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LVwG-S-2309/001-2024•LVwG N LVwG-S-2309/001-2024
LVwG-S-2309/001-2024Landesverwaltungsgericht15.10.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Öffnen der Fahrzeugtüre; Gefährdung; Verkehrsbehinderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 09.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) , zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 50,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Am 10.12.2023 übermittelte die Polizeiinspektion *** der belangten Behörde einen Unfallbericht. Unter „kurze Schilderung des Unfallherganges“ ist dort Folgendes angeführt:
„A NiA parkte am 11.09.2023, gegen 19:50 Uhr das Fahrzeug, PKW, Marke Peugeot, Type 308, schwarz lackiert mit dem serbischen Kennzeichen *** in *** auf Höhe der Ordnungsnummer *** am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung Osten.
Zur gleichen Zeit fuhr B (NiA) mit seinem Fahrrad, Mountainbike, Marke Mondraker, schwarz lackiert auf der ***, ***, von Westen kommend in Fahrtrichtung Osten.
Als sich B auf Höhe des geparkten Fahrzeuges befand und an diesem vorbeifahren wollte, kollidierte dieser mit der Fahrertüre des geparkten PKW von A.
Durch den Aufprall kam B mit seinem Fahrrad zu Sturz und erlitt Verletzungen im Gesicht, an den Zähnen, am Kiefergelenk, auf den Beinen, an der Schulter sowie an den Händen, welche im KH *** ambulant behandelt wurden. B befand sich bis einschließlich 29.09.2023 im Krankenstand, (näheres siehe beiliegende Verletzungsanzeige sowie Ärztliches Gutachten)
A wurde im Zuge des Verkehrsunfalles nicht verletzt.
Der beteiligte PKW sowie das beteiligte Fahrrad wurden durch die Kollision beschädigt.“
Unter „Angaben der Beteiligten ist in diesem Unfallbericht Folgendes angeführt:
„Beteiligter 1 gab sinngemäß an:
A wurde am 28.09.2023 gegen 09:00 Uhr auf der Polizeiinspektion *** zu dem Vorfall niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er die Fahrertüre öffnete, nachdem er sich durch einen Schulterblick und einen Blick in den Außenspiegel vergewisserte, dass alles frei war. Als er bei geöffneter Fahrertüre, noch im Fahrzeug sitzend, nach seinem Firmenschlüssel suchte, fuhr ein Fahrradlenker gegen die geöffnete Fahrzeugtüre, (näheres siehe Beschuldigtenvernehmung A)
Beteiligter 2 gab sinngemäß an:
B wurde am 26.09.2023 gegen 17:15 Uhr auf der Polizeiinspektion *** zu dem Vorfall niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er am rechten Fahrbahnrand fuhr, als plötzlich vor ihm eine Autotür geöffnet wurde. Aufgrund des Hindernisses konnte B nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit der geöffneten Fahrertüre. Dadurch kam er zu Sturz und erlitt einige Verletzungen. Weiters verwies B im Zuge der Opfervernehmung auf ein selbst verfasstes Gedankenprotokoll, (näheres siehe Opfereinvernahme und Gedankenprotokoll B)“
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2024 zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm die Übertretung wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen. Weiters hat sie ihn aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, ansonsten gehe sie von einem monatlichen Einkommen von 2.500 € aus.
Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Daraufhin hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 09.10.2024, ***, erlassen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 09.10.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:11.09.2023, 20:02 Uhr
Ort:*** ***
Fahrzeug:***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Die Fahrzeugtür des Fahrzeuges so lange geöffnet gelassen und dadurch andere Straßenbenützer gefährdet und behindert, da ein Fahrradfahrer zu Sturz kam.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch „23 Abs. 4 StVO 1960 verletzt und über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 30 € (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag von 10 € vorgeschrieben.
Bei der Strafbemessung wurden keine Milderungs- und Erschwerungsgründe berücksichtigt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend hat er ausgeführt, dass er in derselben Angelegenheit ein Schreiben der Staatsanwaltschaft *** bekommen habe, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Somit sei gegen ihn keine Strafrechtliche Verfolgung mehr aufrecht. Er sei bereits freigesprochen worden; der Fahrradfahrer sei (am Sturz) selbst schuld. Das Schreiben von der Staatsanwaltschaft *** (Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens) war der Beschwerde angeschlossen. Die belangte Behörde habe ihm in der Angelegenheit mitgeteilt, dass sie auf das Schreiben von *** warte und die Strafe voraussichtlich gelöscht werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG NÖ hat in den vorgelegten Verfahrensakt Einsicht genommen, sowie in den Akt der Staatsanwaltschaft ***, ***. Dort liegen ein Einvernahmeprotokoll über die Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigter am 28.09.2024 sowie ein Einvernahmeprotokoll über die Einvernahme des Fahrradlenkers B am 26.09.2023 durch die Polizeiinspektion *** auf, in denen die Aussagen im Wesentlichen - wie in der Zusammenfassung des Unfallberichtes der Polizeiinspektion *** dargestellt – angeführt sind. Weiters liegt dort eine Lichtbildbeilage über die Verletzungen von Herrn B sowie über die Schäden am PKW und am Fahrrad und eine Übersichtsaufnahme des Unfallortes, Messprotokolle der Alkomat-Testungen (jeweils 0,00 mg/l) und ein Sachverständigengutachten vom 05.01.2024 über die Verletzungen des Fahrradlenkers auf.
Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung ist der Akt der Staatsanwaltschaft *** aufgrund der dort gewährten Akteneinsicht bekannt.
Der Tatort ist der entscheidenden Richterin amtsbekannt.
Am 11.09.2023 gegen 20:00 Uhr hat der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen *** vor dem Haus *** in *** am rechten Fahrbahnrand Richtung Osten geparkt. Er hatte die Fahrertür geöffnet und hat dann noch kurz im Fahrzeug sitzend nach seinem Firmenschlüssel gesucht.
Zur gleichen Zeit fuhr B mit seinem Fahrrad auf der *** von Westen kommend Richtung Osten. Auf Höhe des geparkten Fahrzeuges kollidierte er mit der offenen Fahrertür des vom Beschwerdeführer geparkten Fahrzeuges.
Beide Fahrzeuge waren beschädigt, Herr B hatte Verletzungen, diese Verletzungen waren als leicht zu qualifizieren und hatten eine Gesundsheitsstörung von nicht mehr als 2 Wochen zur Folge.
Das Parken und die geöffnete Fahrertür sowie der Unfall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich auch aus dem Unfallbericht der Polizeiinspektion ***, ebenso wie die Verletzungen des Radfahrers und die Schäden an den Fahrzeugen. Die Verletzungen des Radfahrers sind auch aus dem im Akt der Staatsanwaltschaft *** aufliegenden medizinischen Gutachten ersichtlich.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 23 Abs. 4 StVO bestimmt Folgendes:
Halten und Parken.
(4) Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.
Der Beschwerdeführer hat dargestellt, dass er vor dem Öffnen der Fahrertür sich durch einen Schulterblick vergewissert hat, dass quasi „von hinten nichts kommt“. Der Beschwerdeführer hat auch selbst bei seiner Vernehmung vor der Polizei angegeben, dass er „ca. 10 Sekunden“ noch im Auto sitzend seinen Firmenschlüssel gesucht habe und noch etwas im Auto geordnet habe und während dieser Zeit die Fahrertüre offen stand.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, dass beim ursprünglichen Öffnen der Fahrertür vielleicht noch keine Gefährdung gegeben war. § 23 Abs. 4 StVO normiert aber auch, dass auch durch das Offenhalten der Fahrertür andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden dürfen. Gerade beim Offenhalten über eine längere Zeit kann es aber zu einer solchen Gefährdung bzw. Behinderung kommen. Eine Behinderung stellt schon ein durch das Offenhalten der Fahrertüre für andere Verkehrsteilnehmer erforderliches Ausweichmanöver dar. Im konkreten Fall hätte der Beschwerdeführer noch im geschlossenen Auto Schlüssel suchen bzw. Dinge ordnen müssen und hätte dann (nach Vergewisserung, das dies verkehrstechnisch möglich ist) kurz die Fahrertüre öffnen dürfen. Ein längerfristiges Offenhalten der Fahrertüre (das heißt länger als notwendig zum Ein- bzw. Aussteigen) verwirklicht den Tatbestand des § 23 Abs. 4 StVO. Dafür ist es rechtlich unerheblich, ob allenfalls bei einem Unfall – wie dem hier vorliegenden – der andere Unfallbeteiligte ein Mitverschulden (z. B. durch mangelnde Beleuchtung, unangepasste Geschwindigkeit, etc.) trägt.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den objektiven Tatbestand verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat.
Bei einem längeren Offenhalten der Fahrertüre muss zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Beurteilung des Unrechtsgehalt der Tat nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – entscheidend, sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH Ra 2018/09/0171). Die in § 23 Abs. 4 StVO 1960 enthaltene Verpflichtung zum grundsätzlichen Geschlossenhalten der Fahrzeugtüren dient der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere aber der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Aufgrund des Unfalles ist davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt jedenfalls dem typischerweise mit der Begehung dieses Deliktes einhergehenden Unrechtsgehalt entspricht.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Das Verschulden wird, als zumindest im Bereich der Fahrlässigkeit liegend gewertet.
Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung mit 2.500 Euro geschätzt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die verhängte Verwaltungsstrafe ist hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe in unteren Bereich (Strafrahmen: Geldstrafe bis 726 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) geblieben. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, und somit der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist, erscheint die – ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Strafe angemessen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. In Anbetracht der zu erwartenden Unfallfolgen ist die verhängte Strafe auch in generalpräventiver Hinsicht notwendig.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe kam schon mangels Vorliegens einer Mindeststrafe nicht in Betracht.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Statt der Verfügung der Einstellung kann dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH Ra 2018/03/0098, m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns den gleichen Strafrahmen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der hier übertretenen Vorschrift doch erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen ist daher sowohl der Ausspruch einer Ermahnung als auch die Einstellung der vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren unzulässig.
Eine Herabsetzung der Strafen kommt deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die beschwerdeführenden Parteien selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung zB VwGH vom 24. November 2008, 2006/05/0113).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 € zu bemessen.
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das LVwG NÖ konnte im vorliegenden Fall gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 € übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis auf diese Möglichkeit und den Umstand, dass er auf sein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Nichtstellung eines dahingehenden Antrages verzichtet, hingewiesen wurde, war von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf die mündliche Verhandlung auszugehen. Auch die belangte Behörde hat keinen Verhandlungsantrag gestellt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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