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LVwG-AV-275/002-2025•LVwG N LVwG-AV-275/002-2025
LVwG-AV-275/002-2025Landesverwaltungsgericht20.10.2025
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Aarhus Übereinkommen; Antrag; Verordnungsprüfung; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 31. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Überprüfung, Aufhebung und bescheidmäßige Antwort bezüglich der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher im Verwaltungsbezirk Gmünd verordnet wurde, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass in dessen Spruch die Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ durch das Wort „zurückgewiesen“ ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der A (im Folgenden nur: der beschwerdeführende Verein) ist eine gemäß § 19 Absatz 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, deren Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (Anerkennung erfolgte mit Bescheid vom 1. August 2016, Zl. ***; letzte Überprüfung mit Bescheid vom 9. September 2022, Zl. ***).
Mit E-Mail vom 19. August 2024 (Antrag datiert mit 13. August 2024) beantragte der beschwerdeführende Verein unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zahl Ra 2021/10/0162 vom 13. Juni 2023 die Überprüfung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher im Verwaltungsbezirk Gmünd verordnet wird (2. Verordnung 2024, ausgegeben am 27. Juni 2024; im Folgenden nur: Krähen-Verordnung), auf Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die Aufhebung der Krähen-Verordnung sowie die bescheidmäßige Antwort über das Ergebnis der beantragten Verordnungsprüfung und über die von der verordnungsgebenden Behörden geplanten oder gesetzten Schritte zur Behebung der rechtlichen Mängel.
Bei Antragstellung wurde vorgebracht, dass § 3 der Krähen-Verordnung gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) verstoßen würde, da die Krähenfallen nicht ausreichend selektiv währen. Da die Verwendung der Fallen auch während der Nistzeit im März zulassen würde, werde darüber hinaus auch gegen Art. 7 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie verstoßen. Außerdem würde die Bejagung allgemein und problemunabhängig erfolgen und gäbe es keine konkrete zeitliche und räumliche Abgrenzung im Zusammenhang mit tatsächlichen Schäden. Zusätzlich würde eine nach Unionsrecht erforderliche Alternativenprüfung nicht vorliegen und seien die Bestimmungen des §§ 1 und 2 der Krähen-Verordnung daher unionsrechtswidrig, wobei bei den letztgenannten Argumenten nur oberflächlich auf Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie verwiesen wurde.
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2025, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden nur: die belangte Behörde) die Anträge als unbegründet ab. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein mit 3. Februar 2025.
Begründend wurde angeführt, dass sich die gegenständlich angefochtene Verordnung auf § 74 Abs. 5 und 92 NÖ JG stütze, welcher die Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung von Ausnahmeverordnungen ermächtige und dieser in Verbindung mit verschiedenen Bestimmungen des § 3 NÖ Jagdgesetz angewandt wurde. Die Verordnung würde Unionsumweltrecht umsetzen. Maßstab für die Prüfung der Verordnung sei lediglich die im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangige unmittelbar anwendbare Norm. Die beantragte Überprüfung der Verordnung anhand der unionsrechtlichen Vogelschutzrichtlinie würde der Behörde eigentlich nicht zustehen. Dennoch werde der Vollständigkeit halber auf das inhaltliche Vorbringen eingegangen. Im Folgenden wurde auf die vom Beschwerdeführer genannten Punkte eingegangen.
Mit Schreiben vom 3. März 2025 – und sohin rechtzeitig – brachte der beschwerdeführende Verein die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie bisher und wurde argumentiert, dass die Bestimmungen zur Verwendung von Krähenfallen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Vogelschutz-Richtlinie, die Bestimmungen zur Bejagung während der Brut- und Aufzuchtszeit einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie darstellen würden. Weiters richtete der beschwerdeführende Verein an die belangte Behörde die Frage, ob im Bezirk Gmünd durch Krähen bereits Schäden aufgetreten wären, wo dies der Fall gewesen sei und ob diese erheblich im Sinne der Ausnahmegründe nach Art. 9 Vogelschutzrichtlinie oder § 3 Abs. 6 NÖ JG gewesen seien. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Ausführungen würden den Voraussetzungen des Art. 9 Vogelschutzrichtlinie und der § 3 NÖ JG nicht entsprechen. (S. 5 der Beschwerde). Zusammengefasst wurde nochmals vorgebracht, dass die Verordnung den Anforderungen der Aarhus-Konvention und der Vogelschutzrichtlinie widerspreche.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, und zwar aus den jeweils angeführten Schriftstücken. Die Feststellung zur Stellung des beschwerdeführenden Vereins als anerkannte Umweltorganisation ergibt sich aus der durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft geführte Liste der anerkannten Umweltorganisationen (Stand: 1. September 2025).
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz (NÖ JG) zählen die Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, und der Eichelhäher zu dem Federwild. Diese Arten sind allerdings nicht von der abschließenden Aufzählung der jagdbaren Tiere nach § 3 Abs. 3 NÖ JG umfasst und ist somit nach § 3 Abs. 5 Z 1 NÖ JG grundsätzlich jede absichtliche Form des Fangens oder Tötens verboten. Nach § 3 Abs. 6 NÖ JG kann die Landesregierung mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 leg cit unter näher dargelegten Voraussetzungen zulassen. Nach § 3 Abs. 8 NÖ JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn
1. es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,
2. die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,
3. einer der in Abs. 6 Z 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und
4. eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.
Nach § 74 Abs. 5 NÖ JG kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.
§ 92 NÖ JG lautet auszugsweise:
(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
(2) Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:
[…]“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) lauten auszugsweise:
„[…]
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.
(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
[…]
Artikel 7
(1) Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer geografischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Jagd auf diese Vogelarten die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen werden, nicht zunichte macht.
(2) Die in Anhang II Teil A aufgeführten Arten dürfen in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, bejagt werden.
(3) Die in Anhang II Teil B aufgeführten Arten dürfen nur in den Mitgliedstaaten, bei denen sie angegeben sind, bejagt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass bei der Jagdausübung — gegebenenfalls unter Einschluss der Falknerei —, wie sie sich aus der Anwendung der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften ergibt, die Grundsätze für eine vernünftige Nutzung und eine ökologisch ausgewogene Regulierung der Bestände der betreffenden Vogelarten, insbesondere der Zugvogelarten, eingehalten werden und dass diese Jagdausübung hinsichtlich der Bestände dieser Arten mit den Bestimmungen aufgrund von Artikel 2 vereinbar ist.
Sie sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden.
Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die praktische Anwendung der Jagdgesetzgebung.
Artikel 8
(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.
(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a)
— im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
— im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
— zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
— zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,
a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.
(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.
[…]
ANHANG II
[…]
TEIL B
[…]
Corvidae
Garrulus glandarius
Pica pica
[…]
Corvus corone
[…]
BE
[…]
AT
[…]
[…]
Garrulus glandarius
Pica pica
[…]
Corvus corone
AT = Österreich, […]
Nach der Rechtsprechung des VwGH steht anerkannten Umweltorganisationen aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu. Die österreichischen Behörden und Gerichte sind gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen und ist sohin ein Antrag auf inhaltliche Überprüfung einer Verordnung dann zulässig, wenn durch die Verordnung Unionsumweltrecht umgesetzt wird. Eine Zurückweisung, und sohin eine Verweigerung der Sachentscheidung stelle eine Rechtsverletzung dar (Vgl. VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162 sowie zuletzt VwGH 06.08.2025, Ra 2025/02/0080).
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus Konvention normiert, dass ein Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht dann besteht, wenn die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich hierbei nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend. Nach Artikel 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention soll der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren dazu dienen, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit jener Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen überprüfen zu lassen, für die Artikel 6 – und sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Regelungen bezüglich der konkreten Anfordernisse an Überprüfungsanträge sieht die Aarhus Konvention nicht vor.
Nach dem Grundsatz der nationalen Organisations- und Verfahrensautonomie ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug des Unionsrechts zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten des Verfahrens zu regeln, sofern dabei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (Vgl. VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/03/0174 mwN).
Dementsprechend wurden nähere Antragsmodalitäten in der jüngeren Rechtsprechung des VwGH definiert. Zunächst führte der VwGH aus, dass das Beschwerderecht der Umweltorganisationen auf die Geltendmachung einer Verletzung des nationalen Rechts, soweit es Unionsumweltrecht umsetzt bzw. der Bestimmungen des Unionsumweltrechts selbst – soweit es im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam ist – beschränkt ist. Eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (bzw. des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) ist dabei denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre (Vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/03/0154 sowie VwGH 9.3.2023, Ra 2022/07/0052, Rn 27, wobei sich aus letztgenannter Entscheidung ableiten lässt, dass auch eine behauptete unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung einer unionsrechtlichen Richtlinie dargelegt werden muss).
Diesem Ansatz ist auch unter Anbetracht des im nationalen Recht vergleichbarem Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 139 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu folgen, sieht doch auch § 15 Abs 2 VfGG vor, dass ein Antrag die Darstellung eines Sachverhaltes, sowie ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat (Vgl. VfGH vom 6.11.2011, V104/11). Eine Verbesserungsfähigkeit wird dabei bei einem unklaren, unpassenden oder fehlenden Begehren nicht angenommen (Vgl. Cede in Eberhard/Fuchs/Vašek, VfGG §15 Rn 63). Der für Verordnungsprüfungsverfahren anwendbare § 57 VfGG sieht darüber hinaus spezifizierend vor, dass ein Antrag „die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen“ hat. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Bestimmung in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen. Es ist demnach nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für die antragstellende Partei zu präzisieren. Dabei handelt es sich um ein materielles Formgebrechen, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gemäß §18 VfGG behebbar ist (Vgl. VfGH 12.03.2024, V48/2023 mwN).
Weiters besteht eine Kohärenz zu der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge Verfahrensvorschriften, welche erfordern, dass in einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung die Gründe, auf welche der Antrag gestützt wird, genau ausgeführt werden müssen und dabei jeweils die zugrundeliegenden Tatsachen und Gesichtspunkte angegeben werden müssen, nicht die Ausübung der durch die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren und sohin dem Unionsrecht nicht entgegenstehen. Der EuGH führt hierbei aus, dass diese Verfahrensvorschriften vielmehr „den reibungslosen Ablauf des Verfahrens fördern, indem sie verlangen, dass die im Rahmen des Rechtsbehelfs geltend gemachten Gründe mit einem hinreichenden Grad an Präzision vorgetragen werden“ (Vgl. EuGH vom 15. Juni 2023, C-721/21, Rn 24, 29).
Im gegenständlichen Fall nahm der beschwerdeführende Verein lediglich Verweise auf Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie und der Aarhus-Konvention vor. Konkret wurde lediglich geltend gemacht das § 3 der Krähen-Verordnung gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen würde. Das diese Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie unmittelbar anwendbar wären, wurde allerdings nicht einmal behauptet. Das übrige Vorbringen blieb allgemein und wurde damit insbesondere kein Verstoß gegen eine nationale Norm vorgebracht. Lediglich an einer Stelle des gesamten Verfahrens und zwar erst in der Beschwerde wird mit dem Verweis auf § 3 Abs. 6 NÖ JG eine nationale Norm überhaupt genannt, wobei allerdings in dem als Frage formulierte Vorbringen keine konkrete Argumentation erkannt werden kann, aus welchen Gründen die Krähenverordnung bzw. Teile der Verordnung dieser Gesetzesbestimmung widersprechen würde. Dieser Teil des Beschwerdevorbringens kann vielmehr als Rüge der Bescheidbegründung verstanden werden und erfüllt sohin nicht die Anforderungen an einen Normprüfungsantrag iSd Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC. In weiten Teilen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, worauf der beschwerdeführende Verein mit seinem Vorbringen überhaupt hinaus will; dies betrifft insbesondere jene Passagen der Beschwerde, die als „Frage“ formuliert sind.
Von der Durchführung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG kann in diesem Fall unter Abgleich mit der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte abgesehen werden, da es bei Normprüfungsanträgen iSd Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC einen materiellen Mangel darstellt, wenn bei Antragstellung eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (bzw. des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) nicht begründet geltend gemacht wird. In Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war sohin der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, da der das vorgegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Von der Durchführung einer Verhandlung war im Übrigen eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und es steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich diese Entscheidung gerade auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu den Zahlen Ra 2023/03/0154, Ra 2022/07/0052 sowie jüngst Ra 2024/03/0068 und ergab sich auch angesichts der damit in Einklang stehenden und oben zitierten Judikatur des EuGH sowie der vergleichbaren Judikatur des VfGH für das erkennende Gericht keine Notwendigkeit von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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