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LVwG-AV-1090/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1090/001-2025
LVwG-AV-1090/001-2025Landesverwaltungsgericht22.10.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsbewilligung-Schüler; Erstantrag; Aufnahmebestätigung; besondere Erteilungsvoraussetzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Iran, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.08.2025, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 24.04.2025 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antrag eine Aufnahmebestätigung des Gymnasiums für Berufstätige in *** angeschlossen gewesen sei. Laut dieser Aufnahmebestätigung würde die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2025/26 aufgenommen, wenn alle Aufnahmebedingungen erfüllt seien.
Auf Nachfrage bei der Schulleitung des Gymnasiums für Berufstätige sei der Bezirkshauptmannschaft Baden mitgeteilt worden, dass es sich bei der vorgelegten Aufnahmebestätigung genau genommen um eine Voranmeldebestätigung handle, da die Aufnahme persönlich stattfinden müsse.
Weiters sei eine Aufnahme nur unter folgenden Bedingungen möglich:
ein Mindestalter von 17 Jahren im aktuellen Kalenderjahr
eine aktuelle oder vergangene Berufstätigkeit bzw. eine Meldung beim AMS
ein positiver österreichischer Pflichtschulabschluss- oder übersetzte ausländische
Zeugnisse und ein Nachweis über Deutsch B2
Die Behörde komme zum Schluss, dass die beantragte „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ nicht erteilt werden könne, da die Voraussetzungen des § 63 NAG nicht erfüllt seien, da die oben angeführten Aufnahmebedingungen nicht vorliegen würden.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach Darstellung der Direktorin von den Punkten
a) Mindestalter von 17 Jahren im laufenden Kalenderjahr
b) Nachweis einer aktuellen oder früheren Berufstätigkeit bzw. eine Meldung beim AMS
c) positiver österreichischer Pflichtschulabschluss in Österreich oder Vorlage übersetzter ausländischer Zeugnisse
d) Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau B2
e) gültiger Aufenthaltstitel
nur die Punkte a), c) und d) ausschlaggebend gewesen seien.
Ein gültiger Aufenthaltstitel sei weder im persönlichen Gespräch thematisiert noch sei ein solcher auf der Website des Abendgymnasiums als Bedingung angeführt worden. Vielmehr habe die Direktorin erklärt, sie wolle die Beschwerdeführerin nach deren Ankunft in Österreich persönlich kennenlernen, um sich von Sprachkenntnissen und schulischen Voraussetzungen in einem direkten Gespräch zu überzeugen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat stamme, sei der Schulleitung von Anfang an bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage: Welchen Grund hätte die Direktorin gehabt, eine Aufnahmebestätigung auszustellen, wenn von vornherein klar gewesen wäre, dass eine Aufnahme ausgeschlossen sei? Es liege daher nahe, dass die Bedingung eines gültigen Aufenthaltstitels keine ernsthafte, sondern vielmehr eine diskriminierende interne Regelung darstelle, die weder von der damaligen noch von der aktuellen Schulleitung tatsächlich praktiziert worden sei.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch das LVwG in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 24.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche (unbedingte) Bestätigung gemäß § 8 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über ihre Aufnahme als Schülerin zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sie Schülerin an einer Schule gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei.
Dieses Schreiben wurde jedenfalls am 06.10.2025 dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Schreiben vom selben Tag hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Aufnahmebestätigung bereits von der Botschaft in Abu Dhabi an die Bezirkshauptmannschaft Baden übermittelt worden sei.
Eine weitere Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Frau A, geb. ***, StA: Iran, hat am 24.04.2025 bei der österreichischen Botschaft in Abu Dhabi einen Erstantrag auf Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gestellt.
Mit dem Antrag wurde ein als „Aufnahmebestätigung“ tituliertes Schreiben der Direktion des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige vom 17.01.2025, ***, ***, mit folgendem Inhalt vorgelegt:
„Die Direktion der Schule bestätigt, dass Frau A, geboren am *** (Nationalnummer:***), für das Schuljahr 2025/26 am Gymnasium für Berufstätige als Studierende aufgenommen wird, wenn alle Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
eh Unterschrift
C
(Direktion)“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2025 an die Direktion der gegenständlichen Schule wurde, unter Anschluss der oben zitierten „Aufnahmebestätigung“, angefragt, ob diese Aufnahmebestätigung tatsächlich von der Direktion ausgestellt worden sei. Weiters wurde um genauere Information ersucht, welche Aufnahmebedingungen von Frau A noch zu erfüllen seien bzw. bis wann diese nachgewiesen werden müssten. Außerdem ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, ob es sich beim „***“ um eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht handle.
Die Schulleiterin des Gymnasiums für Berufstätige, Frau C, hat mit Schreiben vom 21.05.2025 der belangten Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der „Aufnahmebestätigung“ genau genommen um eine „Voranmeldebestätigung“ handle, da die Aufnahme persönlich stattfinden müsse und von ihr mehrfach betont worden sei, dass eine Aufnahme nur unter den folgenden (Anm: oben bei der Begründung der angefochtenen Entscheidung dargestellten) Bedingungen möglich sei.
Ein Nachweis gemäß § 8 Z 7 NAG-DV wurde bis dato nicht vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den zitierten Schreiben der belangten Behörde und der Schule.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass bereits mit dem Antrag ein Nachweis gemäß § 8 Z 7 NAG-DV der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über ihre Aufnahme als Schülerin zum Nachweis dafür vorzulegen, dass sie Schülerin an einer Schule gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei, vorgelegt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem klaren Wortlaut der „Aufnahmebestätigung“ ergibt, dass die Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2025/26 am Gymnasium für Berufstätige als Studierende nur bedingt aufgenommen werde, wenn alle Aufnahmebedingungen erfüllt seien.
Dieses Schreiben verweist auf eine, unter der Voraussetzung der Erfüllung von Bedingungen stehende, Aufnahme in der Zukunft.
Dies wird auch durch das Schreiben der Schulleitung vom 21.05.2025 untermauert, in dem ausgeführt wird, dass es sich bei der „Aufnahmebestätigung“ um eine „Voranmeldebestätigung“ handle. Bestätigt wurde somit nicht die Aufnahme, sondern die Anmeldung.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung (NAG-DV) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 63 Abs. 1 NAG
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);
5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,
6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
7. Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren,
8. Schüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind oder
9. Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG sind.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
§ 8 Z 7 lit. a NAG-DV
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
7. für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:
a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin hat, obwohl sie keine Pflichtschule besuchen will, keine schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über ihre Aufnahme als Schülerin vorgelegt.
Vorgelegt wurde lediglich eine Anmeldebestätigung, aber kein Nachweis über die definitive Aufnahme als Schülerin.
Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 NAG spricht eindeutig davon, dass Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden kann, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und Schüler einer der dort genannten Schule sind.
Die Eigenschaft als Schüler muss somit bereits feststehend sein und stellt eine besondere Erteilungsvoraussetzung dar.
Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen Nachweis gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG-DV vorgelegt hat, obwohl sie behauptet, alle Voraussetzungen für die Aufnahme zu erfüllten, und keine Schülerin einer in § 63 Abs. 1 NAG genannten Schule ist, war die Beschwerde mangels Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 63 Abs. 1 NAG als unbegründet abzuweisen.
Eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG war daher nicht vorzunehmen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Unterlassen einer beantragten Verhandlung wiederholt dann nicht beanstandet, wenn ein unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde lag und auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, Pkt. 5.2.; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 10, jeweils mwN) (VwGH 06.09.2023, Ra 2020/22/0083).
Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt, insbesondere jener über den Text der „Anmeldebestätigung“ und dem Schreiben der Schulleitung vom 21.05.2025 ist unstrittig, beruht er doch im Wesentlichen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Bestritten wird die rechtliche Qualität dieser „Anmeldebestätigung“ als Nachweis gemäß § 8 Z 1 lit. a NAG-DV, welche, wie oben ausgeführt, nicht gegeben ist.
Es sind gegenständlich auch keine komplexen Rechtsfragen gegeben, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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