LVwG N LVwG-AV-261/001-2025

LVwG-AV-261/001-2025Landesverwaltungsgericht29.10.2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Berufsausbildung; Antrag; Feststellung; reglementiertes Gewerbe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-261/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.261.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus) vom 21. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Feststellungsantrag gemäß § 349 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), (mitbeteiligte Partei: Landesinnung der Wirtschaftskammer Niederösterreich für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, ***, ***) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Antrag vom 29. Jänner 2024 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus; in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 349 GewO 1994 die Feststellung,

-ob die Ausübung der TouchLife Massage durch den Beschwerdeführer, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist, ein freies Gewerbe ist;

-ob die Ausübung der TouchLife Massage durch den Beschwerdeführer kein freies Gewerbe ist, sondern ausschließlich im Rahmen des reglementierten Gewerbes der Massage ausgeübt werden darf.

In der Antragsbegründung wird die TouchLife Massage (insbesondere in Abgrenzung zur „klassischen“ Massage) beschrieben und ausgeführt, dass die Massage-Verordnung (Berufszugangsverordnung) grundlegend zwischen dem Gewerbe der klassischen Massage (ausgenommen der ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo und Tibetische Jamche-Kunye Praktik) sowie „anderen ganzheitlich in sich geschlossenen Systemen“ (Anlage 7) unterscheide. Eine Einschränkung des Massagegewerbes könne sohin etwa auf die Teiltätigkeit Shiatsu oder auf ein „anders ganzheitlich in sich geschlossenes System“ erfolgen; die TouchLife Massage stelle ein solches anderes ganzheitlich in sich geschlossenes System dar. In der Gewerbepraxis sei jedoch unklar, ob die Prüfung einer durch die TouchLife-Grundausbildung erlangten individuellen Befähigung analog zum Ausbildungsprofil des Lehrgangs über die Grundausbildung der Massage gemäß der Anlage 1 der Massage-Verordnung oder analog zum Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme gemäß der Anlage 7 der Massage-Verordnung zu erfolgen habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers könne er jene Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die der Anlage 7 entsprechen. Auch liege eine Berufungsentscheidung der Landeshauptfrau von Salzburg vor, aus der sich ergebe, dass die TouchLife Ausbildung zum Nachweis der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Massage, eingeschränkt auf TouchLife, geeignet sei. Der gegenständliche Antrag werde deshalb gestellt, weil sich Fälle häufen würden, in denen Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe Massage, eingeschränkt auf TouchLife, nach Absolvierung der TouchLife Grundausbildung nicht erteilt würden.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 349 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 fest, dass die gewerbliche Tätigkeit der TouchLife Massage, die Gegenstand der zur Zl. *** bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängigen Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers ist, kein freies Gewerbe ist, sondern ausschließlich im Rahmen des reglementierten Gewerbes der Massage ausgeübt werden darf.

Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass Beurteilungsgegenstand des Feststellungsverfahrens allein die Frage sei, ob die TouchLife Massage ein freies oder reglementiertes Gewerbe darstelle. Die TouchLife Massage sei mit Blick auf den Lehrplan für die Grundausbildung zu dieser Massage als eine der klassischen Massage zuordenbare Massagetechnik zu qualifizieren, zumal der Lehrplan für die Grundausbildung der TouchLife Massage Massageanwendungen, -griffe und -techniken beinhalte. Aufgezählt würden typische Massagegriffe (zB Ausstreichungen, Knetungen) aus dem Spektrum der klassischen Massage. Zudem sei auf der Homepage der Entwickler der TouchLife Massage selbst von Massage die Rede. Klassische Massagetechniken würden daher, wenn auch nur in einem untergeordneten Ausmaß, zum Einsatz kommen, weshalb die TouchLife Massage in den Vorbehaltsbereich des Massagegewerbes eingreife. Daher werde auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht geteilt, wonach die TouchLife Massage mit dem freien Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels sanfter Berührungen des Körpers bzw. gezieltem Auflegen der Hände“ vergleichbar wäre. Der Gewerbewortlaut dieses freien Gewerbes beziehe sich ausschließlich auf sanfte Berührungen, nicht aber auf die Durchführung einer Massage.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 Beschwerde.

In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die TouchLife Massage entgegen der Beurteilung der belangten Behörde ein freies Gewerbe sei; in eventu hätte erkannt werden müssen, dass die TouchLife Ausbildung den individuellen Befähigungsnachweis für die Ausübung der TouchLife Massage vermittle und diese eine beschränkte Teiltätigkeit des Massagegewerbes sei. Die belangte Behörde habe die Besonderheiten der TouchLife Massage verkannt. Sie sei ein ganzheitliches, komplementäres Verfahren für achtsame Berührung und setze andere Schwerpunkte als die medizinische oder klassische Massage. TouchLife bestehe aus fünf Pfeilern (Massagetechniken, Gespräch, Energieausgleich, Atem und Achtsamkeit), sodass die Massage nur 20% dieses Systems ausmache. Im Rahmen der TouchLife Massage würden ausführliche Vor- und Nachbesprechungen erfolgen, sodass zumindest 30 Minuten pro Behandlung auf das Gespräch entfallen. TouchLife sei 1989 in Deutschland begründet worden und habe die Steinbeis Hochschule Berlin die Ausbildung bereits als Teil eines Bachelorstudiengangs anerkannt. Laut GISA gebe es zahlreiche Gewerbeanmeldungen, die auf „Massage, eingeschränkt auf TouchLife“ lauten, wobei aber unklar sei, ob die TouchLife Ausbildung eine individuelle Befähigung analog zur Anlage 1 der Massage-Verordnung oder analog zur Anlage 7 der Massage-Verordnung vermittle. Die absolvierte Ausbildung des Beschwerdeführers würde jedenfalls der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen und stelle die TouchLife Massage ein anderes ganzheitlich in sich geschlossenes System im Sinne der Massage-Verordnung dar. Aufgrund der grundlegenden Unterschiede zur klassischen Massage sei die TouchLife Massage aber schon ex ante als freies Gewerbe zu qualifizieren.

Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt wird, dass die gewerbliche Tätigkeit der TouchLife Massage, die Gegenstand der Gewerbeanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist, eine beschränkte Teiltätigkeit des reglementierten Gewerbes Massage ist, in eventu ein freies Gewerbe ist, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde (nach Entsprechung einer Vertagungsbitte) am 02. Oktober 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter der Landesinnung der Wirtschaftskammer Niederösterreich für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure als mitbeteiligte Partei teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des (eingeholten) Aktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling zZl. *** (betreffend Gewerbeanmeldung) und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch die Einvernahme des (beantragten) Zeugen C (Mitbegründer der TouchLife Massage in Deutschland) und der (beantragten) Zeuginnen D und E (jeweils Gewerbeinhaberinnen der Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf TouchLife“). Zudem wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.

Seitens des Beschwerdeführers wurde erläutert, dass mit dem Hauptbeschwerdebegehren die Feststellung angestrebt werde, dass die TouchLife Massage eine Teiltätigkeit (iSd § 19 GewO 1994) des reglementierten Massagegewerbes sei. Dies wurde damit begründet, dass in der gewerberechtlichen Praxis Unklarheiten bestünden, wie die TouchLife Massage in Bezug auf das reglementierte Massagegewerbe einzuordnen sei, insbesondere ob sie eine Teiltätigkeit dieses reglementierten Gewerbes sei (und damit im Zusammenhang die Frage, ob die Befähigung – erworben durch die TouchLife Grundausbildung – am Maßstab der Anlage 1 oder 7 der Massage-Verordnung zu prüfen sei) oder ob es sich bei der TouchLife Massage schon ex ante um ein vom Massagegewerbe verschiedenes Gewerbe, nämlich um ein freies Gewerbe, handle. Der Beschwerdeführer sei daher bestrebt, diese Unklarheiten durch seine Gewerbeanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling sowie das gegenständliche Feststellungsverfahren zu klären.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer meldete am 06. Dezember 2023 das Gewerbe „TouchLife Massage“, in eventu (für den Fall, dass die Gewerbebezeichnung nach Ansicht der Gewerbebehörde unzulässig sei) das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf TouchLife“ an. Dieses Verfahren ist bis dato bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängig. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2024 beantragte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 349 GewO 1994 die Feststellung, ob die Ausübung der TouchLife Massage, die Gegenstand der Gewerbeanmeldung vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist, ein freies Gewerbe ist, oder ob die Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich im Rahmen des reglementierten Gewerbes der Massage ausgeübt werden darf (siehe oben Punkt 1.1.). Diese Frage wurde vom Bundesminister in den letzten fünf Jahren nicht entschieden.

4.2. Die TouchLife Massage ist ein insbesondere vom Zeugen C im Jahr 1989 in Deutschland entwickeltes Massageverfahren. Sie basiert auf einem eigenständigen, markenrechtlich geschützten Konzept, das sich ausdrücklich von herkömmlichen, bloß körperorientierten Massageformen abgrenzt. Derzeit gibt es neun Schulen, an denen die TouchLife Massage bis zur Zertifizierung durch den TouchLife Berufsverband unterrichtet wird (sechs Schulen in Deutschland, zwei in Österreich und eine in der Schweiz). Ziel der Methode ist es, den Menschen in seiner Gesamtheit (körperlich, geistig, emotional und energetisch) zu sehen und ihn einer vertieften Wahrnehmung zuzuführen. Die TouchLife Massage stützt sich auf fünf Säulen, die den strukturellen und inhaltlichen Rahmen der Methode bilden: Massagetechnik, Gespräch, Energieausgleich, Atem und Achtsamkeit. Diese fünf Säulen bestehen nicht nebeneinander, sondern zeichnen miteinander die TouchLife Massage aus. Das Gespräch dient der Vorbereitung und Reflexion der Behandlung, es schafft eine vertrauensvolle Atmosphäre und ermöglicht eine auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Behandlung. Auch während der Massage besteht ein fortlaufender Austausch zur Beurteilung der Bedürfnisse der behandelten Person. Der Energieausgleich erfolgt über ruhende Haltegriffe (ohne Druck) und soll das energetische Gleichgewicht unterstützen. Die Atmung wird bewusst in die Behandlung eingebunden, insbesondere um Spannungen zu lösen. Zudem ist die gesamte Behandlung von der Säule der Achtsamkeit getragen; diese Säule sichert die innere Haltung des Behandlers und soll Respekt und Einfühlsamkeit gewährleisten. Eine TouchLife Behandlung dauert insgesamt 90 Minuten, wovon zumindest 30 Minuten auf das Gespräch (Vor- und Nachbesprechung) sowie ca. 60 Minuten auf die Massage einschließlich Energieausgleich und Atmung entfallen. Zum Grundrepertoire der Massage gehören rund einhundert Massagegriffe, Lockerungs- und Akupressurtechniken, die dem Anwender sowohl eine ruhige, sanfte Massage als auch eine dynamische, druckfestere Massage ermöglichen. Es gelangen manuelle Techniken der klassischen Massage zur Anwendung, die bei der behandelten Person aufgrund des individuell abgestimmten Tempos und Drucks, der harmonisch ausgeführten Griffabläufe, achtsamen Berührungen und Berücksichtigung der Atmung zu einer (im Vergleich zur klassischen Massage) vertieften Wahrnehmung und Entspannung führen sollen. Unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse erfolgen Ganzkörper- oder Teilkörpermassagen, die mit Kleidung oder ohne Kleidung (mit Massageöl) durchgeführt werden; die Behandlung kann eine druckfestere Massage unter Anwendung klassischer Massagegriffe (wenngleich aber in der Regel sanfter als bei einer klassischen Massage) oder auch bloß Haltegriffe umfassen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem beigeschafften Akt der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend die Gewerbeanmeldung und erweisen sich überdies zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

5.2. Den unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen liegen die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Einklang mit den bereits von der belangten Behörde (insbesondere mit Blick auf die Inhalte des Lehrplans der TouchLife Grundausbildung sowie der Webseite der Begründer der TouchLife Massage) zugrunde. Die Methode der TouchLife Massage wurde betreffend Inhalt, Ablauf und angewendete Techniken umfassend vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Begründers der TouchLife Massage (Zeuge C) geschildert. Der Begründer der TouchLife Massage führte dabei insbesondere aus, dass im Rahmen der Behandlung auch Massagegriffe der klassischen Massage zum Einsatz kommen, wenngleich diese durch die Einbettung in die weiteren Säulen der TouchLife Behandlung zu einer tiefgreifenderen Wahrnehmung bei der behandelten Person führen sollen. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen einer Behandlung – wie von den beiden Zeuginnen dargelegt – auch bloß Haltegriffe zum Einsatz kommen können, wenn diese geeignet sind, um das individuelle Bedürfnis der behandelten Person zu erfüllen.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 150/2024, lauten:

„§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.“

„§ 94. Folgende Gewerben sind reglementierte Gewerbe:

[…]

48. Massage

[…]“

„§ 349. (1) Zur Entscheidung

1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und

2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 kann

1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und

2. von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

(3) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen zu stellen, wenn die betreffende Frage eine Vorfrage in einem nicht beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen Gesichtspunkte beurteilt werden kann, es sei denn, daß die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 4 vorliegt. Ist eine Vorfrage im Sinne des ersten Satzes in einem beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Verwaltungsverfahren zu beurteilen, so ist das Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen einzuleiten, wenn hievon nicht gemäß Abs. 4 abgesehen wird.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtskräftig entschieden oder vom Verwaltungsgericht des Landes erkannt oder vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden worden ist.

(5) Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 2 genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

(6) Im Verfahren sind die im Abs. 2 Z 1 genannten Personen und die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2008, idF BGBl. II. Nr. 20/2017, lauten (die Anlagen 1 bis 7 sind nicht wiedergegeben):

„Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d) Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.“

„§ 2. (1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System

1. Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,

2. Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,

3. Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils,

4. Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.

(2) Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.

(3) Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

7.2. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer entsprechend § 349 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 die Feststellung, ob die Ausübung der TouchLife Massage, die Gegenstand der Gewerbeanmeldung vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling ist, ein freies Gewerbe ist oder ausschließlich im Rahmen des reglementierten Gewerbes der Massage ausgeübt werden darf.

Gemäß § 349 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist der zuständige Bundesminister zur Entscheidung über die Frage berufen, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes (im Sinne der – aufgehobenen – Teilgewerbe-Verordnung) fallen kann oder einem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist. Der Beschwerdeführer ist gemäß Abs. 2 Z 1 zur Antragstellung legitimiert und liegt ein Zurückweisungsgrund gemäß Abs. 4 nicht vor (keine rechtskräftige Entscheidung in den letzten fünf Jahren, keine ernst zu nehmenden Zweifel).

7.3. Zur Beurteilung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung ist gemäß § 29 erster Satz GewO 1994 der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (oder des Bescheides gemäß § 349 Abs. 2 GewO 1994) im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend, wozu etwa die Befähigungsnachweisverordnungen, sofern sie über den Umfang des Rechts zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen, oder die einschlägigen Ausbildungsvorschriften (für Lehrberufe gemäß § 8 BAG), nicht hingegen die Prüfungsvorschriften (wie etwa Meisterprüfungsordnungen) zählen (vgl. etwa VwGH 27.02.2025, Ra 2024/04/0418, mwN). Nur dann, wenn danach Zweifel offenbleiben, sieht § 29 zweiter Satz GewO 1994 vor, dass die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfangs der Gewerbeberechtigung heranzuziehen sind.

7.4. Für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) bedeutet dies, dass der Berechtigungsumfang mit Blick auf die Massage-Verordnung (Zugangsverordnung) zu beurteilen ist, die sowohl die klassische Massage einschließlich Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage (vgl. § 1 Abs. 1 leg.cit.) sowie ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, nämlich Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, die Tuina An Mo Praktik, die Tibetische Jamche-Kunye Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“ regelt. Ungeachtet der Besonderheiten dieser jeweiligen Teiltätigkeiten (etwa klassische Massage, Shiatsu) umfasst das reglementierte Massagegewerbe sohin stets manuelle, systematische und zweckgerichtete Einwirkungen auf Haut, Bindegewerbe und Muskulatur, die mittels verschiedener manueller Techniken insbesondere durch Druck, Zug, Knetung, Dehnung, Streichung, Reibung, Klopfung oder Vibration (etwa mit den Händen, Unterarmen oder anderen Hilfsmitteln) ausgeübt werden. Ziel dieser Einwirkungen ist jeweils eine physiologische oder energetische Beeinflussung der Haut, Muskulatur und des Bindegewebes einschließlich der darin verlaufenden Strukturen (etwa Gefäße, Nerven) zur Steigerung des Wohlbefindens, Regeneration, Prävention, Förderung der Durchblutung oder zur Entspannung. Auch die ganzheitlich in sich geschlossenen Systeme bedienen sich manuellen Techniken (wie etwa Druck, Dehnung, Reibung), gründen aber auf einer eigenen, in sich abgeschlossenen Theorie und Gesundheitslehre (vgl. etwa Anlage 5 der Massage-Verordnung für die Tuina An Mo Praktik). Von der gewerblichen Massage sind die Tätigkeiten von medizinischen Masseuren und Heilmasseuren zu unterscheiden. Diese Berufsgruppen sind im Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) geregelt, unterliegen nicht der GewO 1994 (vgl. § 1 Abs. 5 MMhmG) und führen Massagen über ärztliche Anordnung für therapeutische, rehabilitative oder medizinische Zwecke, etwa nach krankhaften Zuständen oder Verletzungen/Operationen, durch. Gewerbliche Massagen im Sinne der GewO 1994 erfolgen nicht zu medizinischen Heilzwecken, sondern sind (entsprechend der Intention von TouchLife) auf die Steigerung des Wohlbefindens gerichtet (zum Berechtigungsumfang des Massagegewerbes vgl. auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 94 Rz. 60).

7.5. Vor diesem Hintergrund teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die TouchLife Massage Tätigkeiten umfasst, die dem reglementierten Gewerbe der Massage vorbehalten sind und damit nur im Rahmen des reglementierten Massagegewerbes gemäß § 94 Z 48 GewO 1994 ausgeübt werden dürfen. Im Rahmen von TouchLife kommen (wie oben festgestellt) auch manuelle Techniken (Griffe) der klassischen Massage – und damit typische Kerntätigkeiten des Massagewerbes – zum Einsatz, die unter Wahrung harmonischer Griffabläufe, achtsamen Berührungen sowie mit Blick auf den angewendeten Druck und Tempo besonders auf die individuellen Bedürfnisse der behandelten Personen ausgerichtet sind, die in ihrer Gesamtheit im Mittelpunkt der Behandlung stehen. Wenngleich bei Durchführung einer TouchLife Behandlung Techniken der klassischen Massage eine untergeordnete Rolle einnehmen können, stets im Zusammenhang mit den anderen vier Säulen der Behandlung (Achtsamkeit, Energieausgleich, Gespräch und Atmen) stehen und vor allem dem Gespräch eine zentrale Rolle zukommt, ändert dies nichts daran, dass manuelle Massagetechniken (Griffe), die in den Umfang des reglementierten Massagegewerbes fallen und Kerntätigkeiten dieses Gewerbes sind, Eingang in die Behandlung finden. TouchLife stellt sohin eine (insbesondere um Aspekte der Energetik und Achtsamkeit angereicherte) Methode einer gewerblichen Massage im Sinne des § 94 Z 48 GewO 1994 dar.

Folglich trifft auch das Beschwerdevorbringen, wonach TouchLife eher mit dem freien Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels sanfter Berührungen des Körpers bzw. gezieltem Auflegen der Hände“ vergleichbar sei, nicht zu. Im Rahmen dieses freien Gewerbes kommen – wie sich schon aus dem eindeutigen Gewerbewortlaut ergibt – gerade keine Massagetechniken (im Sinne eines manuellen, systematischen und zweckgerichteten Einwirkens auf Haut, Bindegewerbe und Muskulatur etwa durch Druck, Knetungen, Streichungen oder Vibrationen) zur Anwendung, sondern erfolgen ausschließlich sanfte Berührungen des Körpers bzw. ein Auflegen der Hände (ohne dass insb. auf Muskeln oder Bindegewebe manuell eingewirkt wird). Wenngleich auch im Rahmen der TouchLife Massage – je nach Bedürfnis der behandelten Person (wie insbesondere von den Zeuginnen geschildert) – Behandlungen ohne Druck oder Knetungen erfolgen können (zB ausschließlich Haltegriffe), sind klassische Massagetechniken (Griffe) (eingebunden in die weiteren Säulen der Methode) vom möglichen Spektrum der Behandlung abgedeckt.

Entgegen den Bestrebungen des Beschwerdeführers vor allem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gegenständlich auch nicht die Frage zu beurteilen, ob die TouchLife Massage nur im Berechtigungsumfang der klassischen Massage ausgeübt werden darf, TouchLife als ganzheitlich in sich geschlossenes System zu qualifizieren ist oder ob die durch die TouchLife Grundausbildung vermittelte Befähigung individuell am Maßstab der Anlage 1 (klassische Massage) oder Anlage 7 (anderes ganzheitlich in sich geschlossenes System) der Massage-Verordnung zu prüfen ist. Entsprechend der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten Feststellung ist Sache des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 349 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (allein) die Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit der TouchLife Massage ein freies Gewerbe oder – entsprechend der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – dem reglementierten Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) vorbehalten ist. Die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer durch die TouchLife Grundausbildung den Befähigungsnachweis zur Ausübung der TouchLife Massage als eine dem reglementierten Massagegewerbe (§ 94 Z 48 GewO 1994) vorbehaltene Tätigkeit (generell oder individuell) erbringen kann, ist im Gewerbeanmeldeverfahren zu klären (zu alledem, insbesondere zur rechtlichen Einordnung von nicht ausdrücklich in der Massage-Verordnung angeführten Massageformen in diese Verordnung sowie zur Frage der [individuellen] Befähigung zur Ausübung von auf solche Massageformen eingeschränkten Massagegewerbe vgl. ausführlich Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 94 Rz. 60).

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Bestimmungen (insbesondere § 349 Abs. 1 Z 2 und § 94 Z 48 GewO 1994 in Verbindung mit der Massage-Verordnung, aus der sich der Umfang der gewerblichen Massage ergibt) stützen kann.

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