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LVwG-AV-858/001-2025•LVwG N LVwG-AV-858/001-2025
LVwG-AV-858/001-2025Landesverwaltungsgericht30.10.2025
Freie Berufe; Rechtsanwälte; Verfahrenshelfer; Interessenkollision; Doppelvertretung; Befangenheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Rechtsanwalt A, ***, ***, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 12.06.2025, Zl. 331/25, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß § 45 Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat, wie folgt:
„Der Vorstellung des Herrn Rechtsanwalt A (h.a. eingelangt am 12.05.2025) gegen den Bescheid der Abteilung II/6 der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 07.05.2025, in der Verfahrenshilfesache *** wird Folge gegeben und A als Verfahrenshelfer von Herrn B enthoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist seit dem Jahr 2012 Rechtsanwalt in Niederösterreich und ist in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.
1.2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau C, führt seit dem Jahr 2017 ein Apothekenunternehmen als selbständige Apothekerin in ***.
1.3. Der Beschwerdeführer ist ständiger rechtsfreundlicher Vertreter seiner Ehegattin, so einerseits in konkreten Verfahren, andererseits auch in einzelfallbezogenen Rechtsberatungen, insbesondere in apothekenrechtlichen Fragestellungen. Aufgrund der familiären Verbundenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin werden rechtliche Anliegen der Ehegattin auch im Familienverband besprochen.
1.4. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24.04.2025 wurde Herr Rechtsanwalt A zum Verfahrenshelfer für Herrn B (in der Folge: Verfahrensbeholfener) in einer Strafsache vor dem Landesgericht *** (***) bestellt.
1.5. Mit Eingabe vom 28.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Umbestellung des Verfahrenshelfers. Diesen Antrag auf Umbestellung begründete dieser zusammenfassend damit, dass er zu einem der Zeugen in dem Strafverfahren (D) in einem engen freundschaftlichen Verhältnis stehe und auch wirtschaftlichen Interessen seiner Person zu diesem bestehen.
1.6. Durch die Abteilung II/6 der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurde mit Bescheid vom 28.04.2025 zu GZ *** der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, da kein gesetzlicher Umbestellungsgrund vorliege.
1.7. Am 03.05.2025 suchte die Ehegattin des Verfahrensbeholfenen den von der Ehegattin des Beschwerdeführers betriebenen Apothekenbetrieb auf, um ein rezeptpflichtiges Medikament für den Verfahrensbeholfenen, jedoch ohne Vorlage eines Rezepts, „einzufordern“. Das Medikament wurde – mangels ärztlichen Rezeptes - nicht herausgegeben, daher wendete sich der Verfahrensbeholfene nach Dienstschluss des Apothekenbetriebes mit einer Forderung per E-Mail an diesen. Der Verfahrensbeteiligte hinterließ zudem eine negative Rezension auf Google zum Apothekenbetrieb der Ehegattin des Beschwerdeführers.
1.8. Im Auftrag seiner Ehegattin brachte der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 03.05.2025 (dem E-Mail des Verfahrensbeholfenen an den Apothekenbetrieb) mit Schreiben vom 05.05.2025 eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft *** ein. Der Verfahrensbeholfene wird in dieser Sachverhaltsdarstellung als „Angezeigter“ geführt.
1.9. Mit Eingabe vom 05.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Umbestellung des Verfahrenshelfers in der Verfahrenshilfesache. Neben dem bereits vorgebrachten amikalen Verhältnis zu dem Zeugen im Strafverfahren, Rechtsanwalt D, brachte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe vor, dass er auch ständig die Interessen seiner Ehegattin, Frau C, welche in *** eine Apotheke betreibe, vertrete.
Der Verfahrensbeholfene habe im Zusammenhang mit der Beschaffung eines rezeptpflichtigen Medikaments bei der Apotheke seiner Ehegattin am 03.05.2025 ein E-Mail mit einer Drohung an die allgemeine E-Mail-Adresse der Apotheke verfasst und auch eine negative Google Rezension verfasst. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge von seiner Mandantin den Auftrag erhalten, eine Sachverhaltsdarstellung (mit dem E-Mail des Verfahrensbeholfenen) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft *** einzubringen. Aus all diesen Gründen liege eine Interessenkollision vor. Der Beschwerdeführer verstoße im Fall einer Vertretung sowohl des Verfahrensbeholfenen, als auch seiner Ehegattin gegen die Pflichten eines Rechtsanwaltes gem. § 9 RAO.
1.10. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, Abteilung ***, vom 07.05.2025, Zl. *** wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und damit begründet, dass kein gesetzlicher Umbestellungsgrund vorliege.
1.11. Gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 07.05.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
1.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2025, GZ: *** gab das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich dieser Vorstellung keine Folge und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung des Verfahrenshelfers ab.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine Befangenheit im Sinne des § 10 Abs. 1 RAO dann vorliege, wenn der Rechtsanwalt die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten habe. Das sei im gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Fall. Mit Beschluss der Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 06.05.2011 seien die „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters (RL-BA 1977) geändert worden. Dabei sei die Interessenskollision im Sinne einer materiellen neu definiert worden. Demnach dürfe ein Rechtsanwalt ein neues Mandat dann nicht übernehmen, wenn und sobald 1. die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Information bestehe; 2. die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen würde, oder 3. es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Parteien kommt, oder 4. die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Mandatsausübung auch nur gegenüber einer der Parteien nicht gesichert erscheine.
Diese Bestimmung sei textlich gleichlautend in den § 10 RL-BA 2015 übernommen worden. Die Neuregelung ändere die bis dahin geltende Verpflichtung des Rechtsanwaltes, die formelle Interessenskollision zu wahren, in Richtung der Wahrung einer materiellen. Der Rechtsanwalt handle seither nur dann disziplinär, wenn er durch die Vertretung der neuen Partei, die Rechte der früheren Partei schädige oder seine Unabhängigkeit bei der Mandatsausübung nicht gesichert erscheine.
Aus den vom Vorstellungswerber vorgelegten Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei, dass sich der Sachverhalt rund um das E-Mail des Verfahrensbeholfenen und die negative Google Rezension sich zeitlich nach der Bestellung zum Verfahrenshelfer zugetragen habe. Auch zeige der Beschwerdeführer auch nicht auf, worin genau der Zusammenhang der beiden Verfahren liege. Der Vorstellungswerber behaupte weder in seinem Antrag noch in der Vorstellung, dass er seine Ehegattin bereits vor der Bestellung zum Verfahrenshelfer gegen den Verfahrensbeholfenen vertreten habe. Der Beschwerdeführer habe sohin kein Vorbringen erstattet, das eine materielle Interessenkollision im Sinne des § 10 RL-BA 2015 erkennen lasse.
1.13. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihn mit Rechtsanwalt D sowohl eine wirtschaftliche Geschäftsbeziehung als auch eine amikale Bekanntschaft unter Kollegen verbinde. Im Rahmen des anhängigen Strafverfahrens wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, nachhaltig die Aussagen des Kollegen dahingehend zu hinterfragen und zu bestreiten, dass seine Angaben allfällig wahrheitswidrig sein könnten. Damit seien jedoch unweigerlich Vorwürfe auch gegen den Kollegen im Strafverfahren zu erheben, die zur notwendigen Verteidigung des Verfahrensbeholfen jedoch erforderlich seien. Aufgrund dieses Umstandes erscheine jedoch ein unumwundenes Vorbringen zugunsten des Verfahrensbeholfenen entgegen den Angaben des Zeugen nicht möglich, weil dies ansonsten eine „schonende“ Befragung des Zeugen Kollegen D bedeuten würde. Insofern bestehe eine Befangenheit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer sei seit Jänner 2012 eingetragener selbständiger Rechtsanwalt in Niederösterreich. Seine Ehegattin C führe seit 2017 ein Apothekenunternehmen als selbständige Apothekerin in ***. Seit diesem Zeitpunkt vertrete der Beschwerdeführer seine Ehegattin auch selbständig und rechtsfreundlich. Neben diversen einzelfallbezogenen Rechtsberatungen vertrete er diese etwa zur Erlangung der Apothekenkonzession, als Antragsgegnerin in einem vor dem Landesgericht Niederösterreich anhängigen Verfahren zur Errichtung einer neuen Apotheke, in diversen Verlassenschaftsangelegenheiten, aber auch in weiteren apothekenrechtlichen Fragen, etc. laufend. Insbesondere aufgrund der familiären Situation würden diverse Rechtsprobleme auch im Privaten diskutiert und sodann auch geklärt. So sei aber auch das von der Ehegattin des Verfahrensbeholfenen gesetzte Verhalten (mündliche Forderung zur Herausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten) und die Reaktion des Verfahrensbeholfenen (E-Mail-Aufforderung sowie Internetrezension jeweils des Verfahrensbeholfenen) zwischen den Ehegatten erörtert und besprochen worden. Insbesondere habe die Ehegattin des Beschwerdeführers rechtliche Möglichkeiten gegen das Verhalten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer ausloten und ergreifen wollen. Insofern bestehe eine formelle/ unechte Doppelvertretung, aber auch eine unbestreitbare Befangenheit des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde übersehe, dass sich aus der Treuepflicht zum Mandanten das Verbot der Doppelvertretung ergebe. Bei der echten Doppelvertretung begründe schon die bloße Gefahr einer Interessenskollision das Vorliegen von zusammenhängenden Sachen im Sinne des Gesetzes. Der Begriff „Gegenpartei“ sei in diesem Zusammenhang auch weit auszulegen. Aber zudem sei auch die unechte Doppelvertretung verboten, wobei sich dieses Verbot aus der Annahme ergebe, dass der Rechtsanwalt bestimmte Verhaltensweisen, Einstellungen, sowie wirtschaftliche Gegebenheiten seines Mandanten kenne und diese Kenntnis bei der Vertretung der anderen Partei zu deren Nachteilen nutzen könne. Weiters erschüttere das gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit einmal gegen und das andere Mal für ein und dieselbe Partei das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsanwaltsstand. So sei ein bestellter Verfahrenshelfer auch bei gegebener Befangenheit zu entheben.
Dementsprechend sei aber die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig. Die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers bei der Mandatsausübung und die Unbefangenheit seien keineswegs gesichert. So werde gerade die Einhaltung des Verbots der Doppelvertretung für das Treueverhältnis zwischen Anwalt und Klient und das Bild der Anwaltschaft für wesentlich erachtet. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 16.07.2014, Zl. 2012/01/0142, die damalige Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur zur Doppelvertretung zusammengefasst. Aktuell gelte § 19 Abs. 1 RL-BA 2015, der § 12a RL-BA 1977 abgelöst habe und auf alle Sachverhalte ab 01.01.2016 anwendbar sei. Nach den Erläuterungen sollen für die Vertretungen nicht formelle Aspekte, sondern ausschließlich materielle Kriterien maßgeblich sein, was auch bereits mit der Erlassung des § 12a RL-BA 1977 beabsichtigt gewesen sei.
Das schon vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshelfer gegebene und auch nach wie vor bestehende Mandatsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin lasse es auch bei objektiver Beobachtung als nachvollziehbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer seine gem. § 9 Abs. 1 RAO gegebene Verpflichtung zur Vertretung mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit gegenüber dem Verfahrensbeholfenen konkret verletzen könne. Beim gegebenen Sachverhalt sei offenkundig eine unzulässige Doppelvertretung gegeben (vgl. auch LVwG-AV-691/001-2019).
Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs. 4 RAO liege das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch psychologische Motive zugrunde. Anders als die zuvor genannten Vorschriften, die auf die Sicherstellung der Objektivität bei der Vollziehung der Gesetze gerichtet seien, solle die Regelung des § 45 Abs. 1 RAO gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Verfahrensbeholfenen – insbesondere die Pflicht, die Rechte der Parteien mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (vgl. § 9 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 2 1. Satz RAO) – nicht durch psychologische Motive gehemmt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die ihm durch § 45 Abs. 4 RAO eingeräumte Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verfahrenshelfers auch dann wahrzunehmen habe, wenn hervorkomme, dass in der Person des beigegebenen Verteidigers eine wirksame Vertretung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK nicht gegeben sei, weil die Annahme einer Befangenheit im Sinne der zitierten Vorschrift das Vorliegen einer Hemmung des pflichtgemäßen Handelns durch psychologische Motive voraussetze. Diese Befangenheit sei im gegebenen Anlassfall – insbesondere aufgrund der familienrechtlichen Verbindung des Verfahrenshelfers zu seiner Ehegattin gegenüber dem Verfahrensbeholfenen – jedenfalls gegeben. Aus diesen Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge mit Erkenntnis den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer für B in der Strafsache *** des Landesgerichts *** enthoben werde.
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und der Einsichtnahme in das Rechtsanwaltsverzeichnis.
2.2. Die unter den Punkten 1.2. und 1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde.
2.3. Die unter Punkt 1.4. bis 1.6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.4. Dass am 03.05.2025 die Ehegattin des Verfahrensbeholfenen den von der Ehegattin des Beschwerdeführers betriebenen Apothekenbetrieb aufsuchte, um ein rezeptpflichtiges Medikament für den Verfahrensbeholfenen ohne Rezept „einzufordern“ sowie die Feststellung, dass das Medikament – mangels ärztlichen Rezeptes – nicht herausgegeben wurde und sich daher der Verfahrensbeholfene nach Dienstschluss des Apothekenbetriebes mit einer Forderung per E-Mail an diesen wendete und auch eine negative Rezension auf Google zum Apothekenbetrieb der Ehegattin des Beschwerdeführers hinterließ, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde sowie auch aus einer Einsichtnahme in die Google Rezensionen zum Apothekenbetrieb der Ehegattin des Beschwerdeführers.
2.5. Die unter Punkt 1.8. getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in weiterer Folge im Auftrag seiner Ehegattin zum Vorfall vom 03.05.2025 (dem E-Mail des Verfahrensbeholfenen an den Apothekenbetrieb) mit Schreiben vom 05.05.2025 eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft *** einbrachte, in welcher der Verfahrensbeholfene als „Angezeigter“ geführt wird, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Sachverhaltsdarstellung, so wie auch aus den Angaben des Beschwerdeführers.
2.6. Die unter den Punkten 1.9. bis 1.12 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, Punkt 1.13. aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beschwerde.
3.1. § 45 Abs. 4 erster Satz der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idgF, (RAO) lautet:
„(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.“
„(1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.“
3.3. § 10 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, kundgemacht im Anwaltsblatt 2015/11 sowie auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, idgF (RL-BA 2015) lautet:
„Interessenkollisionen
§ 10. (1) Wenn dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Klienten in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, darf der Rechtsanwalt – in Wahrung seiner Treuepflicht – ein neues Mandat dann nicht übernehmen und muss ein bestehendes Mandat gegenüber allen betroffenen Klienten unverzüglich niederlegen, insbesondere wenn und sobald
1. die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einem früheren Klienten anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Information besteht oder
2. die Kenntnisse der Belange eines früheren Klienten dem neuen Klienten zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden oder
3. es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Klienten kommt oder
4. die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Mandatsausübung auch nur gegenüber einem Klienten nicht gesichert erscheint.
(2) Die Bestimmung des Abs 1 gilt sinngemäß auch für einen Rechtsanwalt, welcher organschaftlicher Vertreter ist, wenn er in Ausübung seines Berufes tätig wird (§ 2).“
4.1. Zum Antrag auf Enthebung bzw. Umbestellung:
4.1.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Enthebung bzw. Umbestellung als Verfahrenshelfer wegen Doppelvertretung bzw. Befangenheit.
Die Bestimmung des § 45 Abs. 4 erster Satz RAO nennt als Enthebungsgründe für einen als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt einerseits die in § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz bzw. zweiter Satz RAO angeführten Gründe („Doppelvertretung“), andererseits eine Befangenheit des bestellten Rechtsanwalts. Es handelt sich dabei um eine taxative Aufzählung (vgl. etwa VwGH 16.1.2018, Ra 2017/03/0025), wobei aber eine Enthebung auch dann vorzunehmen ist, wenn hervorkommt, dass in der Person des beigegebenen Verfahrenshelfers eine wirksame Vertretung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht gegeben ist (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2016/03/0009).
Die Einhaltung des Verbots der Doppelvertretung wird für das Treueverhältnis zwischen Anwalt und Klient und für das Bild der Anwaltschaft im Allgemeinen für wesentlich erachtet (vgl. etwa VfSlg. 17.312/2004). Auch ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt kann sich einer Doppelvertretung schuldig machen (vgl. OBDK 5.11.1990, Zl. Bkd 108/89).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2014, Zl. 2012/01/0142, die damalige Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur zur Doppelvertretung wie folgt zusammengefasst:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 12a RL-BA 1977 - darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (u.a.) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs. 1 erster Satz RAO), unterscheidet. Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickte die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, Zl. 2006/06/0009, und vom 24. Februar 2009, Zl 2008/06/0188, sowie Zl. 2008/06/0189, mwN).
Eine unechte (formelle) Doppelvertretung ist - nach Konkretisierung dieses Verbotes durch § 12a RL-BA 1977 - gegeben, wenn der Anwalt ein neues Mandat übernimmt oder ein bestehendes Mandat nicht niederlegt, obwohl dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Parteien in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, insbesondere weil die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Information besteht, die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden, es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Parteien kommt oder die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei der Mandatsausübung auch nur gegenüber einer der Parteien nicht gesichert erscheint. Das Verbot der unechten (formellen) Doppelvertretung ergibt sich aus der Annahme, dass der Rechtsanwalt bestimmte Verhaltensweisen, Einstellungen sowie wirtschaftliche Gegebenheiten seines Mandanten kennt und diese Kenntnis bei der Vertretung einer anderen Partei zu dessen Nachteil nutzen könnte. Das gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit, einmal gegen und das andere Mal für ein und dieselbe Partei (der Frontwechsel oder auch nur der Anschein eines solchen), erschüttert überdies das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in den Rechtsanwaltsstand, und zwar selbst dann, wenn ein Vertrauensbruch konkret nicht vorliegt. Eine unzulässige formelle Doppelvertretung kann somit auch dann anzunehmen sein, wenn den Mandanten letztlich kein Schaden entstand oder sich die bestehende Gefahr der Interessenkollision nicht verwirklichte, so auch bereits dadurch, dass ein Rechtsanwalt in Rechtssachen, die in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, zeitgleich das eine Mal als Vertreter der einen Partei und das andere Mal als Vertreter der anderen Partei tätig wird (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 2014, 24 Os 1/14y, mwN).“
Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 19.12.2016, OGH 2 Ob 164/16f aus, wie folgt:
„Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen bzw sich bereits abzeichnen (RIS-Justiz RS0117715). Der Begriff der "Gegenpartei“ iSd § 10 RAO ist weit auszulegen, er ist demnach nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Personen beschränkt, sondern es ist auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen (RIS-Justiz RS0054995 [T26]; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO9 § 10 Rz 11). Eine unechte (formelle) Doppelvertretung ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Die unechte Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn auch nur die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht (RIS-Justiz RS0055014 [T4]; RS0055534 [T1, T2]). Unter "vertreten“ iSd § 10 Abs 1 RAO ist nicht allein das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht zu verstehen, sondern jede anwaltliche Tätigkeit (RIS-Justiz RS0055333 [T1], vgl auch RS0055010 [T1]). Der Begriff der "zusammenhängenden Sache“ ist dem Regelungszweck entsprechend weit auszulegen (RIS-Justiz RS0055534 [T3]).“
Es wurde in der Judikatur zur formellen Doppelvertretung auch ein zu rascher „Frontwechsel“ nach Beendigung eines Mandates als disziplinarrechtlich relevant erachtet (vgl. etwa OBDK 15.11, 2013, Zl. 14 Bkd 7/13, AnwBl. 2014/3, S 186) und es wurde die Pflicht, Doppelvertretungen zu unterlassen, als reines Formaldelikt angesehen (vgl. etwa OGH 3.12.2015, Zl. 28 Os 2/15a).
Aktuell gilt § 10 Abs. 1 RL-BA 2015, der § 12a RL-BA 1977 abgelöst hat und auf alle Sachverhalte ab dem 1. Jänner 2016 anwendbar ist (§ 59 Abs. 3 RL-BA 2015). Nach den Erläuterungen sollen für die Vertretung nicht formelle Aspekte, sondern ausschließlich materielle Kriterien maßgeblich sein, was auch bereits mit Erlassung des § 12a RL-BA 1977 beabsichtigt war (s. AnwBl 2015/11, S 614 [zu § 14 aF]).
Das in § 10 Abs 1 RAO und § 10 RL BA 2015 normierte Verbot der Doppelvertretung ist Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO geregelten allgemeinen Pflicht des Rechtsanwalts zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung gegenüber seinem Klienten. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, sich von Kollisionen freizuhalten, ist eine der Grundfesten der anwaltlichen Tätigkeit und dient in erster Linie dem Schutz der von einem Rechtsanwalt vertretenen Parteien (Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 10 RAO Rz 5 f; Csoklich/Scheuba in Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte4 72; Scheuba in Murko/Nunner Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 10 RAO Rz 4 ff).
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2018, Zl. 20 Ds 4/18w, zur formellen Doppelvertretung ausgeführt:
„Das Vorliegen einer formellen (unechten) Doppelvertretung ist in Abkehr von einer gemäß vormaliger Judikatur formalen Betrachtungsweise (sogenannte ‚Anscheinsjudikatur‘) seit Kundmachung von § 12a RL-BA 1977 am 6. Mai 2011 nach einer daran orientierten Betrachtung zu beurteilen (Benn/Ibler, ‚Doppelvertretung Neu‘, AnwBl 2011, 349; Murko‚ § 12a RL-BA neu – Fortentwicklung des Standesrechts‘, AnwBl 2011, 359).
Nach § 12a RL-BA 1977 darf der Anwalt ein neues Mandat nicht übernehmen oder muss ein bestehendes Mandat niederlegen, wenn dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Klienten in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, insbesondere weil die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Informationen besteht (Z 1), die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden (Z 2), es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Parteien kommt (Z 3) oder die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bei Ausübung des Mandats auch nur gegenüber einer Partei nicht gesichert erscheint (Z 4). Nach diesen Kriterien ist – im Unterschied zur vormaligen Anscheinsjudikatur – eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO9 § 1 DSt Rz 40).“
4.1.3. Für den vorliegenden Fall ist auszuführen, dass – bei Vornahme einer inhaltlichen Prüfung anhand der in § 10 Abs. 1 RL-BA 2015 normierten Kriterien – vom Vorliegen einer unzulässigen formellen (unechten) Doppelvertretung auszugehen ist:
Gemäß § 10 Abs. 1 RL-BA 2015 darf der Rechtsanwalt in Wahrung seiner Treuepflicht ein neues Mandat dann nicht übernehmen und muss ein bestehendes Mandat gegenüber allen betroffenen Klienten unverzüglich niederlegen, insbesondere wenn und sobald 1. die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einem früheren Klienten anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Information besteht oder 2. die Kenntnisse der Belange eines früheren Klienten dem neuen Klienten zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden oder 3. es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Klienten kommt oder 4. die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Mandatsausübung auch nur gegenüber einem Klienten nicht gesichert erscheint.
Im vorliegenden Fall ist nach Rechtsansicht des erkennenden Gerichts die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers bei der Vertretung des Verfahrensbeholfenen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 RL-BA 2015 nicht gesichert.
Der Beschwerdeführer geht selbst von der fehlenden Unabhängigkeit aus und liegt fallbezogen auch tatsächlich ein Sachverhalt vor, der es – auf Grund des schon vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrenshelfer gegebenen und auch nach wie vor bestehenden Mandatsverhältnisses zu seiner Ehegattin – bei der gebotenen objektiven Betrachtung als nachvollziehbar erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer seine gemäß § 9 Abs. 1 RAO gegebene Verpflichtung zur Vertretung mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit gegenüber dem Verfahrensbeholfenen konkret verletzen könnte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Mandatsverhältnis zur Ehegattin des Beschwerdeführers, wie dieser in seiner Beschwerde auch nachvollziehbar darstellt, neben der Vertretung in konkreten Verfahren auch auf die laufende Rechtsberatung bezogen war und ist und keine Einschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete vorsieht. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem nachvollziehbar darstellt, sind diesem im Zuge dieser laufenden Rechtsberatung bzw. Vertretung seiner Ehegattin Informationen zum Verfahrensbeholfenen zur Kenntnis gelangt (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen hinsichtlich des Verhaltes der Ehegattin des Verfahrensbeholfenen in der Apotheke, bzw. das darauffolgende „Aufforderungs“- E-Mail des Verfahrensbeholfenen an die E-Mailadresse der Apotheke der Ehegattin des Beschwerdeführers, sowie die negative Rezension des Verfahrensbeholfenen auf Google) und wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Vertretung seiner Ehegattin in weiterer Folge eine Sachverhaltsdarstellung (in welcher der Verfahrensbeholfene als „Angezeigter“ geführt wird) an die Staatsanwaltschaft *** gerichtet. Der Beschwerdeführer weist zudem nachvollziehbar darauf hin, dass auch durch seine familiäre Verbindung mit seiner Ehegattin generell rechtliche Belange betreffend seine Ehegattin im Familienverband – so auch der gegenständliche „Vorfall“ mit dem Verfahrensbeholfenen – besprochen würden.
Diese Umstände lassen die Unabhängigkeit der Mandatsausübung durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Verfahrensbeholfenen als nicht gesichert erscheinen. Hinzu kommt, dass gegenständlich auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde die Enthebung bzw. Umbestellung als Verfahrenshelfer nur deshalb begehren, um sich einer beschwerlichen Verfahrenshilfeangelegenheit zu entziehen. Es ist beim gegebenen Sachverhalt offenkundig eine unzulässige Doppelvertretung gegeben.
4.1.4. Es liegt vor diesem Hintergrund auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befangenheit (Hemmung des pflichtgemäßen sachlichen Handelns durch psychologische Motive) vor und liegen ebenso Zweifel an einer wirksamen Vertretung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. allgemein VwSlg. 15.382 A/2000) vor.
4.1.5. Der Behördenansicht, wonach eine Interessenkollision nicht dargelegt habe werden können, ist daher nicht zu folgen. Der Beschwerde ist damit Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung *** der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 07.05.2025, Zl. ***, Folge gegeben und der Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer enthoben wird. Demgemäß wird die belangte Behörde einen anderen Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen haben (§ 45 Abs. 4 RAO).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Frage, ob die in § 45 Abs. 4 RAO aufgezählten Gründe gegeben sind der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts obliegt (vgl. VwGH vom 16. Jänner 2018, Ra 2017/03/0025) und sich die Entscheidung im Übrigen auf die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützt.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (vgl. EGMR vom 18. Dezember 2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung, sowie weiters EGMR vom 13. März 2012, Efferl/Österreich, 13556/07, und EGMR vom 07. März 2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21; vgl. zum Ganzen VwGH vom 12. Dezember 2017, Ra 2015/05/0043).
Gegenständlich ergeben sich aus den im Akt erliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers klare Hinweise auf einen Umbestellungsgrund iSd § 45 Abs. 4 RAO. Es wurde daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; im Übrigen hat keine der Parteien eine Verhandlung beantragt.
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