LVwG N LVwG-AV-1050/001-2025

LVwG-AV-1050/001-2025Landesverwaltungsgericht17.10.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Feststellungsbegehren; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1050/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1050.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Teilerkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8. August 2025, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Baubewilligung für andere Zwecke als die Nutzungsart ,,Wohnen" hinsichtlich der Liegenschaft Grundstück Nr *** in der KG *** zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Baubewilligung für andere Zwecke als die Nutzungsart ,,Wohnen") abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit Antrag vom 31. Mai 2024 begehrte die Antragstellerin beim Bürgermeister der Gemeinde *** die Zuerkennung der Parteistellung, die Untersagung der Nutzung der Baulichkeiten bzw. des Grundstückes Nr *** in der KG ***, soweit diese Nutzungen über den Verwendungszweck „Wohnen” hinausgehen und die Feststellung, dass hinsichtlich genannter Baulichkeiten eine Baubewilligung für andere Zwecke als „Wohnen“ nicht vorliegt. Eine Entscheidung binnen offener Entscheidungsfrist erfolgte nicht. Die Antragstellerin beantragte mit Devolutionsantrag vom 09. Dezember 2024, der Gemeindevorstand der Gemeinde *** möge über ihre Anträge absprechen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 8. August 2025, Zl. ***, wurde wie folgt entschieden:

„I. Der Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Baubewilligung für andere Zwecke als die Nutzungsart ,,Wohnen", hinsichtlich der Liegenschaft Grundstück Nr ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.“

Gegen diesen Bescheid vom 8. August 2025 richtet sich die ausführliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 10. September 2025, eingelangt am 12. September 2025, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.

Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Erwägungen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Im behördlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. über den Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr ***, in der KG ***, und mit Spruchpunkt II. über den Antrag auf Feststellung des Nicht-Vorliegens einer Baubewilligung für andere Zwecke als die Nutzungsart „Wohnen“, hinsichtlich der Liegenschaft Grundstück Nr *** in KG ***, abgesprochen.

Die in Verhandlung stehende Angelegenheit ist „in der Regel zur Gänze“ zu erledigen (§ 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann aber – falls einzelne Punkte von den anderen trennbar und für sich genommen spruchreif sind – über diese Punkte durch Teilentscheidung absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint (vgl. VwGH Fr 2019/08/0008 mwV). Im vorliegenden Fall ist Spruchpunkt II von Spruchpunkt I trennbar und für sich bereits anhand der Aktenlage spruchreif. Über Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides kann daher gesondert abgesprochen werden und ist dies, um eine unnötig lange Verfahrensdauer zu vermeiden, auch zweckmäßig.

In der Sache ist festzuhalten, dass sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides u.a. dann als unzulässig erweist, wenn über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH Ra 2018/11/0100). Gemäß § 35 Abs. 2 Ziffer 2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt. Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Über das Nicht-Vorliegen einer Baubewilligung (hier: für andere Zwecke als „Wohnen“) ist daher allenfalls in einem baupolizeilichen Verfahren nach § 35 Abs. 2 bzw. 3 NÖ Bauordnung 2014 zu entscheiden. Ein diesbezügliches Feststellungsbegehren ist nicht zulässig. Der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten.

Die Verhandlung konnte § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Die Entscheidung zu Spruchpunkt I („Der Antrag auf Untersagung der Nutzung der Liegenschaft Grundstück Nr ***, inneliegend in EZ ***, KG ***, wird abgewiesen“) ergeht gesondert.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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