LVwG N LVwG-S-2010/001-2025; LVwG-S-2014/001-2025

LVwG-S-2010/001-2025; LVwG-S-2014/001-2025Landesverwaltungsgericht27.10.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Anlage; Wasserbenutzung; Auflage; gewässerpolizeilicher Auftrag;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2010/001-2025; LVwG-S-2014/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2010.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden des A, ***, ***, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft *** vom 24. September 2025, *** sowie ***, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses zur GZ *** die Rechtsvorschriften § 50 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 Z 20 WRG 1959 durch § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 ersetzt werden.

II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt € 180,00 (€ 80,00 betreffend die Beschwerde zu *** sowie € 100,00 betreffend die Beschwerde zu ***) zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1, 137 Abs. 1 Z 20, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 8 und Abs. 7, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 5 Abs. 1, 19, 22 Abs. 2, 25 Abs. 2, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 45 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 idgF)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 idgF)

§§ 27, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)

Zahlungshinweis:

Der vom Beschwerdeführer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 1.170,00 (zu *** € 520,- bzw. zu *** € 650,- ) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Wasserkraftanlage *** mit Neubau des Krafthauses und der Wasserkraftanlage mit einer Leistung von 105 kW und einem Schluckvermögen von 7,5 m³/s, mit einer Fischaufstiegshilfe im *** auf den Grundstücken Nr. *** KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***.

Mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom 07. Juni 2005, Zl. ***, wurde der erstinstanzliche Bescheid unter Beibehaltung des Ausspruches in den wesentlichen Punkten (Konsens, Projektbeschreibung und Auflagen) geringfügig abgeändert. In Bezug auf die Fischaufstiegshilfe schreibt die, -unverändert gelassene – Auflage 5 eine Dotationsmenge von ganzjährig kontinuierlich 190 l/s vor.

Bei der wasserrechtlichen Kollaudierung (Bescheid vom 14. April 2016, ***) wurde als geringfügige Abänderung die Verlegung der Fischaufstiegshilfe vom rechten auf das linke Werksbachufer genehmigt.

Mit Bescheid vom 08. Februar 2023, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha auf Antrag des Beschwerdeführers das Teilerlöschen dieses Wasserrechts, soweit es sich auf die Fischaufstiegshilfe bezieht, fest.

Aufgrund einer Beschwerde der Fischereiberechtigten änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Entscheidung dahingehend ab, dass der Antrag auf „Teillöschung des Wasserrechts der Fischaufstiegshilfe“ zurückgewiesen wurde (Erkenntnis vom 14. April 2023, LVwG-AV-1502/001-2023).

Begründend hält das Gericht fest, dass es bei der in Rede stehenden Fischaufstiegshilfe um einen Anlagenteil der wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage handle und der abgegebene Verzicht darauf abziele, eine abgeänderte Wasserkraftanlage ohne diese Fischaufstiegshilfe und damit ohne Einhaltung der Auflage 5 betreffend die Dotierung derselben betreiben zu können, was nicht Inhalt eines Verzichts im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sein könnte, sondern einer wasserrechtlichen Änderungsbewilligung bedürfte.

Eine dagegen erhobene Revision des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Jänner 2024, ***, zurück.

1.2. Bei einer Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 20. März 2024 wurde festgestellt, dass die in Rede stehende Fischaufstiegshilfe nicht dotiert und damit auch nicht in bestimmungsgemäßem Betrieb war.

1.3. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten gewässerpolizeilichen Auftrag vom 06. Mai 2024, ***, mit dem der Beschwerdeführer zur „Herstellung der Dotation und Betrieb der zur Wasserkraftanlage *** auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Grundstück Nr. ***, KG *** gehörenden Fischaufstiegshilfe am linken Ufer des ***“ bis 27. Mai 2024 verpflichtet wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Wenigstens bis zum 20. Juni 2024 (Überprüfung durch ein Gewässeraufsichtsorgan) war die Fischaufstiegshilfe nicht in Betrieb (keine Dotation mit Wasser).

1.5. Im Verlauf erstattete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, ausgehend von der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft *** (in der Folge: die belangte Behörde), zwei Strafanzeigen.

Diesen entsprechend leitete die belangte Behörde Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und forderte ihn zur Rechtfertigung auf.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Mai 2024 zur GZ *** hatte den Vorwurf zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2024 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die zur Wasserkraftanlage gehörige Fischaufstiegshilfe nicht betrieben und damit die Anlage nicht im bewilligungs-konformen Zustand erhalten und bedient hätte.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, im Zeitraum von 28. Mai 2024 bis mindestens 20. Juni 2024 dem obzitierten gewässerpolizeilichen Auftrag vom 06. Mai 2024 nicht nachgekommen zu sein, da vorgeschriebene Dotation und Betrieb nicht ausgeführt worden seien.

Auf beide Tatvorwürfe reagierte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Juni bzw. 26. Juli 2024, in denen er den Nichtbetrieb der Fischaufstiegshilfe zu den angeführten Zeiten nicht bestritt und im Wesentlichen die Auffassung vertrag, eine solche Anlage wäre aufgrund der Lage des Wasserkraftwerks im Verlauf eines Werkskanals nicht erforderlich, zumal die Fischdurchgängigkeit im *** hergestellt wäre. Der Betrieb seiner Fischaufstiegshilfe sei daher nicht nötig und eine Bestrafung nicht gerechtfertigt. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Wasserkraftbetreibern vor.

1.6. Mit Straferkenntnissen jeweils vom 24. September 2025 bestrafte die belangte Behörde den Beschwerdeführer wie folgt:

Zu ***:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 20.03.2024

Ort: Grdst.Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben die unten beschriebene Wasserbenutzungsanlage einschließlich einer dazugehörigen sonstigen Vorrichtung nicht in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten und bedient, indem Sie die zur Wasserkraftanlage zugehörige Fischaufstiegshilfe nicht betrieben haben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.12.2004, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 07.06.2005, ***, wurde Ihnen die wasserrechtliche Bewilligung zur Erneuerung der Wasserkraftanlage *** mit Neubau des Krafthauses und der Wasserkraftanlage mit einer Leistung von 105 kW und einem Schluckvermögen von 7,5 m³/s, mit einer Fischaufstiegshilfe im *** auf den Grdst. Nr. ***, KG *** (Bezirk Bruck an der Leitha) und Grdst.Nr. ***, KG *** (Bezirk ***) unter Beibehaltung des bisherigen Stauzieles von 176,83 m ü.A. gemäß den Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Folgende geringfügige Abweichung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.04.2016, ***, nachträglich genehmigt:

„Verlegung der Fischaufstiegshilfe vom rechten an das linke Ufer“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 50 Abs.1 WRG 1959 iVm Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.12.2004, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom, 07.06.2005, ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 400,00 37 Stunden § 137 Abs. 1 Z. 20 WRG 1959

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge- € 40,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag: € 440,00“

Zu ***:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 28.05.2024 - mind.20.06.2024

Ort: Grdst.Nr. ***, KG ***

Tatbeschreibung:

Sie sind dem Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.05.2024, Zl. *** erteilten Aufräge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen, da die verpflichtend vorgeschriebene Maßnahme "Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verpflichtet Sie, bis spätestens 27.05.2024 folgende Maßnahmen durchzuführen:

Herstellung der Dotation und Betrieb der zur Wasserkraftanlage *** auf den Grdst.Nr., KG *** und Grdst.Nr., KG ***, gehörenden Fischaufstiegshilfe am linken Ufer des ***" nicht ausgeführt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 138 Abs.1 WRG 1959 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.05.2024, Zl. ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 500,00 13 Stunden § 137 Abs.3 Z.8 WRG 1959

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 50,00

setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

Gesamtbetrag: € 550,00“

Begründend führt die belangte Behörde nach jeweils kurzgefasster Darstellung des Sachverhalts aus, dass der Sachverhalt seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten sei und die Einwände betreffend Notwendigkeit des Fischaufstiegs und der Vergleich mit anderen Anlagen keine „strafbefreiende Wirkung“ erreichen könnten. Hinsichtlich des Verschuldens geht die belangte Behörde jeweils von Fahrlässigkeit aus; die Strafzumessung wurde formelhaft mit den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, dem Nichtvorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen begründet, weiters ging die Behörde von einem (gemeint wohl: Monatsnetto-) Einkommen des Beschwerdeführers von € 2.000,00 aus.

1.7. Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, jeweils vom 13. Oktober 2025, mit denen die Verfolgungsverjährung gemäß § 137 (gemeint Abs. 7) WRG 1959 und eine unzulässige Doppelbestrafung durch die beiden in Rede stehenden Straferkenntnisse geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer begehrt die Behebung der Straferkenntnisse und die Einstellung des Strafverfahrens.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer (trotz entsprechenden Hinweises in den Rechtsmittelbelehrungen) nicht beantragt.

1.8. Die belangte Behörde legte beide Beschwerden samt Strafakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Verhandlung zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, wurde in den Beschwerden ausschließlich die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde bekämpft. Der Sachverhalt selbst, also dass die in Rede stehende Fischaufstiegshilfe zu den in den Straferkenntnissen angegebenen Zeiten nicht betrieben worden war, ist unstrittig, gleiches gilt für den Verfahrensverlauf und die aktenmäßig erfassten (oben angeführten) Schriftstücke.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(...)

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

(…)

20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

(…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

(…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;

(...)

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(...)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 22. (…)

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

(…)

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(…)

§ 32. (1)Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(…)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…)

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2 ) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(…)

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall wegen zweier Übertretungen des WRG 1959 gesondert bestraft wurde; aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs und der Geltendmachung einer unzulässigen Doppelbestrafung erfolgt die Beurteilung und Entscheidung über beide Beschwerden hiemit unter einem.

3.2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nach Lage des Falles nicht strittig, nämlich, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Wasserbenutzungs-rechtes im Sinne des § 9 WRG 1959 ist, welches eine Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegshilfe umfasst, die gemäß Auflage 5 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides permanent mit einer bestimmten Wassermenge zu dotieren und damit zu „betreiben“ ist; der Wasserberechtigte (der Beschwerdeführer) dies jedoch unter anderem am 20. März 2024 nicht getan hat, obwohl ihm aufgrund der zitierten Entscheidung des Gerichtes zu diesem Zeitpunkt bereits klar sein musste, dass eine einseitige Abstandnahme vom Betrieb der Fischaufstiegshilfe (d.h. ohne wasserrechtliche Änderungsbewilligung) nicht zulässig ist; weiters, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen gewässerpolizeilichen Auftrag erlassen hat, um den Beschwerdeführer zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes spätestens am 27. Mai 2024 zu veranlassen, dem der Beschwerdeführer wenigstens bis zum 20. Juni 2024 nicht nachgekommen war, obwohl er den dies anordnenden, ihm zugestellten Bescheid nicht bekämpft hat.

3.2.3. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zwei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes mit den beiden hier in Beschwerde gezogenen Straferkenntnissen verfolgt. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es sich bei der in Rede stehenden Wasserbenutzungsanlage um eine die Bezirksgrenzen (*** - ***) überschreitende handelt, sodass bei konsenswidrigem Betrieb die Tat in beiden Bezirken begangen wird. Die belangte Behörde war konkret zuständig, weil sie zuerst eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat (vgl. § 27 Abs. 2 leg. cit.).

Sie hat die erste Tat, nämlich den Betrieb der Wasserkraftanlage ohne Dotation der Fischaufstiegshilfe am 20. März 2024 als Übertretung im Sinne des § 137 Abs. 1 Z 20 WRG 1959 gewertet, der die Verletzung der Instandhaltungsverpflichtungen des Wasserberechtigten im Sinne des § 50 WRG 1959 pönalisiert. Richtigerweise war die vorgeworfene Tat allerdings als Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu qualifizieren, da der Betrieb einer Wasserkraftanlage ohne Dotation der einen wesentlichen Bestandteil derselben bildenden Fischaufstiegshilfe, zu welcher der Wasserberechtigte vermöge einer Auflage (Nr. 5 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides in der Fassung der Berufungsentscheidung) verpflichtet war, eine Wasserbenutzung entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung darstellt. Diese unrichtige rechtliche Beurteilung hat das Gericht im Beschwerdeverfahren wahrzunehmen, ohne dass damit eine unzulässige Auswechslung des Tatvorwurfs verbunden wäre (vgl. VwGH 28.05.2025, Ra 2024/07/0118).

Die zweite Übertretung, nämlich die Missachtung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 hat die belangte Behörde zutreffend als Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 leg. cit. qualifiziert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Rechtmäßigkeit eines - wie hier - rechtskräftig erteilten Auftrags im Strafverfahren nicht mehr zu prüfen ist (z.B. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0085).

3.2.4. Am Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich beider Übertretungen kann kein Zweifel bestehen, wobei nach Lage des Falles vorsätzliches Verhalten indiziert ist; freilich ist die belangte Behörde jeweils von bloßer Fahrlässigkeit iSd § 5 VStG ausgegangen, was bereits für die Strafbarkeit genügt. Da bereits zum Zeitpunkt der ersten Übertretung dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Gerichts in der Frage des Teilverzichts auf das Wasserrecht vorlag, kann er sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass er aufgrund des Umstandes, dass seinem Antrag auf Erlöschensfeststellung zunächst seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha nachgekommen worden war, der Auffassung hätte sein dürfen, dass sein Handeln rechtmäßig wäre.

3.2.5. Wenn der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das grundrechtlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbot geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im vorliegenden Fall wegen der Verletzung unterschiedlicher Normen, nämlich einerseits wegen der Missachtung der Verpflichtung zum Betrieb einer Anlage zum konsensmäßigen Betrieb, sowie anderseits wegen Nichterfüllung eines behördlichen Auftrages, und überdies durch zu unterschiedlichen Zeiten begangenen Handlungen, bestraft wurde. Es liegen daher zwei unterschiedliche Taten vor, welche gemäß § 22 Abs. 2 VStG kumulativ zu verfolgen waren.

3.2.6. Mit seiner Berufung auf § 137 (Abs. 7) WRG 1959 übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist gewahrt hat, weil sie jeweils zeitgerecht (29. Mai 2024 betreffend die Übertretung vom 20. März 2024 bzw. 16. Juli 2024 betreffend die am 20. Juni 2024 endende Übertretung) Aufforderungen zur Rechtfertigung erlassen hat.

Bei einer Aufforderung zur Rechtfertigung handelt es sich um eine typische Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, welche die Verfolgungsverjährungsfrist selbst dann wahrt, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt; in den vorliegenden Fällen haben die Aufforderungen zur Rechtfertigung ohnedies den Beschwerdeführer erreicht, wie auch die ebenfalls noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten Stellungnahmen des Einschreiters belegen. Es liegen sohin jeweils wirksame (rechtzeitige) Verfolgungshandlungen vor (vgl. z.B. VwGH 12.02.2025, Ra 2023/04/0017; 30.01.2019, Ro 2018/03/00559). Für die Erlassung des Straferkenntnisses ist in der Folge nicht die Verfolgungsverjährungsfrist, sondern die Strafbarkeitsverjährungsfrist maßgeblich, welche gemäß § 31 Abs. 2 VStG drei Jahre beträgt und offenkundig noch nicht abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer kann sich sohin auch nicht auf (Verfolgungs-)Verjährung der ihm vorgeworfenen Taten berufen.

3.2.7. Der Beschwerdeführer wurde sohin von der belangten Behörde in beiden Fällen im Ergebnis zu Recht bestraft.

3.2.8. Die Strafhöhe bekämpft der Beschwerdeführer nicht. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu erkennen, hat die belangte Behörde doch mit den verhängten Geldstrafen die zur Anwendung kommenden Strafrahmen – richtigerweise des § 137 Abs. 2 sowie des Abs. 3 WRG 1959 - jeweils nicht einmal zu 3% bzw. 1,5 % ausgeschöpft, und dies angesichts des Umstandes, dass nicht unbedeutende Rechtsgüter (nämlich der staatliche Anspruch auf die Einhaltung verliehener wasserrechtlicher Konsense bzw. die Befolgung behördlicher Aufträge) verletzt wurden und dem Beschwerdeführer zumindest (grobe) Fahrlässigkeit anzulasten ist. Derartige Geldstrafen (und die dazu nicht unverhältnismäßigen Ersatzfreiheitsstrafen) sind selbst bei einem völlig unbescholtenen Täter und bei Zutreffen der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen von der belangten Behörde angenommenen eher bescheidenen Einkommensverhältnisse nicht zu beanstanden. Einer dem Gericht nach Lage des Falles betreffend beider Delikte durchaus angemessen erscheinenden deutlich höheren Bestrafung – nicht nur aufgrund der richtigerweise anzuwendenden Bestimmung des § 137 Abs. 2 WRG 1959 auf die erste Tat – steht schon das verwaltungsgerichtliche Verschlechterungsverbot entgegen.

3.2.9. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass beiden Beschwerden ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.

Daraus resultiert gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG der Ausspruch, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag von 20 % der verhängten Strafen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat.

3.2.10. Der Durchführung einer – von niemanden beantragten – mündlichen Verhandlung bedurfte es aus den Gründen des § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG nicht.

3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen, sodass die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen ist.

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