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LVwG-AV-130/002-2025•LVwG N LVwG-AV-130/002-2025
LVwG-AV-130/002-2025Landesverwaltungsgericht21.10.2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Fischotter; Aarhus Übereinkommen; Verordnungsprüfung; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, in ***, *** sowie des B in ***, *** gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 20. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrags auf Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der NÖ Fischotter-Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 2024, LGBl 21/2024, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in dessen ersten Spruchpunkt die Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragten die Vereine B und A (im Folgenden nur: die Beschwerdeführer) die NÖ Landesregierung möge die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Februar 2024, LGBl 21/2024, über Ausnahmen von Verboten für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) (im Folgenden nur: NÖ Fischotter-VO), auf ihre Vereinbarkeit mit Art 16 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) überprüfen und die NÖ Fischotter-VO aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit Art 16 FFH-RL ersatzlos aufheben. In eventu wurde beantragt mittels Bescheid über die Zulässigkeit und Begründetheit des genannten Antrages abzusprechen. Zusätzlich wurden Anträge betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Der Antrag auf Überprüfung wurde gestützt auf Art. 6 und 9 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus Konvention) in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
Zur Begründung des Antrages wurde – auf das verfahrenswesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die NÖ Fischotter-VO keine zu einem Bescheidverfahren äquivalente Einzelfallprüfung vorsehe und daher in Widerspruch zu Art. 16 FFH-RL stehen würde. Weiters würde kein dem § 27c Abs. 1 Z 1 NÖ entsprechendes Beschwerderecht der Umweltorganisationen bestehen. Es würde außerdem keiner der in Art. 16 FFH-RL geregelten Ausnahmegründe vorliegen und stelle die Verordnung kein probates Mittel zur Zielerreichung dar. Unter Berufung auf Art. 16 FFH-RL wurde weiters gerügt, dass alternative Lösungsmöglichkeiten nicht ausreichend geprüft und gelindere Mittel möglich gewesen wären. Es sei außerdem eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands zu befürchten und sei auch deswegen die NÖ Fischotter-VO in Widerspruch zu den strengen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Die NÖ Fischotter-VO würde ermöglichen, dass Muttertiere entnommen werden und würde dadurch gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) verstoßen werden, wobei nicht näher definiert wurde, gegen welche Bestimmung des Tierschutzgesetzes verstoßen werden würde. Auch wurde unter Nennung des § 18 Abs. 5 lit a NÖ NSchG gerügt, dass es die Verordnung ermöglichen würde, künstliche Lichtquellen zu verwenden. Dabei wurde ausgeführt, dass Art 15 FFH-RL explizit auch für Ausnahmen nach Art 16 FFH-RL ein Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen oder Beleuchtungsvorrichtungen vorsehe und sich daher diese Bestimmung nicht mit der FFH-RL vereinbaren lasse. Weiters wurde vorgebracht, dass die durch die Verordnung vorgesehenen Abfangsysteme in Widerspruch zu Art. 15 FFH-RL stehen würden, da sie nicht ausreichend selektiv seien und eine Verletzungsgefahr bestehe, wobei wiederum ohne nähere Determinierung einer konkreten Bestimmung tierschutzrechtliche Bedenken angeführt wurden. Deutlich wurde allerdings ausgeführt, dass § 4 Abs. 2 NÖ Fischotter-VO in Widerspruch zu § 6 TSchG stehen würde, da die Tötung der Fischotter auch durch Personen vorgenommen werden könne, welche keine Tierärzte sind. Weiters wurde vorgebracht, dass die NÖ Fischotter-VO die Verpflichtung zum Monitoring nicht ausreichend umsetze. Im Übrigen erfolgte inhaltliches Vorbringen, ohne Verweis auf eine Rechtsnorm.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2024, Zl. *** wurde der Antrag auf Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der NÖ Fischotter-VO auf ihre Vereinbarkeit mit Art 16 FFH-RL als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Rechtsschutzes wurde unter Spruchpunkt II. als unzulässig zurückgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf den Bescheid vom 17. Mai 2024, Zl. ***. Diesem Bescheid lag ein Antrag auf Überprüfung der NÖ-Fischotter VO in der ursprünglichen Fassung zur Grunde. Bezüglich jener Punkte, welche bereits in diesem Bescheid behandelt wurden (wie zB mögliche Betroffenheit eines Europaschutzgebiets bzw. fehlende Prüfung der Natura 2000-Relevanz, Zielerreichung, gelindere Mittel, Alternativenprüfung, anderweitige zufriedenstellenden Lösungen etc.) und welche auch für die nunmehr novellierte Fassung relevant sind, wurde auf diesen Bescheid verwiesen. Im Folgenden wurde auf das Vorbringen inhaltlich eingegangen und legte die belangte Behörde dar, weshalb Sie von der Rechtsmäßigkeit der NÖ Fischotter-VO ausgehe.
Laut Zustellnachweis wurde der Bescheid am 27. Dezember 2024 dem Verein B zugestellt. Dem Verein A wurde der Bescheid laut Zustellnachweis am 30. Dezember 2024 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 2025 übermittelten die Beschwerdeführer die gegen obigen Bescheid gerichtete Beschwerde. Begründend führten Sie wie bisher sowie ergänzend – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Bescheidbegründung mangelhaft wäre. Dies aufgrund von uneindeutigen Verweisen auf Begründungspassagen des Bescheides vom 17. Mai 2024, Zl ***. Ebenfalls rügten die Beschwerdeführer, dass sie in ihrem als anerkannte Umweltorganisationen gem. § 19 Abs. 7 UVP-G nach Art. 6 Aarhus Konvention zustehenden Recht auf effektive Beteiligung an Entscheidungen über Tätigkeiten mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen verletzt worden seien. Potenzielle Auswirkungen auf nahegelegene Europaschutzgebiete seien nicht geprüft worden und seien diese aufgrund der örtlichen Nähe der Entnahmen zu Europaschutzgebieten anzunehmen. Durch die hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten und das daraus ableitbare Erfordernis einer Naturverträglichkeitsprüfung handle es sich daher um eine Entscheidung, die erhebliche Umweltauswirkungen haben könne und die von Art 6 Abs 1 lit b der Aarhus Konvention erfasst wäre.
Die behördliche Überprüfung betreffend die Zäunbarkeit eines gemeldeten Teichs sei keine in der Verordnung verankerte, notwendige Voraussetzung für das Entstehen der Entnahmeberechtigung und würde die NÖ Fischotter-VO daher dem Erfordernis der strengen räumlichen, zeitlichen und persönlichen Kontrollen in Art 16 Abs 1 lit e FFH-RL widersprechen. Einem ausreichenden, verpflichtenden Monitoring des Erhaltungszustandes nach Art. 11 bzw. Art 16 Abs 2 und 3 der FFH-RL würde über den neu eingefügten § 5 Abs 5 der Fischotter-VO keinesfalls Genüge getan.
Weiters regten die Beschwerdeführer an, einen Normenkontrollantrag nach Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da § 20 Abs. 6 und Abs. 7 NÖ NSchG gegen die Vorgaben der FFH-RL verstoßen würden. Begründend wurde hierzu lediglich ausgeführt, dass das Rechtsinstrument der Verordnung nicht geeignet sei, um dem durch die Richtlinie gebotenen einzelfallbasierten Ansatz zu entsprechen.
Abschließend wurden Ausführungen zum beantragten einstweiligen Rechtsschutz getätigt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und den jeweils angeführten Schriftstücken. Die Feststellung zur Rechtsstellung der beschwerdeführenden Vereine als anerkannte Umweltorganisationen iSd § 19 Abs. 7 UVP-G ergibt sich aus einem Abgleich mit dem durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft geführten Liste der anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 8. Oktober 2025). Bezüglich dem Umweltverband B erging der Anerkennungsbescheid am ***, Zl. *** und erfolgte die letzte Überprüfung mit Bescheid vom 14.12.2022, Zl. ***. Bezüglich dem Verein „A“ erging der Anerkennungsbescheid am ***, Zl. *** und erfolgte die letzte Überprüfung mit Bescheid vom 2.12.2022, Zl. ***.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen lauten:
„[…]
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
[…]“
„ANHANG II
TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE, FÜR DEREN ERHALTUNG BESONDERE SCHUTZGEBIETE AUSGEWIESEN WERDEN MÜSSEN
[…]
a) TIERE
WIRBELTIERE
[…]
Lutra lutra“
„ANHANG IV
STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER- UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE
[…]
a) TIERE
WIRBELTIERE
[…]
Lutra lutra“
§ 20 des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) lautet auszugsweise wie folgt:
[…]
(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die unter Einem gestellten Anträge betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2025, Zl. LVwG-AV-130/001-2025, entschieden wurden und diese somit nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH steht anerkannten Umweltorganisationen aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu. Die österreichischen Behörden und Gerichte sind gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen und ist sohin ein Antrag auf inhaltliche Überprüfung einer Verordnung dann zulässig, wenn durch die Verordnung Unionsumweltrecht umgesetzt wird. Eine Zurückweisung und sohin eine Verweigerung der Sachentscheidung stelle eine Rechtsverletzung dar (Vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162 sowie zuletzt VwGH 06.08.2025, Ra 2025/02/0080).
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus Konvention normiert, dass ein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht dann besteht, wenn die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich hierbei nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend. Nach Artikel 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention soll der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren dazu dienen, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit jener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, für die Artikel 6 – und sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Regelungen bezüglich der konkreten Anfordernisse an Überprüfungsanträge sieht die Aarhus Konvention nicht vor.
Nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten des Verfahrens zu regeln, sofern dabei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (Vgl. VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/03/0174 mwN).
Dementsprechend wurden nähere Antragsmodalitäten in der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes definiert. Zunächst führte dieser aus, dass das Beschwerderecht der Umweltorganisationen auf die Geltendmachung einer Verletzung des nationalen Rechts, soweit es Unionsumweltrecht umsetzt bzw. der Bestimmungen des Unionsumweltrechts selbst – soweit es im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam ist – beschränkt ist. Eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (bzw. des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) ist dabei denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre (Vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154 sowie VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052, Rn 27, wobei sich aus letztgenannter Entscheidung ableiten lässt, dass auch eine behauptete unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung einer unionsrechtlichen Richtlinie dargelegt werden muss).
Diesem Ansatz ist auch unter Anbetracht des im nationalen Recht vergleichbaren Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 139 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu folgen, sieht doch auch § 15 Abs 2 VfGG vor, dass ein Antrag die Darstellung eines Sachverhaltes sowie ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat (Vgl. VfGH vom 6.11.2011, V104/11). Eine Verbesserungsfähigkeit wird dabei bei einem unklaren, unpassenden oder fehlenden Begehren nicht angenommen (Vgl. Cede in Eberhard/Fuchs/Vašek, VfGG §15 Rn 63). Der für Verordnungsprüfungsverfahren anwendbare § 57 VfGG sieht darüber hinaus spezifizierend vor, dass ein Antrag „die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen“ hat. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Bestimmung in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen. Es ist demnach nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für die antragstellende Partei zu präzisieren. Dabei handelt es sich um ein materielles Formgebrechen, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gemäß §18 VfGG behebbar ist (Vgl. VfGH 12.03.2024, V48/2023 mwN).
Weiters besteht eine Kohärenz zur Rechtsprechung des EuGH, der zufolge Verfahrensvorschriften, welche erfordern, dass in einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung die Gründe, auf welche der Antrag gestützt wird, genau ausgeführt werden müssen und dabei jeweils die zugrundeliegenden Tatsachen und Gesichtspunkte angegeben werden müssen, nicht die Ausübung der durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren und sohin dem Unionsrecht nicht entgegenstehen. Der EuGH führt hierbei aus, dass diese Verfahrensvorschriften vielmehr „den reibungslosen Ablauf des Verfahrens fördern, indem sie verlangen, dass die im Rahmen des Rechtsbehelfs geltend gemachten Gründe mit einem hinreichenden Grad an Präzision vorgetragen werden“ (Vgl. EuGH vom 15. Juni 2023, C-721/21, Rn 24, 29).
Im gegenständlichen Fall brachten die Beschwerdeführer mit wenigen Ausnahmen durchwegs vor, dass die NÖ Fischotter-VO gegen die FFH-RL verstoßen würde und wurde kaum Bezug auf die nationalen Umsetzungsnormen des NÖ NSchG Bezug genommen. Konkret wurde lediglich geltend gemacht, dass Bestimmungen der NÖ Fischotter-VO gegen die Artikel 12, 15 und 16 der FFH-Richtlinie verstoßen würden. Dass eine unmittelbare Anwendbarkeit der FFH-Richtlinie bestehe, wurde dabei nicht behauptet, sondern wurde vielmehr im Antrag ausgeführt, dass sich die in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL formulierten Voraussetzung im Wesentlichen in der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NSchG wiederfinden würden. Lediglich punktuell wurden nationale Normen überhaupt genannt, doch wurde auch hierbei nicht ein den Anforderungen an einen Normprüfungsantrag iSd Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC entsprechendes Vorbringen erstattet. Im Folgenden wird auf dieses Vorbringen zu § 10 NÖ NSchG, § 6 TSchG, § 18 Abs. 5 lit a NÖ NSchG, § 27c Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG und § 20 NÖ NSchG näher eingegangen.
Dass vor Erlassung der Verordnung eine Naturverträglichkeitsprüfung bzw. ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 NÖ NSchG durchzuführen gewesen sei, ist ein Argumentationsstrang, der bei Überprüfung der Verordnung gänzlich fehlgeleitet ist. Hierzu ist auszuführen, dass die NÖ Fischotter-VO lediglich artenschutzrechtliche Aspekte regelt und keine Aussage darüber trifft, ob zusätzlich (kumulativ) eine Naturverträglichkeitsprüfung bzw. ein Feststellungsverfahren nach § 10 NÖ NSchG erforderlich ist.
Sofern die Beschwerdeführer einen Widerspruch von § 4 Abs. 2 NÖ Fischotter-VO zu § 6 TSchG zu erkennen vermögen, ist dem zu entgegnen, dass diese Frage im Rahmen eines Normprüfungsantrages iSd Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC nicht aufgeworfen werden kann, da sich dieser nur auf Unionsumweltrecht beziehen kann und mit der Bestimmung des § 6 TSchG kein Unionumweltrecht umgesetzt wurde. Sohin kann § 6 TSchG im gegenständlichen Verfahren auch kein Prüfungsmaßstab sein. Da die Frage der Konformität von § 4 Abs. 2 NÖ-Fischotter VO mit § 6 TSchG sohin im gegenständlichen Verfahren auch nicht präjudiziell sein kann, besteht auch keine Möglichkeit des Landesverwaltungsgerichts einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG zu stellen.
Bezüglich der Verwendung von künstlichen Lichtquellen zur Zielansprache wird bei Antragstellung zwar erwähnt, dass hier in Umsetzung des Art. 15 FFH-RL ein Verbot in § 18 Abs. 5 lit a NÖ NSchG normiert wurde. Dabei wird allerdings ausgeführt, dass dieses Verbot nicht absolut gelte, sondern nur dann, wenn dadurch das örtliche Verschwinden von Populationen, die nach der FFH-RL geschützte Tierarten betrifft, hervorgerufen werden könnte oder diese Populationen schwer gestört werden könnten. Dass dies im gegenständlichen Fall tatsächlich der Fall sei, wurde hingegen gar nicht ausgeführt, sohin jedenfalls nicht nachvollziehbar und deutlich belegt.
Mit dem zu dieser Thematik abschließend – und wörtlich wiedergegebenen – Satz „Da Art 15 FFH-RL explizit auch für Ausnahmen nach Art 16 FFH-RL ein Verbot der Verwendung künstlicher Lichtquellen oder Beleuchtungsvorrichtungen vorsieht, lässt sich diese Bestimmung nicht mit der FFH-RL vereinbaren.“ wird in keinster Weise ausreichend und deutlich vorgebracht, welche Bestimmungen nun konkret in Widerspruch zu einander stehen würden. Es wurde keine explizite Norm (zB § 4 Abs. 4 NÖ Fischotter-VO oder § 18 Abs. 5 lit a NÖ NSchG) dazu genannt bzw. zu keiner expliziten Norm Bezug genommen.
Selbiges ist im Hinblick auf das restliche Vorbringen, mit dem die Bestimmungen der NÖ Fischotter-VO stets direkt an der FFH-RL gemessen wurden, festzustellen.
Zum Vorbringen, dass keine Beschwerdemöglichkeit gleich dem § 27c Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG bestehen würde ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ebenfalls durch die Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung erkannt hat, dass Anträge anerkannter Umweltorganisationen auf inhaltliche Überprüfung einer Verordnung dann zulässig sind, wenn durch die Verordnung Unionsumweltrecht umgesetzt wird (Vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162 sowie zuletzt VwGH 06.08.2025, Ra 2025/02/0080). Mit dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern gerügte Rechtsschutzlücke bereits geschlossen.
Betreffend die Anregung der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge einen Normenkontrollantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen, da § 20 Abs. 6 und Abs. 7 NÖ NSchG gegen die Vorgaben der FFH-RL verstoßen würden, ist zunächst auszuführen, dass Art. 139 BVG lediglich die Anfechtung von Verordnungen aufgrund ihrer Gesetzwidrigkeit regelt und sohin bei Prüfung eines Gesetzes nicht anwendbar ist. Da auf den zur Anfechtung von Gesetzen anwendbaren Art. 140 B-VG an keiner Stelle Bezug genommen wurde, war bereits aus diesem Grund der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (Vgl. VfGH vom 11.12.2013, G 63/2013).
Lediglich der Vollständigkeitshalber wird ergänzend asugeführt, dass der diesbezügliche Antrag auch nicht ausreichend begründet ist. Dies deshalb, da die Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtswidrigkeit lediglich vorbrachten, dass das Rechtsinstrument der Verordnung nicht geeignet sei, um dem durch die Richtlinie gebotenen einzelfallbasierten Ansatz zu entsprechen.
Hierzu ist zunächst ausführen, dass die §§ 20 Abs. 6 und 7 NÖ NSchG nahezu wortgleich dem Art. 16 FFH-RL entsprechen, worauf auch die Beschwerdeführer hingewiesen haben. Weiters wurde nicht begründend ausgeführt, worauf sich diese Rechtsansicht stützt. Wenngleich an anderer Stelle darauf eingegangen wird, dass die NÖ Fischotter-VO mangels Einzelfallprüfung unionsrechtswidrig sei, findet sich keine - über das Obgenannte hinausgehende - Begründung für eine Unionsrechtswidrigkeit der §§ 20 Abs. 6 und 7 NÖ NSchG.
Sofern unter Referenz auf das Urteil des EuGH vom 10. Oktober 2019, C-674/17, Rs Tapiola ausgeführt wird, dass es der FFH-Richtlinie generell widerspreche, eine Ausnahmeregelungsmöglichkeit mittels Verordnung vorzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rechtsansicht nicht mit der Ansicht des erkennenden Gerichtes deckt. Zunächst ist festzuhalten, dass in gegenständlichem Urteil der Fall behandelt wurde, in dem eine Ausnahmegenehmigung mittels Bescheid erwirkt wurde, was nicht dem gegenständlichen Sachverhalt entspricht. Zudem können aus den Ausführungen durchwegs auch Anforderungen an eine Ausnahmeregelung mittels Verordnung erkannt werden.
Von der Durchführung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG kann in diesem Fall unter Abgleich mit der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte abgesehen werden, da es bei Normprüfungsanträgen iSd Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC einen materiellen Mangel darstellt, wenn bei Antragstellung eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (bzw. des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) nicht begründet geltend gemacht wird. In Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war sohin der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da der das vorgegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer Verhandlung war im Übrigen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und es steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich diese Entscheidung gerade auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den Zahlen Ra 2023/03/0154, Ra 2022/07/0052 sowie jüngst Ra 2024/03/0068 und ergab sich auch angesichts der damit in Einklang stehenden und oben zitierten Judikatur des EuGH sowie der vergleichbaren Judikatur des VfGH für das erkennende Gericht keine Notwendigkeit von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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