LVwG N LVwG-M-71/003-2024

LVwG-M-71/003-2024Landesverwaltungsgericht22.10.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Zurückziehung; Handlungsfähigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-71/003-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.71.003.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Herrn A in ***, *** (Zustelladresse), betreffend Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten (belangte Behörde insoweit: Landespolizeidirektion Niederösterreich) sowie die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde insoweit: Bezirkshauptmannschaft Horn) jeweils durch Organe der Polizeiinspektion *** am 12. November 2024, den

BESCHLUSS:

1. Das Verfahren über den am 5. Oktober 2025 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 8. Dezember 2024 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, mit der er die Verletzung von gemäß § 31 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) erlassenen Richtlinien durch zwei Beamte der Polizeiinspektion *** am 12. November 2024 behauptete. Die Beschwerde wurde zu LVwG-M-71/001-2024 protokolliert.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete die Beschwerde am 9. Dezember 2024 gemäß § 89 Abs. 1 SPG an die belangte Behörde weiter.

Diese teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Jänner 2025 mit näherer Begründung mit, dass keine Verletzung von Richtlinien habe festgestellt werden können.

3. Der Beschwerdeführer begehrte am 20. Jänner 2025 eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über seine Beschwerde.

4. Am 24. Jänner 2025 erklärte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei auch als Maßnahmenbeschwerde zu verstehen.

5. Zwischenzeitig beim Landesverwaltungsgericht entstandene Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers konnten zunächst dadurch zerstreut werden, dass das Bezirksgericht *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 31. Jänner 2025 mitteilte, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer sei geprüft, das Verfahren hierüber jedoch eingestellt worden.

6. Am 23. Juli 2025 wandte sich jedoch ein anderer Richter des Landesverwaltungsgerichtes unter Anschluss eines psychologischen Sachverständigengutachtens vom 22. Juli 2025 erneut an das Bezirksgericht *** und regte die Bestellung eines Erwachsenenvertreters an. Das Bezirksgericht teilte dem Landesverwaltungsgericht am 12. September 2025 mit, dass ein Abschluss des auf Grund dieser Anregung eingeleiteten Verfahrens noch nicht absehbar sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich informierte die Parteien (insbesondere den Beschwerdeführer) am 15. September 2025 hierüber und teilte mit, dass es eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens beabsichtige. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.

Der Beschwerdeführer sprach sich in mehreren Schreiben gegen eine Aussetzung aus.

7. Am 5. Oktober 2025 begehrte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde zuLVwG-M-71/003-2024 protokolliert.

8. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 erklärte der Beschwerdeführer, im vorliegenden Verfahren werde derzeit keine aufschiebende Wirkung beantragt bzw. der entsprechende Antrag zurückgezogen.

9. Dieser Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den Gerichtsakten zu LVwG-M-71/001 und 003-2024.

10. Gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nichts anderes kann für Verfahren über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gelten.

12. Im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der Zurückziehung geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es ungeachtet der in Frage stehenden Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers über dessen Antrag vom 5. Oktober 2025 nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG ohne Zuwarten auf eine Entscheidung des Bezirksgerichtes *** zu entscheiden gehabt hätte und das Verfahren hierüber (anders als das Hauptverfahren) nicht nach § 17 VwGVG iVm § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 33/2013, ausgesetzt werden hätte können, weil dies mit der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG, nicht in Einklang zu bringen wäre. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites nach § 190 der Zivilprozessordnung (ZPO) – der eine § 38 AVG ähnliche Regelung für den Zivilprozesse enthält – mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nach der Exekutionsordnung, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar ist (zB OGH 28.01.2009, 7 Ob 286/08x, mwN).

Aus diesem Grund geht das Landesverwaltungsgericht aber auch davon aus, dass ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Antragsteller (Beschwerdeführer) selbst zurückgezogen werden kann, ohne dass dessen Prozessfähigkeit abschließend geprüft wurde.

13. Daher ist das vorliegende Verfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 5. Oktober 2025 einzustellen.

14. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob das Verwaltungsgericht ein Verfahren über einen Antrag nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG nach Zurückziehung durch den Antragsteller (Beschwerdeführer) einzustellen hat, solange die (Vor-)Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers nicht geklärt ist. Die Lösung dieser Rechtsfrage ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (oder einer anderen Bestimmung des VwGVG) nicht in offenkundiger Weise. Wird sie anders beantwortet als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert hat, so hätte der vorliegende Beschluss auf der derzeitigen Tatsachengrundlage, die eine Beurteilung der Prozessfähigkeit des Antragstellers noch nicht zulässt, nicht ergehen dürfen. Die Rechtsfrage ist somit für die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Entscheidung wesentlich.

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