LVwG N LVwG-S-2210/001-2024

LVwG-S-2210/001-2024Landesverwaltungsgericht24.10.2025

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Gebrauchsgegenstand; Inverkehrbringen; irreführende Information;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2210/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2210.001.2024

Begründung

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B, p.A. Cgesellschaft m.b.H., ***, ***, ***, ***, vom 8.10.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.9.2024, ***, betreffend Bestrafung der Frau D, nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), folgenden

B E S C H L U S S :

1. Die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. vom 8.10.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 132 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

II.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der Frau D, ***, ***, vom 8.10.2024 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.9.2024, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 76 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 609,10 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über Frau D eine Geldstrafe von 380 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) wegen (wörtlich) folgender Übertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG verhängt:

„Sie sind als verantwortliche Beauftragte der Firma A Gesellschaft m.b.H., Einkäuferin, mit dem Sitz in ***, ***, , dafür verantwortlich, dass am 5.4.2023 wurde das Produkt mit der Bezeichnung „“ (Charge/Los: ***) von der Firmenzentrale an die A-Filiale in ***, ***, geliefert und dort am 3.7.2023 feilgeboten und in Verkehr gesetzt wurde, wobei festgestellt wurde, dass das Produkt nicht den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG iVm. § 16 Abs. 2 LMSVG entsprach.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 LMSVG ist es verboten mit Eigenschaften zu werben, welche das Produkt nicht besitzt. Gemäß § 16 Abs. 2 gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß für Gebrauchsgegenstände.

Auf der Vorderseite der Verpackung befand sich ein grüner, siegelförmiger Aufdruck, welcher die Abbildung zweier Blätter enthielt, sowie die Aufschrift "Sanfter Hautschutz; biobasierte Inhaltsstoffe", jeweils in Deutsch und Englisch. Dieser Aufdruck wurde seitlich wiederholt, die Auslobung als Text befand sich auch auf der Rückseite ein weiteres Mal.

Da diese Auslobung im unmittelbaren Blickfeld nicht weiter relativiert wurde, wurde dem Konsumenten damit zu verstehen gegeben, dass das Produkt ausschließlich aus biobasierten Inhaltsstoffen hergestellt wurde, zumal alle am Markt befindlichen Windeln ohnehin zumindest den biobasierten Inhaltsstoff Zellulose enthalten. Auch aus der kleingedruckten Information zu den Bestandteilen "Unsere wesentlichen Bestandteile sind: Polyacrylat, Polypropylen, Zellulose, Klebstoff, Polyethylen, Polyester, Bio-Polyethylen, Elastische Stoffe, Premium-Baumwolle, Geruchsabsorbierer auf mineralischer Basis" war nicht ersichtlich, in welchem (eingeschränkten) Ausmaß biobasierte Inhaltsstoffe verwendet wurden; insbesondere zumal Polyethylen und Bio-Polyethylen separat angeführt waren.

Im Österreichischen Lebensmittelbuch Codexkapitel / B36 / Gebrauchsgegenstände, Punkt 5.4.1 "Kennzeichnung" werden "Wesentliche Informationen zu hauptsächlich verwendeten Materialien und der Materialzusammensetzung" gefordert.

Ohne Angaben über die prozentuelle Zusammensetzung hinsichtlich biobasierter und nicht-biobasierter Inhaltsstoffe, wurde dem Verbraucher somit nicht ausreichend zu verstehen gegeben, dass auch Materialien verwendet wurden, welche nicht biobasiert sind.“

Ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG ist im Straferkenntnis nicht enthalten. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 38 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 115,10 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der steirischen Lebensmittelaufsicht und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 31.8.2023.

In ihren rechtzeitig dagegen erhobenen, gleichlautenden Beschwerden beantragten (1.) die A Gesellschaft m.b.H. und (2.) D, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Es werde bestritten, dass eine Fahrlässigkeit der verantwortlichen Beauftragten vorliege. Windeln seien keine Lebensmittel und fielen unter die noch bis 13.12.2024 geltende Produktsicherheitsrichtlinie bzw. nunmehr unter die Produktsicherheitsverordnung. Die Vorgaben der Richtlinie seien national durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt worden, nach dessen § 7 Abs. 3 Händler/innen mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Weder in diesen Rechtsnormen noch im LMSVG werde festgehalten, dass Händler vom Hersteller einen Beweis der Werbeaussagen einfordern müssten. Wenn etwas nicht augenscheinlich als Fehler zu qualifizieren sei, was allein durch eine Prüfung der Verpackung und einfache Begutachtung möglich sein müsse, dann liege keine Fahrlässigkeit vor. Im konkreten Fall habe dies der Händler, der nicht im Produktionsprozess beim Fremdmarkenhersteller involviert gewesen sei, nicht erkennen können. Die Händler seien zwar mitverantwortlich für die Sicherheit der Produkte, nicht aber für die Werbeaussagen von Herstellern. Die A Gesellschaft m.b.H. habe keine Händlerpflichten verletzt. Sollte die Behörde an einem strengeren Maßstab für Händler festhalten als die EU festgelegt habe und strengere Kontrollpflichten bzw. Herstellerpflichten auf die Händler übertragen, stelle dies einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit des Binnenmarktes dar.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 3.7.2023 um 12:45 Uhr wurden in der in *** etablierten Filiale der A Gesellschaft m.b.H., die ihren Sitz in *** hat und deren verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG u.a. hinsichtlich der Vorschriften des LMSVG D, ist, von einem Lebensmittelaufsichtsorgan 2 Packungen Windeln „“ à 19 Stück, die von der in Deutschland ansässigen E GmbH hergestellt und am 5.4.2023 vom Firmensitz in die Filiale in *** geliefert worden waren, als Probe gezogen. Auf der Vorderseite der Verpackung befand sich im unmittelbaren Blickfeld (links unter der großen Aufschrift „“ bzw. links neben der Abbildung eines glücklichen Kleinkindes) ein grüner, siegelförmiger Aufdruck, der die Abbildung zweier grüner Blätter sowie die Aufschrift "Sanfter Hautschutz biobasierte Inhaltsstoffe", jeweils in Deutsch und Englisch, enthielt. Dieser Aufdruck war auf der Verpackung seitlich wiederholt, und als Text fand sich „biobasierte Inhaltsstoffe“ auf der Rückseite ein weiteres Mal. In der kleingedruckten Information zu den Bestandteilen hieß es: „Unsere wesentlichen Bestandteile sind: Polyacrylat, Polypropylen, Zellulose, Klebstoff, Polyethylen, Polyester, Bio-Polyethylen, Elastische Stoffe, Premium-Baumwolle, Geruchsabsorbierer auf mineralischer Basis“. Durch das Vorkommen auf der Verpackung standen jedenfalls diese Informationen der A Gesellschaft m.b.H. zur Verfügung, nicht jedoch der prozentuelle Anteil biobasierter und nicht-biobasierter Inhaltsstoffe. Die explizite Auslobung „biobasierter Inhaltsstoffe“ samt zweimaliger Wiederholung auf der Verpackung lässt Verbraucher erwarten, dass nicht nur die ohnehin bei allen konventionellen Windeln biobasierten Inhaltsstoffe wie Zellulose oder Baumwolle, sondern auch andere, die in der Regel nicht biobasiert sind (Klebstoffe, Folien, Absorber), zumindest zum überwiegenden Anteil durch biobasierte Inhaltsstoffe ersetzt sind (dies ist gegenständlich nur hinsichtlich Bio-Polyethylen der Fall), und spricht Verbraucher an, die durch die Verwendung nachhaltiger Produkte einen positiven Beitrag zum Umweltschutz zu leisten versuchen, wobei der Nachhaltigkeitseindruck gegenständlich durch die Abbildung grüner Blätter verstärkt wird.

Die Feststellungen fußen auf der Aktenlage, insb. der Anzeige und den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der AGES vom 31.8.2023 und vom 24.5.2024, denen die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

I. Zur Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H.:

§ 9 VStG lautet (auszugsweise) wie folgt:(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(…)

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Weder das angefochtene Straferkenntnis noch die zuvor ergangene Strafverfügung vom 25.4.2024 enthalten einen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG; für den Eintritt einer allfälligen Haftung der A Gesellschaft m.b.H. ist jedoch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2015/08/0067) ein entsprechender Haftungsausspruch erforderlich. Die potenziell haftungspflichtige A Gesellschaft m.b.H. kann durch das nur gegen ihre verantwortliche Beauftragte ergangene Straferkenntnis, das ihr gar nicht zugestellt wurde und das keinen in ihre Rechtssphäre eingreifenden normativen Abspruch enthält, insb. auch keinen einer Exekution zugänglichen Ausspruch über eine Haftung für die über ihre verantwortliche Beauftragte verhängte Geldstrafe, nicht in ihren Rechten (vgl. dazu Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG) verletzt sein (vgl. abermals VwGH 19.12.2016, Ra 2015/08/0067, und VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198). Ihre Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel, da die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. zurückzuweisen war, diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung.

II. Zur Beschwerde der Frau D:

Gemäß § 3 Z. 7 lit. d LMSVG sind „Gebrauchsgegenstände“ u.a. Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;

Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. – Diese Bestimmung gilt laut § 16 Abs. 2 LMSVG sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände.

Gemäß § 21 LMSVG haben Unternehmer hinsichtlich Gebrauchsgegenstände im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 lit. b LMSVG sind Unternehmer verpflichtet, entsprechend ihrer Verantwortung im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände, ausgenommen Spielzeug, vorzugehen.

Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 3 LMSVG ist, wer Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt, mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 7 Abs. 3 Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004 haben Händler/innen mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen.

Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde gar nicht in Abrede, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist bzw. dass die gegenständlichen Gebrauchsgegenstände (Windeln) tatsächlich mit irreführenden Informationen versehen in Verkehr gebracht worden sind. Zur Irreführung geeignet ist eine Information, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen (vgl. VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080); dies kann auch dann der Fall sein, wenn eine Information mehrere Deutungsmöglichkeiten zulässt und nur eine dieser Deutungsmöglichkeiten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (vgl. Voit/Grube, LMIV2, 2016, Ch. Beck, Art. 7 Rz. 46). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss der Werbende bei Mehrdeutigkeit einer Auslobung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (vgl. OGH 20.2.2018, 4 Ob 136/17d; 16.1.2001, 4 Ob 290/00a). Lässt eine Angabe mehrere Deutungen zu, so muss jede von ihnen vertretbar sein; dabei kommt es nicht darauf an, wie der Ankündigende die Angabe gemeint hat, sondern allein darauf, wie sie von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums verstanden werden kann (vgl. Blass ua, LMR3 § 5 LMSVG Rz 10f.).

Den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der AGES, wonach den Konsumenten, besonders den umweltbewussten, mit der konkreten expliziten Auslobung „biobasierter Inhaltsstoffe“ mangels Angaben über deren prozentuellen Anteil zu verstehen gegeben worden ist, dass das Produkt ausschließlich aus biobasierten Inhaltsstoffen hergestellt ist, und dass der „Nachhaltigkeitseindruck“ durch die Abbildung grüner Blätter noch verstärkt worden ist, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Auch das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 21.1.2025, 5 U 103/22, in einem Verfahren nach dem (deutschen) UWG entschieden, dass die Angabe „Verpackung Deckel sind biobasiert“ auf der Tetrapack-Verpackung eines Proteindrinks von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres dahin aufgefasst werde, dass die Verpackung nicht nur zu einem (überwiegenden) Teil, sondern zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sei, und zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei, weil sie aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit auch die – nicht den wahren Verhältnissen entsprechende – Aussage, dass die als „biobasiert“ bezeichnete Verpackung nebst Deckel zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sei, umfasse. Das Kammergericht hat dabei auch darauf hingewiesen, dass die infolge der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines schutzbedürftigen Guts gesteigerte Bereitschaft der Verbraucher, zu Produkten zu greifen, mit deren Erwerb sich (tatsächlich oder vermeintlich) ein Beitrag zum Umweltschutz leisten lasse, mit einem hohen Irreführungspotenzial und einem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis einhergehe, weshalb bei Auslobungen mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen – nicht anders als an Werbungen mit gesundheitsbezogenen Angaben – strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen seien und bei mehrdeutigen Werbungen mit Umweltangaben dem sich hieraus ergebenden Irreführungspotenzial und Aufklärungsbedürfnis regelmäßig dadurch zu begegnen sei, dass bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert werde, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. – Im gegenständlichen Fall umfasst die auf der Verpackung der Windeln dreimal angebrachte Information „biobasierte Inhaltsstoffe“, davon zweimal in Verbindung mit der Abbildung grüner Blätter, neben der Aussage, dass nur einige Inhaltsstoffe „biobasiert“ seien, genauso auch die nicht den wahren Verhältnissen entsprechende Aussage, dass alle Inhaltsstoffe „biobasiert“ seien, also die Windeln zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt seien, weshalb diese Information nach dem bisher Gesagten jedenfalls zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet war bzw. mit Eigenschaften warb, welche das Produkt nicht besitzt.

Dagegen wendet sich das Beschwerdevorbringen aber, wie bereits angesprochen, gar nicht, sondern zielt einzig darauf ab, dass keine Fahrlässigkeit vorliege, also dass die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte der Händlerin kein Verschulden daran treffe, dass die Windeln mit irreführenden Informationen in Verkehr gebracht worden seien.

Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Fahrlässigkeit ist dabei dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der bzw. die Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn bzw. sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

Die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Produktes liegt nach den Vorschriften des Produktsicherheitsrechts beim Hersteller bzw. Importeur; demgegenüber sind die Sorgfaltspflichten der Händler eingeschränkt (vgl. Blass ua, LMR3 § 38 LMSVG Rz 18). Der Händler eines Gebrauchsgegenstandes muss, um die Vorgaben des § 21 LMSVG, des § 38 Abs. 1 Z. 5 lit. b LMSVG und des § 7 Abs. 3 PSG 2004 einzuhalten, nur eine faktenbezogene Überprüfung („von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müssten“) und keine komplette Risikoanalyse vornehmen, d.h. er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Hersteller bzw. Importeur seine Pflichten erfüllt, aber er muss anhand seines Wissensstandes bzw. der ihm zugänglichen Informationen prüfen, ob ein Produkt den Anforderungen des PSG 2004 und – durch den Verweis in § 21 LMSVG und § 38 Abs. 1 Z. 5 lit. b LMSVG auf § 7 Abs. 3 PSG 2004 – damit auch des LMSVG (hier: dem § 5 Abs. 2 Z. 2 LMSVG) entspricht.

Im gegenständlichen Fall hatte das Unternehmen der Beschwerdeführerin die in den obigen Feststellungen zitierten Informationen auf der Verpackung der Windeln zur Verfügung, wonach zwar einerseits auf der Verpackung dreimal (zweimal mit der Abbildung grüner Blätter) ausgelobt wird, dass das Produkt „biobasierte Inhaltsstoffe“ aufweist, und wonach andererseits im kleingedruckten Bestandteilverzeichnis als biobasierte (d.h. sie stammen aus natürlichen, nachwachsenden Rohstoffen, im gegenständlichen Fall aus Pflanzen) Bestandteile (nur) Zellulose, Baumwolle und Bio-Polyethylen (neben den nicht biobasierten „Kunststoffen“ wie Polyacrylat, Polypropylen, Klebstoff, Polyethylen, Polyester und mineralischem Geruchsabsorber) aufscheinen. Es musste der Beschwerdeführerin schon aufgrund dieser Informationen bewusst sein, dass die Gestaltung bzw. Mehrdeutigkeit der – wie dargelegt wegen des Umweltbezuges sensiblen – Auslobung „biobasierte Inhaltsstoffe“ nicht nur die Deutung, dass einige (wenige) Bestandteile biobasiert seien, sondern auch die Aussage, dass sämtliche Inhaltsstoffe biobasiert seien, zulässt und daher jedenfalls zur Irreführung der Verbraucher (die glauben, eine „biologische Windel“ zu kaufen) geeignet ist. Dass die Beschwerdeführerin bei der Lieferantin diese Irreführungstauglichkeit der offenkundig angebrachten und speziell ausgestalteten Auslobung „biobasierte Bestandteile“ hinterfragt bzw. betreffend das prozentuelle Vorkommen der biobasierten Bestandteile nachgefragt hätte, wurde nicht vorgebracht und hat das verwaltungsbehördliche Beweisverfahren auch nicht ergeben.

Die Gefahr der in der Beschwerde angesprochenen Warenverkehrsfreiheitverletzung ist nicht gegeben, zumal sowohl in Art. 5 der seit 13.12.2024 nicht mehr gültigen Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit als auch in Art. 12 der nunmehr geltenden Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit auch darauf abgestellt wird, ob die Händler „anhand der ihnen vorliegenden Informationen wissen oder wissen müssen“ bzw. ob ein Händler „aufgrund der vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat“, dass ein Produkt nicht entspricht. Der gegenständliche Fall wurde nämlich ohnehin nur auf Basis der auf der Windelverpackung ersichtlichen Informationen beurteilt, es ging also gar nicht um Informationen, die sich das Unternehmen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 noch zugänglich machen hätte müssen.

Somit ist der Beschwerdeführerin die ihr obliegende Glaubhaftmachung (siehe oben), dass sie an der gesetzten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht gelungen. Sie hat auch nicht vorgebracht bzw. die Glaubhaftmachung angetreten, dass sie das Produkt einer Überprüfung auf mögliche Irreführung der Verbraucher unterzogen habe bzw. dass in ihrem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei, um Übertretungen wie die gegenständliche zu verhindern.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretenen Bestimmungen des LMSVG dienen einem grundlegenden Ziel des LMSVG, nämlich dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung (vgl. § 2 Abs. 1 LMSVG). Die Wertigkeit dieses Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, und 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu weit niedrigeren Strafrahmen). Da die konkrete Auslobung das Produkt umweltfreundlicher erscheinen lässt, als es tatsächlich ist („Greenwashing“), ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich. Wenn es – wie hier – der Beschuldigten als verantwortlicher Beauftragter nicht gelungen ist, ein Kontrollsystem glaubhaft zu machen, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem „geringfügigen Verschulden“ keine Rede sein (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/07/0030). Da also die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.

Was die Strafhöhe betrifft, wurde der oben zitierte Strafrahmen von der Behörde ohnehin nur zu einem kleinen Teil (etwa 1%) ausgeschöpft. Angesichts des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und des nicht unerheblichen Verschuldens der Beschwerdeführerin erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe als keinesfalls überhöht; die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde von der Behörde ohnehin mildernd gewertet. Da sie in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden nicht bekannt gegeben und sind daher bei einer verantwortlichen Beauftragten eines großen Unternehmens wie dem gegenständlichen nicht so unterdurchschnittlich anzunehmen, dass sie für sich eine Strafherabsetzung rechtfertigen würden.

Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Z. 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.

Die Probe wurde von der AGES untersucht und im abschließenden Gutachten dahin beurteilt, dass sie nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Z. 2 LMSVG entspricht. Da die AGES gemäß § 69 LMSVG verpflichtet ist, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihren Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen, ist die Beschwerdeführerin gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG zum Ersatz der entstandenen AGES-Untersuchungskosten verpflichtet (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0157).

Gemäß § 71 Abs. 4 LMSVG sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.

Gemäß dem laut § 66 Abs. 1 LMSVG kundgemachten „Gebührentarif für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ für das Jahr 2023 steht z.B. für die Probenverwaltung inklusive Beschreibung und Dokumentation ein Betrag von 66,30 Euro zu und für Gutachten bzw. Stellungnahmen ein Stundensatz von 195,10 Euro. Unter Heranziehung dieses Gebührentarifs erachtet das Landesverwaltungsgericht die laut Gebührennote vom 1.9.2023 zum Ersatz vorgeschriebenen Gebühren von 115,10 Euro, bestehend aus 66,30 Euro für Auftragsverwaltung inklusive Dokumentation und 48,80 Euro für die Gutachtenserstattung mit einer Viertelstunde Zeitaufwand, als nicht überhöht; sie wurden auch von der Beschwerdeführerin der Höhe nach nicht bestritten.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag, der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und zum Beschwerdeverfahren sowie die AGES-Untersuchungskosten jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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