LVwG N LVwG-AV-1032/001-2024

LVwG-AV-1032/001-2024Landesverwaltungsgericht29.10.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Aufzug; Unionsrechtskonformität;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1032/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1032.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und des C, beide vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 2024, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 für die Errichtung eines Aufzugs auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-die Nummerierung „I.“ und die Wortfolge „in Verbindung mit § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 i.d.g.F. (NÖ BO 2014),“ zu entfallen haben und

-die Wortfolge „aufgrund dessen zutreffender und ausreichender Begründung vollinhaltlich bestätigt“ durch die Wortfolge: „mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „§ 4 NÖ Aufzugsordnung 2016“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 NÖ Aufzugsordnung 2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017“ ersetzt wird.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Eingabe vom 14. September 2022 beantragte der durch eine Vollmacht ausgewiesene D (in der Folge: Privatsachverständiger) in Vertretung von A (in der Folge: Bauwerber, Erstbeschwerdeführer) die Erteilung einer Baubewilligung für die Aufzugsanlage mit der Fertigungsnummer *** in ***, ***, beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz).

Die Baubehörde I. Instanz zog dem Verfahren E als nichtamtlichen Sachverständigen bei, der in seinem Gutachten vom 14. Jänner 2023, Zl. ***, zu ***, Bedenken hinsichtlich der Hebeeinrichtung äußerte und die Bewilligungsfähigkeit des Projekts an die Vorschreibung zahlreicher Auflagen knüpfte.

Nach Vorlage einer Stellungnahme des Herstellers und Einholung einer weiteren Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen informierte die Baubehörde I. Instanz den Erstbeschwerdeführer sowie C (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. April 2023 gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 darüber, dass die im Rahmen des Vorhabens vorgesehene Hebeeinrichtung aus näher genannten Gründen nicht der NÖ Aufzugsordnung 2016 – NÖ AO 2016 und der NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 – NÖ ATV 2017 entspreche und die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14. Jänner 2023 angeführten Voraussetzungen (Auflagen, Betriebsvorschriften und Bescheinigungen) Änderungen des Bauvorhabens erfordern würden, andernfalls dieses nicht bewilligungsfähig wäre, was zu einer Abweisung des Antrags führen würde. Nach Ansicht der Baubehörde I. Instanz sei die Beseitigung der Bewilligungshindernisse durch Änderungen des Bauvorhabens möglich. Unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten vom 14. Jänner 2023 gewährte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern dafür eine Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, widrigenfalls der Antrag abzuweisen wäre.

Mit Stellungnahme vom 28. April 2023 legte der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH (in der Folge: rechtsfreundliche Vertreterin), dar, weshalb eine Änderung des Bauvorhabens seiner Ansicht nach nicht erforderlich sei, und teilte mit, dass der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung unverändert aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, Unterlagen an die Baubehörde I. Instanz.

In seinem Gutachten vom 5. Juni 2023, Zl. ***, hielt F als Amtssachverständiger für Maschinenbautechnik fest, dass die Baubewilligung der geplanten Hebeeinrichtung für Personen aus näher dargelegten Gründen nach § 4 NÖ AO 2016 in der vorgesehenen Ausführung nicht möglich sei.

Der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, äußerte sich mit Schriftsatz vom 20. Juli 2023 zum Gutachten vom 5. Juni 2023 und legte eine Beschreibung der Hebeplattform vom 14. Juli 2023, ein Foto sowie diverse andere Verfahren betreffende baubehördliche Bewilligungen für Aufzüge samt verschiedener diesbezüglicher Unterlagen vor.

Mit Bescheid vom 29. August 2023, Zl. ***, wies die Baubehörde I. Instanz den Antrag vom 14. September 2022 auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Aufzugs (Anlagennummer ***) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, gemäß § 4 NÖ AO 2016 i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 NÖ BO 2014 i.V.m. § 23 NÖ BO 2014 ab und schrieb den Beschwerdeführern gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Verfahrenskosten in Höhe von 68,90 Euro vor. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die gegenständliche Hebeanlage entgegen den Vorgaben der NÖ ATV 2017 weder über Kabinenwände noch über eine Fahrkorbtür verfüge. Die Kabinenwände und die Fahrkorbtür seien erforderlich, weil die Förderhöhe über 2 m betrage und die Fahrbahn trotz Schachtdrehtüren mit VSG-Sicherheitsglasausschnitten bei einer Gesamthöhe des Aufzugsschachts von ca. 11,15 m (vom Kellergeschoß bis in das 2. Obergeschoß) nicht ausreichend einsehbar sei. Weiters könne nicht ausgeschlossen werden, dass Begleitpersonen die Plattform benützen. Den Anforderungen des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 werde somit nicht entsprochen. Aus den Projektunterlagen gingen keine Einschränkungen der Personenbeförderung hervor; die Schlüsselschalter bei den Schachttüren würden keine solche Einschränkung der Personenbeförderung darstellen. Vielmehr sei die Benützung der Hebeanlage nach den Stellungnahmen vom 6. Februar 2023 und 2. Dezember 2023 gerade mit einem Rollstuhl und einer Begleitperson beabsichtigt. Eine Projektänderung sei trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfolgt. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2023 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, Berufung gegen den Bescheid vom 29. August 2023 und übermittelten eine mit 12. September 2023 datierte Beschreibung der gegenständlichen Hebeplattform.

In seinem Gutachten vom 23. April 2024, Zl. ***, hielt G als Amtssachverständiger für Maschinenbautechnik fest, dass das Projekt durch die geänderte Beschreibung der gegenständlichen Hebeplattform nicht geändert werde, da die beschriebene Änderung (drei von vier Schachtseiten seien vollflächig mit Glaselementen aus VSG verkleidet) keine Änderung an der geplanten Ausführung des Schachts darstelle. Die Ausrüstung der Aufzugsanlage mit einem Schlüsselschalter stelle keine ausreichende Einschränkung des Nutzerkreises dar, durch die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 eingehalten würden. Das Gutachten vom 5. Juni 2023 sei weiterhin gültig.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024 äußerten sich die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, zum Gutachten vom 23. April 2024.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2024, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 29. August 2023 „aufgrund dessen zutreffender und ausreichender Begründung“ vollinhaltlich. Die belangte Behörde führte darin zur Einsehbarkeit der Fahrbahn aus, dass die Plandarstellung im Zuge der Berufung nicht abgeändert worden sei. Die gegenständliche Hebeplattform ohne Schachtwände weise nicht die erforderlichen Abmessungen für eine barrierefreie Ausführung für einen uneingeschränkten Nutzerkreis (Rollstuhlfahrer mit Begleitperson) auf, es liege keine ausreichende Einschränkung des Personenkreises, nämlich keine Einschränkung auf lediglich einen Rollstuhlfahrer, vor. Bewilligungen, die sich auf andere Vorhaben als das gegenständliche bezögen, seien für eine Beurteilung des vorliegenden Projekts nicht relevant. Den Gutachten der Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom 5. Juni 2023 und 23. April 2024, wonach eine Bewilligung aufgrund der nicht ausreichenden Schachteinsicht und der fehlenden Personenbeschränkung nicht möglich sei, sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. Juni 2024 und brachten darin im Wesentlichen vor, den Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften anzufechten. Der Zweitbeschwerdeführer sei aufgrund seines sich stetig verschlechternden Gesundheitszustandes auf einen Lift im Haus angewiesen. Der antragsgegenständliche Lift zeichne sich dadurch aus, dass er ohne klassische Kabine und ohne klassische Tür konstruiert worden und nach der EG-Baumusterprüfbescheinigung für den Einsatz von Personen mit oder ohne eingeschränkte Beweglichkeit bestimmt sei. Gemäß dieser Bescheinigung dürfe dieser Lift auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht, sohin verkauft, verbaut und in Betrieb genommen werden, da die Anlage die Sicherheitsanforderungen erfülle. Bei der Ausstellung dieser EG-Baumusterprüfbescheinigung seien die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (in der Folge: Maschinenrichtlinie) sowie die Normen EN 81-41: 2010 sowie Teile der Normen EN 81-20:2020, EN 81-17: 2018, Eurocode 1: EN 1991-1-3 und EN 1991-1-4 zu berücksichtigen gewesen. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung sei mehrfach, nämlich in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020, vorgenommen worden, wobei dem Ansuchen die Bescheinigung in der Version der Revisionsnummer 6 zugrunde liege und bescheinige, dass der Lift sämtliche Sicherheitsanforderungen der oben angeführten Vorschriften erfülle. Den Beschwerdeführern sei bewusst, dass eine derartige Bescheinigung allein nicht ausreiche, um „automatisch“ eine baurechtliche Bewilligung zu erlangen; sie reiche aber jedenfalls aus, diese Form des Lifts grundsätzlich, und somit ohne grundlegende Änderung der Konstruktion der Anlage, baurechtlich bewilligt zu erhalten. Die Bewilligung sei nur gestützt auf § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 versagt worden, weil eine Bewilligung der eingereichten Hebeanlage aufgrund der nicht ausreichenden Schachteinsicht und der fehlenden Personenbeschränkung nicht möglich sei, die Beschwerdeführer diesen Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien und weil entgegen den Vorgaben der NÖ ATV 2014 keine Kabinenwände und keine Fahrkorbtür vorhanden seien. Die belangte Behörde stelle den Wortlaut oder den unterstellten Regelungszweck des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 über den Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation (der Maschinenrichtlinie) der für Lifte in Niederösterreich geltenden Regelungen des Landesgesetzgebers und würde infolge der faktischen Erzwingung des kompletten Umbaus der im Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Liftanlage eine Aushebelung des gesamten EU-Konformitätsverfahrens für diese Lifte in Niederösterreich bewirken. Die Implementierung des Unionsrechts habe zumeist mittels einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen (Umsetzung-)Rechtsnormen zu erfolgen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde könne daher schon aus diesen Gründen nicht richtig sein. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer die Stellungnahme ihres Privatsachverständigen, eines Zivilingenieurs für Maschinenbau, an dessen Qualifikation seitens der belangten Behörde keine Bedenken geäußert worden seien, vorgelegt. Nach auftragsgemäßer Beibringung der von ihrem Privatsachverständigen erfolgten Berechnung zur Standsicherheit der Maschine sei die Bewilligung von der Baubehörde I. Instanz versagt worden. Der verfahrensgegenständliche Lift stamme von einem Hersteller im EU-Ausland, der diesen nach dem EU-Konformitätsverfahren vor dessen Inverkehrbringung ordnungsgemäß habe prüfen lassen. Für den Lift liege die sich auf die Maschinenrichtlinie beziehende EG-Baumusterprüfbescheinigung NL 16-400-1001-190-03 und sohin der sich unmittelbar aus dem EU-Konformitätsverfahren ergebende Nachweis vor, dass der Plattformaufzug sämtliche Sicherheitsanforderungen erfülle. Wenn seit der 2017 erstmals ausgestellten Bescheinigung auch nur in einem EU-Mitgliedstaat begründete Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Liftes aufgekommen wären, wäre dieser gemäß der Schutzklausel des Art. 11 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie wieder aus dem Verkehr gezogen worden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dürften in Österreich das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn diese – wie der gegenständliche Lift – der Richtlinie entsprächen. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung für diesen Lift basiere auf der harmonisierten Sicherheitsprüfung genau dieses Lifts, sohin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es keine klassischen Kabinenwände und keine klassische Fahrkorbtür gebe. Das Verlangen nach einer baulichen Änderung dieses Lifts würde zum faktischen Ausschluss dieses Lifttyps vom niederösterreichischen Teil des EU-Binnenmarktes führen. Dass es sich um eine rechtswidrige Behinderung der Inbetriebnahme des Lifts im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie handle, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung erkennen müssen. Das Fehlen der Fahrkorbtür stelle im Übrigen für den Zweitbeschwerdeführer, der künftig auf einen Rollstuhl angewiesen sein werde, eine besondere Erleichterung dar, da er diesen Lift auch künftig unschwer allein werde benutzen können. Der Landesgesetzgeber in Niederösterreich habe bei der Erlassung des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 noch nicht das Ergebnis des EU-Konformitätsverfahrens und der 2017 erstmals für den Lift ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung vor Augen gehabt haben können. Deshalb sei nur die klassische Absicherung von Liften mit Kabinenwänden und Fahrkorbtüren bedacht worden. Der Hinweis auf die verschiedenen baurechtlich genehmigten baugleichen Lifte habe nur dazu gedient, aufzuzeigen, dass die gebotene richtlinienkonforme Interpretation der NÖ ATV 2017 auch anderen Gemeinden „gelungen“ sei. Wegen der Verletzung des methodischen Grundsatzes, wonach die Implementierung des Unionsrechts zumeist mittels einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen (Umsetzung-)Rechtsnormen zu erfolgen habe, habe die belangte Behörde § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 rechtswidrig ausgelegt. Der Regelungszweck dieser Norm bestehe darin, dass Lifte sicher sein sollten. Die richtlinienkonforme Interpretation sei zwingend notwendig und könne auch nicht in Hinblick auf Ausführungen von Amtssachverständigen unterlassen werden. Wenn der Wortlaut einer nationalen Norm generell einer richtlinienkonformen Interpretation entgegenstehe, liege wie im vorliegenden Fall ein unzulässiges per se-Verbot vor, das zur teleologischen Reduktion im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung zu führen habe, sodass die der baubehördlichen Genehmigung des Lifts scheinbar entgegenstehenden Auflagen und Bestimmungen der NÖ ATV 2017 im Ergebnis nicht anzuwenden seien. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung erstrecke sich auf den gesamten Rechtsbestand, sohin jedenfalls auch auf die gesamte NÖ ATV 2017. Würden nationale Gerichte die Methoden der teleologischen Reduktion oder der Analogie im nationalen Recht anwenden, müssten sie diese Instrumente auch zum Zweck der richtlinienkonformen Auslegung nutzen. Daher sei der Wortlaut des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 keine Grenze, maßgeblich sei nur der (Regelungs-)Zweck der Norm. Dazu sei erforderlichenfalls der Wortlaut einer Norm für unanwendbar zu erklären. Bei richtiger rechtlicher Würdigung würden daher weder der Wortlaut des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 noch die Ausführungen der Amtssachverständigen der baurechtlichen Bewilligung des Liftes entgegenstehen. Die Bewilligung hätte vielmehr von der Baubehörde ohne Auflagen zur Änderung der Konstruktion des Liftes erteilt werden müssen. Da die nach § 7 Abs. 1 VwGVG [sic] erfolgte Anordnung der Änderung der Planunterlagen nicht gesondert bekämpft werden könne, hätten die Beschwerdeführer es auf die Erlassung des gegenständlichen Bescheides ankommen lassen müssen. Zur Schachteinsicht und zur Personenbeschränkung brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie dazu umfangreiche Stellungnahmen erstattet hätten und vor deren Erstattung jeweils einen Privatsachverständigen beigezogen hätten. Da im gesamten Verfahren vor der Behörde nie bzw. nie erkennbar Zweifel an der Qualifikation bzw. Expertise des Privatsachverständigen geäußert worden seien, sei von zumindest gleicher fachlicher Ebene auszugehen und werde dies entsprechend hilfsweise auch als Verfahrensfehler gerügt. Das pauschale Verwerfen der technischen Ausführungen des Privatsachverständigen und das ansonsten unbegründete Folgen der Meinung der Amtssachverständigen mache den Bescheid rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte behördenintern notorische Umstände offenlegen müssen und die (vertretenen) Beschwerdeführer (nur) diesbezüglich anleiten und aufklären müssen. Die belangte Behörde hätte im Parteiengehör angeben müssen, dass sie nicht davon ausgehe, dass die Ausführungen des Privatsachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene erfolgen würden, noch dazu, obwohl sie sich auf im Ergebnis unrichtige Rechtsausführungen der Amtssachverständigen bezogen habe. Hätte die Behörde zu erkennen gegeben, dass sie Bedenken hinsichtlich der Qualifikation des Privatsachverständigen habe, hätten die Beschwerdeführer ein Gutachten eines anderen Privatsachverständigen vorgelegt, was zur baurechtlichen Genehmigung geführt hätte. Wenn sich im weiteren Verfahren herausstellen sollte, dass die von der belangten Behörde gerügte fehlende fachlicher Ebene auf die Person des Privatsachverständigen abziele, würden die Beschwerdeführer ein Gutachten eines anderen Privatsachverständigen vorlegen.

Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung in der Sache selbst, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung der Baubewilligung, in eventu beantragten sie, die Rechtssache gemäß Art. 267 AEUV i.V.m. § 38a AVG zur Einholung einer Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen und dieses Verwaltungsverfahren zu unterbrechen; dies zur Klärung der europarechtlichen Vorfrage,

-ob die Artikel 5, 6 Abs. 1, 7 und 11 der Maschinenrichtlinie der nationalen, und zwar vom Landesgesetzgeber für Niederösterreich erlassenen Bestimmung des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 zwingend entgegenstünden, wonach gegebenenfalls dem Wortlaut folgend im Anschluss an das EU-Konformitätsverfahren Änderungen des mit einer EU-Baumuster[prüf]bescheinigung versehenen Maschine (Aufzug) vorzunehmen seien, konkret durch Einbau einer Kabine und einer Lifttür; und/oder

-ob § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 als nationale, und zwar vom Landesgesetzgeber für Niederösterreich erlassene Norm eine Behinderung der Inbetriebnahme einer in Verkehr gebrachten Maschine gemäß Art. 6 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie darstelle, wenn im Anschluss an das EU-Konformitätsverfahren und ohne, dass dies in der konkreten EG-Baumuster[prüf]bescheinigung vorgesehen sei, bauliche und konstruktive Änderungen vorzunehmen seien, konkret durch Einbau der Kabinen einer Lifttür,

und im Anschluss an die Klärung der Vorfrage gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Baubewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat [sic] der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Mit Schreiben vom 19. August 2025 zog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich H (in der Folge: Amtssachverständiger für Maschinenbautechnik) dem Beschwerdeverfahren als Amtssachverständiger für Maschinenbautechnik bei.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2025 legten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, auftragsgemäß die Zustimmungserklärung des Zweitbeschwerdeführers zum gegenständlichen Bauvorhaben vor.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 legten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, die EG-Konformitätserklärung der I für den Plattformaufzug des Typs A5, Modell ***, Seriennummer ***, sowie das EC-Type Examination Certificate Nr. ***, Revisionsnummer **, vor.

Mit Schreiben vom 29. September 2025 und 13. Oktober 2025 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Unterlagen an die belangte Behörde weiter.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 15. Oktober 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens sowie durch Befragung des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelte die Baubehörde mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 5. September 2022, Zl. ***, und mit E-Mail vom 28. Oktober 2025 den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 23. November 2021, Zl. ***, und teilte mit, dass bei der Baubewilligung des Einfamilienhauses vom 23. November 2021 kein Aufzug geplant gewesen sei, sondern lediglich ein Treppenhaus, sodass die erforderlichen baulichen Änderungen für den Einbau eines Aufzuges mit Bewilligung vom 5. September 2022 (Umbau Treppenspindel) hätten bewilligt werden müssen. Mit dem gegenständlichen Verfahren solle für die geplante Aufzugsanlage unter Vorlage der entsprechenden maschinellen Unterlagen die Bewilligung gemäß NÖ AO 2016 erwirkt werden.

4. Feststellungen

Antragsteller im Verfahren betreffend die Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung ist der Erstbeschwerdeführer.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, mit der Anschrift ***, *** (in der Folge: Baugrundstück). Die Zustimmung des Zweitbeschwerdeführers zum gegenständlichen Bauvorhaben war während des gesamten behördlichen Bauverfahrens aufrecht und liegt nach wie vor.

Dem Zweitbeschwerdeführer wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 23. November 2021, Zl. ***, die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und die Herstellung einer Einfriedung auf dem Baugrundstück erteilt; mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 5. September 2022, Zl. ***, erhielt er zudem die Baubewilligung für die erforderlichen baulichen Änderungen für den Einbau eines Aufzugs in die Treppenspindel des Einfamilienhauses.

Der Erstbeschwerdeführer möchte eine Hebeanlage des Models ***, Typ ***, mit der Fertigungsnummer ***, Baujahr 2022, Hersteller: I mit Sitz in Schweden, in die Spindel des Stiegenhauses im Einfamilienhaus auf dem Baugrundstück einbauen. Die Anlage verfügt über eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und CE-Kennzeichnung. Für das Modell *** mit der Seriennummer ***, Baujahr 2023, wurde eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers I vorgelegt.

Die Fahrbahn der Hebeplattform mit der Fertigungsnummer *** führt vom Kellergeschoß bis ins 2. Obergeschoß. Die vier Halte- und vier Ladestellen sind übereinanderliegend angeordnet. Die Förderhöhe beträgt 8,65 m, die Gesamthöhe des Liftschachts 11,15 m. Die Abmessungen der Plattform betragen 1,00 m x 1,367 m. Die Nenngeschwindigkeit liegt bei 0,15 m/sek. Die Schachttüren sind mit Schlüsselschaltern gesichert. Als Notrufeinrichtung ist eine im Schacht und in der Umgebung hörbare Klingel (80 dB) vorgesehen. Als Kommunikationssystem für Plattformnotdienste soll ein Notrufsystem Mx3 über GSM-Modul mit SIM-Karte eingerichtet werden.

Beim gegenständlichen Lift handelt es sich um eine Hebeanlage, die als Plattform ohne Kabinenwände ausgestaltet ist und über keine Fahrkorbtür verfügt. Ein Totmannschalter ist vorgesehen, sodass der Lift nur fährt, solange der Knopf berührt wird. Stößt ein Liftbenützer an die Schachtwand an, bleibt der Aufzug stehen. Es gibt jedoch keine baulichen Maßnahmen oder Vorrichtungen technischer Natur, durch die ein Anstoßen oder Hängenbleiben am Innenschacht, an beweglichen Teilen oder dergleichen und somit eine mögliche Verletzung der Nutzer verhindert werden könnte.

Rund um den Liftschacht zieht sich vom Kellergeschoß bis ins 2. Obergeschoß des Einfamilienhauses eine gewandelte Stiege. Die Schachtwände sind im Kellergeschoß an drei Seiten aus Blech ausgeführt, an der vierten Seite befindet sich die Tür. Ab dem Erdgeschoß bis ins 2. Obergeschoß ist der Schacht an zwei Seiten verglast, an einer Seite mit Blech verkleidet und an einer Seite befindet sich die Tür mit einem Glasausschnitt. Im Kellergeschoß ist die Einsehbarkeit aufgrund der drei mit Blech verkleideten Wände nur durch den Glasausschnitt in der Tür gegeben. Von keiner Haltestelle aus ist die Fahrbahn als Ganzes, sohin vom Kellergeschoß bis ins 2. Obergeschoß, einsehbar. Die Fahrbahn ist ab dem Erdgeschoß lediglich in Etappen einsehbar.

An den Schachttüren soll ein Schlüsselschalter eingerichtet werden. An den Befehlsträgern (Bedienungseinrichtung) ist kein Schlüsselschalter vorgesehen.

Es sind folgende „Einsatzbedingungen“ der Hebeplattform vorgesehen: „nicht allgemein zugänglich, nichtöffentliche Nutzung, eingeschränkter Nutzerkreis – Schachttüren mit Schlüsselschaltern gesichert – Vorabunterweisung des Nutzerkreises erforderlich.“

Der Antrag vom 14. September 2022 langte am 16. September 2022 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Ein Arbeitsnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid vom 29. August 2023 am 31. August 2023.

Die Berufung der Beschwerdeführer langte am 14. September 2023 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Ein Arbeitsnehmer der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid vom 13. Juni 2024 am 21. Juni 2024.

Die Beschwerde langte am 18. Juli 2024 bei der Baubehörde II. Instanz ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Antragsteller ergeben sich aus dem Bauantrag vom 14. September 2022 und aus der Zustimmungserklärung des Zweitbeschwerdeführers vom 16. September 2025 und sind nicht strittig.

Die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück sind durch die Grundbuchsauszüge vom 11. Juli 2022 und 6. Oktober 2025 belegt, seine liquide bestehende Zustimmung zum Bauvorhaben hat der Zweitbeschwerdeführer in seiner Zustimmungserklärung vom 16. September 2025 bestätigt. Die Feststellungen zu den Baubewilligungen für das Einfamilienhaus beruhen auf den Bescheiden der Baubehörde I. Instanz vom 5. September 2022, Zl. ***, und 23. November 2021, Zl. ***.

Die Feststellungen zum Bauvorhaben und zum Aufzug gründen auf dem Bauansuchen vom 14. September 2022, der Beschreibung der Hebeplattform vom 12. September 2023, dem Einreichplan für das Einfamilienhaus vom 30. August 2021, Plannummer ***, erstellt von Baumeister J, sowie aus der Hauptzeichnung der Firma I vom 29. Juni 2022, Bestellnummer ***, Blätter 1 bis 8. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung wurde vorgelegt, ebenso die EG-Konformitätserklärung vom 13. Oktober 2025 für das Modell mit der Seriennummer ***.

Die Fahrbahn der Hebeplattform, die technischen Daten der Anlage, ihre Einsatzbedingungen und die Fahrbahn sind in der Beschreibung der Hebeplattform vom 12. September 2023 definiert. Die Sicherungseinrichtung „Totmannschalter“, die Beschaffenheit des Aufzugs und seine wesentlichen Eigenschaften wurden vom Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik in der Verhandlung beschrieben (vgl. S. 6 f. der Verhandlungsschrift – in der Folge: VHS). Er hat insbesondere nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargetan, weshalb die vorhandenen Einrichtungen nicht ausreichen, um ein Anstoßen oder Hängenbleiben am Innenschacht, an beweglichen Teilen oder dergleichen und somit eine mögliche Verletzung der Nutzer zu verhindern (vgl. VHS S. 4 und 6 f.). Die Parteien sind seinen fachkundigen Ausführungen nicht entgegengetreten. Die fachlichen Qualifikationen des Privatsachverständigen, der mit Schreiben vom 11. Juli 2022 bestätigt hat, dass die gegenständliche Anlage unter anderem der NÖ ATV 2017 entspricht, werden nicht in Zweifel gezogen. Der Privatsachverständige hat im Verfahren jedoch nicht dargelegt, weshalb er trotz der von mehreren Sachverständigen für Maschinenbautechnik geäußerten Bedenken weiterhin davon ausging, dass die gegenständliche Hebeanlage den Vorgaben der NÖ ATV 2017 entspricht, insbesondere weshalb die Einsichtigkeit der Fahrbahn über ihre ganze Länge gegeben sein sollte.

Die Feststellungen zur Zustellung der Bescheide vom 29. August 2023 und 13. Juni 2024 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Die Feststellungen zum Einlangen der Berufung und der Beschwerde beruhen auf den unbedenklichen E-Mails der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer vom 14. September 2023 und 18. Juli 2024.

6. Erwägungen

Gemäß § 14 Z. 9 NÖ BO 2014 bedarf die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, einer Baubewilligung, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

Die NÖ BO 2014 definiert den Begriff der Maschine nicht. Aus dem Motivenbericht zu LGBl. Nr. 1/2015 geht jedoch hervor, dass dem Gesetzgeber der Begriff der „Maschine“ in Art. 1 der EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen vor Augen stand, sodass Maschinen als Vorrichtungen zur Erzeugung oder Übertragung von Kräften, die eine technisch nutzbare Arbeit verrichten oder eine Form der Energie in eine andere umsetzen, zu verstehen sind (Ltg.-477/B-23/2-2014, § 15, S. 14 f.)

Aus dem Motivenbericht zu LGBl. Nr. 50/2017 geht hervor, dass Aufzüge bzw. sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen von § 14 Z. 9 NÖ BO 2014 „nach wie vor nicht mitumfasst“ sind und für sie die Bewilligungspflicht nach der NÖ AO 2016 gilt (Ltg.-1378/B-23/3-2017, Zu § 14, S. 12).

Die Bestimmungen der NÖ AO 2016 gelten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen in baulicher Verbindung mit Bauwerken als Ergänzung der NÖ 2014 (vgl. § 1 Abs. 1 NÖ AO 2016). Überwachungsbedürftige Hebeanlagen umfassen gemäß § 2 Abs. 1 NÖ AO 2016 unter anderem Aufzüge. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Hebeeinrichtung für Personen, die zur Personenbeförderung bestimmt ist und eine Fahrgeschwindigkeit von nicht mehr als 0,15 m/s besitzt. Aufgrund ihrer Konstruktion ist eine bauliche Verbindung mit einem Bauwerk (dem Einfamilienhaus des Zweitbeschwerdeführers) erforderlich. Es liegt daher ein Aufzug im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2 NÖ AO 2016 vor. Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ AO 2016 bedürfen der Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage der Bewilligung der Baubehörde. Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung legt fest, dass die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren für das Verfahren nach der NÖ AO 2016 sinngemäß gelten. Der gegenständliche Aufzug muss zudem die für ihn geltenden Anforderungen der NÖ ATV 2017 erfüllen.

§ 4 NÖ ATV 2017 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

(1) Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den im Anhang I Nummern 1, 4 und 6 MSV 2010 angeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen entsprechen.

(2) Der Lastträger von Hebeeinrichtungen für Personen muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen. Dies ist jedenfalls erforderlich:

(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Hebeeinrichtungen für Personen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(4) Hebeeinrichtungen für Personen sind mit einer Notrufeinrichtung unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen für Personenaufzüge auszustatten.

(5) Die Benützung von Hebeeinrichtungen für Personen ohne geschlossenen Lastträger und von Treppenschrägaufzügen darf ausschließlich durch befugte und unterwiesene Personen mittels Schlüsselbetätigung erfolgen. Zur Sicherstellung gegen das unbefugte Betreten des Lastträgers sowie zur Freigabe der Befehlsgeber sind Sperrsysteme auf dem Lastträger und bei den Haltestellen vorzusehen.

[...]

§ 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 sieht vor, dass der Lastträger von Hebeeinrichtungen für Personen so konstruiert und gebaut sein muss, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen. Dies ist in allgemein zugänglichen Bereichen (Z. 1), bei Förderhöhen über 2 m und nicht einsehbarer Fahrbahn (Z. 2) oder bei uneingeschränkter Personenbeförderung (Z. 3) jedenfalls erforderlich.

Den Feststellungen zufolge gibt es keine baulichen Maßnahmen oder Vorrichtungen technischer Natur, durch die ein Anstoßen oder Hängenbleiben am Innenschacht, an beweglichen Teilen oder dergleichen und somit eine mögliche Verletzung der Nutzer verhindert werden könnte.

Da der Aufzug in ein privates Einfamilienhaus eingebaut werden soll, ist nicht von einem allgemein zugänglichen Bereich im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 NÖ ATV 2017 auszugehen. Die Förderhöhe beträgt projektgemäß 8,65 m, die Fahrbahn ist nicht zur Gänze einsehbar, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 NÖ ATV 2017 vorliegen. Dass eine teil- oder etappenweise Einsehbarkeit genügen würde, ergibt sich nicht aus der Verordnung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung muss die Einsehbarkeit unumschränkt gegeben zu sein. Der Lastträger muss daher vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen. Da die gegenständliche Hebeanlage jedoch ohne Kabinenwände ausgestaltet ist und über keine Fahrkorbtür, somit über keine Tür mit einer Verriegelungseinrichtung, verfügt, widerspricht das Vorhaben § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017. Dem Vorhaben steht daher eine Bestimmung einer Durchführungsverordnung der NÖ AO 2016 entgegen (vgl. § 20 Abs. 1 Z. 7 sechster Spiegelstrich NÖ BO 2014).

Die Baubehörde I. Instanz hat den Beschwerdeführern in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Möglichkeit gegeben, binnen gesetzter Frist geänderte Projektunterlagen vorzulegen, um das der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Die Beschwerdeführer haben ihr Vorhaben jedoch nicht geändert, sodass der Antrag abzuweisen war.

Da der Widerspruch zu § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 der Erteilung einer Genehmigung nach wie vor entgegensteht, war die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht teilt die unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht:

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 lit. a gilt die Maschinenrichtlinie unter anderem für Maschinen. Beim vorliegenden Aufzug handelt es sich um eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie, weil es sich um eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen handelt, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt ist (vgl. Art. 2 lit. a erster Spiegelstrich der Maschinenrichtlinie).

Artikel 6 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie verbiet es den Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, zu beschränken oder zu behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie betrachten die Mitgliedstaaten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend.

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht, so trifft er nach der Schutzklausel des Art. 11 der Maschinenrichtlinie alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken. Aufgrund von Artikel 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 gilt seit 13. Juli 2023 für solche Produkte statt Art. 11 der Maschinenrichtlinie nunmehr Kapitel VI dieser Verordnung (Überwachung des Unionsmarkts und Schutzklauselverfahren der Union). Die Verfahren werden von den Marktüberwachungsbehörden geführt. Die Verordnung (EU) 2023/1230 tritt in allen ihren Teilen erst ab 14. Jänner 2027 in Kraft.

Gemäß Art. 15 der Maschinenrichtlinie berührt diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Verwendung der Maschinen für notwendig erachten, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Anhang I der Maschinenrichtlinie stellt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen auf. Er lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

„[...]

6. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, VON DENEN DURCH DAS HEBEN VON PERSONEN BEDINGTE GEFÄHRDUNGEN AUSGEHEN

Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle in diesem Kapitel genannten relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

[...]

6.4. MASCHINEN, DIE FESTE HALTESTELLEN ANFAHREN

6.4.1. Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen

Der Lastträger muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen und/oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen, die gefährliche Bewegungen des Lastträgers nur dann zulässt, wenn die Türen geschlossen sind. Wenn das Risiko eines Absturzes aus dem oder vom Lastträger besteht, müssen die Türen geschlossen bleiben, wenn der Lastträger zwischen den Haltestellen anhält.

[...]“

§ 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 übernimmt Punkt 6.4.1 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie im Wesentlichen, stellt jedoch darin nicht enthaltene Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen der Lastträger selbst vollständig umschlossen zu sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung zu verfügen hat.

Bei der EG-Baumusterprüfung handelt es sich um das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV genannten Maschine die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt (vgl. Anhang IX der Maschinenrichtlinie). Sie dient als Grundlage für die EG-Konformitätserklärung. Mit dieser bestätigt der Hersteller eines Produkts, dass dieses den geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Angemerkt wird, dass für den gegenständlichen Aufzug, Baujahr 2022, mit der Fertigungsnummer *** keine EG-Konformitätserklärung vorgelegte wurde; eine solche wurde für einen Aufzug mit der Seriennummer ***, Baujahr 2023, vorgelegt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der gegenständliche Aufzug über eine EG-Konformitätserklärung verfügt und er daher den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht, ist die von den Beschwerdeführern geforderte richtlinienkonforme Auslegung nicht angezeigt.

Die Maschinenrichtlinie soll einerseits grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festlegen und andererseits den freien Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen im Binnenmarkt gewährleisten.

Die Maschinenrichtlinie regelt die Konstruktion, den Bau, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen. Den Mitgliedstaaten ist es somit verwehrt, hinsichtlich der durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten Gefährdungen abweichende Regelungen (Anforderungen oder Verfahren) für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen aufzustellen. Sie dürfen jedoch die Installation, die Benutzung und die Verwendung der Maschinen regeln, soweit diese Regelungen nicht dazu führen, dass der freie Verkehr von Maschinen, die die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, behindert wird (vgl. §§ 14, 107 und 139 des von der Europäischen Kommission im Juni 2010 in 2. Auflage herausgegebenen Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).

Die gegenständliche Bestimmung des § 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 befasst sich weder mit der Konstruktion oder dem Bau noch mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Aufzügen, sondern mit ihrer Verwendung unter spezifischen Verhältnissen. Die Regelung benachteiligt weder ausländische Aufzüge im Vergleich zu österreichischen, noch behindert sie den Zugang zum österreichischen Markt. Sie dient dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, wobei Art. 15 der Maschinenrichtlinie der Festlegung von Anforderungen zum Schutz von Personen bei der Verwendung der Maschinen nicht entgegensteht.

Im vorliegenden Fall steht nicht der Aufzug an sich, sondern die im konkreten Einsatzfall vorgesehene Nutzung einer Bewilligung entgegen.

§ 4 Abs. 2 NÖ ATV 2017 steht somit in Einklang mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie, sodass eine richtlinienkonforme Interpretation durch Nichtanwendung des letzten Satzes dieser Bestimmung nicht geboten ist. Der Europäische Gerichtshof war daher auch nicht mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen.

Sofern sich die Behörde auf die Schutzklausel des Art. 11 der Maschinenrichtlinie beruft, wonach sie dazu verpflichtet sei, die Inbetriebnahme im konkreten Fall zu untersagen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorgehensweise nicht dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren entspricht und die belangte Behörde und die Baubehörde I. Instanz keine Marktüberwachungsbehörden sind. Dies gilt auch für das Verfahren nach Art. 43 ff. der Verordnung (EU) 2023/1230. Marktüberwachungsbehörde ist in diesem Zusammenhang das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

Zur Spruchkorrektur ist auszuführen, dass die Rechtsgrundlagen des erstinstanzlichen Bescheides wie aus dem Spruch ersichtlich zu konkretisieren waren. Begründungselemente („aufgrund dessen zutreffender und ausreichender Begründung“) sind nicht in den Bescheidspruch aufzunehmen. Da kein Spruchpunkt II. vorhanden ist, konnte die Nummerierung „I.“ entfallen.

Zur Parteistellung der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass die Bestimmungen der NÖ BO 2014 für das Bewilligungsverfahren auf Verfahren nach § 4 NÖ AO 2016 sinngemäß anzuwenden sind (vgl. § 4 Abs. 4 NÖ AO 2016).

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks (Z. 1) sowie der Eigentümer des Baugrundstücks (Z. 2) in Baubewilligungsverfahren Parteistellung (vgl. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/05/0188, zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der NÖ AO 2016). Der Zweitbeschwerdeführer ist Liegenschaftseigentümer, wobei Grundstückseigentümern im Baubewilligungsverfahren nur eingeschränkte Parteizustellung zukommt, nämlich hinsichtlich der Frage, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer vorliegt oder nicht, sowie hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen (vgl. z.B. VwGH vom 18. Februar 2021, Zl. Ra 2020/05/0200). Da die liquide vorliegende Zustimmung des Zweitbeschwerdeführers außer Frage steht und keine sein Eigentum betreffende Auflagen erteilt wurden, kommt ihm keine Parteistellung nach § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 zu.

Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur Liegenschaftseigentümer, sondern auch Eigentümer des Bauwerks, in das der gegenständliche Aufzug eingebaut werden soll. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass ihm die Baubewilligung für das Einfamilienhaus erteilt wurde und es keinen Hinweis darauf gibt, dass es sich beim Einfamilienhaus um ein Superädifikat handeln könnte. Nach dem in § 297 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB verankerten Prinzip, wonach ein auf dem Grundstück errichtetes Bauwerk grundsätzlich als Zubehör in das Eigentum des Grundeigentümers fällt („superficies solo cedit“), ist der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Einfamilienhauses (vgl. z.B. VwGH vom 5. Mai 2025, Zl. Ra 2025/06/0108; OGH vom 12. Jänner 1994, Zl. 3 Ob 144/93).

Dem Erstbeschwerdeführer als Bauwerber und dem Zweiteigentümer als Eigentümer des Bauwerks kommt daher Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 i.V.m. § 4 Abs. 4 NÖ AO 2016 zu. Sie waren daher zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert.

7. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG i.V.m. § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine „ordnungsgemäße Ladung“. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 2024, Zl. Ra 2024/18/0624).

Die Beschwerdeführer sind zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Die Ladungen langten am 15. September 2025 im ERV-Verfügungsbereich der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer ein. In der Ladung vom 11. September 2025 wurde ihnen das persönliche Erscheinen freigestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 haben die Beschwerdeführer auf ihre (ursprünglich beantragte) Parteieneinvernahme verzichtet.

Die Verhandlung konnte gemäß § 42 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG in Abwesenheit der Beschwerdeführer durchgeführt werden.

8. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel, weil nach der Lage des Falls die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269). Darüber hinaus war die Richtigstellung des Bescheidspruchs erforderlich (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046).

Im Übrigen verzichteten der rechtsfreundliche Vertreter und der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerdeführer können sohin durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (z.B. VwGH vom 23. Februar 2023, Zl. Ra 2021/12/0012).

Die Frage, wer Eigentümer einer bestimmten Anlage oder eines bestimmten Bauwerks ist, ist eine zivilrechtliche Vorfrage. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange dem Verwaltungsgericht dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn das Verwaltungsgericht eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. Dezember 2024, Zl. Ra 2024/05/0088, Rn. 18, und 14. Februar 2025, Zl. Ra 2023/05/0258). Bei der Klärung der vorliegenden zivilrechtlichen Frage ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen abgewichen.

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