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LVwG-S-1631/001-2025•LVwG N LVwG-S-1631/001-2025
LVwG-S-1631/001-2025Landesverwaltungsgericht24.10.2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Parkabgabe; abgabefreies Abstellen; Nachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 14. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 68 Stunden) auf den Betrag von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Juli 2025, Zl. ***, wurde Herrn A folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 28.10.2024, 10:02 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, am Parkplatz beim ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordneter und gemäß § 2 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz mit grünen Hinweistafeln mit weißer Aufschrift kundgemachter Bereich) kürzer als die abgabenpflichtige Dauer abgestellt, ohne dass die vorgesehene Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen (Gratisparkschein etc.) gut erkennbar im Fahrzeug angebracht war.“
Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 3 und § 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verhängt sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von EUR 10,- vorgeschrieben.
Dagegen hat Herr A, vertreten durch B C Rechtsanwälte, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er am 28.10.2024 seine Mutter zum Antritt eines Kur/Reha-Aufenthalts zum *** gebracht habe. Das Areal sei ihm von früher bekannt. Es sei dort möglich, Gäste dieser Einrichtung direkt auf das Areal zu bringen, diese dort aussteigen zu lassen und das Gepäck auszuladen. Dieses Areal sei gebührenfrei.
Am 28.10.2024 sei die Zufahrt durch ein unsachgemäß abgestelltes Kraftfahrzeug nicht möglich gewesen. Er habe daher sein Fahrzeug im unmittelbaren Bereich der Zufahrt zum Eingang des *** abgestellt, seine Mutter aussteigen lassen und sich selbst zur Rezeption begeben, um zu fragen, wo man den Pkw zum Ausladen des Gepäcks abstellen bzw. wo man einen Parkschein erwerben könne. An der Rezeption sei ihm mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, einen Parkschein zu erwerben, da es in der „Grünen Zone“ weder Parkscheinautomaten noch Verkaufsstellen für Parkscheine gebe. Er könne jedoch sein Fahrzeug auf der Rückseite des Gebäudekomplexes abstellen, welcher Bereich üblicherweise gegen Entgelt Gästen zur Verfügung stehe. Er habe sich daraufhin zu seinem Fahrzeug zurückbegeben und dort ein Organmandat wegen Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe vorgefunden. Vom Abstellen des Fahrzeugs bis zum Fahren zum Gästeparkplatz seien maximal 2 Minuten vergangen.
Im gesamten Bereich der „Grünen Zone“ gebe es keine Parkscheinautomaten, außerdem gebe es im Bereich nördlich der *** und westlich der „Blauen Zone“ keine Vorverkaufsstelle, an der man einen Parkschein erwerben könne. Es sei schlicht nicht möglich, im Falle eines unvorhergesehenen kurzfristigen Abstellens des Fahrzeugs einen Gratis-Parkschein zu beziehen.
Die Stadtgemeinde *** sei daher ihrer Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 3 letzter Satz NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen, wonach sie dafür zu sorgen habe, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstelle, die dafür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen der Gemeinde erwerben könne.
Im Übrigen liege die gegenständliche Verwaltungsübertretung schon deshalb nicht vor, weil es auch für das Verwenden dieser Kontrolleinrichtung erforderlich wäre, das Fahrzeug abzustellen und sich zu einem Parkscheinautomaten oder einer Vorverkaufsstelle zu begeben, wo man die Kontrolleinrichtung beziehen wolle. Man müsse also sein Fahrzeug immer abstellen, ohne die Kontrolleinrichtung anbringen zu können.
Außerdem wurde vorgebracht, dass der Ausnahmetatbestand des § 8 lit. g des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes vorliege, da Fahrzeuge, die nur zum Zweck des Aussteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt würden, von der Kurzparkzonenabgabe ausgenommen seien. Er habe lediglich seine Mutter aussteigen lassen und ihr Gepäck ausgeladen.
Mit Schreiben vom 20.8.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.9.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-1631/001-2025. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Nach Zustellung der Niederschrift samt einer Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.10.2025 die Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 28.10.2024 um 10:02 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, am Parkplatz beim *** den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordneter und gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz mit grünen Hinweistafeln mit weißer Aufschrift kundgemachter Bereich) kürzer als die abgabepflichtige Dauer abgestellt hat, ohne dass die vorgesehene Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen (Gratisparkschein etc.) gut erkennbar im Fahrzeug angebracht war. Es ist auch kein aktivierter und bestätigter elektronischer Parknachweis vorgelegen. Er hat auch seine Ankunftszeit nicht auf einem Notizzettel vermerkt und diesen hinter der Windschutzscheibe hinterlegt.
Der Beschwerdeführer hat seine Mutter zur Kur/Reha-Einrichtung in den *** gebracht. Von früheren Aufenthalten wusste er, dass man auf dem Areal das Fahrzeug abstellen kann, um Gepäck auszuladen bzw. Personen aussteigen zu lassen. Als er am 28.10.2024 mit seinem Pkw auf das Areal zufahren wollte, war die Zufahrt durch einen Transporter versperrt, sodass er am gegenständlichen Tatort sein Fahrzeug abgestellt hat, und sich mit seiner Mutter zur Rezeption der Einrichtung begeben hat, um zu fragen, wo man Parkscheine erwerben bzw. wo er sein Fahrzeug abstellen könne.
Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er das Fahrzeug auf dem Gästeparkplatz abstellen könne. In der „Grünen Zone“ gebe es keine Parkscheinautomaten und auch keine Vorverkaufsstellen für Parkscheine.
Als er ca. 2 Minuten später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, fand er das Organmandat vor.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund des vorgelegten Behördenaktes, wobei unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit für weniger als 15 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Gemeindegebiet von *** abgestellt hat, ohne einen Gratisparkschein hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen und ohne dass ein aktivierter und bestätigter elektronischer Parknachweis vorgelegen ist. Die übrigen Feststellungen beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der angegeben hat, dass er das Areal des *** von früheren Besuchen gekannt und gewusst habe, dass man dort parken könne, um Gepäck auszuladen und Personen aussteigen zu lassen. Zum gegenständlichen Tatzeitpunkt sei die Zufahrt jedoch durch einen nicht ordnungsgemäß abgestellten Transporter versperrt gewesen. Auf seiner Aussage beruht auch die Feststellung, dass er ca. 2 Minuten später, nachdem er sich bei der Rezeption der Einrichtung erkundigt hatte, wo er einen Parkschein erwerben und wo er sein Fahrzeug abstellen könne, zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt ist, wo er das Organmandat vorgefunden hat. Weiters hat er angegeben, dass er gar nicht daran gedacht habe, die Ankunftszeit auf einem Notizzettel zu vermerken.
Da unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seinen PKW auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt hat, war die Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht erforderlich.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet:
(1) Wer
§ 5 Abs. 3 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet:
(3) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, daß
§ 6 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet:
Es kann vorgesehen werden, dass die Kurzparkzonenabgabe und/oder die Parkabgabe nur ab einer bestimmten Mindestdauer des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu entrichten ist.
§ 8 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet:
Die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe sind nicht zu entrichten für:
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16. Mai 2023 mit der die Verordnung über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe für das abgabepflichtige Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in sämtlichen Kurzparkzonen und die Einhebung einer Parkabgabe in Straßen außerhalb der Kurzparkzone in der Grünen Zone im Gemeindegebiet *** vom 29.06.2021 in der Fassung vom 17.05.2022 geändert wird (3. Novelle zur Parkabgabenverordnung) lautet auszugsweise:
II.
ABGABEPFLICHTIGES ABSTELLEN IN EINER GRÜNEN PARKZONE
II a)
Abgabeausschreibung, Bestimmung des abgabepflichtigen Gebietes und Abgabepflicht
(Grüne Zone)
Aufgrund der Ermächtigung des § 17 Abs. 3 Z. 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl I Nr. 116/2016 und gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz LGBl. 3706 wird im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge - mit Ausnahme von Fahrzeugen der Fahrzeugklasse T, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet werden für die Dauer von mehr als fünfzehn Minuten (abgabefreies Abstellen) in sämtlichen in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, in Beilage/.2 nachstehend angeführten, Parkzonen eine Abgabe (Parkabgabe) eingehoben.
II b)
Abgabeschuldner, Zeitraum und Höhe der Parkabgabe
(1)
Alle Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Grünen Zone für die Dauer von mehr als fünfzehn Minuten abstellen, müssen die Parkabgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.
(2)
Die Abgabepflicht besteht werktags:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
(3)
Die Abgabe ist für jede angefangene halbe Stunde, in der für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe, zu entrichten.
Die Höhe der Parkabgabe für die grüne Zone beträgt für
eine halbe Stunde € 0,50.
[…]
III
ENTRICHTUNG UND NACHWEISE DER ENTRICHTUNG DER PARKABGABEN
(1)
Die Entrichtung der Abgabe erfolgt – je nach vorhandener Ausstattung – entweder
durch die Entwertung von bei Verkaufsstellen ausgegebenen Parkscheinen, die bei Bedarf von der Stadtgemeinde *** in leicht verständlicher Form und in unterschiedlichen Kategorien aufgelegt werden können, oder
durch den Erwerb von Automaten-Parkscheinen, die nach Entrichtung eines der Höhe nach bestimmten Geldbetrages in einem allenfalls in der Nähe vorhandenen Parkscheinautomaten, von diesem ausgegeben werden, und jedenfalls die Höhe der entrichteten Abgabe, sowie das jeweils zulässige Parkzeitende auszuweisen haben, oder
durch Verwendung von Mobiltelefonen (sogenanntes „Handyparken“) oder
durch Entrichtung einer pauschalierten Abgabe im Voraus mit Vornahme der digitalen Kennzeichenhinterlegung des berechtigten Fahrzeuges im elektronischen Parksystem
Eine Abgabenverkürzung durch wiederholte, aufeinanderfolgende Verwendung eines Nachweises für einen abgabefreien maximal fünfzehnminütigen Abstellvorgang, ohne den Abstellvorgang tatsächlich unterbrechende Ortsveränderung des Fahrzeuges, ist unzulässig.
[…]
(7)
Als Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen in den abgabepflichtigen Parkzonen in *** gilt ein Gratisparkschein einer Verkaufsstelle und jede andere Einrichtung die den Beginn des Abstellvorganges minutengenau deutlich erkennen lässt. Als Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen in den abgabepflichtigen Kurzparkzonen in *** gilt auch, ein ohne Münzeinwurf vom Parkautomaten ausgedruckter Gratisparkschein, auf dem die Ankunftszeit minutengenau ausgewiesen ist. Die wiederholte oder gleichzeitige Verwendung von mehr als einer Kontrolleinrichtung für abgabefreies Abstellen für ein und denselben Abstellvorgang ist unzulässig. Eine Parkscheibe die lediglich fünf-Minutenschritte angibt, stellt keine zulässige Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen dar.
Der Beschwerdeführer hat am 28.10.2024 um 10:02 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, am Parkplatz beim *** den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz kürzer als die abgabepflichtige Dauer abgestellt, ohne dass die vorgesehene Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen (Gratisparkschein etc.) gut erkennbar im Fahrzeug angebracht war. Es ist auch kein aktivierter und bestätigter elektronischer Parknachweis vorgelegen. Er hat auch sonst keine andere Einrichtung, die den Beginn des Abstellvorganges minutengenau deutlich erkennen lässt, etwa einen Notizzettel hinter der Windschutzscheibe hinterlegt. Der gegenständliche Tatort liegt in der sog. „Grünen Zone“. Da der Beschwerdeführer das in Frage stehende Kraftfahrzeug zur angelasteten Tatzeit für weniger als 15 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Gemeindegebiet von *** abgestellt hat, ohne die vorgesehene Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen zu hinterlegen und ohne dass ein aktivierter und bestätigter elektronischer Parknachweis vorlag, hat er somit den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung iSd § 9 Abs. 1 lit. c NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz verwirklicht.
Der Beschwerdeführer hat sich auf den Ausnahmetatbestand des § 8 lit. g NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz berufen, wonach die Kurzparkzonenabgabe nicht zu entrichten ist für Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht nur seine Mutter aussteigen hat lassen, sondern selbst das Fahrzeug verlassen hat und sich zur Rezeption des *** begeben hat, ist der Ausnahmetatbestand nicht gegeben.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er am 28.10.2024 seine Mutter zum Antritt eines Kur/Reha-Aufenthalts im *** gebracht habe. Es sei grundsätzlich möglich, Gäste dieser Einrichtung direkt auf das Areal des *** zu bringen, dort aussteigen zu lassen und das Gepäck auszuladen. Dieser Bereich sei gebührenfrei. Am 28.10.2024 sei jedoch die Zufahrt zu diesem Bereich durch einen unsachgemäß abgestellten Transporter unmöglich gewesen, sodass er sein Fahrzeug im unmittelbaren Bereich der Zufahrt zum Eingang des *** abgestellt habe. Er habe seine Mutter aussteigen lassen und sei mit ihr zur Rezeption gegangen, um zu fragen, wo er den Pkw zum Ausladen abstellen könne bzw. wo man einen Parkschein erwerben könne. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, einen Parkschein für die „Grüne Zone“ zu erwerben. Es gebe keine Parkscheinautomaten und auch keine Trafik. Als er zu seinem Fahrzeug zurückgegangen sei, um dieses für die Dauer des Gepäckausladens und des Eincheckens auf dem Gästeparkplatz des *** abzustellen, habe er ein Organmandat wegen Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe vorgefunden. Im Hinblick darauf, dass es in der gesamten „Grünen Zone“ keine Parkscheinautomaten gebe, sei es ihm nicht möglich gewesen, im Falle eines unvorhergesehenen kurzfristigen Abstellens seines Fahrzeugs einen entsprechenden Gratisparkschein zu beziehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Entlastungsbeweis ist dem Täter nicht gelungen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich rechtzeitig über die in *** geltende Kurzparkzonenregelung in der „Grünen Zone“ zu informieren und nicht darauf zu vertrauen, dass er auf dem Areal des *** seine Mutter aussteigen lassen und das Gepäck ausladen kann, da man jedenfalls auch damit rechnen muss, dass dies etwa wegen Überfüllung des Areals nicht möglich ist.
Punkt III Abs. 1 der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 16.5.2023 (3. Novelle zur Parkabgabenverordnung) zählt verschiedene Möglichkeiten auf, die Abgabe zu entrichten, unter anderem durch die Verwendung von Mobiltelefonen (sogenanntes „Handyparken“). Unter Punkt III Abs. 7 der Verordnung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen in den abgabepflichtigen Parkzonen in *** ein Gratisparkschein einer Verkaufsstelle und jede andere Einrichtung, die den Beginn des Abstellvorgangs minutengenau deutlich erkennen lässt, gilt. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass es in der „Grünen Zone“ keine Parkscheinautomaten gibt, hätte es damit gereicht, wenn er seine Ankunftszeit mangels eines Gratisparkscheins einfach auf einem leeren Notizzettel eingetragen hätte. Auf diese Möglichkeit wird sogar auf der Homepage der Stadtgemeinde *** (***) ausdrücklich hingewiesen. Damit ist dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
Die verletzten gesetzlichen Bestimmungen haben, neben einer möglichst allen Verkehrsteilnehmern zugutekommenden Parkraumbewirtschaftung, primär den Zweck, Einkünfte für eine Gebietskörperschaft zu erzielen. Die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist als hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der konkreten Fallkonstellation als nicht allzu gravierend einzustufen, zumal keine Abgabenschuld entstanden ist.
Durch das Nichtanbringen eines Gratisparkscheins werden jedoch die gesetzlich geschützten Interessen insofern verletzt, als dadurch die Kontrolle der Abstelldauer des Tatfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone erschwert wird. Dies deshalb, da das Überwachungsorgan nun zweimal das Fahrzeug beobachten muss (wie etwa bei der Kontrolle eines verordneten Parkverbotes gemäß § 52 a Z. 13a StVO), während dies etwa bei einem Gratisparkschein mit einer genauen Zeitangabe nur einmal nötig ist.
Milderungsgründe liegen vorliegend ebenso wenig vor wie Straferschwerungsgründe. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf eine noch nicht getilgte rechtskräftige Strafverfügung nicht unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist der Einschätzung der Behörde hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse nicht entgegengetreten. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG kann nach Abwägung all dieser Umstände eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe durch das LVwG gerade noch gerechtfertigt werden. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es vorliegend zu keiner Verkürzung einer Abgabenschuld gekommen ist und somit zwar die Kontrolltätigkeit erschwert, aber der Hauptzweck der verletzten gesetzlichen Bestimmungen, Einkünfte für eine Gebietskörperschaft zu erzielen, nicht beeinträchtigt wurde.
Die verhängte Strafe ist sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch im Hinblick auf generalpräventive Gründe erforderlich, um insbesondere auch der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich auch bei der Nicht-Anbringung einer vorgeschriebenen Kontrolleinrichtung nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten so gering waren. Von einem derart geringen Verschulden, dass ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gerechtfertigt wäre, kann nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Da bei dem – auch – unter Strafe gestellten Verhalten der nicht ordnungsgemäßen Verwendung einer Kontrolleinrichtung das Nicht-Anbringen eines Gratis-Parkscheines oder auch nur eines Notizzettels mit der Ankunftszeit ein geradezu typisches, unter dieses Tatbild zu subsumierende Verhalten zu sehen ist, kann von einem so geringen Verschulden, dass ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gerechtfertigt wäre, nicht ausgegangen werden.
Die nunmehr festgesetzte Strafe ist ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und ist als (gerade noch) angemessen anzusehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf § 25a Abs. 4 VwGG ist für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
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