LVwG N LVwG-AV-65/001-2024

LVwG-AV-65/001-2024Landesverwaltungsgericht23.10.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Untersagung; Grundstückseinfahrt; ruhender Verkehr;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-65/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.65.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A und des B in *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2023, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24. August 2023, Zl. ***, betreffend die Untersagung eines Bauvorhabens gemäß § 15 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach „abgewiesen“ die folgende Wortfolge eingefügt wird: „und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge: ‚in der derzeit geltenden Fassung‘ die Wortfolge: ‚i.V.m. § 2 Punkt 1.7 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 23.10.2024 (Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** in der Sitzung vom 24.09.2024, TOP ***)‘ eingefügt wird.“

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bauanzeige vom 8. Mai 2023 zeigten B und A (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) die Errichtung von zwei zusätzlichen Stellplätzen zum Parallelparken auf Eigengrund auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, an.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 teilte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern mit, dass die Umgestaltung der Einfahrt auf das Grundstück dem Punkt 1.8 des § 2 der Verordnung zu den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** widerspreche. Entsprechend dieser Verordnung sei je Grundstück im Bauland mit angrenzendem ruhendem Verkehr eine Ein-/Ausfahrt mit höchstens 5 m Breite zulässig. Das Parken sei verboten, jedoch gemäß § 24 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 das Halten erlaub, wodurch „ruhender Verkehr“ im Sinne der Verordnung zu den Bebauungsvorschriften gegeben und dieser Punkt somit anzuwenden sei. Die Bauanzeige könne daher keiner positiven Erledigung zugeführt werden. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, die Bauanzeige binnen gesetzter Frist zurückzuziehen, widrigenfalls die Anzeige gemäß § 15 NÖ BO 2014 bescheidmäßig und somit kostenpflichtig untersagt werden müsse.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 teilten die Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz mit, dass nicht davon gesprochen werden könne, dass „Halten“ in der ***e generell erlaubt sei. Außerdem grenze ihr Grundstück an einen Gehsteig und müsse aus diesem Grund nachgewiesen sein, dass das Grundstück auch an „ruhenden Verkehr“ angrenze. Die Baubehörde sei nicht zuständig für die rechtsverbindliche Erklärung von Gesetzen und müsse eine Stellungnahme des zuständigen Amtes bzw. Gerichts eingeholt werden. Mit einer 16 m breiten Einfahrt zu ihrem Grundstück wäre das öffentliche Interesse nicht beschränkt und gleichzeitig wäre es auch Fremden erlaubt, vor der neuen Einfahrt zu halten.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 teilte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführen mit, dass zur Beurteilung der Bauanzeige die Einholung eines verkehrstechnischen Amtsgutachtens erforderlich sei und die Prüfung des Vorhabens erst nach Vorliegen des Gutachtens abgeschlossen werden könne. Gemäß § 15 Abs. 5 und 7 NÖ BO 2014 habe die Behörde die Anzeige binnen 3 Monaten ab dieser Mitteilung zu prüfen. Eine Ausführung des Vorhabens vor Ablauf dieser 3-monatigen Frist sei nicht zulässig.

Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 beauftragte die Baubehörde I. Instanz C (in der Folge: Amtssachverständiger für Verkehrstechnik) mit der verkehrstechnischen Überprüfung und der Erstellung eines entsprechenden Amtsgutachtens. Der Gutachtensauftrag lautete, soweit hier relevant:

„[...] Zur abschließenden Beurteilung ersucht die Baubehörde *** um verkehrstechnische Überprüfung und Erstellung eines entsprechenden Amtsgutachtens zur Fragestellung, ob auf dem öffentlichen Verkehrsflächen vor der Liegenschaft ***, ***, ruhender Verkehr gegeben (weil zulässig) ist, oder nicht. [...]“

Am 1. August 2023 erstattete der Amtssachverständige ein verkehrstechnisches Gutachten.

Mit Schreiben vom 10. August 2023 teilte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern mit, dass das gegenständliche Vorhaben auf Basis des (dem Schreiben beigeschlossenen) Gutachtens vom 1. August 2023 negativ zu beurteilen sei und die Baubehörde I. Instanz „die Bauanzeige“ bescheidmäßig zu untersagen habe. Sie gab den Beschwerdeführen die Möglichkeit, die Bauanzeige bis spätestens 23. August 2023 zurückzuziehen.

Mit E-Mail vom 14. August 2023 übermittelten die Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz einen „Einspruch“ gegen das Gutachten, in dem sie das Gutachten beanstandeten und Vorbringen zum ruhenden Verkehr und zur StVO 1960 erstatteten.

Mit Bescheid vom 24. August 2023, Zl. ***, untersagte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern die Ausführung des mit Bauanzeige vom 8. Mai 2023 eingebrachten Vorhabens, nämlich die Schaffung von zwei zusätzlichen PKW-Stellplätzen auf Eigengrund auf der gegenständlichen Liegenschaft, gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2023 erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 24. August 2023 und brachten darin im Wesentlichen vor, dass dieser aus näher genannten Gründen aufgrund von Aktenwidrigkeit, mangelhafter Beweiswürdigung sowie materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben sei.

Mit Bescheid vom 16. November 2023, Zl. ***, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unbegründet ab. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erweiterung der bestehenden Einfahrt auf 16 m Länge notwendig wäre, um die geplanten Parkplätze zu errichten und ein Längsparken im vorderen Bauwich zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2022, Zl. ***, sei unter anderem die Erweiterung der bestehenden Zufahrt auf 5 m genehmigt worden. Mit Bescheid vom 31. März 2023, Zl. ***, sei die Versetzung der Einfahrt (Verschließen der bestehenden Einfahrt und Herstellung einer neuen 5 m breiten Einfahrt) bewilligt worden. Die komplette Entfernung der Einfriedung sei nicht Gegenstand der beiden aufrechten Baubewilligungen gewesen. Nach den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** sei jedoch je Grundstück im Bauland (ausgenommen „Bauland-Betriebsgebiet“) mit angrenzendem ruhendem Verkehr, vorbehaltlich verkehrstechnischer Einwände, nur eine Ein-/Ausfahrt mit höchstens 5 m Breite zulässig. Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, dass das Halten gemäß § 23 Abs. 1 StVO 1960 verboten sei, weil der gegenüberliegende Nachbar aufgrund der geringen Fahrbahnbreite von 5 m am Ausfahren aus seiner Liegenschaft gehindert werde, würden sie auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, nach der darauf abzustellen sei, ob ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker ohne komplizierte Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand – worunter ein kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein werde – seine Fahrt fortsetzen könne. Auch das Angrenzen der Liegenschaft an den Gehsteig stelle kein Hindernis dafür dar, dass die Liegenschaft an den ruhenden Verkehr angrenze, weil Gehsteige nach der Legaldefinition Teil der Straße seien. Wie von den Beschwerdeführern gefordert sei ein Gutachten gemäß § 15 NÖ BO 2014 eingeholt worden, demzufolge von angrenzendem Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Zuge der *** auszugehen sei. Die Beschwerdeführer seien dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es sei daher von ruhendem Verkehr auszugehen und das Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den geltenden Bebauungsvorschriften zu untersagen gewesen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass das Halten auch gemäß § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960 verboten sei, sei verfehlt, weil es bei dieser Bestimmung um die rechtzeitige Wahrnehmbarkeit von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gehe und daher im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Zur gerügten fehlenden Legaldefinition der Begriffe „ruhender Verkehr“ und „an den ruhenden Verkehr angrenzend“ wurde auf näher genannte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführer, damals rechtsfreundlich vertreten von D und E, Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. November 2023 und brachten darin jeweils mit näheren Ausführungen vor, dass für die Behördenentscheidung die gesetzliche Grundlage fehle, das öffentliche Interesse durch eine breitere Einfahrt nicht beschränkt sei, der bestellte Amtssachverständige für eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung und nicht für Rechtsauslegungen und Interpretationen zuständig sei, sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden seien und materielle Rechtsmängel vorlägen.

Die Beschwerdeführer beantragten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass der Beschwerde Folge gegeben und der Baubehörde I. Instanz aufgetragen werde, die Untersagung der angezeigten Ausführung des Bauvorhabens zu widerrufen und die Durchführung desselben zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen mit dem Auftrag, im räumlichen und örtlichen Nahebereich der Liegenschaft *** durch Stellproben mit Kraftfahrzeugen an Ort und Stelle festzustellen, ob ein ungehindertes Zu-, Ab- und Einfahren in die in diesem Bereich liegenden Liegenschaften möglich sei oder nicht, wobei alle Halte- und Parkvarianten, die sich in diesem örtlichen Bereich ergeben könnten, nachzustellen seien, damit eine entsprechende Entscheidungsgrundlage für die eingebrachte Bauanzeige vorliege.

In ihrem Schriftsatz vom 13. Dezember 2023, mit dem die Vollmachtserteilung an die rechtsfreundlichen Vertreter bekanntgegeben und die Beschwerde vorgelegt wurde, verwiesen die Beschwerdeführer zudem auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit des Eigentums, dem sich sämtliche Gesetze und Verordnungen unterzuordnen hätten. §§ 23 und 24 StVO 1960 würden sich diesem verfassungsrechtlichen Prinzip unterordnen, da sie die freie Zu-, Ab- und Einfahrt auf Liegenschaften, die an das öffentliche Gut angrenzen, schützen würden. Dies sei auch durch das generelle Parkverbot und das jedenfalls partiell bestehende Halteverbot in der *** gewährleistet, sei aber vom Amtssachverständigen und den Baubehörden I. und II. Instanz ignoriert worden. Es sei nämlich nicht festgestellt worden, ob eine freie oder ungehinderte Zu-, Ab- oder Einfahrt im räumlichen Bereich *** möglich sei, wenn auch in diesem Bereich Kraftfahrzeuge parken oder halten würden. Unter dem Aspekt der freien bzw. ungehinderten Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft und zu den benachbarten Liegenschaften seien auch die Bebauungsvorschriften auszulegen. Unter den gegebenen Umständen sei eine solche Zufahrt nicht möglich und würden die zusätzlichen Parkplätze auf Eigengrund Abhilfe schaffen, sodass dem Vorhaben zugestimmt werden müsse. Sonst werde auch dem Recht auf Freiheit des Eigentums nicht entsprochen. Die Beschwerdeführer hätten daher einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Anträge gesetzeskonform und damit positiv entschieden würden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verfahrensgegenständlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor und beantragte aus näher genannten Gründen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. August 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zl. *** Beweis erhoben wurde. Die Sach- und Rechtslage wurde unter Beteiligung der Parteien des Verfahrens erörtert.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2025 erstatteten die Beschwerdeführer unter dem Titel: „Neue Beweise“ weiteres rechtliches Vorbringen, übermittelten erneut die bereits mit der Beschwerde übermittelte Darstellung der Verkehrssituation sowie Fotos der ***.

Auch mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 erstatteten die Beschwerdeführer rechtliches Vorbringen.

4. Feststellungen

Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***. Das Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet mit Beschränkung auf drei Wohneinheiten auf.

Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer umfasst die Entfernung des zur Straße hin errichteten Zaunes, die Verbreiterung der Einfahrt auf 16 m, sohin auf die gesamte Länge des gegenständlichen Grundstücks, sowie die Errichtung von zwei Längsparkplätzen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer.

Bei der *** in *** handelt es sich um eine im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer gerade verlaufende Straße mit Gehsteigen auf beiden Straßenseiten. Die Fahrbahn ist ca. 5 m breit. Für die westliche Fahrbahnseite ist ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatztafel: „gilt bei Schneefall und Schneelage“ für den gesamten Straßenzug verordnet. Unmittelbar neben dem Grundstück der Beschwerdeführer, nämlich beim Nachbargrundstück, ist seit 2025 ein Behindertenparkplatz verordnet. Im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer befinden sich keine Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. In der *** gibt es in der näheren Umgebung der gegenständlichen Liegenschaft auf beiden Straßenseitigen einige Haus- oder Grundstückseinfahrten.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 1. August 2023, Zl. ***, lautet auszugsweise wie folgt:

„VERKEHRSTECHNISCHES GUTACHTEN

Dauer: ½ OA, 2/2 GA

1. Befund:

Die *** befindet sich innerhalb einer 30km/h Zone im Ortsgebiet von ***. Der Straßenzug ist zwischen der Kreuzung mit der *** und der *** geradlinig trassiert.

Die Fahrbahnbreite beträgt durchgehend rd. 5,0m. Beidseits der Fahrbahn ist ein Gehsteig mit einer Breite von rd. 1,5m angeordnet.

Für die Westseite der Fahrbahn ist ein Halte Parkverbot mit dem Zusatz ‚gilt bei Schneefall und Schneelage‘ für den gesamten Straßenzug kundgemacht.

Durch den Eigentümer der Liegenschaft *** wurde mit 08.05.2023 eine Bauanzeige bei der Baubehörde eingebracht, welche die Errichtung von zwei zusätzlichen PKW Stellplätzen vorsieht. Diese sollen als Längsstellplätze entlang der westlichen Grundstücksgrenze Gst. Nr. ***, KG *** angeordnet werden.

Seitens der Baubehörde wurde mit Schreiben vom 17.05.2023 auf die Verordnung zu den Bebauungsbestimmungen der Stadt *** hingewiesen, wonach je Grundstück im Bauland (ausgenommen ‚Bauland-Betriebsgebiet‘) mit angrenzendem ruhendem Verkehr vorbehaltlich verkehrstechnischer Einwände eine Ein-/Ausfahrt mit höchstens 5m Breite zulässig ist. Bei an mehrere Straßenzüge angrenzenden Grundstücke gilt diese Beschränkung je Straßenzug.

Zu klären ist die Frage, ob auf der öffentlichen Verkehrsfläche angrenzend an die Liegenschaft *** in *** ruhender Verkehr gegeben ist oder nicht.

Gem. §24 Abs.3 lit. b StVO 1960 ist das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten sowie gem. §24 Abs.3 lit. d StVO 1960 ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben verboten. Ein Parken auf dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand lässt sich nach dem Wortsinn des §24 Ab. 3 lit. b StVO 1960 nicht mit dem Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt gleichstellen (siehe VwGH Urteil vom 13.02.1987, Zahl 86/18/0251). Gegebenenfalls kann aber ein Verstoß gegen §23 Abs. 1 StVO 1960 vorliegen.

Gem. §23 Abs. 2 StVO 1960 gilt das Verbot gem. Abs. 3 lit. d StVO 1960 nicht, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

Im Umkehrschluss ist demzufolge das Halten vor Haus- und Grundstückseinfahrten (siehe §23 Abs. 3 StVO 1960) sowie das Halten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben grundsätzlich zulässig.

Im §19 Abs. 6 StVO 1960 wird in den Erläuterungen festgehalten, dass als Fahrzeug im fließenden Verkehr jedes Fahrzeug zu beurteilen ist, welches weder hält noch parkt, noch sich nach einem Halten oder Parken in den entsprechenden Fahrbahnteil einordnet, noch aus einer der im §19 Abs. 6 beispielsweis aufgezählten Verkehrsfläche kommt. Demzufolge handelt es sich daher um Umkehrschluss bei haltenden und parkenden Fahrzeugen um ruhenden Verkehr.

2. Gutachten:

Unter Berücksichtigung der Regelungen und Erläuterungen in der StVO 1960 ergibt sich, dass gem. §24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 das Halten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben grundsätzlich zulässig ist. Es kann daher von angrenzendem ruhenden Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Zuge der *** ausgegangen werden.

[...]“

Die Bauanzeige langte am 8. Mai 2023 bei der Baubehörde ein.

Das Schreiben vom 5. Juni 2023 wurde jeweils nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. Juni 2023 beim Postamt *** hinterlegt und ab 12. Juni 2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan jeweils in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die Beschwerdeführerin übernahm den Bescheid vom 24. August 2023 am 29. August 2023. Sie übernahm am selben Tag auch die Bescheidausfertigung für ihren Ehemann, den Beschwerdeführer.

Die Berufung der Beschwerdeführer langte am 6. September 2023 bei der Baubehörde I. Instanz ein.

Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid vom 16. November 2023 am 20. November 2023. Er übernahm als Mitbewohner am selben Tag auch die Bescheidausfertigung für seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerde langte am 14. Dezember 2023 bei der Baubehörde ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Grundstück beruhen auf dem Grundbuchsauszug vom 25. Juli 2025, jene zur Widmung des Grundstücks auf dem Auszug vom 8. Mai 2023 aus dem Flächenwidmungsplan.

Die Feststellungen zum Bauvorhaben gründen auf der Bauanzeige vom 8. Mai 2023 und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift vom 25. August 2025).

Die Feststellungen zum Straßenverlauf, zum Vorhandensein von Gehsteigen, zum Fehlen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und zu den Haus- oder Grundstückseinfahrten beruhen auf Google Street View, wobei einige Screenshots zu Dokumentationszwecken angefertigt wurden. Die Beschwerdeführer haben sich im Verfahren zwar unter anderem auf § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960 gestützt, jedoch niemals behauptet, dass sich im Bereich ihrer Liegenschaft Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs befinden würden. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Akt oder aus Google Street View. Die Fahrbahnbreite ist dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 1. August 2023 entnommen und wurde auch der Skizze des Beschwerdeführers (Beilage 1 der Beschwerde betreffend die Verkehrssituation) zugrunde gelegt. Angesichts der im Akt befindlichen Fotos und der auf Google Street View einsehbaren örtlichen Gegebenheiten besteht kein Zweifel an der festgestellten Fahrbahnbreite. Das vom Amtssachverständigen angeführte Halte- und Parkverbot samt Zusatztafel ist auch auf Google Street View zu sehen und wurde von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zum Behindertenparkplatz beim Nachbargrundstück ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde in der Verhandlung, das von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde. Die belangte Behörde hat der diesbezüglichen Ergänzung des Beschwerdeführers, dass die Behindertenparkplätze erst 2025 geschaffen worden seien, nicht widersprochen (vgl. S. 4 f. der Verhandlungsschrift).

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 1. August 2023, Zl. ***, wurde, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.

Das Datum des Einlangens der Bauanzeige wurde durch den entsprechenden Posteingangsstempel vermerkt, wobei kein Grund besteht, an der Richtigkeit des aufscheinenden Datums zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Zustellung des Schreibens vom 5. Juni 2023 und der Bescheide vom 24. August 2023 und 16. November 2023 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Das Datum des Einlangens der Berufung ist dem unbedenklichen E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. September 2023 entnommen, das Datum des Einlangens der Beschwerde dem unbedenklichen E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2023.

6. Erwägungen

6. 1Zur Anzeigepflicht

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 lit. c NÖ BO 2014 ist die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Das Vorhaben der Beschwerdeführer, die Grundstücksein- bzw. -ausfahrt ihrer im Bauland gelegenen Liegenschaft zu ändern, ist daher anzeigepflichtig.

6. 2Zur Rechtzeitigkeit der Untersagung

Gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde I. Instanz eine Anzeige binnen sechs Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies gemäß § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 dem Anzeigeleger nach dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen rechtzeitig vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß. Gemäß § 15 Abs. 6 letzter Satz NÖ BO 2014 wird die Untersagung auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatz stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer hat das von der Baubehörde I. Instanz eingeholte Gutachten moniert, unter anderem wegen dessen rechtlicher Ausführungen.

Die Baubehörde I. Instanz hat den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik mit einer verkehrstechnischen Überprüfung und „Erstellung eines entsprechenden Amtsgutachtens zur Fragestellung, ob auf dem öffentlichen Verkehrsflächen vor der Liegenschaft ***, ***, ruhender Verkehr gegeben (weil zulässig) ist, oder nicht.“ Bei der Frage der Zulässigkeit des Haltens und/oder Parkens und des Vorliegens von ruhendem Verkehr handelt es sich nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Rechtsbegriffe unterliegen der rechtlichen Beurteilung. Es hat im vorliegenden Fall nicht der verkehrstechnische Sachverständige die Zulässigkeit des ruhenden Verkehrs bzw. der Zulässigkeit des Haltens und/oder Parkens festzustellen, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsbehörde (vgl. z.B. VwGH vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0287, zu einer dienstrechtlichen Frage, wobei die dort vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind). Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat im Befund seines Gutachtens den Verlauf der Straße, die Fahrbahn- und Gehsteigbreite und die gültigen Verordnungen (30 km/h-Zone, Halte- und Parkverbot auf der westlichen Fahrbahnseite bei Schneefall und Schneelage) erhoben, ansonsten jedoch – insbesondere im Gutachten im engeren Sinn (das die fachlichen Schlussfolgerungen zu enthalten hat) – nur rechtliche Ausführungen zum Vorliegen des angrenzenden ruhenden Verkehrs getätigt. Der Gutachtensauftrag war auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet, die vom Amtssachverständigen auch beantwortet wurde.

Die Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Die Mitwirkung bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (vgl. z.B. VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2018/03/0023).

Da das Gutachten des Amtssachverständigen im Wesentlichen ein Rechtsgutachten darstellt (für die im Befund aufgenommenen Tatsachen, insbesondere in Bezug auf die kundgemachten Verordnungen, hätte möglicherweise auch eine Anfrage an die zuständige Verkehrsbehörde genügt; bis auf die Breite der Fahrbahn und des Gehsteigs sind die örtlichen Verhältnisse auch auf Google Street View ersichtlich), war seine Einholung nicht erforderlich. § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 sieht für die Verlängerung der Entscheidungsfrist jedoch vor, dass die Einholung eines Gutachtens „notwendig“ sein muss. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Baubehörde in straßenpolizeilichen Angelegenheiten, deren Beurteilung nicht zu ihren primären Aufgaben gehört, ein Rechtsgutachten einzuholen gehabt hätte, wäre dieses bei der zuständigen Verkehrsbehörde – und nicht beim Amtssachverständigen für Verkehrstechnik – einzuholen gewesen. Ist die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig, bleibt es grundsätzlich bei der in § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 festgelegten 6-wöchigen Frist zur Prüfung der Anzeige. Der Anzeigeleger darf das Vorhaben unter anderem dann ausführen, wenn die Baubehörde das Vorhaben nicht innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 5a zweiter Unterabsatz untersagt; eine Untersagung nach Ablauf dieser Frist ist nicht mehr zulässig (vgl. § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014).

Dessen ungeachtet ist im vorliegenden Fall auf folgendem Grund nicht davon auszugehen, dass die Baubehörde I. Instanz die Untersagung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgesprochen hätte: Gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 beginnt die 6-wöchige Frist zur Prüfung des Vorhabens erst dann, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. § 15 Abs. 3 erster Satz NÖ BO 2014 sieht vor, dass der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Der Baubehörde I. Instanz lag zwar eine (verbale) Beschreibung des Vorhabens vor, nämlich die Bauanzeige vom 8. Mai 2023, aber keine maßstäbliche Darstellung desselben. Auf Aktenseite 43 findet sich zwar eine planliche Darstellung, doch sind die projektgegenständlichen Parkplätze der Beschwerdeführer auf Eigengrund (und somit das Vorhaben) auf dieser nicht eingezeichnet (es geht offenkundig um die Verkehrssituation in Hinblick auf die möglichen Aus- bzw. Einfahrt auf das der gegenständlichen Liegenschaft gegenüberliegende Grundstück). Die Skizze wurde im Berufungsverfahren in überarbeiteter Fassung vorgelegt (Beilage 1 zur Berufung mit der Bezeichnung: „Verkehrssituation“, Aktenseite 59), doch fehlen die projektgegenständlichen Parkplätze auf Eigengrund auch in dieser Darstellung. Erst in der Beilage zur Beschwerde mit der Bezeichnung: „Verkehrssituation“ sind die projektgegenständlichen Parkplätze auf Eigengrund in die damit neuerlich überarbeitete Skizze eingetragen (Aktenseite 94). Es handelt sich dabei zwar um keine maßstäbliche Darstellung des Vorhabens (die Länge der geplanten Einfahrt ist nicht angeführt, ebenso wenig der zu entfernende Zaun), sondern um eine neuerliche Darstellung der Verkehrssituation. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, dass die fehlende maßstäbliche Darstellung mit dieser Unterlage vorgelegt worden sei, konnte dies keinen Einfluss mehr auf die Frist für die (bereits erfolgte) Untersagung des Vorhabens haben. Die Frist des § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 beginnt erst zu laufen, wenn die Bauanzeige des Vorhabens vollständig – das heißt inklusive der erforderlichen maßstäblichen Darstellung – eingelangt ist. Die Untersagung wurde bereits vor Vorliegen dieser Unterlage ausgesprochen und erweist sich somit als rechtzeitig.

6. 3Zum Vorliegen eines Widerspruchs zu den Bebauungsbestimmungen

Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung im Baubewilligungs- und im Anzeigenverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. z.B. VwGH vom 26. Jänner 2024, Zl. Ra 2023/06/0192).

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 23. Oktober 2024 (Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** in der Sitzung vom 24.09.2024, TOP ***) lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

„[...]

§ 2BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

[...]

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

1. Bauliche Ausnutzbarkeit

[...]

1. 7 Je Grundstück im Bauland (ausgenommen ‚Bauland-Betriebsgebiet‘) mit angrenzendem ruhendem Verkehr ist vorbehaltlich verkehrstechnischer Einwände eine Ein-/Ausfahrt mit höchstens 5 m Breite zulässig. Bei an mehreren Straßenzügen angrenzenden Grundstücken gilt diese Beschränkung je Straßenzug.

[...]“

Angemerkt wird, dass sich Punkt 1.7 in der vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung geltenden Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** betreffend die Bebauungsbestimmung wortgleich unter § 2 Punkt 1.8 findet und diese Bestimmungen den Entscheidungen der Baubehörden I. und II. Instanz zugrunde gelegt wurde.

Das gegenständliche Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet mit Beschränkung auf drei Wohneinheiten auf.

Zur Auslegung der Wortfolge: „mit angrenzendem ruhendem Verkehr“ ist Folgendes auszuführen:

Die Verordnung vom 23. Oktober 2024 und die StVO 1960 enthalten keine Definition, was unter „angrenzendem ruhendem Verkehr“ bzw. unter „ruhendem Verkehr“ zu verstehen ist. Dies ist nicht rechtswidrig, zumal der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, jeden von ihm in Gesetzen oder Verordnungen verwendeten Begriff genau zu definieren. Der Sinn der Vorschriften bzw. Begrifflichkeiten ist daher im Auslegungsweg zu ermitteln, wobei der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Leitfunktion zukommt. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der ruhende Verkehr jedenfalls auf Straßen mit öffentlichem Verkehr haltende oder parkende bzw. abgestellte Fahrzeuge umfasst (vgl. z.B. VwGH vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247, und 25. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/02/0212).

Vorausgeschickt wird, dass das Parken in der *** im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 aufgrund der geringen Fahrbahnbreite verboten ist, weil es sich um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr handelt und nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

Da beim Nachbargrundstück der Beschwerdeführer ein Behindertenparkplatz errichtet wurde, ist unabhängig von sonstigen Halteverboten in der *** davon auszugehen, dass 1.) ruhender Verkehr vorliegt, weil der Berechtigte auf dem Behindertenparkplatz zulässigerweise halten und parken darf, und es sich 2.) um „angrenzenden“ ruhenden Verkehr handelt, weil der Behindertenparkplatz beim Nachbargrundstück, sohin in unmittelbarer Nachbarschaft zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (an diese angrenzend), verordnet wurde. Da das Verwaltungsgericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gültige Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, schadet es auch nicht, dass der Behindertenparkplatz erst dieses Jahr verordnet wurde.

Darüber hinaus ist auch in Hinblick auf § 23 Abs. 3 StVO 1960 davon auszugehen, dass ruhender Verkehr in der *** vorliegt. Während § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verbietet, ist das Halten vor diesen unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StVO 1960 (Verbleib des Lenkers im Fahrzeug und unverzügliches Freimachen der Aus- oder Einfahrt beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will) erlaubt. Da dies auch im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer gilt, ist davon auszugehen, dass das Tatbestandsmerkmal des angrenzenden ruhenden Verkehrs der Verordnung vom 23. Oktober 2024 erfüllt ist. Dass sich zwischen der Fahrbahn, auf der unter den Bedingungen des § 23 Abs. 3 StVO 1960 auch vor Grundstücksein- und -ausfahrten gehalten werden darf, und dem Grundstück der Beschwerdeführer ein Gehsteig befindet, heißt nicht, dass der ruhende Verkehr nicht an das Grundstück grenzen würde. Als Fahrbahn wird lediglich der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße bezeichnet (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960). Auch ein Gehsteig ist eine Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 („eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen“), weil es sich dabei um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straße handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 11 StVO 1960). Da unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StVO 1960 auch im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer gehalten werden darf, grenzt ruhender Verkehr daher ungeachtet des Vorhandenseins eines Gehsteigs an das Grundstück der Beschwerdeführer an.

Die Beschwerdeführer gehen zudem von eine Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs. 1 lit. b StVO 1960 aus. Demgemäß ist das Halten und Parken auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels. Damit stellen sie erkennbar auf das Vorliegen einer engen Stelle der Fahrbahn ab, zumal keine Fahrbahnkuppen, Kurven oder dergleichen vorhanden sind. Von einer „engen Stelle“ im Sinne dieser Bestimmung ist auszugehen, wenn durch das Abstellen eines Fahrzeugs keine restliche Fahrbahnbreite von 2,5 m für den fließenden Verkehr freibliebe (vgl. z.B. VwGH vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0192). Diesbezüglich bestehen für das Verwaltungsgericht bei einer Fahrbahnbreite von ca. 5 m jedoch keine Bedenken.

Soweit sich die Beschwerdeführer auch auf § 24 Abs. 1 lit. g StVO 1960 berufen, ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Lenker eines Fahrzeuges durch haltende oder parkende Fahrzeuge gehindert werden könnte, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen.

§ 23 Abs. 1 StVO 1960 ist nur anzuwenden, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist (vgl. z.B. VwGH vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0046). Am Wegfahren gehindert wird ein Lenker dann, wenn ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker ohne komplizierte Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand (worunter freilich ein kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein wird) seine Fahrt fortsetzen kann. Eine kurzfristige oder durch einfache Fahrmanöver zu behebende Hinderung eines anderen Lenkers kann den Tatbestand noch nicht herstellen (vgl. z.B. VwGH vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0093).

Die von den Beschwerdeführern in ihrem Vorlageschriftsatz vom 13. Dezember 2023 und in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2025 geäußerten Bedenken hinsichtlich des Grundrechts auf Freiheit des Eigentums werden vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Die von ihnen (auch in der Beschwerde) geforderte Möglichkeit der freien Zu-, Ab- und Einfahrt auf ihre Liegenschaft ist unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StVO 1960 jedenfalls gewährleistet, weil die ihr Fahrzeug haltenden Lenker im Fahrzeug zu verbleiben und Haus- oder Grundstückseinfahrten bei Bedarf unverzüglich freizumachen haben. Auch der Schutz des Eigentums gilt nicht unumschränkt. Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse sind zulässig, sodass die vorliegende Bebauungsvorschriften, die dem Schutz des Ortsbildes und der Verkehrssicherheit dienen, nicht unverhältnismäßig erscheinen.

An das im Bauland-Wohngebiet gelegene Grundstück grenzt ruhender Verkehr an. Gemäß § 2 Punkt 1.7 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 23. Oktober 2024 ist bei Ein- und Ausfahrten daher eine maximale Breite von 5 m zulässig. Die projektierte Ein- bzw. Ausfahrt beträgt 16 m, sodass das gegenständliche Vorhaben gegen die Bebauungsvorschriften verstößt. Es widerspricht somit einer Durchführungsverordnung zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014 und war folglich gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen.

Mit Schreiben vom 10. August 2023 übermittelte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern das Gutachten vom 1. August 2023 und lud sie zur Zurückziehung der Bauanzeige ein, ohne ihnen förmlich das Recht einzuräumen, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer äußerten sich trotzdem mit E-Mail vom 14. August 2023 zum Gutachten. In der Folge erließ die Baubehörde I. Instanz den Bescheid vom 24. August 2023. Allfällige Verfahrensmängel im behördlichen Verfahren werden durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl. z.B. VwGH vom 21. März 2024, Zl. Ra 2022/07/0076). Das Verwaltungsgericht hat am 25. August 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Erörterung sämtlicher Aspekte des gegenständlichen Verfahrens gegeben. Es liegt daher kein Mangel vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde.

Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik seiner vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2025 leiteten die Beschwerdeführer die fachliche Begründung von Punkt 1.8 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 23. Oktober 2024 aus § 63 NÖ BO 2014 ab und stützten ihre rechtliche Argumentation, weshalb ihrer Beschwerde Folge zu geben sei, darauf.

Die Erlassung der gegenständlichen Bebauungsvorschriften gründet entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht auf § 63 NÖ BO 2014, sondern auf §§ 29 ff. NÖ ROG 2014. § 63 NÖ BO 2014 regelt die Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten. In § 63 Abs. 1 NÖ ROG 2014 ist vorgesehen, dass mit Verordnung der Landesregierung eine Mindestanzahl an Stellplätzen festzulegen ist. Dies wurde in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 – NÖ BTV 2014 (vgl. § 11 NÖ BTV 2014) umgesetzt. Der von den Beschwerdeführern herangezogene § 63 Abs. 2 NÖ BO 2014 regelt einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden und gibt dem Gemeinderat die Möglichkeit, eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen zu regeln. Die verfahrensgegenständliche Verordnung ist weder auf § 63 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestützt (vgl. § 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2024), noch hat der Regelungszweck etwas mit dieser Bestimmung zu tun, zumal es dem Gemeinderat primär um das Ortsbild und die Verkehrssicherheit ging (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 26. August 2025 geht daher ins Leere.

In ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 stützen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen erneut auf § 63 Abs. 2 NÖ BO 2014, sodass diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass ruhender Verkehr nur dann bestehe, wenn das Parken zulässig sei, wird auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu haltenden Fahrzeugen verwiesen (vgl. z.B. VwGH vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0247, und 25. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/02/0212). Der Passus „vorbehaltlich verkehrstechnischer Einwände“ bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die maximale Breite von 5 m für Ein- und Ausfahrten nur zulässig ist, wenn aus verkehrstechnischer Sicht nichts dagegenspricht.

Die Spruchkorrektur erfolgte zur Präzisierung der Rechtsgrundlagen für die Untersagung des Vorhabens.

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (z.B. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046) und aufgrund des umfangreichen Vorbringens der Parteien in der Verhandlung.

Darüber hinaus verzichteten die Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. August 2025 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.