LVwG N LVwG-S-1099/001-2025

LVwG-S-1099/001-2025Landesverwaltungsgericht14.10.2025

Regest

Ordnungsrecht; Zivildienst; Verwaltungsstrafe; Zuweisung; Dienstantritt; Vereinbarung; Freiwilliges Sozialjahr; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1099/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1099.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 02.05.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Zivildienstgesetz 1986 (ZDG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 02.05.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur, GZ. ***, vom 14.11.2024, der Beschwerdeführer zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst – C, ***, *** für den Zeitraum 01.01.2025 bis 30.09.2025 zugewiesen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe es zu verantworten, dass er diesen Dienst zumindest bis zum 06.02.2025 nicht angetreten habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 22 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 60 Zivildienstgesetz 1986 BGBl. 679/1986 idF BGBl. I Nr. 161/2013, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 277 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 60,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt St. Pölten zusammengefasst aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf den Strafantrag der Zivildienstserviceagentur, GZ. ***, vom 28.02.2025 gründe. Demnach sei seitens der Zivildienstserviceagentur festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer dem C, ***, ***, ***, in der Zeit von 01.01.2025 bis 30.09.2025 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden sei, und sei der Beschwerdeführer dieser Zuweisung bis zum 06.02.2025 nicht nachgekommen und dem Dienst ferngeblieben. Ein Aufschub sei nicht gewährt worden, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufschub (09.12.2024) erst nach Zuweisung (20.11.2024) gestellt habe. Auch könne einen Aufschub nur die Zivildienstserviceagentur gewähren und sei die Übermittlung der Vereinbarung über das freiwillige Jahr erst am 05.12.2024 übermittelt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien daher als erfüllt anzusehen und sei eine Strafe auszusprechen gewesen.

In subjektiver Hinsicht sei zudem dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten erwogen, dass mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend keine Umstände zu werten gewesen wären. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 27.05.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an „den Magistrat der Stadt St. Pölten“ zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2024 das freiwillige Sozialjahr beim FSJ-Träger des D in der *** in *** leiste. Beim D handle es sich um einen mit Bescheid vom 05.04.2024 erkannten FSJ-Träger (Bescheid zu GZ *** vom 05.04.2023). Die Vereinbarung zur Leistung des freiwilligen Sozialjahres habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde bereits im Zuge der Amtshandlung – nämlich der Vernehmung als Beschuldigter – am 31.03.2025 überreicht und sei die am 11.07.2024 abgeschlossene Vereinbarung zur Ableistung des freiwilligen Sozialjahres daher bereits zum Akteninhalt geworden.

Umgehend nach Erhalt des Zuweisungsbescheides vom 14.11.2024 habe der Beschwerdeführer vorsichtshalber mit der Zivildienstserviceagentur Kontakt aufgenommen und diese, obgleich dies schon längst aufliegen musste, darauf hingewiesen, dass seit 01.08.2024 das freiwillige soziale Jahr beim D abgeleistet werde. Dem Mail vom 05.12.2024 sei auch die zuvor angeführte Vereinbarung mit dem D vom 11.07.2024 beigelegt worden. Das Schreiben vom 05.12.2024 sei an die E-Mail-Adresse *** gerichtet und seitens einer Mitarbeiterin der Zivildienstserviceagentur am 06.12.2024 an die E-Mail-Adresse *** weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 09.12.2024 habe der Beschwerdeführer seitens der Zivildienstserviceagentur von der E-Mail-Adresse *** die Information erhalten, dass der Erhalt der Vereinbarung über das freiwillige soziale Jahr bestätigt werde und dass der Beschwerdeführer nach Ableistung des Freiwilligendienstes in der gesetzlichen Mindestdauer von 10 Monaten und Vorlage der Bestätigung darüber (es sei eine Frist bis 30.06.2025 gesetzt worden) keine Heranziehung zur Ableistung des Zivildienstes erfolge.

Der Beschwerdeführer müsse sich auf die Ausführungen des Bundeskanzleramtes bzw. der Zivildienstserviceagentur verlassen können. Dem Beschwerdeführer sei seitens des für den Bereich Aufschub Befreiung zuständigen Mitarbeiters der Zivildienstserviceagentur im Schreiben vom 09.12.2024 eindeutig bestätigt worden, dass er für die Dauer der Ableistung des Freiwilligendienstes nicht zum Zivildienst herangezogen werde. Das Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 09.12.2024 könne daher nur als Bescheid im Sinne des § 14 Zivildienstgesetz idF BGBl. I Nr. 106/2005 gesehen werden. Die Ausführungen der Zivildienstserviceagentur in der Stellungnahme vom 02.04.2025 würden in diesem Zusammenhang gänzlich den mit Bescheid vom 09.12.2024 eingeräumten Aufschub konterkarieren und ignorieren und sich lediglich auf gesetzliche Formalia beziehen.

Dem Beschwerdeführer könne daher auch im Sinne des § 5 VStG in keiner Weise fahrlässiges Verhalten angelastet werden, der Beschwerdeführer habe sich schlicht auf das behördliche Vorgehen und die entsprechende Rechtswirksamkeit verlassen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer trotzdem ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Fehlverhalten anzulasten wäre, so stelle dies im Hinblick auf den erteilten Aufschub mit Schreiben vom 09.12.2024 definitiv eine Amtshaftungsthematik der Zivildienstserviceagentur dar.

Die verhängte Strafe sei außerdem im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer aktuell nur Taschengeld in Höhe von 500,91 Euro beziehe, eine soziale Härte, obgleich er sogar sozialen Freiwilligendienst leiste. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verhalten ausgehe, sei gerade im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen einer Behörde verlassen können müsse und könne ihm wohl keine Geldstrafe auferlegt werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 28.05.2025 legte der Bürgermeister der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bürgermeister der Stadt St. Pölten vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2022 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers A, geboren am ***, festgestellt. Mit ebenso rechtskräftigem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.11.2024, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst – C in ***, ***, für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 30.09.2025 zugewiesen, wobei als Dienstantritt der 02.01.2025 um 08:00 Uhr festgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer absolvierte auf Basis einer am 11.07.2024 abgeschlossenen Vereinbarung beim D in der ***, ***, ein freiwilliges Sozialjahr gemäß dem Freiwilligengesetz beginnend mit 01.08.2024 bis zum 31.05.2025.

Nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 14.11.2024 am 20.11.2024 zugestellt erhalten hatte, richtete er am 05.12.2024 ein an die Zivildienstserviceagentur unter der E-Mail-Adresse *** – diese Adresse scheint auch als Kontaktadresse der Zivildienstserviceagentur im Zuweisungsbescheid auf – gerichtetes Schreiben, wonach er mitteile, seit August den Zivildienst in Form eines sozialen Jahres beim D abzuleisten; die angesprochene Vereinbarung vom 11.07.2024 schloss er diesem E-Mail an. Von selbigem Sachverhalt informierte der Beschwerdeführer auch den C mit E-Mail vom 07.12.2024.

Am 09.12.2024 erhielt der Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Absender „Bundeskanzleramt Zivildienstserviceagentur, E, Bereich Aufschub Befreiung“ und der Absenderadresse *** mit dem folgendem Inhalt:

„Sehr geehrter Herr A,

wir bestätigen hiermit den Erhalt der Vereinbarung.

Nach abgeleistetem Freiwilligendienst in der gesetzlichen Mindestdauer von 10 Monaten haben Sie der Zivildienstserviceagentur die vom Träger hierüber ausgestellte Bestätigung innerhalb eines Monats (Frist bis 30.06.2025) vorzulegen. Sobald Sie diese Bestätigung vorgelegt haben, werden Sie auf Dauer nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

Eine Absage, Verschiebung bzw. ein Nichtantritt ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“

Der Beschwerdeführer trat sodann am 02.01.2025 und auch in weiterer Folge nicht den Dienst beim Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst – C in *** an. Mit Schreiben der Einrichtung vom 02.01.2025 und vom 06.02.2025 wurde die Zivildienstserviceagentur hievon verständigt, die ihrerseits mit Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Anzeige gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 ZDG erstattete.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus den angesprochenen Bescheiden der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2022 und vom 14.11.2024, dem angesprochenen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Zivildienstserviceagentur – das E-Mail vom 09.12.2024 wurde hier wörtlich wiedergegeben – und der Vereinbarung vom 11.07.2024 zwischen dem Beschwerdeführer und dem D.

Unbestritten ist auch, dass darüber hinaus kein weiterer Schriftverkehr insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und der Zivildienstserviceagentur stattfand und dass der Beschwerdeführer zwar das freiwillige Sozialjahr absolvierte und auch mittlerweile beendete, nicht aber ohne weitere Korrespondenz mit der Zivildienstserviceagentur den Dienst beim Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst – C in *** antrat.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 2a Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG):

„(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.“

§ 8 Abs. 1 ZDG:

„(1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.“

§ 12c ZDG:

„(1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

§ 14 Abs. 1 und 2 ZDG:

„(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

§ 22 Abs. 1 und 1a ZDG:

„(1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.“

§ 60 ZDG:

„Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 60 ZDG begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer – soweit hier verfahrensrelevant – der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage nicht Folge leistet. Diese Normierung als Verwaltungsübertretung resultiert aus der sich aus der Bestimmung des § 22 Abs. 1 ZDG ergebenden Verpflichtung des Zivildienstpflichtigen, seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

Wann eine Zuweisung im Sinne des § 60 iVm § 22 ZDG vorliegt, erschließt sich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZDG, wonach der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen ist. Die Zuweisung erfolgt deshalb durch die Zivildienstagentur, zumal gemäß § 2a Abs. 1 ZDG die Zivildienstagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung und zur grundsätzlichen Vollziehung dieses Bundesgesetzes errichtet ist.

Festzuhalten ist dazu zunächst, dass unstrittig der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2022 als Zivildienstpflichtiger gilt und dass er gemäß § 8 Abs. 1 ZDG von der Zivildienstserviceagentur dem C als einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid mit 14.11.2024 zugewiesen wurde. Damit hatte der Beschwerdeführer grundsätzlich seinen Dienst bei der ihm zugewiesenen Einrichtung am 02.01.2025 bzw. zur Vermeidung der Begehung einer Verwaltungsübertretung binnen 30 Tagen anzutreten.

Der Beschwerdeführer ist nun aus seiner Sicht dieser Verpflichtung deshalb rechtmäßig nicht nachgekommen, da er zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 14.11.2024 das freiwillige Sozialjahr im Sinne des Freiwilligengesetzes absolviert habe, dies der Zivildienstagentur auch unverzüglich nach Zustellung des Zuweisungsbescheides mitgeteilt habe und die Zivildienstagentur mit dem als Bescheid im Sinne des § 14 ZDG zu wertenden E-Mail vom 09.12.2024 mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das absolvierte Sozialjahr auch bei Vorlage einer Bestätigung darüber bis längstens 30.06.2025 nicht mehr zu Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werde.

Richtig ist dazu zunächst, dass gemäß § 12c ZDG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, nämlich gemäß Abs. 1 bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres, wenn der Zivildienstserviceagentur eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland (Z 1) oder eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland (Z 2) vorgelegt wird oder gemäß Abs. 2 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachgewiesen wird, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben.

Beiden diesen Voraussetzungen ist aber gemein, dass ex lege diese angesprochene Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst vorgelegt wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass diese Voraussetzung vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurde, legte er doch nach eigenem Vorbringen die Vereinbarung vom 11.07.2024 erst nach Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 14.11.2024, zugestellt am 20.11.2024, mit E-Mail vom 05.12.2024 der Zivildienstserviceagentur erstmalig vor. Warum entsprechend des Beschwerdevorbringens diese Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur „schon längst aufgelegen“ haben musste, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lässt auch keine andere Interpretation zu, als dass die Bestimmung des § 12c ZDG nur und erst dann Anwendung finden kann, wenn der Zivildienstpflichtige, hier eben der Beschwerdeführer, der Zivildienstserviceagentur noch vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst die entsprechende Vereinbarung vorlegt. Da dies gegenständlich nicht erfolgte, findet diese Bestimmung im konkreten Fall keine Anwendung. Auch das alleinige Faktum, dass unbestritten der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung und Zustellung des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur auch tatsächlich das freiwillige Sozialjahr nach dem Freiwilligengesetz absolvierte, konnte aus den dargelegten Gründen nicht zur Anwendung dieser Bestimmung führen.

Soweit sich der Beschwerdeführer weiters damit verantwortet, dass die Zivildienstserviceagentur auf sein E-Mail vom 05.12.2024, in dem von ihm eben erstmalig die Vereinbarung vom 11.07.2024 der Zivildienstserviceagentur vorgelegt wurde, mit dem E-Mail vom 09.12.2024 reagierte und dieses E-Mail als Bescheid im Sinne des § 14 ZDG zu werten sei, ist ebenso wenig für ihn gewonnen. Ein Bescheid im Sinne des § 14 ZDG setzt zunächst ex lege einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstpflichtigen voraus. Mit dem E-Mail vom 05.12.2024 informierte der Beschwerdeführer die Zivildienstserviceagentur über sein freiwilliges Sozialjahr beim D, übersendete damit die Bezug habende Vereinbarung und erbat eine Rückmeldung. Von einem Ersuchen bzw. gar einem Antrag auf Aufschub des Antrittes zum ordentlichen Zivildienst ist in diesem Schreiben des Beschwerdeführers keine Rede.

Doch selbst wenn man aus diesem Schreiben und seinem Erbeten einer Rückmeldung einen derartigen Antrag herauslesen möchte, ist ein bescheidmäßiger Aufschub des Antrittes zum ordentlichen Zivildienst von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG nur dann zu gewähren, wenn der Zivildienstpflichtige in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung steht. Auch diese Voraussetzung liegt gegenständlich nicht vor und bildete insbesondere auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Grund, die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes am 02.01.2025 nicht angetreten zu haben. Auch für einen Bescheid nach § 14 ZDG mangelt es demnach an sämtlichen Voraussetzungen und kann daher schon alleine deshalb das E-Mail der Zivildienstserviceagentur vom 09.12.2024 nicht als ein derartiger Bescheid gesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat daher unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht nur zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur vom 14.11.2024 mit E-Mail vom 05.12.2024 unter der im Zuweisungsbescheid angeführten E-Mail-Adresse an die Zivildienstserviceagentur herantrat, um dieser die Vereinbarung mit dem D über die Ableistung des freiwilligen Sozialjahres zu übermitteln, sondern er offenkundig auch unter Zugrundelegung seiner Wortwahl (sic „Es dürfte Ihrer geschätzten Aufmerksamkeit entgangen sein,…“) davon ausgegangen ist, dass die Zivildienstserviceagentur auch bereits über dieses Faktum der Ableistung des freiwilligen Sozialjahres informiert gewesen war.

Vor allem aber ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge das in den Feststellungen wörtlich wiedergegebene E-Mail der Zivildienstserviceagentur vom 09.12.2024 erhielt. Dieses E-Mail stammt ausgewiesen und demnach eindeutig erkennbar vom Bereich „Aufschub Befreiung“ der Zivildienstserviceagentur und hat den nicht misszuverstehenden , sondern vielmehr eindeutigen Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm mit E-Mail vom 05.12.2024 getätigte Mitteilung über den Freiwilligendienst dann nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, wenn er nach Ableistung dieses freiwilligen Sozialjahres bis längstens 30.06.2025 – sohin bis zu einer Frist, die jedenfalls am 02.01.2025 und am 06.02.2025 noch nicht abgelaufen war – eine Bestätigung vom Träger, gegenständlich daher vom D, darüber der Zivildienstserviceagentur, vorlegt. Auch wenn aus den oben dargelegten Gründen nicht vom Vorliegen eines Bescheides betreffend dieses E-Mail ausgegangen werden kann, so kann und konnte auch bei objektiver Betrachtungsweise und daher auch für den Beschwerdeführer dieses Schreiben der – noch dazu zuständigen Stelle der Zivildienstserviceagentur – nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer zumindest vorläufig nicht die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, jedenfalls aber nicht den solchen am 02.01.2025 (oder später) beim C in *** im Sinne des Zuweisungsbescheides anzutreten hat.

Im Ergebnis ist daher dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen und ist ihm der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf in subjektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen.

Es war daher der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, somit dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 44 Abs. 2 und 4 VwGVG unterbleiben, da einerseits bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, und andererseits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichthof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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