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LVwG-VG-14/001-2025•LVwG N LVwG-VG-14/001-2025
LVwG-VG-14/001-2025Landesverwaltungsgericht23.10.2025
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Interessenabwägung; Teilnahmeantrag; gelindeste Maßnahme;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über den Antrag der A GmbH in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte in ***, ***, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung in der Vergabesache „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ (Öffentlicher Auftraggeber: Land Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, ***, ***, vertreten durch die vergebende Stelle, B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), den
BESCHLUSS:
I.Dem Antrag der A GmbH auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, „mit welcher der Lauf der Teilnahmefrist ausgesetzt sowie weiters dem Auftraggeber die Öffnung der Teilnahmeanträge und Öffnung der Angebote und die Zuschlagserteilung untersagt wird“ wird teilweise stattgegeben, als der Lauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wird. Dem Land Niederösterreich, Abteilung ***, als öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren wird für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt, die Teilnahmeanträge zu öffnen.
Im Übrigen wird das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 2 Z 1 und § 14 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis: Die Entscheidungen über den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag
auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergehen separat.
Begründung:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025, hg. eingelangt am selben Tag jedoch außerhalb der Amtsstunden des Gerichts, beantragte die A GmbH (in der Folge: „Antragstellerin“ oder „ASt“) unter anderem die Nichtigerklärung der Entscheidung (Teilnahmeunterlagen vom 16. September 2025 sowie Fragenbeantwortung vom 03.10.2025) des Landes Niederösterreich (in der Folge: „Auftraggeber“ oder „AG“), vertreten durch die Abteilung ***, im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“, (hg. protokolliert zu LVwG-VG-14/002-2025), sowie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, mit der dem öffentlichen Auftraggeber untersagt werde, für die Dauer des hg. anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen (hg. protokolliert zu LVwG-VG-14/001-2025).
1.1.1. Begründend führte die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz auf inhaltlicher Ebene zusammengefasst aus, dass der AG im gegenständlichen Vergabeverfahren Teilnahmeunterlagen veröffentlicht habe, wobei die Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen am 27. Oktober 2025 um 12:00 Uhr ende. Die Teilnahmeunterlagen würden eine Beschreibung des Beschaffungsziels, die Verfahrensart samt Verfahrensablauf, allgemeine Ausschreibungsbestimmungen sowie Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien enthalten. Diese Unterlagen würden nach Auffassung der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht diskriminierende und rechtswidrige Festlegungen enthalten, die eine erfolgreiche Teilnahme am Vergabeverfahren erschweren oder ausschließen könnten:
So sei in Punkt 5.4.3 der Teilnahmeunterlage vorgesehen, dass der Bewerber bereits in der ersten Verfahrensstufe ein erstes Basisdesign für die Festnetz-IP-Telefonie-Gesamtlösung zu erstellen und in weiterer Folge den oder die zur Umsetzung herangezogenen Hersteller auszuwählen habe. Für diese Hersteller müsse bis zum Ende der Teilnahmefrist ein hinreichender aktiver Partner-Status oder eine vergleichbare Zertifizierung nachgewiesen werden. Der Bewerber habe die ausgewählten Hersteller gemeinsam mit dem jeweiligen Einsatzbereich zu nennen und das Basisdesign durch Ausfüllen einer Beilage zu übermitteln.
In engem Zusammenhang damit würden auch die in Punkt 5.4.1.2 und Punkt 6.1 der Teilnahmeunterlage enthaltenen Eignungs- und Auswahlkriterien stehen. Danach müssten Unternehmens- und Auswahlreferenzen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Hersteller bestimmter Leistungsteile des Referenzsystems jener sei, „für den der geforderte Partner-Status nachgewiesen und in der zweiten Stufe angeboten wird“. Auch beim Schlüsselpersonal (Punkt 5.4.2) sei vorgesehen, dass acht Personen in sieben unterschiedlichen Rollen an einer Referenz mitgearbeitet haben müssten, die die Anforderungen der sogenannten Eignungsreferenz A erfülle, und dass für einzelne Funktionen zusätzlich eine herstellerspezifische Qualifikation gefordert werde. Eine technische Leistungsbeschreibung und ein Kriterienkatalog würden laut Punkt 8.3 der Unterlage erst in der zweiten Verfahrensstufe zur Verfügung gestellt.
Die ASt führt hierzu weiter aus, dass durch diese Festlegungen nur jene Unternehmer erfolgversprechend teilnehmen könnten, die bereits in einer bestimmten, nicht näher definierten „Rechtsbeziehung“ zu bestimmten Herstellern von Telefonieanlagen stünden, über Referenzen mit genau diesen Herstellern verfügten und entsprechendes Personal nachweisen könnten. Zugleich wisse der Bewerber in der ersten Verfahrensstufe allerdings weder, welche technischen Anforderungen noch welche Soll-Kriterien in der zweiten Stufe zu erfüllen seien. Auch die in der Fragenbeantwortung vom 3. Oktober 2025 enthaltene Mitteilung des AGV, wonach in der zweiten Verfahrensstufe ein Wechsel des Herstellers möglich wäre, ändere an der Rechtswidrigkeit nichts, da der Nachweis des Partner-Status ausdrücklich bis zum Ende der Teilnahmefrist zu erbringen sei.
Weiters wird geltend gemacht, dass die Eignungskriterien unzulässig angebots- statt unternehmensbezogen seien und die Bewerber dadurch gezwungen wären, bereits in der ersten Stufe Angebotsinhalte – insbesondere Hersteller und Basisdesign – festzulegen. Damit liege ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2009, 2009/04/0024) vor. Auch der geforderte Partner-Status sowie das Basisdesign stellten keine gesetzlich zulässigen Eignungsnachweise im Sinne des § 85 Abs. 1 BVergG iVm Anhang XI dar; insbesondere sei das Basisdesign ein angebotsbezogener Nachweis und seine unentgeltliche Erstellung verstoße gegen § 130 Abs. 2 BVergG.
Darüber hinaus seien die Kriterien intransparent, da weder der konkrete Hersteller noch der Begriff „Partner-Status“ hinreichend bestimmt seien. Mangels technischer Leistungsbeschreibung könne nicht beurteilt werden, welche Anforderungen für die geforderte Leistung tatsächlich relevant seien. Nach Ansicht der ASt verstoße dies gegen § 114 Abs. 1 BVergG, wonach Teilnahmeunterlagen so präzise sein müssten, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen erkennen und entscheiden könne, ob eine Teilnahme sinnvoll sei (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0199).
Darüber hinaus seien die geforderten „Beziehungen“ zu bestimmten Herstellern unsachlich und diskriminierend. Die Leistungen seien technisch nicht derart komplex, dass eine besondere Herstellerbeziehung erforderlich wäre. Durch die Festlegung auf einen Hersteller werde der Kreis potenzieller Bewerber erheblich eingeschränkt, wodurch nur wenige oder einzelne Unternehmen begünstigt würden. Besonders benachteiligt würden jene Unternehmer, die sich in der ersten Stufe für den „falschen“ Hersteller entschieden hätten und dadurch in der zweiten Stufe keine Erfolgschance mehr hätten.
Zudem würde die Eignungsprüfung unzulässigerweise in die zweite Verfahrensstufe verlagert, da der AG in seiner Antwort auf die Fragenbeantwortung einen Herstellerwechsel in Stufe 2 ermögliche, obwohl der Partner-Status zum Stichtag der Teilnahmefrist nachzuweisen sei. Dies widerspreche § 123 BVergG, wonach die Eignungsnachweise in der ersten Verfahrensstufe festzulegen und nur geeignete Bewerber zur zweiten Stufe zuzulassen seien.
Schließlich sei auch die Wahl der Verfahrensart unzulässig. Der AG habe ein Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung im Oberschwellenbereich gewählt, ohne zu begründen, warum die Voraussetzungen für diese Verfahrensart vorlägen. Zusätzlich sehe Punkt 3.4.2 der Teilnahmeunterlage vor, dass der AG „je nach Bedarf“ mit einem oder allen Bietern mehrere Verhandlungsrunden führen könne. Eine solche Regelung ermögliche eine ungleiche Behandlung der Bieter und verstoße gegen § 114 Abs. 4 BVergG, wonach alle Bieter gleich zu behandeln seien, sowie gegen § 114 Abs. 2 BVergG, wonach über Erst- und Folgeangebote zu verhandeln sei.
Auch seien die Zuschlagskriterien in Punkt 7 der Teilnahmeunterlage unzureichend definiert. Zwar seien die Kriterien mit „Gesamtpreis“ (400 Punkte), „Soll-Kriterien“ (400 Punkte) und „Konzepte“ (200 Punkte) angegeben, doch würden die Soll-Kriterien – die 40 % der Bewertung ausmachen – erst in der zweiten Verfahrensstufe bekannt gegeben. Dies verstoße gegen § 114 Abs. 1 BVergG, wonach die Zuschlagskriterien bereits in den Ausschreibungsunterlagen der ersten Stufe zu spezifizieren seien. Der vom AG herangezogene Verweis auf das Erkenntnis des VwGH 5.6.2025, Ra 2022/04/0063, sei nicht einschlägig, da dieses besondere Dienstleistungen betroffen habe (§ 151 Abs. 1 BVergG). Vielmehr bestätige der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11. Jänner 2023, Ra 2020/04/0167, dass unvollständige Zuschlagskriterien rechtswidrig seien. In Verbindung mit der bereits in der ersten Stufe geforderten Festlegung auf einen Hersteller könne ein Unternehmer daher nicht beurteilen, ob eine Teilnahme am Verfahren möglich oder sinnvoll sei.
1.1.2. Auf formeller Ebene führte die Antragstellerin zusammenfassend aus, dass nach ihrer Ansicht das Land Niederösterreich als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 zu qualifizieren sei, der Zuschlag sei noch nicht erteilt worden, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 4 Abs. 2 NÖ VNG zur Entscheidung zuständig sei.
Die Antragstellerin sei ein zur Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten befugtes Unternehmen, weshalb ihr ein grundsätzliches Interesse am Vertragsabschluss schon deshalb nicht abzusprechen sei (BVA 3.3.2008, N/0012-BVA/07/2008-33 = RPA 2008 84 [Hofer]). Ihr Interesse am Vertragsabschluss ergebe sich aber auch daraus, dass sie die gegenständliche Teilnahmeunterlage abgerufen hätten, um uns unter Verwendung dieser Unterlage am gegenständlichen Vergabeverfahren zunächst als Bewerber und in der zweiten Verfahrensstufe als Bieter zu beteiligen, um den Auftrag zu erhalten. Schon dadurch sei offenkundig zu Tage getreten, dass sie ein Interesse am Vertragsabschluss im gegenständlichen Verfahren hätte. Weiters hätte sie ihr Interesse am Vertragsabschluss dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin bei der Vergabekontrollbehörde unter Beauftragung eines Kosten verursachenden Rechtsanwalts den gegenständlichen Nachprüfungsantrag gestellt und dafür eine Pauschalgebühr entrichtet hätten, um auf diese Weise unser (subjektives) Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens und damit letztlich auch ihre Chance auf den Zuschlag zu wahren.
Auch entstehe der Auftraggeberin ein (finanzieller und sonstiger) Schaden bzw. drohe ein solcher aus folgenden Gründen zu entstehen: Im Allgemeinen müsse ein öffentlicher Auftraggeber die Regeln für öffentliche Aufträge beachten. Durch die Absicht des Auftraggebers, das Verfahren auf Grund einer rechtswidrigen Ausschreibung (Teilnahmeunterlage samt Fragenbeantwortung) durchzuführen, bestehe für die Antragstellerin die Gefahr eines Schadens, weil sie damit um ihre Chance auf den Zuschlag gebracht werden könnte, weshalb sie sich daher gezwungen sehe, die Ausschreibung anzufechten, wenn sie sich die Chance auf den Zuschlag erhalten würden. Ansonsten drohe der Antragstellerin der Umsatz aus dem gegenständlichen Auftrag sowie der anteilige Gewinn daraus samt Deckungsbeitrag, letztlich aber auch die Möglichkeit zu entgehen, diesen Auftrag in anderen Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber als Referenz anzugeben.
Die Teilnahmefrist ende am 27. Oktober 2025 um 12:00 Uhr, sodass die Anfechtungsfrist gemäß § 12 Abs. 4 NÖ VNG sieben Tage davor, somit am 19. Oktober 2025, ablaufe. Da dieser Tag auf einen Sonntag falle, ende die Frist am nächstfolgenden Werktag, dem 20. Oktober 2025 (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/04/0112; VwGH 10.12.2009, 2008/04/0140). Der Nachprüfungsantrag sei daher rechtzeitig eingebracht worden. Die Pauschalgebühr von insgesamt EUR 2.400,00 (EUR 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag und EUR 800,-- für den Antrag auf einstweilige Verfügung) sei ordnungsgemäß entrichtet worden.
Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gab die AGV an, dass gleichzeitig mit dem Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 14 NÖ VNG die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt werde. Diese solle bewirken, dass für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Lauf der Teilnahmefrist ausgesetzt sowie dem Auftraggeber die Öffnung der Teilnahmeanträge, die Öffnung der Angebote und die Zuschlagserteilung untersagt werde.
Zur Begründung werde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere hinsichtlich des Sachverhalts und der behaupteten Rechtswidrigkeit, verwiesen.
Das Interesse an der einstweiligen Verfügung gründe sich darauf, dass durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden könnten, die nicht mehr beseitigt werden könnten. Dadurch drohe der Antragstellerin der Verlust des Auftrages, ein entgangener Gewinn, die Frustration der Teilnahmeaufwendungen sowie der Verlust eines Referenzprojektes.
Diese Gefahr bestehe – so die Antragstellerin – bereits mit dem Ablauf der Teilnahmefrist bzw. mit der Öffnung der Teilnahmeanträge, da damit die Möglichkeit einer Teilnahme an einem rechtskonformen Verfahren entfiele. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber trotz gerichtlicher Untersagung das Verfahren fortsetze, Angebote einhole oder den Zuschlag erteile.
Da eine bloße Untersagung der Frist oder der Öffnung faktisch nicht exekutierbar sei, seien auch weitergehende Maßnahmen – insbesondere das Verbot der Angebotsöffnung und der Zuschlagserteilung – erforderlich, um irreversible Zustände zu vermeiden.
Gegenläufige Interessen des Auftraggebers seien nach Ansicht der Antragstellerin nicht ersichtlich. Eine allenfalls eintretende Verzögerung der Beschaffung sei hinzunehmen, da ein sorgfältiger Auftraggeber stets zeitliche Polster für Nachprüfungs- und Provisorialverfahren einzuplanen habe.
Besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprächen, seien nicht erkennbar. Vielmehr bestehe – wie ausgeführt – ein besonderes öffentliches Interesse an der Erlassung der einstweiligen Verfügung, um die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens sicherzustellen.
1.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Oktober 2025 wurde dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit gegeben, bis längstens 22. Oktober 2025 eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben.
1.3. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2025 teilte der öffentliche Auftraggeber durch seine Rechtsvertretung mit, dass von der Bekanntgabe allfälliger Gründe, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstehen, abgesehen werde, wodurch eine rasche Entscheidungsfindung über den Nachprüfungsantrag in der Sache selbst ermöglicht werden soll. Darüber hinaus teilt der Auftraggeber informativ mit, dass die Teilnahmefrist auf den 15. Dezember 2025, 12:00 Uhr, erstreckt worden sei.
2.1. Das Land Niederösterreich vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung ***, schreibt das Vergabeverfahren unter der Bezeichnung „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ bei Durchführung eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zum Abschluss eines unbefristeten Rahmenvertrages mit einem Unternehmen zur Beschaffung der Hard- und Softwarekomponenten eines VoIP-TK-Systems sowie die Planung und Koordinierung des Lösungswechsels samt Migration und Dokumentation inkl. Wartung und Support für den laufenden Betriebserhalt, aus. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens beträgt EUR ***.
Vergebende Stelle ist die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***.
Das Vergabeverfahren befindet sich derzeit in der ersten Stufe des zweistufigen Verhandlungsverfahrens und damit in der Phase vor der Abgabe von Teilnahmeanträgen. Der Auftraggeber hat die ursprünglich mit 27. Oktober 2025 festgesetzte Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf 15. Dezember 2025, 12:00 Uhr, verlängert und veröffentlicht, wobei die Frist von Anfragen mit 3. Oktober 2025 unverändert geblieben ist.
2.2. Der Nachprüfungsantrag vom 16. Oktober 2025, mit dem der vorliegende Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden ist, wurde am 16. Oktober 2025 – jedoch außerhalb der Amtsstunden des Landesverwaltungsgerichts – elektronisch eingebracht. Der Antrag auf einstweilige Verfügung umfasst die Aussetzung des Laufs der Teilnahmefrist, die Untersagung der Öffnung der Teilnahmeanträge und die Öffnung der Angebote sowie die Untersagung einer Zuschlagserteilung.
Im Schriftsatz betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, der öffentliche Auftraggeber, einschließlich seiner elektronischen Adresse, die behauptete Rechtswidrigkeit und die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet.
Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der maßgebliche Sachverhalt und die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der Antragstellerin dargestellt und enthält dieser Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die Antragstellerin ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber.
2.3. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 2.400,-- (EUR 1.600,-- für den Nachprüfungsantrag und EUR 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) entrichtet.
2.4. Der Auftraggeber und die vergebende Stelle haben keine nachteiligen Folgen der beantragten einstweiligen Verfügung oder eine besondere Dringlichkeit für das vorliegende Vergabeverfahren vorgebracht. Das Vergabeverfahren wird in einem Verhandlungsverfahren und dort „nicht beschleunigt“ durchgeführt. Demgegenüber droht der Antragstellerin der Entgang des Auftrages und der damit einhergehende von Gewinn sowie die Frustration der Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren.
Die Feststellungen zu den Punkten 2.1. und 2.2. ergeben sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Oktober 2025 und den darin angefügten Beilagen. Die Feststellungen zu Punkt 2.3. ergeben sich aus dem beigelegten Einzahlungsbeleg zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 sowie den im Schriftsatz enthaltenen dahingehenden Ausführungen der Antragstellerin unter Punkt 2.5. Ebenfalls ergeben sich die Feststellungen zur Art des Vergabeverfahrens und der ausgeschriebenen Dienstleistung aus den Anlagen zum Schriftsatz der Auftraggeberin vom 21. Oktober 2025.
Die Antragstellerin hat ihre möglicherweise unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen sowie am Interesse für den Vertragsabschluss jeweils plausibel dargelegt (zum Erfordernis der Darlegung, wonach es im Provisorialverfahren ausreicht, dass die Behauptung plausibel ist und ins Einzelne gehende „genauste“ Darlegungen für die Behauptung des Schadens nicht erforderlich sind, vgl. VwGH 24.2.2006, 2004/04/0127 u.a.). Es gab darüber hinaus auch keinen Grund im Provisorialverfahren an deren Vorliegen zu zweifeln, zumal der öffentliche Auftraggeber diesen in seiner Stellungnahme auch nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zur Verlängerung der Frist zur Einbringung von Teilnahmeanträgen unter gleichzeitig gleichbleibender Frist – nämlich den bereits abgelaufenen 3. Oktober 2025 – ergibt sich aus der Anlage 2. und Anlage 3. des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2025 des Auftraggebers.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
[…]
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
[…]
[…]
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
[…]
(1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
(3) […]
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(8) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bei sonstiger Nichtigkeit den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 10 hinzuweisen.
(9) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
(10) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
[…]
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(5) […]
(6) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
[…]“
4.2. § 1 der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie
Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich
€ 1.600,--
[…]“
Vorausschickend ist festzuhalten, dass der vorliegende Nachprüfungsantrag auf die Überprüfung der Ausschreibung (konkret: Teilnahmeunterlage und Fragebeantwortung) gerichtet ist.
5.1. Zu den formellen Voraussetzungen:
Die im NÖ VNG geforderten formellen Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag fehlen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – nicht offensichtlich. Der Schriftsatz wurde binnen der Nachprüfungsfrist des § 12 Abs. 4 NÖ VNG eingebracht, zumal die (ursprüngliche) Teilnahmefrist am 27. Oktober 2025 um 12:00 Uhr endete und der vorliegende Nachprüfungsantrag mitsamt Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Verfügung bereits am 16. Oktober 2025 und somit vor Ablauf der sieben Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist eingebracht wurde.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen in Punkt 2.2. und 2.3. hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Formerfordernisse nach § 14 Abs. 2 NÖ VNG erfüllt. Die Pauschal- und Eingabegebühr wurde dem Grunde und der Höhe nach – für das in Überprüfung gezogene Vergabeverfahren, nämlich aktuell: Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich – ordnungsgemäß entrichtet.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ VNG einerseits ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens (hier in Form der Zuschlagserteilung) und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle einer (möglicherweise rechtswidrigen) Ausschreibung zu beurteilen. Im Rahmen des (Provisorial)Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend auf die Frage eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, da dies Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist.
Bei der Interessenabwägung ist auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVwG 22.8.2014, W187 2010665-1/11E; BVwG 11.7.2017, W187 2163208-1/3E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1.8.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 (bzw. § 14 Abs. 4 NÖ VNG) von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (z.B. BVwG 2.3.2015, W187 2101270-1/6E; BVwG 19.1.2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 9.4.2003, C-424/01, CS Austria, Rn 30).
Wenn sich das Antragsvorbringen, wonach die Ausschreibung diskriminierende Eignungs- und Auswahlkriterien enthalte und diese intransparent und die Teilnehmerunterlagen nicht ausreichend präzise iSd § 114 BVerG seien und eine gänzlich unzulässige Verfahrensart und ein rechtswidriger Verhandlungsvorbehalt seitens des Auftraggebers gewählt worden sei, als zutreffend erweisen sollte, ist es nicht von vorneherein denkunmöglich, dass die geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen könnten.
Da seitens des Auftraggebers auf Grund der angefochtenen Entscheidung (vorliegend: Ausschreibung, in congreto: Teilnahmeunterlagen vom 16. September 2025 und Fragenbeantwortung vom 3. Oktober 2025) beabsichtigt ist, dass nach Beendigung der Frist für die Einreichung der Teilnehmerunterlagen im Rahmen der ersten Stufe die Teilnahmeanträge zu öffnen und im Eignungsverfahren die Angaben der Bewerber in ihren fristgerecht eingelangten Teilnahmeanträgen auf das Nicht-Vorliegen von Ausschlussgründen zu prüfen und sodann für die zweite Stufe des Verfahrens zuzulassen bzw. nicht erfüllende Angebote auszuscheiden wären, könnte sich dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin als (vergabe-)rechtswidrig erweisen, insbesondere dann, wenn eine gänzlich anderes Vergabeverfahren gewählt hätte werden müssen. Es kann auch vor dem Hintergrund dieses Vorbringens nicht von vornherein denkunmöglich ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin für den Auftrag in Betracht kommen könnte. In der weiteren Konsequenz würde der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang eines Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der gewählten Entscheidungen abgewendet werden könnte, entstehen, zumal der möglicherweise bestehende Anspruch nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird. Aus diesem Grund handelt es sich bei den vorzuschreibenden Maßnahmen auch um das gelindeste Mittel.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Vertragsabschlusses mit dem tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 15.10.2001, B 1369/01), war nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung, soweit sich der Antrag auf die Aussetzung des Laufs der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen im Vergabeverfahren „Beschaffung und Wartung eines VoIP-TK-Systems“ und die Öffnung der Teilnahmeanträge gestützt hat, nicht erkennbar. Der öffentliche Auftraggeber hat sich zudem auch nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen und insbesondere keine nachteiligen Folgen behauptet.
5.3. Zur verfahrensgegenständlich gewählten Maßnahme
5.3.1. Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es, die dem Antragsteller bei Zutreffen seines Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Gemäß § 14 Abs. 5 NÖ VNG können dabei mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
5.3.2. Bei einer bevorstehenden Öffnung von Teilnahmeanträgen ist das nötige und gelindeste Mittel gemäß § 351 Abs. 3 BVergG 2018 die vorläufige Untersagung derselben (zB BVwG 18.6.2024, W187 2293375-1, BVwG 18.11.2015, W138 2117065-1/2E; BVA 11.8.2011, N/0077-BVA/02/2011-EV5; BVA 19.6.2013, N/0060-BVA/07/2013-EV8). Um Bewerbern abhängig vom Ausgang des Nachprüfungsverfahrens noch eine Möglichkeit zu geben, einen entsprechenden Teilnahmeantrag abzugeben, muss auch der Ablauf der Teilnahmeantragsfrist verhindert und diese ausgesetzt werden, damit noch Zeit bleibt, ein chancenreiches Angebot zu verfassen. Es handelt sich damit um das notwendige Mittel, das ebenfalls als gelindestes Mittel anzusehen ist (BVwG 1. 9. 2015, W138 2112938-1/2E; BVwG 18.11.2015, W138 2117065-1/2E; BVA 5.7.2013, N/0071-BVA/04/2013-11). Daran vermag auch die vorliegende unmittelbar nach Zustellung des Nachprüfungsantrags einseitig verfügte Verlängerung der Teilnahmefrist durch den Auftraggeber auf den 15.12.2025 (und somit offenbar intendiert: direkt nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich) nichts zu ändern, ist doch die gerichtlich verfügte Aussetzung und Unterbrechung dieser Frist und die Untersagung der Öffnung von Teilnahmeanträgen eine andere Maßnahme mit anderen Konsequenzen als lediglich die durch den Auftraggeber verfügte Verlängerung der Frist.
Es soll somit lediglich der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert werden, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert wird, dass eine nachfolgende im Hauptverfahren erfolgte Nichtigerklärung unmöglich oder sonst absolut sinnlos wird (zB BVwG 10.1.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 7.8.2017, W187 2165912-1/2E; BVwG 27.2.2018, W187 2186439-1/2E).
Hingegen wäre das Aussetzen des gesamten Vergabeverfahrens (und somit auch wie vorliegend zusätzlich der Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung), überschießend, weil dem Auftraggeber jede Handlungsmöglichkeit genommen würde und er daher etwa auch nicht die Teilnahmeunterlagen im Sinne des Nachprüfungsantrags abändern könnte (BVwG 11.9.2015, W187 2113572-1/3E; BVwG 15. 9. 2017, W139 2170025-1/7E; BVwG 15.1.2018, W138 2182130-1/2E), weshalb der dahingehend gerichtete Antrag abzuweisen war.
Demnach erweisen sich die spruchgemäß angeführten und ausgesetzten einzelnen Entscheidungen des Auftraggebers für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens auch als das gelindeste zum Ziel führende vorläufige Mittel (vgl. etwa Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 [Stand 1.1.2022, rdb.at] § 351 Rz 18).
5.4. Zur Dauer der einstweiligen Verfügung:
Gemäß § 14 Abs. 6 NÖ VNG ist in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für die diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Vorliegend wird die einstweilige Verfügung explizit mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens begrenzt, wodurch die Dauer und die Zeit im Sinne des § 14 Abs. 6 NÖ VNG bestimmbar gemacht wird (vgl. etwa Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 § 351 Rz 20). Die vorliegend festgesetzte Dauer der einstweiligen Verfügung findet sich schließlich auch im Zweck der einstweiligen Verfügung selbst wieder: Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung auf Zeit nicht belastet, da dadurch die achtwöchige Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 19 Abs. 3 NÖ VNG nicht verlängert wird und sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann. Schließlich tritt die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zur Zahl LVwG-VG-14/002-2025 ohnedies ex lege außer Kraft (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/04/0001, und R.Madl in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015] Rz 2225 und Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 [Stand 1.1.2022, rdb.at] § 351 Rz 21).
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung³ [2015], § 391 Rz 2; Pimmer in Mohr/Pimmer/Schneider, EO17 § 391 [Stand 1.7.2021, rdb.at]). Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung derzeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum festgesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (zB BVwG 10.1.2014, W187 2000170-1/11; BVwG 4.5.2015, W187 2106525-1/2E; siehe auch VwGH 10.12.2007, AW 2007/04/0054).
5.5. Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen ist somit mangels substantiiert vorgebrachter und mangels sonst erkennbarer gegenteiliger Interessen ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht anzunehmen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend anzusehen, weshalb die im Spruch bezeichneten Sicherungsmaßnahmen als gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahmen auszusprechen waren und spruchgemäß zu entscheiden war.
5.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ VNG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
5.7. Zum Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG vorliegend erst nach Erlassung der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 6.11.2002, 2002/04/0138; 30.6.2004, 2004/04/0028; 1.2.2005, 2005/04/0004; 29.6.2005, 2005/04/0024; 1.3.2007, 2005/04/0239; 27.6.2007, 2005/04/0254; 29.2.2008, 2008/04/0019; 14.1.2009, 2008/04/0143; 14.4.2011, 2008/04/0065; 29.9.2011, 2011/04/0153) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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