LVwG N LVwG-S-859/001-2025

LVwG-S-859/001-2025Landesverwaltungsgericht21.10.2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierpension; Entgelt; Betreiben; Anbieten; Bewilligung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-859/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.859.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.04.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.04.2025, ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Last gelegt, von 20.06.2024 bis 22.10.2024 in ***, ***, Tiere gewerbsmäßig gehalten zu haben, ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 23 TSchG zu sein. Der Zulassungsbescheid vom 07.08.2018, ***, zum Betreiben einer Tierpension sei im Jänner 2024 behördlich aufgehoben worden. Die Verwendung der Betriebsstätte zu anderen Zwecken, etwa zum Tierhandel oder zur Tierbetreuung, sei somit verboten gewesen. Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 20.06.2024 sei festgestellt worden, dass an der Adresse mehrere Hunde betreut und untergebracht worden seien, damit ohne Bewilligung eine Tierpension betrieben worden sei. 11 im Straferkenntnis angeführte Hunde seien angetroffen worden. Am 22.10.2024 sei festgestellt worden, dass auf der Homepage *** weiterhin mit Leistungen der Hundebetreuung geworben worden sei. Gemäß § 1 Abs.4 Gewerbeordnung 1994 sei das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Es sei wie folgt geworben worden: "Hundebetreuung *** - die beste Adresse für die Betreuung Ihres Hundes. Wir machen Hunde glücklich, wenn Hundebesitzer aus den verschiedensten Gründen sich nicht um ihren geliebten Vierbeiner kümmern können. Bei uns sind Hunde in den besten Händen und werden ganztags sehr gut versorgt. Es gibt bei uns keine Zwingerhaltung!" Unter AGB: „Betreuungsvereinbarung Hundebetreuung ***, ***, ***, Wir verpflichten uns, Ihr Tier nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen und zu versorgen. [...]

Wir werden den Hunden, sofern sie verträglich sind, ausreichend Kontakt mit Artgenossen ermöglichen. Beim Laufen und Spielen in der Gruppe kann es trotz Aufsicht und intensiven Vorsorgemaßnahmen vorkommen, dass leichte Verletzungen auftreten. Sollten sie einer Behandlung bedürfen, werden wir diese von einem Tierarzt unseres Vertrauens durchführen lassen. Da das Verletzungsrisiko bei Gruppenhaltung auch bei größter Sorgfalt nie vollständig auszuschließen ist, müssen wir jegliche Haftung für Verletzungen ausschließen. Dieses Risiko ist nur durch Einzelunterbringung Ihres Tieres auszuschließen. Falls Sie dies wünschen, geben Sie es bitte beim Vorab-Besuch und auf dem Aufnahmebogen unbedingt an. Für die wesentlich zeitintensivere Einzelbetreuung wird ein separater Preis verrechnet. [...] Die Kosten werden individuell nach Aufwand verrechnet. [...]

Stornobedingungen: Da wir nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung haben, müssen wir im Falle einer kurzfristigen Stornierung folgende Gebühren verrechnen: Stornierung bis 3 Wochen vor Aufnahmedatum: keine Gebühren;

Stornierung bis 1 Woche vor Aufnahmedatum: 25 % der Kosten des gebuchten Aufenthalts; Stornierung innerhalb einer Woche vor Aufnahmedatum: 50 % der Kosten des gebuchten Aufenthalts; Am Tag der Anreise oder bei Nichterscheinen: 100 % der Kosten des gebuchten Aufenthalts. Stornierungen werden ausschließlich in schriftlicher Form entgegengenommen. [...]

Zahlungskonditionen: Der Pensionsaufenthalt ist beim Einchecken des Tieres im Voraus zu überweisen. Dazu wird vorab eine Rechnung übermittelt.“

Der Beschwerdeführerin wurde eine Übertretung nach § 31 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.875,00 verhängt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Beschwerde vom 28.04.2025 führte die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten aus, die Behörde habe am 20.06.2024 eine rechtswidrige Hausdurchsuchung durchgeführt. Diese sei Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde bei hiesigem Gericht. Die belangte Behörde habe sich auf § 36 iVm. § 34 TSchG berufen, um das umzäunte und angeschlossene Grundstück der Beschwerdeführerin sowie deren Haus zu betreten. Die Hausdurchsuchung sei unfreiwillig erfolgt und unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen. Das Hausrecht sei verletzt worden. Es seien im Ermittlungsverfahren für die Entscheidungsfindung maßgebliche Umstände zu berücksichtigen, soweit sie rechtmäßig ermittelt worden seien. Diesfalls hätte eine Verfahrenseinstellung erfolgen müssen.

Im Übrigen würden die rechtswidrig erlangten Beweise keine Verletzung des TSchG darstellen. Auf die Schließung der Betriebsstätte in *** sei auf der Homepage hingewiesen worden. Die eintägige Verwahrung von 11 Hunden von Freunden und Familie bzw. teils eigenen Hunden auf einem großen Grundstück stelle keine gewerbsmäßige Tätigkeit dar. Regelmäßigkeit, Selbstständigkeit und Ertragsabsicht seien diesbezüglich nicht unterstellt worden. Dies sei jedoch für eine Bestrafung nach § 31 TSchG Voraussetzung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29.07.2025, fortgesetzt am 30.09.2025, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, durch Befragung der Beschwerdeführerin und Vernehmung der ZeugenInnen C, D, E, F, G und H.

4. Feststellungen:

A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) verfügte bis Jänner 2024 über eine Bewilligung zum Betrieb einer Tierpension gemäß § 29 iVm. § 23 TSchG an der Adresse ***, ***. Basierend auf einer Meldung an die Behörde, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin eine Tierpension betreiben würde, führte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) am 20.06.2024 in der Zeit von 14:30 bis 16:00 Uhr einen Lokalaugenschein an der Adresse der Beschwerdeführerin, der ehemals bewilligten Hundepension, durch.

Bei Eintreffen zweier Vertreterinnen der Behörde – u.a. der Zeugin D – verweigerte die Beschwerdeführerin diesen anfangs das Betreten der Liegenschaft. Sie brachte insgesamt neun Hunde – von denen die Beschwerdeführerin versicherte, es seien alle bei ihr anwesenden – zum Auslesen des Chips durch die Zeugin D ans Gartentor. Nachdem die Zeugin ein Beiziehen der Polizei in Aussicht stellte, gestattete die Beschwerdeführerin allein der Zeugin D den Zutritt auf die Liegenschaft. Weitere drei bisher nicht vorgezeigte Hunde befanden sich am Grundstück. Hinter der geschlossenen Schlafzimmertür befand sich ein bereits durch die Zeugin kontrollierter Hund. Eine im Schlafzimmer befindliche Tür führte ins Badezimmer. Die Beschwerdeführerin sprach der Zeugin die Zutrittsberechtigung ab. Nachdem ein Bellen aus dem hinter der Tür liegenden Raum wahrzunehmen war, forderte die Zeugin die Beschwerdeführerin auf, die Tür zu öffnen. Im dahinter liegenden Zimmer befanden sich Ankleideraum und Büro. Fünf Hunde hielten sich in diesem Zimmer auf. Insgesamt wurden 18 Hunde an der Liegenschaft angetroffen. Neben den 7 Hunden der Beschwerdeführerin waren dies die Hunde I, K, J, L, M, N, O, P, Q, R und S. Die Hunde I und K gehörten einer befreundeten Familie, die ein „Gassigeh-Service“ der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm. Die Hündin J hatte ein Hundetraining bei der Beschwerdeführerin absolviert. Die Hunde N und O gehörten der ehemaligen Schwägerin der Beschwerdeführerin, der Zeugin G. Die Beschwerdeführerin half der Zeugin in der Betreuung der Hunde aus, nachdem diese auf Grund eines gesundheitlichen Problems in der Familie Termine zu absolvieren hatte, die eine Begleitung durch die Hunde nicht zuließen. Bei S – am 20.06.2024 in der Heimtierdatenbank nicht registriert – und P handelte es sich um die Hunde der Mutter der Beschwerdeführerin, der Zeugin E. Diese befand sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins auf Urlaub, weshalb ihre Hunde durch die Beschwerdeführerin betreut wurden. Die Hunde Q und R waren die beiden Hunde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Die Hündin M war auf den Zeugen H registriert, nachdem die Beschwerdeführerin diesen darum gebeten hatte, da sie selbst keine weiteren Hunde auf ihren Namen registrieren durfte. Der Zeugin D gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, eine derartige Anzahl an Hunden nicht halten zu dürfen und aus diesem Grund Hunde vor ihr versteckt zu haben. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin die bei ihr am 20.06.2024 aufgefundenen Hunde gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht hielt.

Durch die Zeugin D wurden im Haus eine große Anzahl an Hundeboxen, frische Decken, Körbchen und Leinen – diese am Tor hängend – wahrgenommen. Auch zahlreiche Wasserschüsseln und Futterstellen wurden durch die Zeugin registriert. Der Umfang dieser Gegenstände vermittelte der Zeugin den Eindruck, für mehr als nur die eigenen Hunde der Beschwerdeführerin bereitzustehen.

Vor der Tür zum Anwesen wartete die Zeugin C mit ihrem Hund, nachdem sie mit der Beschwerdeführerin zum Hundetraining verabredet war.

Auf der Homepage *** fanden sich zumindest am 22.10.2024 auszugsweise folgende Angaben: „Hundebetreuung *** - die beste Adresse für die Betreuung Ihres Hundes. Wir machen Hunde glücklich, wenn Hundebesitzer aus den verschiedensten Gründen sich nicht um ihren geliebten Vierbeiner kümmern können. Bei uns sind Hunde in den besten Händen und werden ganztags sehr gut versorgt. Es gibt bei uns keine Zwingerhaltung! […] Möchten Sie sich unsere Pension in *** mit Ihrem Vierbeiner einmal ansehen, dann sind wir von Montag bis Samstag von 7 bis 19 Uhr (bitte nach Terminvereinbarung!) für Sie da. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Hundebetreuung in ***" Unter AGB: „Betreuungsvereinbarung Hundebetreuung ***, ***, ***; 1. Wir verpflichten uns, Ihr Tier nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen und zu versorgen. [...]

3. Wir werden den Hunden, sofern sie verträglich sind, ausreichend Kontakt mit Artgenossen ermöglichen. Beim Laufen und Spielen in der Gruppe kann es trotz Aufsicht und intensiven Vorsorgemaßnahmen vorkommen, dass leichte Verletzungen auftreten. Sollten sie einer Behandlung bedürfen, werden wir diese von einem Tierarzt unseres Vertrauens durchführen lassen. Da das Verletzungsrisiko bei Gruppenhaltung auch bei größter Sorgfalt nie vollständig auszuschließen ist, müssen wir jegliche Haftung für Verletzungen ausschließen. Dieses Risiko ist nur durch Einzelunterbringung Ihres Tieres auszuschließen. Falls Sie dies wünschen, geben Sie es bitte beim Vorab-Besuch und auf dem Aufnahmebogen unbedingt an. Für die wesentlich zeitintensivere Einzelbetreuung wird ein separater Preis verrechnet. [...] Die Kosten werden individuell nach Aufwand verrechnet. [...]

9. Stornobedingungen: Da wir nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung haben, müssen wir im Falle einer kurzfristigen Stornierung folgende Gebühren verrechnen: Stornierung bis 3 Wochen vor Aufnahmedatum: keine Gebühren;

Stornierung bis 1 Woche vor Aufnahmedatum: 25 % der Kosten des gebuchten Aufenthalts; Stornierung innerhalb einer Woche vor Aufnahmedatum: 50 % der Kosten des gebuchten Aufenthalts; Am Tag der Anreise oder bei Nichterscheinen: 100 % der Kosten des gebuchten Aufenthalts. Stornierungen werden ausschließlich in schriftlicher Form entgegengenommen. [...]

10. Zahlungskonditionen: Der Pensionsaufenthalt ist beim Einchecken des Tieres im Voraus zu überweisen. Dazu wird vorab eine Rechnung übermittelt.“

Der Homepage war auf der Startseite (Home) sowie unter den Menüpunkten Hundebetreuung/Preise, Tagesbetreuung, Notdienst und „Über uns“ vor Beginn der jeweiligen Textpassage zu entnehmen: „Wir strukturieren uns um, sind jedoch selbstverständlich gerne weiterhin für Ihre Fragen bezüglich Hundebetreuung […] erreichbar.“

Unter Kontakt schienen die Adresse ***, ***, sowie die Mobiltelefonnummer der Beschwerdeführerin auf. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin, jegliche von ihr angemeldeten Unternehmen betreffend. Informationen zu den von der Beschwerdeführerin angebotenen Hundetrainings oder „Gassi-Geh-Services“ fanden sich auf der Homepage zumindest am 22.10.2024 nicht. Ebenso waren eine Preisliste für die Verwahrung von Hunden sowie ein Anfahrtsplan zur Liegenschaft in *** nicht vorhanden. Auf den auf der Homepage abgebildeten Fotos war das Anwesen der ehemals nach § 29 TSchG bewilligten Hundepension in *** ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügte auch am 22.10.2024 über das Anwesen in ***, *** inkl. einer 3.000 m2 Gartenfläche. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin am 22.10.2024 die Bereitschaft zeigte, fremde Hunde entgeltlich zur Betreuung aufzunehmen.

Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20.05.2025, LVwG-M-43/001-2024, wurden die Maßnahmenbeschwerden betreffend u.a. die durchgeführte amtstierärztlichen Kontrolle am Anwesen der Beschwerdeführerin vom 20.06.2024, zugerechnet der Bezirkshauptmannschaft Baden, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

5. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Sachverhalt gründet sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes ***, die zum Akt genommene Entscheidung (inkl. Verhandlungsschrift) über die Maßnahmenbeschwerde vom 20.05.2025, LVwG-M-43/001-2024, sowie auf die damit übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der vernommenen ZeugInnen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.07.2025, fortgesetzt am 30.09.2025.

Die Feststellungen zum Stattfinden sowie zum Ablauf des Lokalaugenscheins vom 20.06.2024 ergeben sich aus den Angaben der Zeugin D. Diese wurden im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Idente Feststellungen wurden im Übrigen, soweit hierfür wesentlich, der Entscheidung LVwG-M-43/001-2024 zu Grunde gelegt. Feststellungen zum Grund der Anwesenheit der nicht der Beschwerdeführerin gehörigen Hunde entstammen den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen wurden durch die vernommenen ZeugInnen bestätigt. So bestätigte beispielsweise der Zeuge H, einen durch die Beschwerdeführerin vermittelten „Rückläufer“ auf Ersuchen dieser in der Heimtierdatenbank auf seinen Namen angemeldet zu haben. Auch die Zeugin G gab an, die Beschwerdeführerin habe ihr in einer schwierigen familiären Situation für die Dauer einzelner Termine einen Freundschaftsdienst erwiesen, nachdem sie die Hunde nicht mitnehmen habe können. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Grund des Versteckens einzelner Hunde im Zuge des Lokalaugenscheins sind der Aussage der Zeugin D zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung selbst an, bereits die erlaubte Anzahl an Hunden auf ihren Namen gemeldet zu haben. Letztlich war nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die am 20.06.2024 vorgefundenen Hunde in Ertragsabsicht gehalten hätte.

Die Feststellungen in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin vorgefundenen Gegenstände ergeben sich aus den Angaben der Zeugin D, jene zur Anwesenheit der Zeugin C aus der Zeugeneinvernahme dieser.

Die Beschwerdeführerin bestritt die ihr zum Vorwurf gemachte Darstellung auf der Homepage zum im Spruch angeführten Tatzeitpunkt nicht. Diese konnte auch mit Hilfe der über die Internetseite „***“ abgespeicherten Informationen nachvollzogen werden. Auch die Feststellungen zum Hinweis der Umstrukturierung basieren auf den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Beschwerdeführerin führte in der Verhandlung vom 29.07.2025 überdies aus, die ihr zum Vorwurf gemachten Informationen seien – auf Grund des bestehenden hohen Rankings der Homepage – weiterhin abrufbar (vgl. VH-Protokoll vom 29.09.2025, S. 4-5). Dass es sich bei der unter Kontakt angeführten Adresse um jene des Büros der Beschwerdeführerin handelt, wurde von dieser selbst bekannt gegeben. Ebenso ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass das Angebot von Hundetrainings nicht Inhalt der Homepage war, ein Anfahrtsplan und eine Preisliste entfernt worden waren und die dargestellten Fotos das Anwesen der ehemals bewilligten Hundepension zeigten. Dass die Beschwerdeführerin auch am 22.10.2024 noch über das Anwesen in *** verfügte, ist unstrittig. Das Ausmaß der Gartenfläche ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung. Dass letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin bereit war am 22.10.2024 Hunde aufzunehmen, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, wonach sie mit dem auf der Homepage platzierten Hinweis lediglich eine Vermittlung von Hunden auf andere Plätze anstrebte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach Ergebnisse von die Homepage der Beschwerdeführerin betreffende Fragen durch die Tierschutzombudsstelle den Feststellungen mangels Parteistellung der TSO hinsichtlich dieser Aspekte nicht zu Grunde zu legen seien, ist nicht zu folgen. So führt der Beschwerdeführervertreter zutreffend aus, die Parteistellung der Tierschutzombudsstelle betreffe Angelegenheiten des Tierschutzgesetzes. Diese liegen nach § 1 TSchG im Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren. Der Tierschutzombudsperson kommt nach § 41 TSchG Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren – einschließlich verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nach dem TSchG zu und hat diese die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Spielen Tiere in Verfahren eine untergeordnete Rolle – wie dies im Jagdrecht oder der Gewerbeordnung sein kann – kommt der Tierschutzombudsperson Parteistellung nicht zu (vgl. VwGH 23.01.2009, 2008/02/0190). Das Mitspracherecht besteht thematisch allein bezogen auf Tierschutzinteressen. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des Tierschutzgesetzes zur Last gelegt und diese mit dem widerrechtlichen Betreiben einer Tierpension begründet. Im widerrechtlichen Betreiben einer Tierpension liegen zweifelsfrei Interessen des Tierschutzes begründet. Diese ergeben sich bereits aus dem Gesetz selbst, nachdem mit § 29 TSchG eine Bewilligungspflicht für den Betrieb von Tierpensionen normiert wurde. Die Bewilligungspflicht soll die Zielsetzung des Tierschutzgesetzes im Rahmen des Betreibens einer Tierpension sicherstellen. Die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung legt dazu im 5. Abschnitt nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen in Hinblick auf den Schutz und das Wohl der Tiere fest. Zweifelsfrei liegt die Einhaltung der Bestimmung über den Betrieb einer Tierpension im Interesse des Tierschutzes, sodass der Tierschutzombudsperson Parteistellung und damit auch ein Fragerecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zukommt. Wenn der Beschwerdeführervertreter nun vermeint, hiervon sei der gewerbsmäßige Betrieb in Hinblick auf die Homepage der Beschwerdeführerin nicht umfasst, so kann dem von Seiten des Gerichts nicht zugestimmt werden. Nachdem neben der Haltung bei vorhandener Bereitschaft, fremde Tiere zu übernehmen, auch das Vorhalten entsprechender Einrichtungen bei gleichzeitigem Angebot einschlägiger Leistungen – etwa auf einer Homepage – zum Betrieb der Einrichtung zählt (vgl. dazu Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 29, S. 329), werden bereits dadurch Tierschutzinteressen wesentlich berührt, womit die Parteistellung der Tierschutzombudsperson allein dadurch begründet wird (zur diesbezüglichen Intention des Gesetzgebers vgl. unter rechtliche Erwägungen).

Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, jegliche im Zuge des Lokalaugenscheins vom 20.06.2024 erlangten Beweise würden auf Grund der Rechtswidrigkeit des Lokalaugenscheins einem Verwertungsverbot unterliegen. Dass der Lokalaugenschein vom 20.06.2024 durch die belangte Behörde in rechtmäßiger Weise durchgeführt wurde, ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20.05.2025, LVwG-M-43/001-2024. Mit dieser rechtskräftigen Entscheidung wies das Gericht die Maßnahmenbeschwerde gegen den Lokalaugenschein vom 20.06.2024 ab. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin brachte in gegenständlichem Verfahren neuerlich vor, das Tierschutzgesetz würde dazu instrumentalisiert, in das Hausrecht eingreifende unverhältnismäßige Amtshandlungen zu legitimieren. Dazu ist auszuführen, dass § 35 Abs. 4 TSchG unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit berechtigt, Tierhaltungen bzw. die Einhaltung von Tierhaltungsverboten zu kontrollieren und dazu Liegenschaften und Räume zu betreten (vgl. § 36 Abs. 1 TSchG). Eines Anlassfalles bedarf es hierzu nicht (VwGH 06.07.2018, Ra 2017/02/0106). Eine Beschränkung dieser Befugnis auf landwirtschaftliche Nutztierhaltungen im Sinne des § 35 Abs. 2 TschG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Vgl. VwGH 19.01.2010, 2007/05/0254; vgl. dazu die Formulierung „Unbeschadet Abs. 2 […]“ in § 35 Abs. 4 2. Satz TSchG; weiters eindeutig: EBRV 446 BlgNR 22. GP 27 f; wonach Abs. 2 eine besondere Kontrollpflicht in Bezug auf Nutztierhaltungen normiert). Dass die Beschwerdeführerin zumindest selbst Halterin eigener Tiere ist, war für die Behörde als notorisch anzusehen und mit einem Einblick in die Heimtierdatenbank problemlos überprüfbar. Eine Kontrolle der Tierhaltung war bereits auf Basis dieser Ermächtigung möglich.

Im Übrigen ist die Behörde verpflichtet – arg. „hat“ – die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn der Verdacht eines gerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verstoßes besteht. Nachdem bei der Behörde eine Meldung über das Betreiben einer Tierpension trotz behördlicher Entziehung der Bewilligung einlangte, war diese nach Vorliegen eines begründeten Verdachtes verpflichtet, eine Kontrolle unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die durchgeführte Kontrolle beschränkte sich auf Räumlichkeiten, in denen Hunde gehalten wurden. In Hinblick auf die Privaträumlichkeiten nahm die Zeugin D, vor Betreten dieser, ein Hundebellen wahr, sodass auch diese Räume als offensichtliche Aufenthaltsmöglichkeiten von Hunden in Augenschein genommen werden konnten (zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in der Form, primär eine Zustimmung der Tierhalterin zu erwirken vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 36, S. 404).

Zumal es sich beim bloßen Betreten von Räumlichkeiten zwecks Vornahme von Amtshandlungen um keine Hausdurchsuchungen handelt, wird der Schutzbereich des Hausrechts – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht berührt (vgl. VfGH 26.02.1991, B1066/90; 11.12.2019, G 72-74/2019-48, G 181-182/2019-18).

6. Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG)

§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.

§ 31. BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 86/2018

(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.

§ 38 (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

7. Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wurde nach § 31 Abs. 1 TSchG vorgeworfen, Tiere gewerbsmäßig zu halten, ohne über eine Bewilligung nach § 23 TSchG zu verfügen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 31 TSchG um einen Auffangtatbestand für das Halten von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten handelt. Sofern diese Tätigkeiten nach anderen Bestimmungen des TSchG einer Bewilligung bedürfen, ist diese einschlägig. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vorgeworfen, diese habe mehrere Hunde betreut und untergebracht und damit eine Tierpension betrieben. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfes ist als lex spezialis zu § 31 TSchG die Bestimmung des § 29 TSchG heranzuziehen. Erfolgt die Haltung im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, geht die Bewilligungspflicht nach § 29 einer solchen nach § 31 vor.

Nach der Legaldefinition des § 4 Z 9a TSchG handelt es sich bei einer Tierpension um eine Einrichtung, die die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht anbietet. Zur Qualifikation einer Einrichtung als jene einer Tierpension bedarf es daher einer Entgeltlichkeit sowie des Angebotes der vorübergehenden Verwahrung fremder Tiere. Unter Entgeltlichkeit wollte der Gesetzgeber entsprechend den Ausführungen in der Lehre Gewinnabsicht verstanden wissen (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 4 S. 84). Dem ist aus zweierlei Gründen zuzustimmen. Einerseits spricht das Gesetz von „Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht“ (leg. cit.), womit auch das Entgelt unter Ertragsabsicht steht. Andererseits definiert der Gesetzgeber in § 4 Z 16 TSchG die sonstige wirtschaftliche Tätigkeit als jede nicht gewerbsmäßige Tätigkeit, die darin besteht, Tiere oder die Haltung oder regelmäßige Beaufsichtigung von Tieren auf einem bestimmten Markt anzubieten, auch wenn sie gemeinnützig ausgeübt wird. Konsequenterweise wäre die entgeltlose oder lediglich kostendeckende Haltung fremder Tiere unter den Bewilligungstatbestand des § 31 TSchG zu subsumieren (vgl. zu den unterschiedlichen Voraussetzungen nach der TierschutzG-SV). Die Tierpension nach § 29 TSchG stellt dagegen eine Form der gewerbsmäßigen Tierhaltung dar (vgl. Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 4 S. 84; zur Gewerbsmäßigkeit vgl. VwGH 18.03.2024, Ra 2024/04/0017; 12.10.2021, Ra 2021/04/0111).

Klar ist, dass auch das bewilligungspflichtige Betreiben einer Tierpension – als lex spezialis zu § 31 TSchG – eine gewerbsmäßige Tätigkeit dergestalt darstellt, als die angeführten Voraussetzungen im Sinne der Verwahrung fremder Tiere sowie der Gewinnerzielungsabsicht vorliegen müssen, andernfalls eine Bewilligungspflicht nicht argumentiert werden kann.

Bezogen auf den konkreten Fall bedeuten diese Ausführungen das Folgende: Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, am 20.06.2024 eine Tierpension gewerbsmäßig betrieben zu haben, nachdem sie in *** mehrere im Spruch angeführte Hunde betreut und untergebracht habe. Wie dargelegt, bedarf es zur Qualifikation des Betriebes einer Tierpension – mit der Ertragsabsicht und der Verwahrung fremder Tiere – zweier Voraussetzungen. Neben den der Beschwerdeführerin gehörenden Hunden konnte die Verwahrung von 11 fremden Tieren festgestellt werden. Eine Ertragsabsicht war jedoch bei sämtlichen anwesenden Hunden nicht erweislich. Vielmehr gaben die jeweiligen HalterInnen wie festgestellt an, lediglich ein Hundetraining absolviert oder ein „Gassi-Geh-Service“ in Anspruch genommen zu haben. Die allfällige Entgeltlichkeit dieser Leistungen ist für jene des Betriebes einer Tierpension in Form der Verwahrung der Hunde unbeachtlich. Zahlreiche Hunde waren auf (ehemalige) Familienangehörige oder Freunde der Beschwerdeführerin registriert. Allein der Umstand, dass die Zeugin D im Zuge des Lokalaugenscheins am Anwesen der Beschwerdeführerin Gegenstände auffand, die auf den Betrieb einer Tierpension hindeuteten, vermag das Vorliegen dieser am 20.06.2024 – bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen – nicht zu begründen.

Neben dem tatsächlichen Betreiben einer Tierpension bedarf auch das Vorhalten entsprechender Einrichtungen bei gleichzeitigem Angebot, einschlägige Leistungen zu erbringen, einer Bewilligung (Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 29 S. 329). Werden vorübergehend keine Tiere gehalten, besteht jedoch die Bereitschaft zur Übernahme entsprechender Leistungen, ist dies dem Betreiben einer Tierpension gleichzuhalten (vgl. zum Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 GewO sowie Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 1 Rz 21).

Dies ist in der Hinsicht konsequent, als das Anbieten einer bestimmten Leistung bei Vorliegen der Bereitschaft, diese tatsächlich zu erbringen, zeitlich unmittelbar vor Erbringung der Leistung liegt. Wird eine Leistung an einen größeren Personenkreis angeboten bzw. um Kunden geworben, hängt die tatsächliche – einer Bewilligungspflicht unterliegende – Erbringung der Leistung bei vorhandener Bereitschaft des Anbietenden regelmäßig nur noch davon ab, ob Marktteilnehmer das Leistungsangebot annehmen (vgl. VfSlg 8441/1978). Bereits zu diesem Zeitpunkt soll den mit dem tatsächlichen Betreiben verbundenen Gefahren begegnet werden (hier etwa die Einhaltung der in der TierschutzG-Sonderhaltungsverordnung normierten, dem Tierwohl dienenden Mindestvoraussetzungen).

Mit dem Anbieten an einen größeren Kreis von Personen wird eine Ankündigung gefordert, der die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. die Rspr. zu § 1 Abs. 4 GewO ua. VwGH 31.12.2016, Ro 2016/04/0056; 06.11.2002, 2002/04/0081; 10.6.1992, 92/04/0044). Es kommt dabei nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an, vielmehr ist auf den objektiven Wortlaut bzw. den äußeren Anschein für unbefangene Betrachter abzustellen (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/04/0326; 21.11.2024, Ra 2021/04/0010; 25.02.2004, 2002/04/0069; hier: das Anbieten von Leistungen des Sicherheitsgewerbes durch die Bezeichnung „Detektivunternehmen T-KG“ mit Angabe von Standort, Mobiltelefonnummer und E-Mailadresse, und dem Hinweis „Sie finden dieses Unternehmen in den Branchen Bewachungsunternehmen“ abrufbar über mehrere Internetseiten, u.a. ***).

Der Beschwerdeführerin wurde im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vorgeworfen, am 22.10.2024 auf der Homepage *** näher bezeichnete Informationen vorgefunden zu haben. Das Angebot von Leistungen der Hundebetreuung sei – auch nach dem Vorwurf der belangten Behörde im Spruch des Straferkenntnisses – der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten (VwGH 23.08.2024, Ra 2024/04/0326).

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob den festgestellten, auf der Homepage abrufbaren Informationen die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit für unbefangene Betrachter den Eindruck zu erwecken, dass eine gewerbliche Tätigkeit angeboten wird. Da auf den objektiven Wortlaut abzustellen ist, erfordert diese Prüfung die Auslegung einer konkreten Ankündigung im Einzelfall. Nachdem die Beschwerdeführerin auch am 22.10.2024 über das Anwesen der ehemals bewilligten Hundepension in ***, *** verfügte, wäre es ihr abstrakt jederzeit möglich gewesen, neben den eigenen Hunden, fremde Hunde vorübergehend vor Ort zu betreuen. Die tatsächliche Betreuungskapazität zeigt sich schon anhand der im Zuge des Lokalaugenscheins am Anwesen der Beschwerdeführerin vorgefundenen 18 Hunde.

Dass die Beschwerdeführerin das auf der Homepage ersichtliche Betreuungsangebot für Hunde auf ihre Adresse in *** bezog, ist für einen objektiven Betrachter auf Grund der diesbezüglich klaren Angaben auf der Homepage „Hundebetreuung *** – die beste Adresse für die Betreuung Ihres Hundes […]“, der vollständigen Adresse in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Hundebetreuung ***, ***, ***, sowie der Bezeichnung der Homepage, unzweifelhaft. Auch anhand der Fotos, die das Anwesen der Beschwerdeführerin – die ehemals bewilligte Hundepension – zeigen, lässt sich in Zusammenschau mit den übrigen Angaben die Örtlichkeit ableiten, auf die sich das Betreuungsangebot bezieht. Allein die Angabe der *** Büroräumlichkeiten unter Kontaktadresse lässt an diesem objektiven Eindruck keine Zweifel aufkommen. So kann es nicht als unüblich bewertet werden, wenn die Betreuungsadresse von jener der administrativen Einrichtung abweicht. Auch die übrigen im Tatvorwurf der Behörde enthaltenen Informationen erwecken in einem unbefangenen Betrachter den Eindruck, die Beschwerdeführerin würde an ihrer Adresse in *** die Betreuung von Hunden anbieten. Selbst der Hinweis auf eine Umstrukturierung eignet sich, in Zusammenhang mit der Formulierung „sind jedoch selbstverständlich gerne weiterhin für Ihre Fragen bezüglich Hundebetreuung unter *** erreichbar.“ nicht, diesen objektiven Eindruck eines Angebotes für unbefangene Betrachter zu trüben. Allein die Umstrukturierung weist nicht auf die gänzliche Einstellung des Leistungsangebotes hin. Vielmehr konnte der Hinweis in Kombination mit der Angabe der Telefonnummer objektiv so verstanden werden, als dass eine Erkundigung über die Möglichkeit einer Hundebetreuung etwa hinsichtlich der aktuell vorherrschenden Kapazitäten jederzeit möglich sein sollte.

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die Darstellung und Existenz der Homepage aufrecht erhalten zu haben, um das vorhandene hohe Ranking nicht zu verschlechtern, so ist dies in Zusammenhang mit dem zitierten Hinweis für das Gericht allerdings schlüssig, soweit sie selbst auf die Wiedererteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Hundepension hofft. Dieser Wunsch trat im Zuge der Verhandlung eindeutig zu Tage (vgl. VH-Protokoll vom 29.07.2025, S. 4). Dennoch vermag diese Intention an der objektiven Betrachtungsweise nichts zu ändern (VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069).

Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut des § 29 TSchG ein wesentlicher Unterschied zu den Anforderungen des von der Behörde zitierten § 1 Abs. 4 GewO. § 29 Abs. 1 TSchG kennt die Fiktion des § 1 Abs. 4 GewO – die allein auf das Anbieten von Leistungen abstellt – nicht, sondern spricht von bewilligungslosem „Betreiben“. Allein das Anbieten etwa über eine Homepage reicht nach dieser Gesetzesbestimmung nicht. Neben dem Anbieten der Leistung müssen tatsächlich Kapazitäten für deren Erbringung zur Verfügung stehen und bedarf es überdies einer Bereitschaft zur Übernahme entsprechender Leistungen (vgl. dazu Herbrüggen/Wessely, TSchG4, § 29 S. 329).

Dass die Beschwerdeführerin auch am 22.10.2024 über die entsprechenden Kapazitäten in Form ihres Anwesens verfügte – nachdem sie bis Jänner 2024 eine aufrechte Bewilligung zum Betrieb einer Tierpension innehatte, kann als notorisch gelten. Allerdings war nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an diesem von der belangten Behörde vorgeworfenen Tag tatsächlich die Bereitschaft zeigte, entsprechende Leistungen zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin führte in der Verhandlung aus, auf Grund ihrer Bekanntheit im Hundebetreuungsbereich im Bedarfsfall Hilfestellungen zu bieten und Hunde an andere Unterbringungsmöglichkeiten weiter zu vermitteln. Auf diese Weise sei auch der Hinweis auf der Homepage unter Bekanntgabe ihrer Telefonnummer zu verstehen. Letztlich war auch der Umstand beweiswürdigend zu werten, dass schon eine entgeltliche Betreuung der am 20.06.2024 im Zuge des Lokalaugenscheins vorgefundenen Tiere nicht festzustellen war.

Die Intention – fremde Tiere entgeltlich betreuen zu wollen – war den vorgeworfenen Tattag betreffend, in dubio pro reo, nicht erweislich.

Das Straferkenntnis war aus den angeführten Gründen nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Auf die Notwendigkeit einer auf § 44a VStG basierenden Korrektur der vorgeworfenen Rechtsnorm durch das Gericht war aus diesem Grund nicht weiter einzugehen (vgl. dazu die Ausführungen zur lex spezialis des § 29 Abs. 1 TSchG).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.07.2023, Ra 2023/01/0074).

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