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LVwG-AV-863/001-2025•LVwG N LVwG-AV-863/001-2025
LVwG-AV-863/001-2025Landesverwaltungsgericht28.10.2025
Tierrecht; Tierschutz; Film- und Fernsehaufnahmen; Mitwirkung; Dauerbewilligung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsperson gegen den Bescheid der Bezirkshautmannschaft St. Pölten vom 15.05.2025, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 und Vorlageantrag vom 21.07.2025, betreffend eine Bewilligung zur Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen nach § 28 Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.07.2025, Zl. ***, wie folgt abgeändert wird:
-Bei der Haltung der Minischweine wird nach dem Wort „Stroh“ die Wortfolge „mit ständigem Zugang zu einem Auslauf“ eingefügt.
-Der Punkt „Pfaue“ entfällt.
-Der nach den Auflagepunkten wiedergegebene „Hinweis“ entfällt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.05.2025, ***, wurde der Antragstellerin die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Mitwirkung angeführter Tiere im Rahmen von Film- und Fernsehaufnahmen für die Dauer von 5 Jahren erteilt. In der Folge wurden die Tierart, deren Haltungsform am Drehort und deren Einsatzgebiet beschrieben.
Mit Beschwerde vom 23.05.2025 wendete sich die NÖ Tierschutzombudsfrau gegen den Bescheid der belangten Behörde und beantragte den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Verwendung von Tieren im Rahmen von Film- und Fernsehaufnahmen abzuweisen. Bereits mit Stellungnahme vom 16.04.2025 habe die Tierschutzombudsfrau auf ein Schreiben der Abteilung Naturschutz vom 26.02.2025 hingewiesen, wonach für das Drehen mit Tieren eine Gewerbeberechtigung, eine Bewilligung zur Tierhaltung nach § 31 TSchG sowie eine Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei Dreharbeiten nach § 28 TSchG erforderlich seien. Die Mitwirkung beziehe sich auf jeglichen Einsatz der Tiere, es handle sich um ein bewusstes Tun, das wiederholbar für die jeweilige Filmszene aufgenommen würde. Die Bewilligung nach § 28 TSchG beziehe sich auf einen konkreten Drehzeitraum. Zuständig sei die Bezirksverwaltungsbehörde des Drehortes.
Weiters liege ein Beschluss des Vollzugsbeirates vom 18.04.2024 vor. Nach diesem Beschluss bestehe Konsens darüber, dass bei der Mitwirkung von Tieren aufgrund der unterschiedlichen Einsatzmöglichkeit und der Verwendungsart der Tiere eine Bewilligung nach § 28 TSchG nur auf Ebene des Einzelfalles erfolgen könne. Die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen sei nicht möglich. Die Tiere würden zu unterschiedlichen Zwecken und unter unterschiedlicher Verantwortung eingesetzt.
Überdies sei eine Bewilligung nach § 31 Abs. 1 TSchG erforderlich. § 28 TSchG regle nicht die Haltung von Tieren, sondern deren Verwendung. Die beiden Bewilligungen seien daher isoliert zu betrachten.
Nicht nachvollziehbar sei weiters die letztlich erteilte Dauer der Bewilligung von 5 Jahren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge und änderte den Spruch des Bescheides vom 15.05.2025 hinsichtlich der Haltung beim Dreh bzw. der Mitwirkung diverser Tiere ab.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der NÖ Tierschutzombudsfrau vom 21.07.2025, der inhaltlich auf die Beschwerde vom 23.05.2025 verweist.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes sowie Befragung der Antragstellerin.
A (in der Folge: Antragstellerin) ist Veterinärmedizinerin. Sie verfügt über einen landwirtschaftlichen Betrieb in ***, ***. Die am Hof lebenden Tiere werden nicht als landwirtschaftliche Nutztiere beansprucht. Vielmehr werden diese, bei Vorliegen eines entsprechenden Auftrages, dazu verwendet, an Filmproduktionen teilzunehmen. Wird ein Tier durch die Antragstellerin für eine bestimmte Produktion angeschafft, lebt es nach dem durchgeführten Dreh am Hof der Antragstellerin und steht bei Bedarf für weitere Aufträge zur Verfügung.
Die Anforderungen an die Tiere, die beim jeweiligen Dreh verlangt werden, trainiert die Antragstellerin am Hof im Zuge deren Haltung. Die angefragten Filmszenen beziehen sich zumeist auf das natürliche Leben der Tiere. Schon das Leben am landwirtschaftlichen Betrieb mit diversen Tierarten und der Kontakt zu verschiedenen Menschen am Hof stellt für die Tiere ein Training dar, das sie auf die Anforderungen bei den Dreharbeiten, auch abseits der angefragten Szene, vorbereitet.
Neben den eigenen Tieren bezieht die Antragstellerin Filmtiere von B und C. Beide verfügen, wie die Antragstellerin, über einen landwirtschaftlichen Betrieb. Werden Tiere der beiden angeführten Personen für Dreharbeiten beansprucht, ist neben der Antragstellerin der/die jeweilige Halter/in mit vor Ort.
Die Antragstellerin beheimatet auf ihrem Hof potentiell als Filmtiere einsetzbar 20 Hühner, 10 Enten und 10 Gänse, 4 Esel (D, E, F, G), ein Pferd (H), 5 Hochlandrinder, 5 Schafe (I, J, K, M, L), 2 Ziegen (N, O), 15 Ratten, 10 Mäuse, einen Hamster, 3 Hunde (P, Q, R), 6 Katzen (S, T, U, V, W, X), 10 Tauben und 39 Singvögel, eine Wechselkröte, einen Europäischen Laubfrosch, zwei Bartagamen (Y, Z), 2 Minischweine (AA, CC), 9 Hauskaninchen, einen Igel und ein Reh. Am Hof der B in ***, *** leben als potenzielle Filmtiere 2 Hunde (BB, DD), eine Katze (EE), 2 Puten, 10 Enten, 5 Wachteln, ein Frettchen, eine Kornnatter und ein Pony (FF). Weiters stehen der Antragstellerin die am Hof des C in ***, *** lebenden 5 Pfaue sowie ein Pony (GG) als Filmtiere zur Verfügung.
Ein möglicher Einsatz der Tiere im Zuge eines Drehs sowie deren Haltungsbedingungen am Filmset stellt sich wie folgt dar:
Werden Nutztiere eingesetzt, wird ausschließlich im Nahbereich eines landwirtschaftlichen Gebäudes gedreht, sodass die Tiere in den dafür vorgesehenen, mit den gesetzlichen Vorgaben konformen Einrichtungen untergebracht werden können. In diesem Sinn handelt es sich im Folgenden bei dem Begriff Box um eine in der landwirtschaftlichen Tierhaltung übliche Stellfläche für die betroffenen Tiere. Sollte es sich um (seltene) Einsätze handeln, die eine Übernachtung vor Ort erfordern, bleibt die Antragstellerin ebenso vor Ort und stellt die Versorgung der Tiere sicher. Auch Tageseinsätze der Tiere werden von der Antragstellerin stets begleitet.
Die Hühner, Enten, Gänse, Puten und Wachteln agieren im Film als Belebung einer Marktszene bzw. eines Hofes. Sie werden lediglich beim Dreh in Käfigen oder in eingezäunten Bereichen gezeigt. Die Enten und Hühner können teilweise auch getragen werden. Natürliches Verhalten wie Fressen, Laufen, Scharren und Picken wird gefilmt. Die Haltung der Tiere vor Ort erfolgt in einem Käfig bzw. einem Gehege.
Die Esel sowie das Pferd „H“ können geführt, geritten, gefüttert und gestreichelt werden. Am Drehort werden die Tiere in einer etwa 3 x 4 m großen in der Landwirtschaft üblichen Pferdebox gehalten.
Die Hochlandrinder können in einem Gatter befindlich in ihrer natürlichen Verhaltensweise gefilmt werden. Sie werden vor Ort in einem Gehege, hergestellt mit Scheikl-Gitter, gehalten.
Die Schafe können mit oder ohne Leine geführt, gefüttert oder gestreichelt werden. Am Set werden diese in einer Box oder einem Gehege, hergestellt mit Scheikl-Gitter, gehalten.
Die Ziegen können mit oder ohne Leine geführt, gefüttert oder gestreichelt werden. Die Haltung erfolgt in einer Box oder einem Gehege, hergestellt mit Scheikl-Gitter.
Die Ratten, Mäuse und Hamster werden in Käfigen gefilmt. Die Ratten fungieren meist als Kanaltiere, ohne dass diese freigelassen werden. Gehalten werden die Tiere vor Ort in Boxen.
Das Aufgabenfeld der Hunde ist weiter als jenes der übrigen Tiere, wobei die Antragstellerin auf die jeweiligen Fähigkeiten der Hunde achtet und Nachahmungseffekte in die Auswahl des jeweiligen Tieres miteinbezieht. Vor Ort befinden sich die Hunde jeweils im Nahbereich der Antragstellerin. Sie werden nicht in einem Zwinger gehalten.
Die Katzen werden vor Ort in einem großen Gitterkäfig gehalten, der geöffnet ist, sodass diese sich in einem eigenen Katzenzimmer im Beisein der Antragstellerin frei bewegen können. Der Einsatz der Katzen erfolgt wie jener der Hunde nach deren der Antragstellerin bekannten Fähigkeiten.
Die Vögel werden am Drehort in großen Volieren untergebracht, sie können im Zuge der Auswilderung oder Pflege gefilmt werden.
Die Wechselkröte und der Laubfrosch werden an verschiedenen Orten sitzend gefilmt, die Bartagamen fressen in den Filmszenen Heuschrecken und können getragen werden. Diese Tiere werden vor Ort in einem großen Terrarium gehalten. Im Winter wird mit diesen Tieren nicht gedreht.
Die Minischweine können mit oder ohne Leine geführt, gestreichelt oder gefüttert werden, dies ausschließlich in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Umgebung. Sie werden vor Ort in einer Box im Stall mit ständigem Zugang zu Auslauf gehalten.
Die Hauskaninchen können gestreichelt und geführt oder in ihrem natürlichen Verhalten gefilmt werden. Sie werden vor Ort in Gehegen gehalten.
Die Igel werden von der Antragstellerin jeweils so lange gehalten, bis diese bereit sind, in die freie Wildbahn entlassen zu werden. Im Zuge dessen können die Igel bei der Auswilderung oder bei der Pflege gefilmt werden. Der Igel wird am Drehort in einem Gehege in der Größe von 6 m2 gehalten.
Das Reh wird lediglich am Hof der Antragstellerin gefilmt, während es gestreichelt und gefüttert werden kann.
Das Frettchen kann während des Drehs gehalten, gefüttert und gestreichelt werden. Es wird vor Ort in einem Stall oder Käfig untergebracht.
Die Kornnatter kann gehalten oder in ihrem natürlichen Verhalten in einem Terrarium befindlich gefilmt werden. Sie wird vor Ort in einem Terrarium gehalten.
Die Ponys können geführt, gestreichelt oder gefüttert werden. Sie sind weiters einsetzbar für Kutschenfahrten. Gehalten werden die Ponys in einer landwirtschaftlichen Box in einem Stall.
Die Pfauen werden ausschließlich am Hof des C in ihrem natürlichen Verhalten gefilmt.
Hinsichtlich der Esel, des Pferdes, der Schafe, der Ziegen, der Hunde, der Katzen, der Bartagame, der Minischweine und der Ponys sind spezielle, namentlich genannte Tiere für den Einsatz bei den Filmaufnahmen vorgesehen. Hinsichtlich der übrigen Tierarten mit kürzerer Lebensdauer eignet sich potenziell jedes Tier dafür, an einer Filmproduktion teilzunehmen, sodass es einer namentlichen Bestimmung der konkreten Tiere nicht bedarf.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den unstrittigen Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.10.2025 und ist überwiegend bereits dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu entnehmen.
§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, ausgenommen es handelt sich um
1. Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder
2. Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder
3. Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder
4. Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.
Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Die Bestimmung des § 28 TSchG sieht vor, dass die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG bedarf, sofern nicht eine der Ausnahmetatbestände der Z 1 bis Z 4 erfüllt ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Das Gesetz spricht hinsichtlich der sonstigen Veranstaltungen von einem Verwenden der Tiere, hinsichtlich Film- und Fernsehaufnahmen von einem Mitwirken. In den Materialien werden die Termini „Verwendung“ und „Mitwirkung“ nicht konsistent verwendet (vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 24 ff: „Da die Verwendung von Tieren für Film- oder Fernsehaufnahmen [..].) Klar zu entnehmen ist den Materialien, dass allein das Filmen und Fotografieren von Tieren im Rahmen der Freizeitgestaltung oder im Rahmen einer Amtshandlung oder zu Kontroll- und Dokumentationszwecken nicht unter die Bewilligungspflicht fällt. Damit stellt ein Filmen von Tieren, die auf angeborene Schlüsselreize reagieren, in deren natürlicher Umgebung, kein Mitwirken dar (vgl. EBRV 446 BlgNR 22. GP 7). Werden Tiere am Hof der Antragstellerin gefilmt, ohne ihnen anerzogene Schlüsselreize abzuverlangen, liegt eine Bewilligungspflicht nicht vor. Nachdem entsprechend dem Vorbringen in der Verhandlung, die Pfaue lediglich am Hof in deren natürlicher Umgebung gefilmt werden sollen und diese nach dem Antrag „durch deren bloße Erscheinung“ wirken, sie damit weder getragen noch geführt oder gestreichelt werden sollen, liegt eine Bewilligungspflicht hierfür nicht vor, weshalb der Bescheid dementsprechend abzuändern war.
Anlässlich der Beschwerde der Tierschutzombudsperson ist auf die Frage einzugehen, ob die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer Dauerbewilligung zugänglich ist.
Mit BGBl. I Nr. 35/2008 wurde die Ausweitung des Geltungsbereiches von Dauerbewilligungen auf das gesamte Bundesgebiet – zur Reduktion der Aufwendungen der Antragsteller sowie der Behörde – eröffnet. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann auch eine Bewilligung der Mitwirkung als Dauerbewilligung erteilt werden (vgl. dazu ebenso die klaren Gesetzesmaterialien: EBRV 446 BlgNR 22. GP 24 ff). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die Tiere gewöhnlicherweise gehalten werden. Richtigerweise kam es der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu, über die Mitwirkung der in ihrem Zuständigkeitsbereich gewöhnlich gehaltenen Tiere zu entscheiden. Der belangten Behörde ist auch zu folgen, wenn sie ausführt, dass diese an Beschlüsse des Vollzugsbeirates nicht zwingend gebunden ist (vgl. zu den Aufgaben des Vollzugsbeirates, der Erarbeitung von Richtlinien § 42a TSchG). Klar ist, dass es sich bei den vom Vollzugsbeirat ausgearbeiteten Beschlüssen um Vollzugsempfehlungen handelt.
Ungeachtet deren rechtlicher Qualifikation wäre es allerdings wünschenswert, dass diesen von einem Expertengremium erarbeiteten Richtlinien in der Behördenpraxis der Anspruch einer Berücksichtigung zukommt, von dem lediglich im Einzelfall abgegangen wird. Dies allein schon, um einen einheitlichen Vollzug sicher zu stellen.
Hinsichtlich des Vorbringens der Tierschutzombudsfrau zur erforderlichen Gleichartigkeit der an die Tiere gestellten Anforderungen ist auszuführen, dass bei den im Bescheid genannten Tieren jeweils deren Einsatzmöglichkeit angeführt wird, womit eine – wenngleich dem Gesetzestext ohnehin nicht entnehmbare – Wiederholbarkeit der Anforderungen sichergestellt ist. Auch wenn die Intention des Gesetzgebers in der Normierung von Dauerbewilligungen ursprünglich darin gelegen sein mag, den administrativen Aufwand gänzlich gleichartiger Veranstaltungen zu reduzieren (vgl. EBRV 291 BlgNR 23. GP 5), so kann dieser teleologischen Interpretation nicht der Vorzug vor dem Wortlaut des Gesetzes eingeräumt werden (zum Vorrang der Wortinterpretation vgl. VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058).
Nach § 28 Abs. 1 TSchG ist bei Ausstellung von Dauerbewilligungen die jeweilige Mitwirkung der Tiere der örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Durch diese Anzeigeverpflichtung ist gesichert, dass die bewilligten Standards eingehalten werden (EBRV 291 BlgNR 23. GP 5). Nach § 4 Abs. 3 der Tierschutz-Kontrollverordnung hat die Behörde bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartig Kontrollen durchzuführen. Ein im Tierschutz liegendes Defizit an dieser Kontrollmöglichkeit von Dauerbewilligungen vermag das Gericht im Vergleich zu jenen der Einzelgenehmigungen nicht zu erkennen. Das Gesetz verpflichtet die Antragstellerin im Vorfeld einer Mitwirkung nach § 28 TSchG eine präzise Meldung über die Darbietung an die örtlich zuständige Behörde zu übermitteln. Diese hat das tatsächliche Anforderungsprofil des Einsatzes darzustellen und darf über jenes in der Dauerbewilligung genehmigte nicht hinausreichen. Zuzustimmen ist der Tierschutzombudsfrau darin, wenn diese ausführt, dass die Prüfung der Art der Mitwirkung sich lediglich im Rahmen der Bewilligung bewegen darf. Dementsprechend hat die zuständige Behörde des Drehortes die Meldung an den Kriterien des Dauerbewilligungsbescheides zu überprüfen. Darin liegt freilich ein Unterschied zu Einzelgenehmigungen, die von der Drehortbehörde – bei Kenntnis der konkreten Drehanforderungen – zu prüfen und auszustellen sind. Umso bedeutender erscheint es dem Gericht, dass die dargestellten Anforderungen an die einzelnen Tiere – wie hier – bereits in der Dauerbewilligung präzise umschrieben werden. Sodann kommt es der Drehortbehörde bei Einzel- wie bei Dauerbewilligungen zu, nach der Tierschutz-Kontrollverordnung eine stichprobenweise Kontrolle der Mitwirkung der Tiere durchzuführen.
In diesem Zusammenhang vermag das Gericht auch die ausgestellte Dauer der Genehmigung von 5 Jahren nicht als unverhältnismäßig zu erkennen. Zwar trat bereits im Rahmen der Verhandlung eine gewisse Fluktuation der im angefochtenen Bescheid bewilligten Situation zu tage, doch wird grundsätzlich die namentliche Nennung einzelner Tiere in Kombination mit der Nennung der Tierart bei kurzlebigeren Tieren als zweckmäßig erachtet. Nachdem die bewilligte Darstellungsmöglichkeit durchwegs auf ein niederschwelliges Anforderungsprofil bei den Tieren schließen lässt, ist auch gegen einen Austausch nicht namentlich genannter Tiere innerhalb der Tierart während der Bewilligungsdauer nichts einzuwenden. Der ursprünglich vorgesehenen Dauer von zwei Jahren lagen – entsprechend dem Aktenvermerk der Veterinärmedizinerin der Behörde – die Möglichkeit einer „Reevaluierung“ des Tierbestandes und damit administrative Umstände zu Grunde. Die Möglichkeit einer behördlichen Kontrolle ist durch die Vorgaben der Tierschutz-Kontrollverordnung gesichert.
Die Haltungsbedingungen der einzelnen Tiere am Drehort wurden mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.07.2025 nach Beschwerde durch die Tierschutzombudsstelle derart angepasst, als diese nun den Vorgaben der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung entsprechen müssen (vgl. § 28 Abs. 4 TSchG; VwGH 31.01.2014, 2013/02/0225). Diese wurden jeweils im Rahmen der Verhandlung im Beisein der TSO erörtert. Nachdem hinsichtlich der Minischweine nach der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 5 Pkt. 7 ein ständiger Auslauf zu gewährleisten ist, war der Bescheid der Behörde entsprechend abzuändern.
Der einen Teil des Spruches bildende „Hinweis“, konnte entfallen, nachdem dieser im ersten wie im zweiten Punkt je auf einer falschen gesetzlichen Grundlage fußte und ohnedies nur auf im Gesetz wiedergegebene Verpflichtungen „hinweisen“ sollte.
Einzugehen ist weiters auf die in der in Beschwerde gezogenen Bewilligung enthaltenen Wildtiere. Zweifelsfrei stellen Kröten, Frösche, Bartagamen, Igel, Rehe und Nattern Wildtiere im Sinne des § 4 Z 4 TSchG dar. Unbeachtlich an der Definition des Wildtieres ist dabei – entgegen dem ursprünglichen Vorbringen der Antragstellerin – ob das konkrete Tier bereits „in Gefangenschaft“ geboren oder aus der Natur entnommen wurde. § 28 TSchG nimmt nicht auf Wildtiere Bezug. Fraglich ist, ob das Verbot der Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen aus § 27 TSchG auf die Bestimmung des § 28 TSchG einwirkt. Film- und Fernsehaufnahmen stellen weder einen Zirkus noch ein Varieté dar. Ein Zirkus zeichnet sich durch regelmäßigen Ortswechsel und damit hohem Maß an Mobilität aus und ist charakterisiert durch Darbietungen zur Zerstreuung und Belustigungen von Menschen (vgl. VfGH 01.12.2011, G 74/11; V 63/11). Beim Varieté handelt es sich um Theaterdarstellungen von tänzerischem, akrobatischem und musischem Wert. Nach § 1 Abs. 2 Z 1 TSch-ZirkV sind „ähnliche Einrichtungen“ Einrichtungen, die vergleichbare Darbietungen wie Zirkusse oder Varietés präsentieren, zB. solche der Musik und darstellenden Kunst (vgl. weiters VwGH 31.01.2014, 2013/02/0225). Wenngleich mit der Literatur auch Theater- und Opernaufführungen unter „sonstige Einrichtungen“ nach § 27 TSchG fallen (Binder, Tierschutzrecht5, 156), kann im Ergebnis ein Mitwirken von Tieren bei Film- und Fernsehen – obgleich dieses vielfältige Erscheinungsformen annehmen kann – nicht unter eine sonstige Einrichtung nach § 27 TSchG subsumiert werden. Zum einen tritt in einer mit einem Zirkus und einem Varieté vergleichbaren Einrichtung der Aspekt der Zurschaustellung im Sinne einer Dressur von Tieren verstärkt zu Tage. Zum anderen – und dies ist der gewichtigere Punkt – hat sich der Gesetzgeber offenbar bewusst dazu entschieden, die Mitwirkung von Wildtieren bei Film- und Fernsehen nach § 28 TSchG gerade nicht zu verbieten. Dies ändert freilich nichts an dem Umstand, dass eine Abgrenzung zwischen einer sonstigen Einrichtung nach § 27 TSchG und jener der sonstigen Veranstaltung nach § 28 TSchG – die gerade keine Film- und Fernsehaufnahme ist – nicht gänzlich geklärt ist (Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 27 S. 314).
In Hinblick auf die Haltung von Wildtieren ist § 25 TSchG iVm. § 8 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung zu berücksichtigen, wobei es einer Anzeige im Falle der Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit nach § 25 Abs. 2 Z 4 TSchG (dazu siehe sogleich) nicht bedarf.
Zum Vorbringen der Tierschutzombudsstelle, wonach zusätzlich zur Bewilligung gemäß § 28 TSchG für die Haltung der Tiere am Hof der Antragstellerin bzw. der beiden weiteren im Bescheid als Halter angeführten Personen eine Bewilligung nach § 31 TSchG erforderlich sei, ist auf die Sache des Verwaltungsverfahrens nach § 28 VwGVG einzugehen. „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit er mit dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid erledigt wurde. Im antragsbedürftigen Verfahren ist der Antrag der Partei maßgeblich (vgl. u.a. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0134; 08.09.2017, Ra 2015/18/0134; 23.09.2014, Ro 2014/11/0074). Aus der Ausgestaltung des Materiengesetzes ist abzuleiten, ob das Gesetz für eine bestimmte Erledigung verschiedene Anspruchsgrundlagen vorsieht, oder ob die verschiedenen gesetzlichen Regelungen auch verschiedene Sachen konstituieren (vgl. Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, § 28 Rz 46 ff). Zweifellos bezog sich der Antrag der Bewilligungswerberin ausschließlich auf die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung von Tieren im Sinne des § 28 TSchG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Bewilligung nach § 31 TSchG würde daher die Sache des gegenständlichen Verfahrens überschreiten. Dass gegenständlich durch das Gericht eine „Annexentscheidung“ zu treffen wäre, ist nicht ersichtlich (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Ungeachtet dessen stimmt das Gericht mit der TSO darin überein, dass § 31 TSchG hinsichtlich der Bewilligung zur Verwendung von Tieren gemäß § 28 TSchG keinen Auffangtatbestand darstellt (EBRV 446 BlgNR 22. GP 27). Vielmehr trifft § 31 TSchG Vorgaben zur Haltung der Tiere. Zwar werden die bei Filmaufnahmen mitwirkenden Tiere am Drehort auch gehalten, doch ist allein die Haltung am Drehort – nicht jene am Hof der Antragstellerin – von der Bewilligung nach § 28 TSchG umfasst (vgl. zu den Angaben der Haltung vor Ort § 28 Abs. 2 und Abs. 4 TSchG). Nicht erforderlich für das Aufleben einer Bewilligungspflicht nach § 31 TSchG ist, dass der Einsatz der Tiere am Hof selbst erfolgt, solange die Tiere „im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ am Hof gehalten werden. Das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit bzw. der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit wird von der belangten Behörde gesondert zu prüfen sein.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne von § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG nicht unter die Bewilligungspflicht fallen, womit sich die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 TSchG lediglich für die übrigen im Bescheid enthaltenen Tierarten stellt. Im gegenständlichen Fall ist weiters hervorzuheben, dass hinsichtlich der neben der Antragstellerin im Bescheid genannten Personen, die als Halter einzelner Tiere fungieren, jedenfalls diesen – und nicht der Antragstellerin – bei Vorliegen der Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit (bzw. sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit) eine Bewilligungsverpflichtung nach § 31 TSchG aufzuerlegen wäre. Die über die mit der Veranstaltung verbundene Tierhaltung hinausgehende Verantwortung für die (von Dritten wahrgenommene) Haltung der Tiere wird dem Bewilligungswerber durch § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 4 TSchG nicht übertragen (LVwG-OÖ, 4.5.2017, LVwG-050086/8/ER).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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