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LVwG-AV-58/001-2025•LVwG N LVwG-AV-58/001-2025
LVwG-AV-58/001-2025Landesverwaltungsgericht16.10.2025
Krankenanstaltenrecht; stationärer Aufenthalt; Sonderklasse; Behandlungsgebühr; Verpflichtungserklärung; Berichtigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Sondergebühr nach dem Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Sondergebühr richtigerweise „EURO 1.110,00“ anstatt „EURO 1.100,00“ beträgt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Rechnung vom 25. Juli 2024, Gebührenrechnung Nr. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer für die Leistung „Sonderklasse Mehrbettzimmer SZ“ der Betrag in der Höhe von € 1.110,- in Rechnung gestellt. Weiters enthält die Rechnung eine Belehrung, wonach für den Fall, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Rechnungsbetrages dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird, Einwendungen binnen zwei Wochen nach Zustellung der Rechnung an die Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen sind.
1.2. Mit Schreiben vom 6. August 2024 brachte der Beschwerdeführer – soweit verfahrensgegenständlich relevant – rechtzeitig Einwendungen dahingehend ein, dass er keinen Anlass sehe, die Gebühren für seinen Aufenthalt von 9. auf 10. Juli 2024 zu bezahlen, weil es unrichtig sei, dass er gesagt habe, eine Krankenversicherung zu haben und Anspruch auf ein Klassenzimmer zu haben. Er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb er als Selbstzahler eingeordnet worden sei.
1.3. Im weiteren Verfahren nahm das Landesklinikum ***, Abteilung Patientenverrechnung, zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung und führte insbesondere aus, dass dieser am 9. Juli 2024 bei der Aufnahme die Frage einer privaten Sonderklassenversicherung bejaht habe. Er habe zudem als private Zusatzversicherung die B-Versicherung sowie die Polizzennummer angegeben, allerdings „nicht erwähnt, dass es sich hierbei nur um eine Unfallversicherung handelt“. Zudem sei der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin des Patientenmanagements besucht worden. Weiters seien von ihm alle vier, für die Inanspruchnahme der Sonderklasse zwingend vorgeschriebenen, Verpflichtungserklärungen unterschrieben worden. Schließlich führt das Landesklinikum *** aus, dass sämtliche Sonderklasseleistungen erbracht worden seien und die Rechnung daher „zu Recht bestehen“ würde.
1.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2024, Zl. ***, wurde – soweit verfahrensgegenständlich relevant – dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 2 NÖ KAG die Verpflichtung zur Zahlung einer Sondergebühr „Zuschlag Sonderklasse Mehrbettzimmer“ festgestellt und der Betrag in der Höhe von € 1.100,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Angaben der Patientenadministration unrichtig seien, weil es ihm aufgrund seiner Kopf- und Gesichtsschmerzen nicht möglich gewesen sei, den gesamten Text der Verpflichtungserklärung „zu lesen und studieren“. Wenn nun behauptet werde, dass er aufgeklärt worden sei, bevor er auf die Station gebracht worden sei und er „diese Vereinbarungen unterschrieben“ habe, bevor er auf das Klassezimmer gebracht worden sei, „so ist diese Behauptung falsch und unwahr“.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch jene Mitarbeiterin des Patientenmanagements einvernommen wurde, die dem Beschwerdeführer unter anderem die „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ-KAG)“ zur Unterschrift vorlegte.
3.3. Zudem wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Aufnahme in das Landesklinikum *** einvernommen.
3.4. Schließlich legte das Landesklinikum *** nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich das „Aufnahmeblatt Unfallerstversorgung“, welches vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde, vor.
4.1. Der Beschwerdeführer nahm im Rahmen seines stationären Aufenthaltes im Landesklinikum *** von 9. bis 10. Juli 2024 Zusatzleistungen für die Unterbringung in der Sonderklasse in einem Mehrbettzimmer in Anspruch.
4.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Aufnahme an, dass er eine Privat- bzw. Zusatzversicherung habe. Er gab diesbezüglich als Versicherer „B“ und die Polizzennummer „***“ an.
4.3. Der Beschwerdeführer unterfertigte am 9. Juli 2024 unter anderem folgende Dokumente im Hinblick auf seine Aufnahme in die Sonderklasse:
4.3.1. Die „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ-KAG)“, mit folgender Erklärung: „Ich wurde über den Umfang meiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren wie folgt aufgeklärt:
Sonderklasse bedeutet – vorbehaltlich des Wunsches auf Einzelzimmer – Unterbringung in einem Zweibettzimmer. Darüber hinaus werden diverse Zusatzleistungen geboten.
„1. DIREKTVERRECHNUNG MIT PRIVAT-/ZUSATZVERSICHERUNGEN
Name der Versicherung: B [handschriftlich ausgefüllt]
Polizzen Nr.: *** [handschriftlich ausgefüllt]
1. 1 Die Versicherung übernimmt je nach Tarif der/des Versicherten die Kosten der Sonderklasse. Es erfolgt keine Verrechnung mit der/dem Zahlungsverpflichteten.
1. 2 Bei Übernahme der Kosten durch die Versicherung bis zu bestimmten Höchstbeträgen hat die/der Zahlungsverpflichtete die Differenzkosten zwischen der Leistung der Versicherung und den Kosten Pkt. 2 dieser Verpflichtungserklärung zu tragen.
1. 3 Bei Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherung hat die/der Zahlungsverpflichtete die Kosten für Selbstzahler nach Pkt. 2 dieser Verpflichtungserklärung voll zu tragen.
1. 4 Die/der Patient/in ist mit der Übermittlung der für die Abwicklung des Versicherungsfalles erforderlichen Gesundheitsdaten an die Privatversicherung gemäß separater Zustimmungserklärung einverstanden
(s. Anhang 2).
1. 5 Aufzahlung Unterbringung Einbettzimmer** pro angefangenem Kalendertag € 78,20.“
Schließlich befinden sich auf diesem Dokument unter anderem Markierungen bei folgenden Punkten:
„2. SELBSTZAHLER (Zahlungsverpflichtete/r laut Unterschrift) […]
2.2. Sondergebühr für die Unterbringung in der Sonderklasse (§ 45 Abs. 1 NÖ-KAG): A) Zuschlag für Mehrbettzimmer ohne Privatversicherung pro angefangenem Kalendertag € 555,00
[…]
Einwände hinsichtlich der Unterbringung sind unverzüglich bei der jeweiligen Abteilungsleitung oder bei der Leiterin / dem Leiter der Gebührenverrechnung vorzubringen.“,
4.3.2. die „Vereinbarung – Arzthonorar bei Aufnahme in die Sonderklasse“, mit folgender Belehrung: „Ich wurde über die voraussichtliche Gesamtsumme der ärztlichen Honorare von € 2.868,90 im Zuge meines Sonderklasseaufenthaltes aufgeklärt und hatte dabei auch die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen“,
4.3.3. den „Auftrag zur Direktverrechnung in der Krankenkostenversicherung“, mit folgenden ausgefüllten Angaben: „Nach- und Vorname der/s PatientIn: A [handschriftlich ausgefüllt] Name der privaten Krankenkostenversicherung (im Folgenden kurz Versicherer) B [handschriftlich ausgefüllt] Diese Zustimmungserklärung gilt für Ihren stationären Aufenthalt bzw. Ihre tagesklinische Behandlung mit der Aufnahmezahl ***“ und
4.3.4. die „Einzelzustimmung zur Ermittlung von Gesundheitsdaten gem. § 11a Abs. 2 Z 3 Direktverrechnung, Krankenanstalt“, mit folgenden ausgefüllten Angaben: „Nach- und Vorname der/s PatientIn: A [handschriftlich ausgefüllt] Name der privaten Krankenkostenversicherung (im Folgenden kurz Versicherer) B [handschriftlich ausgefüllt] Diese Zustimmungserklärung gilt für Ihren stationären Aufenthalt bzw. Ihre tagesklinische Behandlung mit der Aufnahmezahl ***“.
4.4. Der Beschwerdeführer wurde über den Umfang der Pflege- und Sondergebühren durch das Landesklinikum *** aufgeklärt.
5.1. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er im Rahmen seines stationären Aufenthaltes im Landesklinikum *** von 9. bis 10. Juli 2024 Zusatzleistungen aufgrund der Übernachtung und Unterbringung in der Sonderklasse in einem Mehrbettzimmer in Anspruch nahm. Dieser Umstand ergibt sich auch aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
5.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufnahme angab, dass er eine Privat- bzw. Zusatzversicherung hat, ergibt sich zum einen aus der diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Angestellten des Patientenmanagements des Landesklinikums ***. Diese, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin des Patientenmanagements, übt ihre Tätigkeit seit 15 Jahren aus. Die Zeugin schilderte, dass ihre Aufgabe darin bestehe, „die Patienten, die als Klassepatienten aufgenommen werden, darüber aufzuklären, die Formulare auszufüllen und die Patienten in der Station zu besuchen und dort die Aufklärung weiterzuführen“. Grundlage für ihr Vorgehen sei eine von der Ambulanz erstellte Liste, in die jene Patienten aufgenommen würden, die bei der Aufnahme angegeben haben, eine Zusatzversicherung zu besitzen und diese in Anspruch nehmen zu wollen. Sie selbst „drucke [sich] dann die Liste der Klassepatienten aus“ und sehe daraus, „zu welchem Patienten [sie] gehen muss“. Die Versicherungsdaten (einschließlich Polizzennummer) sind nach ihrer Aussage im System ersichtlich, „weil diese Daten bereits bei der Aufnahme angegeben waren“. Sie trägt diese dann in das Formular ein; die Daten könnten theoretisch auch aus einem früheren Aufenthalt stammen, „möglich, dass die Daten, wenn der Patient bereits einmal bei uns war, übernommen werden“, was hier aber laut ihrem System nicht der Fall gewesen sei, da es sich um den „ersten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers“ gehandelt habe. Dieser Umstand wird auch durch das vorgelegte „Aufnahmeblatt Unfallerstversorgung“, welches vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde, bestätigt. Wenn dieser Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass es sich hierbei um „eine Kopie aus dem Jahr 2023“ handle, ist dies unzutreffend, weil sämtliche Daten mit dem gegenständlichen Aufenthalt übereinstimmen (insbesondere die Akten- und Fallzahl) und lediglich das verwendete Formblatt selbst im Jahr 2023 letztmalig geprüft wurde. Der Beschwerdeführer gab zudem mehrfach an, dass er eine Unfallversicherung bei der B-Versicherung habe, aber zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht wusste, dass der gegenständliche Aufenthalt nicht von seiner Unfallversicherung getragen werde.
Zum anderen soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer sämtliche Erklärungen (siehe oben Pkt. 4.3.) – jeweils in unterschiedlicher Form –, wonach er eine Privat- bzw. Unfallversicherung habe, es sich hierbei um die B-Versicherung mit der Polizzennummer *** handle, und er Leistungen in Anspruch nimmt, für die Sondergebühren anfallen, persönlich unterschrieben hat. Diesbezüglich führte er zudem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Frage, ob ihm erinnerlich sei, dass er eine „Zusatzversicherung“ habe, Folgendes aus: „Das kann ich nicht sagen, das ist möglich. Ich frage mich nämlich, wie es dazu kommt, dass sie zu meinen Daten gekommen sind. Ich kann das nurmehr so nachvollziehen, dass ich das bei der Aufnahme gefragt wurde, dass man über das Bankkonto über meinen Einziehungsauftrag diese Daten bekommen hat, weil eine Unfallversicherung habe ich, aber ob das bei der Unfallversicherung gezahlt wird oder nicht, das habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst. Es kann schon sein, dass sie im Zuge der Aufnahme über meine Lebensgefährtin diese Unfallversicherung herausbekommen haben, aber das kann ich heute nicht mehr sagen.“
Schließlich konnte auch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – auf Antrag des Beschwerdeführers – einvernommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hierzu keine weiteren Angaben machen, weil sie nach ihrer eigenen Aussage den Beschwerdeführer zwar ins Krankenhaus gebracht habe, dieser jedoch alleine bei der Untersuchung gewesen sei und sie schließlich – nachdem sie dem Beschwerdeführer ein frisches T-Shirt gebracht habe – wieder nach Hause fuhr, als ihr vom Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er stationär aufgenommen werde. Sie habe jedoch keine Angaben zur Versicherung des Beschwerdeführers gemacht und wusste auch nicht, dass bzw. ob dieser eine Versicherung bei der B-Versicherung abgeschlossen habe.
Vor diesem Hintergrund steht es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufnahme Angaben zu seiner Versicherung gemacht hat, weil das Landesklinikum *** ansonsten diese – mehrfach vom Beschwerdeführer bestätigten – Daten nicht zur Verfügung gehabt hätte.
5.3. Die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 unterfertigten Dokumenten wurden aufgrund der diesbezüglichen ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen.
5.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den Umfang der Pflege- und Sondergebühren von einer Mitarbeiterin des Patientenmanagement des Landesklinikums *** aufgeklärt wurde, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer unterfertigten „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ-KAG)“ und den hierin befindlichen Ausführungen zur Direktverrechnung mit einer Privat- bzw. Zusatzversicherung und für Selbstzahler (vgl. insbesondere „Ich wurde über den Umfang meiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren wie folgt aufgeklärt […]“).
Wenn der Beschwerdeführer im Ergebnis vorbringt, dass er aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage gewesen sei, eine solche Erklärung abzugeben, ist dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unglaubwürdig:
Zum einen ergibt sich aus der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verlesenen Ambulanzkarte vom 9. Juli 2024 und dem dortigen Befund von C, in welchem der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wie folgt beschrieben wird: „Der Patient ist wach, in allen Ebenen orientiert, kann sich an den Unfallhergang gut erinnern“ und seine stationäre Behandlung lediglich „zur Observanz und Schmerztherapie“ erfolgte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beeinträchtigt war. Zudem ist auch auf dem „Aufnahmeblatt Unfallerstversorgung“, welches von der aufnehmenden und anordnenden Ärztin sowie einer Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin gegengezeichnet wurde, vom Beschwerdeführer durch seine Unterschrift bestätigt worden, dass er „kognitiv/geistig in der Lage“ sei, seine Wertgegenstände selbst zu verwalten und sohin im Ergebnis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen abgeben konnte. Zum anderen gab der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Frage, ob er sich daran erinnern könne, die unter Pkt. 4.3. genannten Dokumente unterfertigt zu haben, Folgendes zu Protokoll: „Daran kann ich mich schon noch erinnern, aber ich habe das ganze Kleingedruckte nicht gelesen, da ich nicht wusste, in welchem Zusammenhang ich all das unterschreiben muss, da ich eine Unfallversicherung habe und wenn ich einen Bruch oder ähnliches habe, bin ich davon ausgegangen, dass ich dann das Geld bekomme. Ich wusste auch nicht, ob eine Sonderklasse dabei ist oder nicht. Auch wusste ich bis zu diesem Zeitpunkt nicht, dass ich in einer Sonderklasse liege. Ich wusste schon, dass es sich um ein Extrazimmer gehandelt habe, aber nicht, wieso ich in diesem liege. Ich habe davor bereits einmal erlebt, dass kein anderes Zimmer mehr frei war und ich deshalb in ein Sonderklassezimmer gebracht wurde.“
Schließlich gab die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin des Patientenmanagements an, dass sie bei der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung nach eigenen Angaben stets persönlich zu den Patienten gehe. Diesbezüglich führte sie aus, dass sie eine Unterschrift vom Patienten nicht einhole, „wenn ich das Gefühl habe, dass der Patient beeinträchtigt ist und meiner Aufklärung nicht folgen kann“. In einem solchen Fall informiere sie die Station, „dann wird die Klasse zurückgezogen auf eine ‚normale‘ Behandlungskategorie verlegt, eben damit nichts passiert“. Solche Situationen kämen „einmal im Monat“ vor, vor allem bei älteren Personen. Täglich behandle sie etwa zwischen zwölf und fünfzehn Aufnahmen von Sonderklassepatienten. Wenn der Patient schläft, klärt sie dies mit der Stationsschwester ab: „Wenn eine Stationsschwester dabei ist, würde ich diese kontaktieren und dann würde mir mitgeteilt werden, dass es in Ordnung wäre, dass ich ihn aufwecke […]. Dann frage ich den Patienten, ob es in Ordnung ist, und wenn dem zugestimmt ist, wird es […] vorgelegt.“ Ein Patient könne nach den Angaben der Zeugin auch nicht ohne eigene Angaben in ein Sonderklassezimmer aufgenommen werden. Sie fragt bei den Patienten zudem nach, „ob die Zusatzversicherung stimmt“ und fordert sie bei Unsicherheiten auf, ihre Versicherung zu kontaktieren. Eine vorherige ärztliche Rücksprache über die Zurechnungsfähigkeit erfolgt nicht regelmäßig, sondern nur wenn sie das Gefühl habe, dass eine solche nicht vorliege, dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht daher aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin, die insgesamt einen sehr gewissenhaften Eindruck im Hinblick auf ihre Tätigkeit machte, der Ambulanzkarte vom 9. Juli 2024 mit dem Befund des C und den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er „das Kleingedruckte“ nicht gelesen habe und davon ausging, dass seine Unfallversicherung für den gegenständlichen Aufenthalt aufkommen würde, fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über den Umfang der Pflege- und Sondergebühren durch das Landesklinikum *** aufgeklärt wurde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), LGBl. 9440-39, lauten:
„Sonderklasse
§ 33
(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten können nach Maßgabe des § 32 lit.g Krankenzimmer der Sonderklasse einrichten. Die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten soll mindestens 15 v.H. der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl betragen. Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine bessere Ausstattung und Lage der Krankenzimmer, eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern und sonstige zusätzliche Leistungen der Krankenanstalt, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflegung soweit diese nicht die medizinische und pflegerische Betreuung betreffen.
(2) In die Sonderklasse sind Patienten nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären.“
7.1. Gemäß § 45 Abs. 1 lit. a NÖ KAG dürfen Sondergebühren für Patientinnen und Patienten verlangt werden, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden. In die Sonderklasse sind Patientinnen und Patienten weiters gemäß § 33 Abs. 2 NÖ KAG nur über eigenes Verlangen aufzunehmen, wenn vorher eine schriftliche Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren beigebracht wird. Über den Umfang der Verpflichtung ist die Patientin oder der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter aufzuklären.
7.2. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits mehrfach mit der Aufklärung von Patientinnen und Patienten in die Sonderklasse und vorher zu unterfertigende Verpflichtungserklärungen auseinander. Trotz unterschiedlicher landesgesetzlicher Regelungen lassen sich – auch vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) – aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewisse allgemeine Grundsätze ableiten, wonach Patientinnen und Patienten vor der Aufnahme in die Sonderklasse über die daraus entstehenden Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, aufzuklären sind.
7.2.1. Allgemein geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei mit § 33 Abs. 2 NÖ KAG vergleichbaren, landesgesetzlichen Bestimmungen um eine Schutznorm handelt, deren Zweck darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat, und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064; 16.06.2014, Ro 2014/11/0032; 18.12.2006, 2003/11/0267). Eine derartige Aufklärung kann auch durch die Aufnahme entsprechender Belehrungen in den Aufnahmeantrag erfolgen (vgl. VwGH 24.10.2000, 99/11/0283).
7.2.2. § 33 Abs. 2 NÖ KAG regelt seinem Wortlaut nach – bis auf das Schriftlichkeitserfordernis – nicht, in welcher Weise diese Aufklärung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf jene landesgesetzlichen Regelungen, die vorsehen, dass die Aufklärung des Patienten „in geeigneter Weise“ zu erfolgen hat, geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass es sich hierbei um eine Information handelt, die dem Kenntnisstand sowie der körperlichen und geistigen Verfassung des Patienten angepasst ist und diesen in die Lage versetzt, die finanziellen und rechtlichen Folgen der Aufnahme zu erkennen (VwGH 24.10.2000, 99/11/0283). In diesem Zusammenhang stellte der Verwaltungsgerichtshof zudem fest, dass das Verhalten des Patienten, etwa durch fortgesetzte Inanspruchnahme von Sonderklasse-Leistungen, entscheidend ist, wodurch das Einverständnis deutlich zum Ausdruck kommt (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0087).
7.2.3. Die gegenständlich vom Beschwerdeführer unterfertigte Verpflichtungserklärung (siehe oben Pkt. 4.3.1.) wird den genannten Erfordernissen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls gerecht:
Der Beschwerdeführer unterfertigte am Tag seiner Aufnahme am 9. Juli 2024 die „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ-KAG)“. Er bestätigte mit seiner Unterschrift zudem, dass er über den Umfang seiner Verpflichtung zur Tragung der Pflege- und Sondergebühren dahingehend aufgeklärt wurde, dass eine Direktverrechnung mit der von ihm angegebenen Versicherung, unter der von ihm angegebenen Polizzennummer erfolgt (den Auftrag und die Zustimmung zur Direktverrechnung erteilte der Beschwerdeführer durch Unterfertigung der unter Pkt. 4.3.3 und 4.3.4. angeführten Dokumente). In der Verpflichtungserklärung wird zudem ausdrücklich dargelegt, dass er bei Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherung die Kosten für Selbstzahler voll zu tragen hat. Diese Kosten für Selbstzahler werden zudem unter Pkt. 2.2. der Verpflichtungserklärung im Hinblick auf die Unterbringung in der Sonderklasse in einem Mehrbettzimmer (für österreichische Staatsbürger) in der Höhe von € 555,00 für den Beschwerdeführer angeführt.
7.2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, davon auszugehen, dass er bzw. sie seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/02/0245, mwN).
7.2.5. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer die gegenständlichen Sonderklasse-Leistungen bis zu seiner Entlassung in Anspruch, ohne dies nach seinen eigenen Angaben zu hinterfragen, weshalb er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch durch sein Einverständnis seine diesbezügliche Zustimmung zum Ausdruck brachte (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0087).
7.3. Vielmehr zeigen insgesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er davon ausging, dass er eine Unfallversicherung habe, von der er „dann das Geld bekomme“ und sein Verhalten, indem er im Rahmen seiner Aufnahme seinen Versicherer angab, dass er einem Irrtum über den Umfang der Deckung seiner Versicherung unterlag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt jedoch ein Patient, der die Aufnahme in die Sonderklasse beantragt und eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat, selbst das Risiko eines Irrtums über seine Versicherungsdeckung. Der Patient hat nämlich den Umfang seines Versicherungsschutzes vor der Aufnahme in die Krankenanstalt selbst zu prüfen. Ein Missverständnis oder die Unkenntnis über den Deckungsumfang entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, die Sonderklassegebühren zu entrichten (VwGH 18.12.2006, 2003/11/0267).
7.4. Da im vorliegenden Fall eine Verpflichtungserklärung gemäß den unter § 33 Abs. 2 NÖ KAG genannten Voraussetzungen beigebracht wurde, erfolgte die gegenständliche Verpflichtung zur Zahlung einer Sondergebühr dem Grunde nach zu Recht.
7.5. Das Landesklinikum *** schrieb dem Beschwerdeführer erstmals mit der Gebührenrechnung vom 25. Juli 2024, Nr. ***, die Kosten für die Unterbringung in der Sonderklasse in einem Mehrbettzimmer vor. Wie sich sowohl aus der „Verpflichtungserklärung über Privat-(Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse“, die der Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 unterfertigte, als auch der genannten Gebührenrechnung ergibt, beträgt diese Sondergebühr „ohne Privatversicherung pro angefangenem Kalendertag € 555,00“. Für die zwei „angefangenen Kalendertage“ von 9. bis 10. Juli 2024 beträgt die Sondergebühr sohin € 1.110,00 (2 x € 555,00) und wurde auch in dieser Höhe gleichbleibend im Verfahren vorgeschrieben. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass „mit der Gebührenrechnung *** die Zahlung von insgesamt EURO 1.110,00 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vom Patienten selbst gefordert“ wurde. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem im Spruch angeführten Betrag in der Höhe von „EURO 1.100,00“ (anstatt richtig: € 1.110,00) um einen Schreib- bzw. Tippfehler, der spruchgemäß zu berichtigen war.
7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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