LVwG N LVwG-AV-1314/001-2024

LVwG-AV-1314/001-2024Landesverwaltungsgericht22.10.2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Inlandsantragstellung; Zusatzantrag; Interessenabwägung; Privat- und Familienleben;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1314/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1314.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. am ***, StA: Russland, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.08.2024, Zl. ***, mit dem in Spruchpunkt II. der am 06.08.2024 gestellte (Zusatz-)Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung und mit Spruchpunkt I. der am 04.07.2024 gestellte (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch mündliche Verkündung am 23.06.2025, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Für den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, einen am *** geborenen russischen Staatsangehörigen (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde am 04.07.2024 durch dessen anwaltlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) ein Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, wobei im abgegeben Antragsformular beim Feld „Ehefrau oder Ehemann bzw. Eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner“ Frau C, geb. *** als Ehefrau des Beschwerdeführers und beim Feld „Kinder“ mj. D, geb. ***, StA. Österreich, angeführt war.

1.2. Am 05.07.2024 sprach der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Mitarbeiterin seiner anwaltlichen Vertretung persönlich bei der belangten Behörde vor. Er legte weitere Unterlagen vor und gab an, mit der mit der Mutter des gemeinsamen Kindes, Frau C, einer österreichischen Staatsangehörigen „gelegentlich zusammenzuleben“. Er sei nicht mit ihr verheiratet, habe jedoch die Absicht, diese demnächst zu heiraten.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass aus näher dargelegten Gründen (ua. keine Ehe mit der Zusammenführenden, Inlandsantragstellung unzulässig, kein Sprachnachweis vorgelegt, keine hinreichenden finanziellen Mittel und kein aufrechter Krankenversicherungsschutz nachgewiesen) die Abweisung seines Antrags beabsichtigt sei.

1.4. Daraufhin wurden mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 06.08.2024 weitere Unterlagen (ergänzte Einstellungszusage und Wohnrechtsvereinbarung) übermittelt. Weiters wurde mit diesem Schriftsatz zum einen zum Schreiben der belangten Behörde Stellung genommen und zum anderen ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt. Konkret wurde in diesem Schreiben vom 06.08.2024 Folgendes ausgeführt:

„[…] Der Antragsteller befindet sich bereits seit einigen Jahren mit der Dame C, geb. am ***, wobei diese Gemeinschaft auch die gemeinsame Tochter D, geb.am *** entstand.

Zutreffend ist grundsätzlich gemäß § 21, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen sind, jedoch verweist § 21 Abs. 3 NAG, dass abweichend von § 21 Abs.1 NAG die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Aufgrund der Kriegssituation im Herkunftsland des Antragstellers und der evidenten Gefahr, militärische Dienstleistungen und der menschenrechtswidrigen Bedienungen erbringen zu müssen, ist die Rückkehr in das Herkunftsland des Antragstellers ebenso unmöglich und keinesfalls zumutbar.

Dazu kommt, dass § 21 Abs. 3 Zif. 2 NAG ausdrücklich auf die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK Bezug nimmt. Mit Hinblick darauf, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter und der in der Zwischenzeit auch zur gemeinsamen Tochter über Jahre hin durch besteht, ist jedenfalls die Ausnahmebestimmung anzuwenden.

Der Antragsteller stellt so in den ausdrücklich den

ANTRAG,

die Antragstellung im Inland jedenfalls zuzulassen, da kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs.1 Zif. 1, 2 und 4 vorliegt und – wie ausgeführt – die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich und nicht zumutbar ist.

Insbesondere verweist der Antragsteller darauf, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art.3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention darstellen würde, was jedenfalls notorisch ist, täglich in den Medien entnommen werden kann. Dazu beruft sich der Antragsteller auf die Länderinformation der Staatendokumentation und beantragt deren Beischaffung.

Was die finanziellen Mittel betrifft verweist der Antragsteller auf die in der Zwischenzeit korrigierte Einstellungsbestätigung der Firma „E GmbH“ ***, ***, welche nun Nettoeinkommen von € 2.500,- aufweist. Dieser Betrag wird 14-mal jährlich ausbezahlt.

Dazu kommt, dass die Lebenspartnerin gleichfalls nicht Vermögenslos, wobei sie aufgrund der Geburt der gemeinsamen Tochter derzeit lediglich Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bezieht.

Weiteres haben der Antragsteller und seine Lebenspartnerin/Verlobte beschlossen zu heiraten und die bereits einen Eheschließungstermin am 05. November 2024 vereinbart werden.

Was die Krankenversicherung betrifft, hat der Antragsteller eine Selbstversicherung abgeschlossen, wobei mit dem Blick auf die bevorstehende Eheschließung das Erfordernis der Selbstversicherung nach Eheschließung nicht mehr gegeben ist.

Der Antragsteller weist jedenfalls Sprachkenntnisse auf Niveau A1 auf.

Was die Unterkunft des Antragstellers betriff hat der Antragsteller gleichfalls einen Rechtsanspruch auf die Unterkunft, welcher 2 Jahre unkündbar ist.

[…]“

1.5. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024, Zl. ***.

Mit diesem wies die Behörde den am 04.07.2024 gestellten Hauptantrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (Spruchpunkt I) sowie den am 06.08.2024 gestellten Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung (Spruchpunkt II) ab, wobei als Rechtsgrundlagen § 21 Abs. 1 bzw. 3 NAG iVm § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes angeführt werden.

In der Bescheidbegründung wird abgesehen von der Darstellung des Verfahrensganges und der herangezogenen Rechtsvorschriften zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei russischer Staatsangehöriger und halte sich zumindest seit 22.05.2024 im Bundesgebiet auf.

Im Zuge der Antragstellung habe der Beschwerdeführer Frau C, geb. ***, als Ehepartnerin bzw. eingetragene Partnerin angegeben. Der Beschwerdeführer befinde sich jedoch nur in einer Lebenspartnerschaft mit Frau C, eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestehe nicht.

Der Beschwerdeführer habe ein Visum C vom 24.04.2024 als Berechtigung zum kurzfristigen Aufenthalt vorgelegt. Dieses Visum verleihe dem Beschwerdeführer jedoch kein Recht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich und berechtige dieses Visum ihn somit auch nicht zur Inlandsantragstellung.

Zum Nachweis hinreichender finanzieller Mittel habe der Beschwerdeführer eine Einstellungsbestätigung der „E GmbH“, ***, ***, vom 02.07.2024 vorgelegt. Da diese jedoch kein entsprechendes Gehalt ausweise, sei unklar, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden seien. Auch ein Nachweis für eine aktuell gültige Krankenversicherung sei nicht vorgelegt worden.

Weiteres habe der Beschwerdeführer kein A1-Sprachdiplom vorgelegt.

Im Fall des Beschwerdeführers sei keiner der in in § 21 Abs. 2 NAG genannten Ausnahmetatbestände, der ihm die Stellung eines Erstantrages vom Inland aus erlauben würde, erfüllt.

Daher hätte der Beschwerdeführer seinen Antrag gem. § 21 Abs. 1 NAG bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland stellen müssen.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei der Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, wobei dem Beschwerdeführer der Asylstatus am 08.04.2021 durch das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen aberkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 22.05.2024 mit einem spanischen, von 24.04.2024 bis 23.07.2024 für 90 Tage gültigen Visum C nach Österreich eingereist. Dieses Visum berechtige den Beschwerdeführer jedoch nur zu einem kurzfristigen Aufenthalt als Besucher, nicht jedoch zu einer Inlandsantragstellung. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lebenspartnerschaft mit Frau C, geb. ***, wobei keine genauen Angaben dazu gemacht worden seien, wie lange diese Partnerschaft schon aufrecht sei. Eine Heiratsurkunde liege nicht vor. Am *** sei D, die Tochter des Beschwerdeführers, geboren worden. Diese Tochter lebe bei deren Mutter, Frau C, die ihren Hauptwohnsitz in *** habe. Der Beschwerdeführer habe sich am 22.05.2024 mit Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Tochter oder seiner zukünftigen Ehefrau. Seine Tochter sei bis jetzt ohne den Beschwerdeführer, der erst seit 22.05.2024 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, aufgewachsen. Das Kind sei bislang vorwiegend allein von der obsorgeberechtigten Mutter, Frau C, betreut und versorgt worden. Die allein obsorgeberechtigte Mutter lebe gemeinsam mit dem überwiegend von ihr betreuten Kind in geordneten Verhältnissen und sei folglich diese als Hauptbezugsperson anzusehen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestehe kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, dass bei Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer das Kind und die Mutter Österreich verlassen müssten oder zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten wäre.

Allein der bloße Wunsch, mit seiner Tochter ein Familienleben in Österreich führen zu wollen, oder auch wirtschaftliche Gründe begründeten keinen de facto Zwang.

Im Fall des Beschwerdeführers bestehe kein gemeinsames Familienleben und habe ein solches nie bestanden. Auch sei das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu einer Zeit entstanden, in der sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei.

Die Abwägung anhand der in § 11 Abs. 3 NAG angeführten Kriterien ergebe daher, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung sehr wohl möglich bzw. zumutbar sei. Da somit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG nicht vorlägen, sei der (Zusatz-)Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen.

Folglich sei auch der (Haupt-)Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzuweisen, weil der Antrag entgegen § 21 Abs. 1 NAG nicht vom Ausland aus gestellt worden sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Änderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung stattgegeben und in Stattgabe des Hauptantrages dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt werde, beantragt wurde.

Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde hätte bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes und richtiger Abwägung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung stattzugeben gewesen wäre und dass auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen.

1.7. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.8. Mit Schreiben vom 04.04.2025 beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den 22.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wobei der Beschwerdeführer mit der Ladung insbesondere auch aufgefordert wurde, binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung die Eheurkunde vorzulegen.

1.9. Da weder eine Eheurkunde noch sonstige Urkunden vorgelegt wurden und auch keine Bekanntgabe, ob ein Dolmetscher benötigt werde, erfolgte, wurde durch die Kanzlei des Landesverwaltungsgerichts zunächst versucht, den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen, um insbesondere die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zu klären.

Da die telefonischen Kontaktversuche erfolglos blieben, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2025 erneut aufgefordert, umgehend bekannt zu geben, ob ein Dolmetscher erforderlich sei. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des Akteninhaltes davon ausgegangen werde, dass für die Befragung des Beschwerdeführers ein Dolmetscher für Russisch erforderlich sei, weshalb durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein solcher geladen worden sei und dass zur Vermeidung von Kostenfolgen um umgehende Bekanntgabe ersucht wurde, falls entgegen der Annahme des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich doch kein oder ein Dolmetscher für eine andere Sprache als Russisch benötigt werde.

Weiters wurde der Beschwerdeführer in dem Schreiben vom 16.05.2025 darauf hingewiesen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau C laut ZMR ledig seien, weshalb durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bis zur Vorlage entsprechender Unterlagen davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer nicht mit Frau C verheiratet sei, wobei der Beschwerdeführer erneut aufgefordert wurde, eine allfällig doch vorhandene Eheurkunde – und für den Fall, dass zwischenzeitig eine Eheschließung erfolgt sein sollte, auch Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen – vorzulegen.

1.10. Mit E-Mail der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 16.05.2025 wurde der Erhalt des Schreibens vom 16.05.2025 ausdrücklich bestätigt. Eine inhaltliche Stellungnahme erging nicht und wurde auch kein weiteres Vorbringen erstattet. Auch eine Eheurkunde oder sonstige Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

1.11. Das Landdesverwaltungsgericht Niederösterreich führte Abfragen diverser Register (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, AJ-Web-Abfrage, Strafregister-Abfrage) durch, ersucht das BFA um Übermittlung des den Beschwerdeführer betreffenden dort aufliegenden Aktes und ersuchte die Personenstandsbehörde um Mitteilung, ob sich im Personenstandsregister eine Eintragung betreffend eine Eheschließung und/oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und/oder Frau C findet, was mit Mitteilung vom 22.05.2025 verneint wurde

1.12. Mit E-Mail vom 22.05.2025, 07:11 Uhr, teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer „sowie die ganze Familie“ erkrankt sei. Eine Krankenbestätigung werde nachgereicht.

Da die Kanzlei des anwaltliches Vertreters des Beschwerdeführers telefonisch nicht erreicht werden könne, wurde der Beschwerdeführer per E-Mail aufgefordert, bis zum Beginn der für 09:00 Uhr dieses Tages anberaumten mündlichen Verhandlung eine entsprechende ärztliche Bestätigung zu übermitteln.

Daraufhin meldete sich der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch und gab an, dass seines Wissens der Beschwerdeführer und dessen Familie wohl gerade beim Arzt seien. Genauere Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers konnte dessen anwaltlicher Vertreter keine machen, er sagte jedoch die Übermittlung einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zu.

Aufgrund der bisherigen mangelnden Mitwirkung am Verfahren und der Kurzfristigkeit der lediglich mit einer nicht näher konkretisierten und auch nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemachten Erkrankung begründeten Vertagungsbitte ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass keine Entschuldigung für die Nicht-Teilnahme des Beschwerdeführers an der für den 22.05.2025, 09:00 Uhr, anberaumten Verhandlung vorlag und wurde daher am 22.05.2025 die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.

1.13. Am 26.05.2025 wurden durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ärztliche Bestätigungen, wonach Frau C und die mj. Tochter des Beschwerdeführers von 22.05.2025 bis 02.06.2025 bei einem Allgemeinmediziner „in Behandlung“ seien, übermittelt. Betreffend den Beschwerdeführer wurde keine ärztliche Bestätigung oder sonstige Unterlagen, aus denen hervorgegangen wäre, dass und aus welchem Grund dieser am 22.05.2025 nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, übermittelt.

1.14. In der Folge beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 02.06.2025 einen weiteren Verhandlungstermin für den 23.06.2025 an. Unter einem wurde der Beschwerdeführer mit der Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung ua. aufgefordert, eine allfällig mittlerweile vorhandene Eheurkunde binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung und eine Reihe weiterer Unterlagen bis spätestens 13.06.2025 vorzulegen und näher angeführte Fragen vorab schriftlich zu beantworten.

Mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein anwaltlicher Vertreter am 22.05.2025 bestätigt habe, dass für seine Befragung die Beiziehung eines Dolmetschers für Russisch erforderlich sei, weshalb ein solcher auch zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung geladen werde und dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er nicht zur Verhandlung erscheinen oder die Beiziehung eines Dolmetschers für Russisch doch nicht erforderlich sein sollte, dies umgehend, spätestens binnen einer Woche vor der mündlichen Verhandlung, bekannt zu geben habe.

Auch wurde der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass trotz wiederholter Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, nichts vorgelegt worden war, mit der Ladung explizit auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Auch wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass mangels aktueller Unterlagen und konkreter Angaben zum bisherigen Familienleben für den Fall, dass keine eine andere Annahme rechtfertigende Unterlagen vorgelegt würden, durch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen werde, dass keine Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau C erfolgt sei und dass weder hinreichende finanzielle Mittel, noch ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender A1-Deutsch-Nachweis, noch ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Versicherungsschutz, noch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft noch ein tatsächlich gelebtes gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit Frau C und der gemeinsamen Tochter vorlägen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage einer Reihe an näher angeführten Unterlagen bis 13.06.2025 aufgefordert.

1.15. Die Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung samt den unter einem ergangenen Hinweisen und Aufforderungen wurde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 04.06.2025 zugestellt.

Weder bis zu der in der Ladung genannten Frist vom 13.06.2025 noch bis zum 23.06.2025 als dem anberaumten Termin für die fortgesetzte mündliche Verhandlung wurden Unterlagen übermittelt und langte auch keine sonstige Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seines anwaltlichen Vertreters ein.

1.16. In der Folge fand am 23.06.2025, 11:00 Uhr, die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt. Zu dieser mündlichen Verhandlung erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Beschwerdeführer selbst, noch sein anwaltlicher Vertreter.

Auch wurde weder vor dem noch am 23.06.2025 eine Vertagungsbitte gestellt oder durch den Beschwerdeführer oder dessen anwaltlichen Vertreter in irgendeiner Form bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer (und sein anwaltlicher Vertreter) nicht an der fortgesetzten Verhandlung teilnehmen könne.

Mangels Vertagungsbitte oder sonstiger Bekanntgabe wurde durch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (auch) zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 unentschuldigt nicht erschienen ist und wurde die fortgesetzte mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner anwaltlichen Vertretung durchgeführt.

Nach Ende der Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis auf Grundlage des Akteninhaltes und der bis dahin vorliegenden Unterlagen gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG mündlich verkündet.

Die Niederschrift mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis samt wesentlicher Entscheidungsgründe vom 23.06.2025 wurde dem anwaltlichen Vertreter am 26.06.2025 nachweislich zugestellt.

1.17. In der Folge wurde mit Eingabe des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 08.07.2025 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 23.06.2025, in eventu ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.

1.18. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-1314/004-2024, keine Folge gegeben. Somit ist das mündlich verkündete Erkenntnis vom 23.06.2025 aufgrund des eventualiter gestellten Ausfertigungsantrags schriftlich auszufertigen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** in *** geborener russischer Staatsangehöriger. Sein russischer Reisepass ist bis zum 13.09.2032 gültig.

2.2. Der aus Tschetschenien stammende russische Beschwerdeführer stellte zunächst am 25.07.2003 nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen einen Antrag auf internationalen Schutz, dem letztlich durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, GZ. ***, mit dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukomme, stattgegeben wurde.

Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2015, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, weil die für die Asylgewährung maßgeblichen Gründe aufgrund der verbesserten Lage im Herkunftsstaat weggefallen seien. Unter einem wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde.

Weiters wurde mit diesem Bescheid des BFA vom 06.11.2015 eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

Mit Spruchpunkt V. des genannten Bescheides wurde über den Beschwerdeführer schließlich wegen dessen strafgerichtlicher Verurteilungen (durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 15.07.2011, GZ *** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gem. §§ 15, 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 letzter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes und Führens einer Schusswaffe der Kategorie B gem. § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt und durch Urteil des Landesgerichts *** vom 04.12.2013, GZ *** wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gem. § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs 3. SMG und wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gem. §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 7 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt) ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Nachdem der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des oben genannten Bescheides des BFA vom 06.11.2015, Zl. *** seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen war, wurde gegenüber ihm am 20.11.2016 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.02.2017 zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.03.2017 erstmals in die Russische Föderation abgeschoben.

Nachdem er in der Folge mit einem von Juli 2017 bis Juli 2022 gültigen russischen Reisepass wieder in das Bundesgebiet eingereist war, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Identitätskontrolle am 18.09.2018 festgenommen, erneut in Schubhaft angehalten und am 03.04.2019 neuerlich in die Russische Föderation abgeschoben. Die gegen diese Abschiebung vom 03.04.2019 erhobene Maßnahmenbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.10.2020, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen und wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision mit Beschuss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.10.2022, *** als unzulässig zurückgewiesen.

2.3. Am 22.05.2024 reiste der Beschwerdeführer mit einem spanischen Visum C (gültig von 24.04.2024 bis 23.07.2024 für 90 Tage) ins Bundesgebiet Österreich ein.

2.4. Am 04.07.2024 wurde für den Beschwerdeführer durch dessen anwaltlichen Vertreter bei der belangten Behörde ein Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, wobei der Beschwerdeführer am 05.07.2024 persönlich in Begleitung einer Mitarbeiterin der Kanzlei seiner anwaltlichen Vertretung bei der belangten Behörde vorsprach.

2.5. Der Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren in einer Beziehung zu Frau C, wobei die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C laut Angaben seines anwaltlichen Vertreters außerhalb des Gebiets der Europäischen Union begründet wurde. Frau C ist eine am *** in *** geborene österreichische Staatsbürgerin, die seit März 2000, sohin seit rund einem Monat nach ihrer Geburt, durchgehend mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet ist.

2.6. Eine Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C ist bis zum Entscheidungszeitpunkt (23.06.2025) nicht erfolgt.

2.7. Der Beschwerdeführer und Frau C haben eine gemeinsame mj. Tochter, die am *** in *** geborene D, die wie ihre Mutter österreichische Staatsbürgerin ist und seit (rund einer Woche nach) ihrer Geburt durchgehend mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet ist.

2.8. Der Beschwerdeführer war nach seiner am 22.05.2024 mit einem spanischen Visum C erfolgten Einreise von 22.05.2025 bis 21.11.2024 in ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum zwischen 22.11.2024 bis zur Entscheidung am 23.06.2025 scheint keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf. Eine aufrechte Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers an einer Adresse, an der gleichzeitig auch Frau C und die gemeinsame, in *** geborene Tochter mj. D gemeldet gewesen wären, lag jedenfalls bis zum 23.06.2025 zu keinem Zeitpunkt vor.

2.9. Die gemeinsame mj. Tochter des Beschwerdeführers lebt seit deren Geburt am *** bei ihrer Mutter, Frau C, der auch die alleinige Obsorge für die mj. Tochter zukommt, in ***.

Dass der seit seiner Abschiebung im April 2019 weder zu einem längerfristigen Aufenthalt noch zu einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigte Beschwerdeführer bis zum 23.06.2025 zu Betreuung und Pflege der mj. Tochter sowie zum Unterhalt von Frau C und der gemeinsamen mj. Tochter maßgeblich beigetragen hätte, kann nicht festgestellt werden und ist daher davon auch nicht auszugehen. Auch kann nicht festgestellt werden und ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner mj. Tochter und deren Mutter bisher längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätte.

2.10. Ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel wurde ebensowenig erbracht, wie ein Nachweis über einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Versicherungsschutz des Beschwerdeführers. Auch das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wurde nicht nachgewiesen und wurde auch kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender A1-Deutsch-Nachweis vorgelegt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Aktes und des verwaltungsgerichtlichen Aktes, dies in Zusammenschau mit den bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 23.06.2025 seitens des Beschwerdeführers (nicht) vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen.

Allgemein ist festzuhalten, dass schon die in der Beschwerde, insbesondere zur tatsächlichen bisherigen Gestaltung des Privat- und Familienlebens, gemachten Angaben als überaus vage bezeichnet werden müssen und dass diese Angaben auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder durch substantiierendes Vorbringen oder die Vorlage von Unterlagen ergänzt wurden.

Auch ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwei Mal unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat er sich damit der ihm eingeräumten Möglichkeit (auch) im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört zu werden und aus seiner Sicht relevantes Vorbringen zu erstatten und Unterlagen vorzulegen, begeben.

Auch hat der Beschwerdeführer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung abgesehen von einer Vertagungsbitte und in diesem Zusammenhang vorgelegten Arztbestätigungen auch schriftlich weder ein inhaltliches Vorbringen erstattet, noch durch das Verwaltungsgericht gestellte Fragen beantwortet, und wurde trotz wiederholter Aufforderung bis zum Zeitpunkt der im Rahmen der seitens des Beschwerdeführers unentschuldigt nicht besuchten Verhandlung am 23.06.2025 getroffenen Entscheidung auch keinerlei Unterlagen vorgelegt.

Dementsprechend kann den zu treffenden Feststellungen lediglich das zugrunde gelegt werden, was sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung im Akt befindlichen Unterlagen, den Eintragungen in die eingesehenen Register (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, AJ-Web, Strafregister) und dem (eher vagen) Vorbringen in den im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen und der Beschwerde, ergibt.

3.2. Die festgestellten persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie seines russischen Reisepasses, aus dem sich auch dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ergibt.

3.3. Die in Pkt. 2.2. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und im Strafregister sowie auf dem Inhalt der durch das BFA übermittelten Akten, in denen sich insbesondere jene Entscheidungen des BFA, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes finden, deren Inhalt in Pkt. 2.2. festgestellt wird.

3.4. Dass der Beschwerdeführer im Mai 2024 mit einem spanischen Visum C nach Österreich eingereist ist, ist unstrittig und ergibt sich auch aus der im Akt befindlichen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers bzw. aus dem darin enthaltenen spanischen Visum mit der festgestellten Gültigkeitsdauer.

3.5. Hinsichtlich der Feststellung zur Antragstellung am 04.07.2024 und der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 05.07.2024 ist auf den Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Aktes, in dem sich auch der verfahrensgegenständliche Antrag sowie der Aktenvermerk mit der Zl. *** über die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers findet.

3.6. Dass der Beschwerdeführer in einer seit einigen Jahren bestehenden Beziehung zu C steht, hat dieser während des gesamten Verfahrens angegeben und ist das Bestehen einer Beziehung im Hinblick auf die durch die vorgelegte Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter sowie der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer auch glaubhaft. Der Feststellung, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C außerhalb der Europäischen Union begründet wurde, wird das Vorbringen in der Beschwerde zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) von C und mj. D sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und Frau C Eltern der gemeinsamen mj. Tochter D sind, beruhen auf den im Akt befindlichen Unterlagen (Reisepass, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis von D und C) und sind diese Feststellungen auch unstrittig.

3.7. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer und Frau C bis zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die Ehe geschlossen noch eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, beruht darauf, dass durch den Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keine Eheurkunde vorgelegt wurde, weiters auf der Mitteilung der Personenstandsbehörde und auf den Eintragungen im ZMR, wo bei Frau C als Familienstand jedenfalls bis zum 23.06.2025 stets „ledig“ angegeben war.

3.8. Die Feststellungen dazu, wo der Beschwerdeführer, Frau C und mj. D von wann bis wann mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und dass jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Wohnsitzmeldung an einer gemeinsamen Adresse des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin und der mj. Tochter vorgelegen hat, beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister.

3.9. Die Negativ-Feststellung zum bisherigen tatsächlichen Zusammenleben des Beschwerdeführers mit Frau C und der mj. Tochter und dazu, dass kein maßgeblicher Beitrag des Beschwerdeführers zu Unterhalt, Betreuung und Pflege der mj. Tochter festgestellt werden kann und somit auch von einem solchen auch nicht auszugehen ist, beruht darauf, dass keinerlei ein eine Feststellung tragende Unterlagen vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer trotz Hinweises auf die Mitwirkungspflicht weder im Vorfeld der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ein substantiiertes schriftliches Vorbringen erstattet oder die ihm gestellten Fragen beantwortet hat, und er auch (ebenso wie sein anwaltlicher Vertreter) auch unentschuldigt nicht zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Gelegenheit bestanden hätte, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, erschienen sind.

3.10. Die Feststellungen zum nicht erbrachten Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Versicherungsschutzes, und eines Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie zur Nicht-Vorlage eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden A1-Deutsch-Nachweises sind zu treffen, da seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich trotz ausdrücklicher Aufforderung keine aktuellen Unterlagen vorgelegt wurden.

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit Frau C, einer am *** geborenen österreichischen Staatsbürgerin.

4.2. Zusammenführende iSd § 47 Abs. 2 bis 4 NAG sind gem. § 47 Abs. 1 NAG „Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.“

Da es sich bei Frau C um eine Österreicherin handelt, hinsichtlich derer keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass diese von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte, könnte diese zwar grundsätzlich Zusammenführende iSd § 47 Abs. 2 NAG sein.

Ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs. 2 NAG setzt jedoch abgesehen davon, dass es sich bei der zusammenführenden Person um einen Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, der in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, handeln muss, auch voraus, dass der antragstellende Fremde als Familienangehöriger eines solchen Zusammenführenden qualifiziert werde.

Der Begriff „Familienangehöriger“ wird in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG legaldefiniert. „Familienangehöriger“ iSd NAG ist demnach (nur), wer minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind oder das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt vollendet habender Ehegatte oder eingetragene Partner des Zusammenführenden ist.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar ein gemeinsames mj. Kind mit der österreichischen Staatsbürgerin C und stehen diese wohl miteinander in einer Beziehung. Eine Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und C ist aber bis zum Entscheidungszeitpunkt ebensowenig erfolgt, wie eine eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

Damit ist der Beschwerdeführer aber weder Ehegatte noch eingetragener Partner von Frau C und kann dieser somit auch nicht als Familienangehöriger iSd § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs 1 Z 9 NAG qualifiziert werden.

4.3. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht als Familienangehöriger seiner mj. österreichischen Tochter, der am *** geborenen D, qualifiziert werden kann, da zwar ein mj. lediges Kind eines österreichischen Staatsbürgers die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG eines Familienangehörigen erfüllt, nicht aber ein nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzender Elternteil eines mj. österreichischen Kindes.

Ein nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzender Elternteil eines mj. österreichischen Kindes könnte allenfalls als Verwandter des Zusammenführenden in gerader aufsteigender Linie iSd § 47 Abs. 3 Z 1 NAG zu qualifizieren sei und wäre einem solchen nur unter den dort normierten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Angehöriger“ zu erteilen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ wurde aber weder beantragt, noch ist – angesichts des Alters der *** geborenen Tochter des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von dieser Unterhalt geleistet wird.

Da der Beschwerdeführer somit nicht als Familienangehöriger iSd § 47 Abs. 2 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (nämlich weder als Familienangehöriger von Frau C, noch von D) qualifiziert werden kann, ist die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG nicht erfüllt.

4.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung (hier: § 47 Abs. 3 Z 3 NAG) weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065 mit Verweis auf VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168).

Somit scheidet vorliegend die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer schon mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des: § 47 Abs. 2 NAG aus, ohne dass es auf die Vorlage eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden A1-Deutsch-Nachweis, auf die Frage, ob dem Antrag auf Inlandsantragstellung stattzugeben gewesen wäre oder nicht und auch nicht darauf, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht bzw. ob von diesen allenfalls gem. § 11 Abs. 3 NAG aus Gründen des Art. 8 EMRK abzusehen wäre, ankäme.

4.5. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist.

Besteht demnach ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall zum einen schon deshalb nicht vor, da sich der Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen nach ohnehin schon im Bundesgebiet aufhält.

4.6. Überdies ist aber vorliegend ausgehend von den basierend auf den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beweisergebnissen getroffenen Feststellungen aus folgenden Gründen aber ohnehin auch nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition anzukoppeln oder dem Beschwerdeführer trotz Nicht-Vorliegen von Erteilungsvoraussetzungen aus Gründen des Art 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen oder die Inlandsantragstellung aus Gründen des Art 8 EMRK zuzulassen wäre:

Zwar ist dem Beschwerdevorbringen insoweit beizupflichten, als auch eine außereheliche Beziehung, wie sie der Beschwerdeführer mit Frau C nach den getroffenen Feststellungen seit einigen, mangels genauerer Angaben zahlenmäßig nicht genau feststellbaren Jahren führt und insbesondere die Beziehung eines leiblichen Vaters zu seinem mj. Kind in den Schutzbereich von Art 8 EMRK erfasst und in der Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer bzw. der Nicht-Zulassung der Inlandsantragstellung jedenfalls ein Eingriff in dieses durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben zu sehen ist.

Dieser Eingriff ist aber vorliegend ausgehenden von den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Beweisergebnissen getroffenen Feststellungen nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Zwar ist das Gewicht, das insbesondere der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner mj. Tochter aber auch zu Frau C, die beide österreichische Staatsbürger sind und in Österreich leben, beizumessen ist, durchaus beträchtlich, zumal gerade bei einem so jungen Kind ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen von großer Bedeutung ist und dieser angesichts des jungen Alters der Tochter zwar durch gegenseitige Besuche, aber nicht im Wege von (Video-)Telefonaten aufrechterhalten werden kann. Auch ist zu berücksichtigen, dass mangels Vorliegens von Hinweisen auf Gegenteiliges davon auszugehen ist, dass sowohl Frau C als auch die mj. Tochter des Beschwerdeführers jedenfalls den Großteil, im Fall der mj. Tochter des Beschwerdeführers überhaupt ihr ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht haben und hier auch entsprechend verankert sind, sodass ein Wegzug aus Österreich, um mit dem Beschwerdeführer – überhaupt oder zumindest vorübergehend, bis zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und dem Abschluss eines Verfahrens zur Erlangung eines den Beschwerdeführer zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitels – ein gemeinsamen Familienleben außerhalb Österreichs zu führen, zumindest mit nicht bloß geringfügigen Schwierigkeiten für diese verbunden wäre.

Hinzukommt, dass es auch im Lichte des bei einer Interessenabwägung gem. Art 8 EMRK zu berücksichtigenden Kindeswohls der im *** geborenen mj. Tochter des Beschwerdeführers wohl ideal wäre, wenn sich beide Elternteile langfristig in Österreich aufhalten könnten, sodass auch ein dauerhaftes Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt mit täglichem Kontakt zu beiden Elternteilen möglich wäre, womit das Kindeswohl der mj. Tochter das Gewicht der zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden persönlichen Interessen in gewissem Maße erhöht.

Das an sich beträchtliche Gewicht, das dem durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beizumessen ist, ist vorliegend jedoch zunächst schon dadurch vermindert, dass sowohl die Begründung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C, als auch die Geburt der mj. Tochter des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem der – in der Vergangenheit bereits zwei Mal abgeschobene und mit einem sechsjährigen Aufenthaltsverbot belegte – Beschwerdeführer über kein ihn zu einem längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt hat, sodass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau C des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten und nicht damit rechnen konnten, dass ein gemeinsamen Familienleben in Österreich möglich sein werde.

Hinzukommt, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C nach den seitens des Beschwerdeführers gemachten Angaben außerhalb des Gebiets der Europäischen Union begründet wurde, sodass davon auszugehen ist, dass die Fortführung dieser offenbar außerhalb Österreich begründeten Beziehung und auch des Familienlebens zumindest über einen gewissen Zeitraum (etwa bis der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt bzw. nachweist und den Ausgang eines über einen im Ausland gestellten Antrag geführten Verfahren abgewartet hat) auch im Ausland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstünden, zumal Frau C auch nicht etwa einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich, deren Verlust drohen würde, nachgeht und auch die mj. Tochter des Beschwerdeführers noch nicht schulpflichtig ist.

Auch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das zwar schon allein aufgrund der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner mj. Tochter und der Beziehung zu deren Mutter als seiner Partnerin ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, dass das feststellbare bisher tatsächlich gelebte, gemeinsame Familienleben (auch nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im Mai 2024) als unterdurchschnittlich intensiv zu bezeichnen ist: Seitens des Beschwerdeführers wurde zur tatsächlichen Gestaltung des Familienlebens zwar wiederholt vorgebracht, der Beschwerdeführer und Frau C würden das Familienleben „soweit möglich“ gemeinsam gestalten, ohne dass dies jedoch in irgendeiner Weise konkretisiert oder gar glaubhaft gemacht worden wäre.

Wie festgestellt waren der Beschwerdeführer, Frau C und die gemeinsame mj. Tochter bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nie an derselben Adresse in Österreich gemeldet und kann auch nicht von einem längeren, maßgeblich zu berücksichtigenden Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden.

Dass und in welcher Weise der Beschwerdeführer zum Unterhalt, der Betreuung und Pflege seiner mj. Tochter, für die der Mutter, Frau C, die alleinige Obsorge zukommt, beigetragen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wurde Entsprechendes (abgesehen von dem vagen Vorbringen, dass versucht werde, das Familienleben „soweit möglich“ gemeinsam zu gestalten) auch nicht glaubhaft gemacht, womit davon auszugehen ist, dass ein maßgeblicher Beitrag des Beschwerdeführers zu Unterhalt, Pflege und Betreuung der mj. zumindest bis zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig vorlag, wie ein längeres und mit maßgeblichem Gewicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigendes tatsächlich gelebtes gemeinsames Familienleben insbesondere in Form von gemeinsamem Haushalt und gemeiner Betreuung und Pflege der mj. Tochter.

Angesichts dieses vergleichsweise wenig intensiven tatsächlich gelebten gemeinsamen Familienleben und da von keinem maßgeblichen Beitrag des Beschwerdeführers zu Unterhalt, Pflege und Betreuung der mj. Tochter auszugehen ist, wäre zwar wie bereits ausgeführt die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (bzw. die Zulassung der Inlandsantragstellung) mit Blick auf das Kindeswohl der mj. Tochter des Beschwerdeführers insofern ideal, als dies einen rechtmäßigen längerfristigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und damit – eine entsprechende Gestaltung durch die Eltern vorausgesetzt – regelmäßige persönliche Kontakte ermöglichen würde. Davon, dass die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Kindeswohls der mj. Tochter, die seit ihrer Geburt mit und bei der allein obsorgeberechtigten Mutter in Österreich lebt, führen würde, ist jedoch nicht auszugehen.

Was das im Zuge einer Abwägung gem. Art. 8 EMRK neben dem Familienleben zu berücksichtigende Privatleben des Beschwerdeführers betrifft, so hat dieser zwar allein schon nach seiner 2003 erfolgten Einreise bis zur Erlassung des BFA-Bescheides im Jahr 2015, mit dem ihm der Status eines Asylberechtigen aberkannt wurde, rund 12 Jahre lang und auch in der Folge immer wieder in Österreich gelebt, sodass in Summe ein jedenfalls mehr als 10jähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers vorliegt. Einer so langen Aufenthaltsdauer kommt grundsätzlich großes Gewicht bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu, jedoch war lediglich der rund 12jährige Aufenthalt bereits vor rund zehn Jahren erfolgten rechtskräftigen Aberkennung seines Asylstatus rechtmäßig. In der Folge kam der Beschwerdeführer wiederholt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, reiste trotz aufrechten Einreiseverbotes wieder nach Österreich ein und musste seine Ausreiseverpflichtung zwei Mal zwangsweise sogar durch Abschiebungen durchgesetzt werden. Dass eine (zuletzt 2019 erfolgte) Abschiebung des Beschwerdeführers trotz des bereits damals mehr als 12jährigen Aufenthaltes und trotz der bis zum damaligen Zeitpunkt begründeten Bindungen in Österreich mit Art 8 EMRK vereinbar war, wurde im Zuge der die Rechtmäßigkeit der letzten, 2019 erfolgten Abschiebung bestätigenden Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020, Zl. *** rechtskräftig festgestellt, wobei auch die hiergegen erhobene Revision zurückgewiesen wurde.

Seither war der Beschwerdeführer – jedenfalls im Rahmen des Verfahrens soweit feststellbar – lediglich etwas mehr als ein weiteres Jahr (vom Mai 2024 bis Ende Juni 2025) in Österreich aufhältig, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat, womit er sich nicht nur jedenfalls ab 24.07.2024 unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, sondern das Gewicht allfälliger seit seiner letzten Abschiebung hinzugekommener sozialer Bindungen in Österreich schon daher gemindert ist, als sich der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Status bewusst sein musste.

Besondere, über das ohnehin berücksichtige Familienleben zu seiner Partnerin, C, und zu seiner mj. Tochter, D, hinausgehende Umstände, aufgrund derer von einer besonderen, zu berücksichtigenden sozialen oder beruflichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wurden nicht vorgebracht. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts über Deutschkenntnisse, welche „zweifellos A1 übersteigen“ verfüge, so kann A1-Niveau übersteigenden Deutschkenntnissen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2015 in Österreich gelebt hat, kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Dass der Beschwerdeführer bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine (wenn auch in der Folge nicht mehr aktualisierte bzw. um eine Bestätigung, dass diese noch aufrecht sei, ergänzte) Einstellzusage vorlegen konnte, zeigt zwar zumindest ein Bestreben, sich im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beruflich integrieren zu wollen, eine bestehende, im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende berufliche Integration wird damit jedoch noch nicht nachgewiesen.

Dem den bei der Gesamtabwägung den privaten grundrechtliche geschützten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, ist ein hohes Gewicht beizumessen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen zwar schon mehr als 10 Jahre zurück, sodass diese nurmehr in vergleichsweise geringem Maße, aber doch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt die wiederholte Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer, die bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ebenfalls zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist

Insgesamt liegt zwar sowohl ein mit zumindest maßgeblichem, aber jedenfalls durch die oben angeführten Umstände geminderten bzw. jedenfalls nicht als – im Vergleich zu ähnlichen Konstellationen – nicht überdurchschnittlich großem Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigendes Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Dessen Gewicht ist im Ergebnis nicht als so hoch anzusehen, dass dieses das ohnedies jedenfalls große und hohe Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ohnehim schon allgemein beizumessen ist und das durch das bisherige zumindest nicht als von einem besonderen Bestreben sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten geprägten Verhalten des Beschwerdeführers, der abgesehen von mehr als 10 Jahre zurückliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen auch wiederholt fremdenrechtliche Vorschriften missachtet hat, noch erhöht wird, überwiegen würde.

4.7. Daher ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der Begriff des „Familienangehörigen“ aus Gründen des Art. 8 EMRK „entkoppelt“ werden müsste. Da somit im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger eines Österreichers iSd § 47 Abs. 1 NAG zu qualifizieren ist und auch eine Abkoppelung von der Legaldefinition auch nicht aus Gründen des Art. 8 EMRK erforderlich ist, ist schon eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.

4.8. Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es erforderlich gewesen wäre, die Inlandsantragstellung iSd § 21 Abs. 3 Z 2 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK zuzulassen.

Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Zusatz-Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG auf die prekäre Sicherheitslage bzw. Menschenrechtsverletzungen in Russland verweist, so hat der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich allgemeine Ausführungen gemacht und in keiner Weise dargetan, dass und aus welchen Gründen ihm persönlich aufgrund der Lage in Russland bzw. in Tschetschenien eine Ausreise und ein Abwarten des Ausgangs des Verfahrens nicht möglich sein sollte. So wird zwar etwa vorgebracht, dass in Russland staatliche Akteure menschrechtswidrig gegen jeden des Extremismus Verdächtigen vorgehen würde, es wurde jedoch in keiner Weise behauptet, geschweige denn dargetan, dass der Beschwerdeführer ein des Extremismus Verdächtiger wäre und dass ihm die vorgebrachte an der Tagesordnung stehende, eine Ausreise unmöglich machende Verfolgung drohen würde. Auch wurde durch den Beschwerdeführer lediglich allgemein vorgebracht, dass die Gefahr besteh, zur Ableistung von Militärdienst unter menschenrechtswidrigen Bedingungen herangezogen zu werden; dass konkret ihm eine solche Einberufung drohen würde und dass und wieso er persönlich sich einer solchen nicht entziehen könnte, wurde hingegen nicht vorgebracht und auch nicht glaubhaft gemacht. Soweit seitens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Vorbringen, eine Ausreise nach Russland, um dort einen Antrag zu stellen und den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, auf die Gründe für seine Flucht im Jahr 2003 verwiesen und vorgebracht wurde, dass sich die Lager seither nicht geändert habe, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des BFA vom 06.11.2015, Zl. *** rechtskräftig und gerade mit der Begründung, dass sich die Lage im Herkunftsstaat gebessert habe und die Gründe für die zunächst erfolgte Zuerkennung des Asylstatus nicht mehr vorlägen, der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde. Überdies wäre in einem (hier aufgrund des bloß allgemein gehaltenen, auf die allgemeine Lage, nicht aber auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers bezogenen Vorbringens, nicht vorliegenden) Fall, in dem glaubhaft gemacht wurde, dass eine auch nur vorübergehende Ausreise bzw. Rückkehr in das Herkunftsland aufgrund drohender Verfolgung zwar bei der Gewichtung im Rahmen der Gesamtabwägung iSd Art 8 EMRK als ein (vorliegend aber noch immer nicht dazu, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen durch das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers überwogen würde, führendes) Element zu berücksichtigen wäre, dass aber grundsätzlich ein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Menschrechtskonvention allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre, nicht jedoch im Verfahren nach Art. 8 EMRK.

Im Ergebnis ist es somit vorliegend auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Zusatzanatrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung abgewiesen hat.

4.9. Im Hinblick darauf, dass die mj. am *** geborene Tochter des Beschwerdeführers ebenso wie die Partnerin des Beschwerdeführers als Mutter der mj. Tochter österreichischer Staatsbürger sind, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson(en) im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre(n), sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, Dereci ua), festzuhalten, dass vorliegend keine Umstände glaubhaft gemacht wurden und auch sonst nicht hervorgekommen sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass das Fortkommen der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden, in Österreich lebende mj. Tochter des Beschwerdeführers (und auch deren ebenfalls in Österreich lebende und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Mutter) im Fall der Nicht-Erteilung des begehrten Aufenthaltsrechts an den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise maßgeblich beeinträchtigt werden könnte:

So hatte der Beschwerdeführer seit seine mj. Tochter im *** geboren wurde, nie einen ihn zu einem längeren Aufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel inne, sondern hielt sich dieser lediglich mit einem Visum (das der Beschwerdeführer auch weiterhin beantragen könnte, um das Familienleben auch zumindest in Form von Besuchen aufrechtzuerhalten, bis er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt) oder überhaupt unrechtmäßig in Österreich auf.

Die mj. Tochter und deren Mutter leben in einem gemeinsamen Haushalt und hat die die Mutter der mj. Tochter des Beschwerdeführers in Österreich sowohl Anspruch auf Familienbeihilfe als auch Kinderbetreuungsgeld.

Davon, dass der Beschwerdeführer, der seit der Geburt seiner Tochter auch nicht das Recht hatte, in Österreich erwerbstätig zu sein und der auch bisher nicht längerfristig in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter und deren Mutter gelebt hat, sondern vielmehr zuletzt in *** mit Hauptwohnsitz gemeldet war, während seine Tochter und deren Mutter in *** Hauptwohnsitz gemeldet waren, in derart maßgeblicher Form – sei es in finanzieller Hinsicht oder durch überwiegende Übernahme pflegerischer bzw. Betreuungsaufgaben – zum Lebensunterhalt seiner mj. Tochter und deren Mutter und/oder zur Pflege und Betreuung seiner mj. Tochter beigetragen hätte, dass davon auszugehen wäre, dass die mj. Tochter und deren Mutter auf die Unterstützung des Beschwerdeführers so sehr angewiesen wären, dass diese im Fall der Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wären, das Gebiet der EU mit dem Beschwerdeführer zu verlassen, ist nicht auszugehen.

Allein aus der Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer kann somit nicht abgeleitet werden, dass die österreichische mj. Tochter des Beschwerdeführers oder auch deren österreichische Mutter als Partnerin des Beschwerdeführers gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen und wurden keine Umstände vorgebracht, aufgrund derer bei Nicht-Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer von einem de facto-Zwang für die mj. Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, auszugehen wäre.

Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich, der vorliegend wie in vergleichbaren Fällen wohl immer anzunehmen sein wird, begründet jedenfalls gerade auch im Hinblick darauf, dass es dem Beschwerdeführer so wie bereits in der Vergangenheit auch weiterhin möglich ist, die familiären Bindungen durch Besuche mit entsprechenden Visa aufrecht zu erhalten, keine Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

4.10. Da zusammengefasst weder die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG erfüllt ist, noch eine Abkoppelung des Begriffs „Familienangehöriger“ iSd NAG aus Gründen des Art 8 EMRK erforderlich ist und auch die aus dem Unionsrecht abzuleitenden Rechte der mj. österreichischen Tochter des Beschwerdeführers und deren österreichischen Mutter der Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen und auch der Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandantragstellung zu Recht abgewiesen wurde, ist die Beschwerde im Ergebnis schon deshalb (ohne dass auf die sonstigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen einzugehen wäre) spruchgemäß abzuweisen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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