Beschwerdeführer spricht, kann nur als Groteske verstanden werden. Dies ist allerdings wenig überraschend, wenn man bedenkt, dass die belangte Behörde seit rund 30 Jahren tagtäglich auf der Seite von Gesetzesbrechern steht.

Eine von unzähligen Anzeigen aus diesen etwa 30 Jahren wird hiermit vorgelegt (Anzeige B gegen SA C *** vom 29.10.2018).

Im möglichen Strafrahmen als angemessen.

Die Strafe ist notwendig, um Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

So spricht eine StrafBehörde, die seit etwa 30 Jahren tagtäglich Gesetzesbrecher unterstützt.

[…]“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen D sowie durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer lenkte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an dem im Spruch angeführten Tatort, wobei es leicht regnete (0,1mm bis 0,4mm pro 10 Minuten).

Welche Sichtweite an zur Tatzeit konkret vorherrschte kann nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Dass es nur leicht geregnet hat, ist dem meteorologischen Gutachten der Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie vom 14.08.2025 im Akt der belangten Behörde zu entnehmen.

Die Negativfeststellung gründet sich darauf, dass die belangte Behörde im gesamten Verfahren keine Feststellungen zu den konkreten Sichtweiten zur Tatzeit am Tatort getroffen hat und auch der Meldungsleger als Zeuge in der mündlichen Verhandlung dazu keine Angaben machen konnte.

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Da nicht schon jede Sichtbehinderung (hier: durch Schneefall) bereits die Verwendung der in § 99 Abs 5 KFG genannten Beleuchtung zwingend vorschreibt (Hinweis E 27.11.1979, 2311/79), muß die Behörde bei der Übertretung des § 99 Abs 5 KFG Feststellungen darüber treffen, von welcher konkreten Sichtweite sie tatsächlich ausgegangen ist (Hinweis E 9.5.1990, 89/02/0220). (VwGH 28.02.1996, 95/03/0226)

Erwägungen:

Da die konkrete Sichtweite am Tatort zur Tatzeit nicht festgestellt werden kann, kann auch mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden.

Es waren daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt II. (Verhängung der Ordnungsstrafe)

§ 34 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestimmt:

(1 )Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde der oben im Spruch angeführten Äußerungen bedient.

Es liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (Hinweis E vom 15. Oktober 2009, 2008/09/0344, mwN).

Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (Hinweis E 4. 10. 1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen.

Die Bestrafung nach diesen Gesetzesstellen wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der seiner Meinung nach bei einer Beh - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten.

Mit der Äußerung, der Bürgermeister habe Aktenbestandteile entfernt, um "seinen Amtsmißbrauch zu decken", bedient sich eine Person einer beleidigenden Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG. Diese Äußerung stellt ein unsachliches Vorbringen dar, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Vorbringen gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 2.10.1959, 40/58, VwSlg 5067 A/1959). (VwGH 26.03.1996, 95/05/0029)

Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 21. Juni 2022 Zl. Ra 2022/03/0159).

Es liegt daher im vorliegenden Fall keine Situation vor, in der es der vom Beschwerdeführer gewählten Ausdrucksweise bedurfte, um sich gegen eine Bestrafung zu wehren

Mit den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verwendeten, im Spruch wiedergegebenen Formulierungen, hat er die Grenzen einer sachlichen Kritik weit überschritten und im Sinn der zitierten Judikatur der Behörde eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sitten- und Strafrechtsordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt.

Die von verhängte Ordnungsstrafe ist im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt und erscheint um Hinblick auf die konkreten beleidigenden Äußerungen der Höhe nach angemessen und notwendig, um den Beschwerdeführer zukünftig von derartigem Verhalten abzuhalten

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. und II. stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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