LVwG N LVwG-AV-770/001-2024

LVwG-AV-770/001-2024Landesverwaltungsgericht27.10.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-770/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.770.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der A s.r.o. und der C GmbH Co KG, im Folgenden: BF für Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, ,, im Folgenden: BFV für Vertreter der Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. Mai 2024, ***, betreffend Abweisung des Antrages der C GmbH Co KG vom 7. Mai 2024, welche mit Schriftsatz des BFV vom 23. Mai 2024 ergänzend im Namen der konzernverbundenen A s.r.o. gestellt wurde, jeweils auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum Kennzeichen ***, nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), wie folgt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 29. Mai 2024, ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

der Ausspruch zu lauten hat:

„Der Antrag der C GmbH Co KG vom 7. Mai 2024, ergänzt durch den Antrag der konzernverbundenen A s.r.o. vom 23.05.2024, auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum Kennzeichen ***, nach § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), wird abgewiesen.“ und

die Rechtsgrundlage zu lauten hat:

„§ 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267 idF

BGBl. I Nr. 35/2023“.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267 idF

BGBl. I Nr. 35/2023

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Verfahren:

Die BF stellten mit E-Maileingabe vom 07.05.2024 und (durch den BFV für das konzernverbundene Unternehmen überdies mit Schriftsatz vom 23.05.2024) den Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG betreffend das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

In der E-Maileingabe vom 07.05.2024 führte die C GmbH Co KG dazu aus (Korrektur von Schreibfehlern):

„Sehr geehrte Damen und Herren!

In der von uns betriebenen Garage A s.r.o. *** (Slovakia) hat der Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 03.05.2024 die Garage stark verschmutzt.

Wir ersuchen Sie um Bekanntgabe des Halters (Name und Adresse), sodass wir mit ihm in Verbindung treten können.

Bitte die Rechnung auszustellen auf:

A s.r.o



Slovakia

und bitte die Rechnung an folgende Adresse senden: C GmbH Co KG, z. H. Frau D

***, ***

Wir danken für Ihre prompte Veranlassung und ersuchen um Vorschreibung der fälligen Gebühren.

Mit freundlichen Grüßen | Cordiali saluti | Lijepi pozdrav | Best regards

E

Customer Care / Operations AT

C GmbH Co KG


***, Austria

T: ***“.

Im Wege der Beantwortung der von der Behörde mit Schriftsatz vom 10.05.2024, ***, mitgeteilten Rechtsausführungen samt Gewährung von Parteiengehör führte der BFV mit Schriftsatz vom 23.05.2024 namens der C GmbH Co KG und der konzernverbundenen A s.r.o. Folgendes aus:

„Betreff: *** – Parteiengehör zum Antrag auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum Kennzeichen ***

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vertrete die C GmbH Co KG sowie die mit dieser konzernverbundene A s.r.o. rechtsfreundlich und berufe mich hiermit als zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person auf die mir von den genannten Gesellschaften erteilte Vollmacht (§ 10 Abs 1 AVG). Zweck des Auskunftsersuchens der C GmbH Co KG vom 07.05.2024 war die Ermittlung des Halters des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen , da dieses Fahrzeug am 03.05.2024 in der Garage „“ in *** erhebliche Verschmutzungen verursacht hat, und die Eigentümerin und Betreiberin dieser Garage beabsichtigt, entsprechende zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen (wobei hier auch die Durchsetzung von Besitzstörungsansprüchen in Betracht kommt).

Eigentümerin und Betreiberin der Garage „***“ ist die (slowakische) A s.r.o., die mit der (österreichischen) C GmbH Co KG konzernverbundenen ist; aufgrund dieser Struktur haben die Mitarbeiter der C GmbH Co KG (die die österreichischen Garagen des F Konzerns betreibt) die gegenständliche Anfrage irrtümlich für die C GmbH Co KG gestellt.

Um Ihren nachvollziehbaren Verweis auf das aktuelle Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2023 zu GZ W292 2247908-1 zu berücksichtigen, stelle ich hiermit die Anfrage auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zum Kennzeichen *** (auch) im Namen der A s.r.o., die aufgrund ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zweifellos ein „rechtliches (Eigen-)Interesse“ iSd § 47 Abs 2a KFG an der gegenständlichen Auskunftserteilung hat.

Ich danke im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

B“.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2024, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gegenüber den im Bescheid bezeichneten Adressaten „Herr B in Vertretung für A s.r.o. und C GmbH Co KG, ***, ***“ den „Antrag vom 07. Mai 2024 auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu dem Kennzeichen *** als unbegründet abgewiesen“.

Der Bescheid wurde den oben bezeichneten und im Bescheid als Adressaten angeführten juristischen Personen zu Handen ihres Vertreters mit E-Mail der Behörde am 29.05.2024 zugestellt.

Mit E-Mail-Eingabe vom 26.06.2024 haben die beiden juristischen Personen durch den BFV fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt:

„Beschwerde

Mit Email vom 07.05.2024 hat die 1. Beschwerdeführerin ein Auskunftsersuchen über den Zulassungsbesitzer iSd § 47 Abs 2a KFG betreffend das Kennzeichen *** gestellt.

Aufgrund des entsprechenden Vorhaltes der belangten Behörde hat der Beschwerdevertreter im Namen der beiden Beschwerdeführer in der ergänzenden Äußerung vom 25.05.2024 ausgeführt, dass die 1. Beschwerdeführerin für die mit ihr konzernverbundene 2. Beschwerdeführerin tätig geworden ist, und dass die Halterauskunft benötigt werde, um gegen den Fahrzeughalter zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, insbesondere auch Besitzstörungsansprüche (bzw. dem entsprechenden Äquivalent nach slowakischem Recht).

Die belangte Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass sich das gemäß § 47 Abs 2a KFG geforderte „rechtliche Interesse“ in diesem Fall (nur) gegen den Lenker/Fahrer beziehe, nicht aber gegen den Halter, weshalb die belangte Behörde den Antrag abwies.

Hiergegen richtet sich die vorliegende (fristgerecht eingebrachte) Beschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen (Zivil-)Gerichte können Besitzstörung Ansprüche gegen Halter bzw. Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen gerichtet werden, die Tatmittel einer Besitzstörung waren, sofern diese die Bekanntgabe des tatsächlichen Lenkers (sofern es sich um eine andere Person handelt) verweigern.

Störer und daher passiv legitimiert ist sowohl der „unmittelbare Störer“, also jene Person, die persönlich eigenhändig die Störung verursacht hat (im konkreten Fall wohl der wirkliche Lenker), als auch der „mittelbare“ Störer (uU der Halter); die Rechtsprechung geht infolgedessen […] von „einer großzügigen Zurechnung an den Halter des Kfz“ aus (Kodek, Besitzstörung auf Parkplätzen – ein Überblick, Zak 2024/142, Zak 5/2024, S. 84f unter Verweis auf Kodek, Besitzstörung 356ff mwN).

Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführer in ihrer ergänzenden Äußerung vom 25.05.2024 auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und insbesondere Besitzstörungsansprüche gestützt.

Solche können in der vorliegenden Konstellation entweder darin begründet sein, dass das gegenständliche Fahrzeug auf der privaten, als gewerblicher Garagierungsbetrieb genutzten Fläche ohne Zahlung der geforderten Gebühr abgestellt wurde, und/oder dass die schon initial vorgebrachten Verunreinigungen unmittelbar durch das Fahrzeug (Austreten von Betriebsflüssigkeiten) verursacht wurden.

Letztlich obliegt es schon aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht den Verwaltungsbehörden, über die Begründetheit zivilrechtlicher Ansprüche zu entscheiden, sofern deren grundsätzliches bestehen plausibel gemacht wurde. Dies ist im vorliegenden Fall hinreichend geschehen.

Die Beschwerdeführer stellen sohin den Antrag den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und dem ursprünglichen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** Folge zu leisten.

C GmbH Co KG

A s.r.o.“

Festgestellter Sachverhalt:

Im zugrunde liegenden Antrag der C GmbH Co KG gemäß der E-Maileingabe vom 07.05.2024 wurde – lediglich – ausgeführt, dass in der vom (konzernverbundenen) Unternehmen A s.r.o. *** (Slovakia) betriebenen Garage „der Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 03.05.2024 die Garage stark verschmutz“ (gemeint: verschmutzt) habe.

Eine konkrete Beschreibung des Ortes der Verschmutzung (definierte Parkplätze oder sonstige Garagenflächen), eine genaue Angabe des Zeitpunktes, der Art und des Umfanges der Verschmutzung bzw. eine konkrete Darlegung eines Schadens, eines Schadensausmaßes, entstandener Kosten samt allfällig zu bezeichnender Nebenkosten, wurden vom antragstellenden Unternehmen nicht vorgenommen.

Beweismittel für Art und Ausmaß eines Schadens und dadurch allfällig entstandener Kosten wurden weder vorgelegt noch angeboten.

Auch mit der Eingabe des BFV vom 23.05.2024, nunmehr auch in Vertretung des (konzernverbundenen) Unternehmens A s.r.o., *** (Slovakia), als Betreiberin dieser Garage erfolgten (neben rechtlichen Ausführungen und solchen betreffend die Unternehmensstruktur) lediglich Angaben, dass „dieses Fahrzeug am 03.05.2024 in der Garage „„***““ in *** erhebliche Verschmutzungen verursacht“ habe und dass die Eigentümerin und Betreiberin dieser Garage beabsichtige, entsprechende zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen (wobei hier auch die Durchsetzung von Besitzstörungsansprüchen in Betracht komme).

Eine konkrete Beschreibung des Ortes der Verschmutzung (definierte Parkplätze oder sonstige Garagenflächen), eine genaue Angabe des Zeitpunktes, der Art und des Umfanges der Verschmutzung bzw. eine konkrete Darlegung eines Schadens, eines Schadensausmaßes, entstandener Kosten samt allfällig zu bezeichnender Nebenkosten, wurden vom BFV für die antragstellenden Unternehmen ebenfalls nicht vorgenommen.

Auch mit der Eingabe des BFV vom 23.05.2024 wurden Beweismittel für Art und Ausmaß eines Schadens und dadurch allfällig entstandener Kosten weder vorgelegt noch angeboten.

Auch in der verfahrensgegenständlich mit E-Maileingabe vom 26.06.2024 eingebrachten Beschwerde erfolgte (neben rechtlichen Ausführungen) keine initiative Spezifizierung des Schadens nach dem konkreten, detailliert angeführten Ort bzw. nach einem nach der Uhrzeit bestimmten Schädigungszeitpunkt.

Auch in der Beschwerde wurden nicht initiativ vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter detaillierte Angaben hinsichtlich des Schadensausmaßes, entstandener Kosten bzw. allfälliger Nebenkosten erstattet, wie auch in der Beschwerde keine Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angeboten wurden.

In der Beschwerde wurde lediglich auf ein „Austreten von Betriebsflüssigkeiten“ ohne sonstige Spezifikationen im Sinn der vorgenannten Feststellungen verwiesen.

Von den BF sind weder erforderlich zu setzende Maßnahmen noch daraus allfällig entstehende Aufwendungen (Schadensbeseitigung, Kosten für Rechtsvertreter, Evidenzhaltung des Geschäftsvorfalls, Verfahrenskosten etc.) in irgendeiner Weise initiativ bzw. nachvollziehbar dargelegt worden noch wurde der Schaden initiativ konkret dargelegt bzw. durch Beweismittel belegt.

Beweiswürdigung:

Der der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei bereits aus dem Verwaltungsakt der Behörde, aus den Ausführungen der BF, den Eingaben des BFV, einschließlich der Ausführungen im Beschwerdevorbringen.

Eine weitergehende Beweisführung war nicht erforderlich, da der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachverhalt bereits nach dem Verfahren bei der Behörde feststand.

Rechtlich wurde erwogen:

§ 47 Abs. 2 und 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023:

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

Eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 kann gemäß höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 29. April 2025, Ra 2014/11/0150) natürlichen Personen, juristischen Personen und sonstigen Unternehmungen, bei denen es sich nicht um eines der in § 47 Abs. 2 KFG 1967 genannten Organe handelt, erteilt werden.

Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen, wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG 1994 einschlägig sein, rechtliche Interessen iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können (vgl. VwGH 21.9.2010, 2007/11/0134, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 60/2003, RV 23 BlgNR XXII. GP 3).

Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen.

Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Zitation aus VwGH 29. April 2025, Ra 2024/11/0150:

„42 § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und -den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 45 AVG, 13. Lfg, 2023, Rn 3 mwN zur Rspr) - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen.

43 Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“

Im vorliegenden Fall begründeten die BF ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 –- lediglich – damit, dass in der vom (konzernverbundenen) Unternehmen A s.r.o. *** (Slovakia) betriebenen Garage „der Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 03.05.2024 die Garage stark verschmutzt“ habe.

In den Beschwerdeausführungen wurde dazu lediglich ergänzt, dass „die schon initial vorgebrachten Verunreinigungen unmittelbar durch das Fahrzeug (Austreten von Betriebsflüssigkeiten)“ verursacht worden seien.

Es wurde von den BF und vom BFV zur beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf den konkreten, verfahrensgegenständlichen Einzelfall bezogen nicht initiativ dargetan, durch welche konkrete Handlung bzw. Unterlassung die antragstellenden Unternehmen in ihrem privatrechtlichen Interesse in welchem Ausmaß beeinträchtigt bzw. verletzt wurden.

Das marginale Vorbringen der BF gemäß den obigen Ausführungen stellte nicht eine initiativ erstattete Darlegung eines konkret entstandenen und nachgewiesenen Schadens dar.

Dazu hätte es vielmehr eines einer Überprüfung zugänglichen, detaillierten Vorbringens bedurft, das das spezifische geltend zu machende rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung erkennen hätte lassen.

Es erfolgte keine initiative Spezifizierung des Schadens nach dem konkreten, detailliert angeführten Ort bzw. nach einem nach der Uhrzeit bestimmten Schädigungszeitpunkt.

Auch in der Beschwerde wurde nicht initiativ von den Beschwerdeführern bzw. deren Vertreter detaillierte Angaben hinsichtlich des Schadensausmaßes, entstandener Kosten bzw. allfälliger Nebenkosten erstattet, wie auch im Verfahren bzw. in der Beschwerde keine Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angeboten wurden.

Von den BF sind weiters weder erforderlich zu setzende Maßnahmen noch daraus allfällig entstehende Aufwendungen (Schadensbeseitigung, Kosten für Rechtsvertreter, Evidenzhaltung des Geschäftsvorfalls, Verfahrenskosten etc.) in irgendeiner Weise initiativ bzw. nachvollziehbar dargelegt worden noch wurde der Schaden initiativ konkret dargelegt bzw. durch Beweismittel belegt.

Ein konkretisiertes Vorbringen, das das spezifische geltend gemachte rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung erkennen ließ, wurde von den BF somit nicht erstattet. (VwGH 29. April 2025, Ra 2025/11/0017).

Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage war daher unter Berücksichtigung der rezenten höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (bezogen auf den verfahrensgegenständlichen, spezifischen Einzelfall), vgl. VwGH 29. April 2025, Ra 2024/11/0150, davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz gegenständlich nicht vorliegen.

Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der angefochtene Bescheid mit Maßgabe der Berichtigungen zu bestätigen.

Die Spruchkorrektur erfolgte zur Konkretisierung der vorliegenden, spruchgegenständlichen Anträge und konnte erfolgen, da die Adressaten des verfahrensgegenständlichen Bescheides beide Unternehmen (zu Handen ihres gemeinsamen Vertreters) waren.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde feststand, eine weitergehende Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der Beschwerde in der Lösung einer Rechtsfrage bestand, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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