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LVwG-AV-629/001-2024•LVwG N LVwG-AV-629/001-2024
LVwG-AV-629/001-2024Landesverwaltungsgericht14.10.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grundeigentümer; Zustimmung; Zurückziehung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. März 2024, Zl. ***, betreffend Baubewilligung für eine PKW-Garage auf dem Grundstück Nr ***, KG ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 20. Juli 1981, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Antrag von C und D vom 16. Juni 1981 auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zum Neubau einer PKW-Garage auf dem Grundstück in ***, *** Parz. ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** gem. § 98 Abs. 2 NÖ BO 1976 wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan ab.
1.2. Die dagegen erhobene Berufung vom 01. August 1981 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 13. März 2024, Zl ***, ab. Das betroffene Grundstück sei mittlerweile geteilt, das nunmehr betroffene Grundstück Nr. *** stünde im Eigentum von E, F und G. Es liege keine Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer zum Bauvorhaben mehr vor. Ein nunmehriger Miteigentümer des Grundstücks fordere den Abriss der bereits errichteten Garage, woraus sich klar ergebe, dass er nicht bereit sei, die erforderliche Zustimmung zu erklären bzw. sich daraus zweifellos ergebe, dass dieser die von der Rechtsvorgängerin abgegebene Zustimmungserklärung nicht aufrechterhalten wolle. Bereits aus diesem Grund sei die Berufung daher abzuweisen.
Dieser Berufungsbescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bewilligungswerber zugestellt.
1.3. In der nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 30. April 2024 wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin von C und D, weil sie Erbin des auf dem Grundstück errichteten Superädifikates sei.
1.4. Den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin sei im Juli 1982 mitgeteilt worden, dass der Gemeinderat am 8. Juli 1982 der Berufung stattgeben werde oder bereits stattgegeben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Berufung tatsächlich stattgegeben wurde und bloß die schriftliche Ausfertigung des Bescheides unterlassen wurde oder diese nicht mehr bei der Gemeinde aufliege. Der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid sei daher wegen entschiedener Sache rechtswidrig.
1.5. Inhaltlich sei es zwar zutreffend, dass, wenn ein Grundeigentümer seine unter Vorbehalt erteilte Zustimmung zur Bauführung wieder zurückziehe, mit Versagung der Baubewilligung vorzugehen sei. Die entsprechende VwGH-Rechtsprechung sei aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht präjudiziell. Zum einen sei damals die Zustimmung nicht unter Vorbehalt erteilt worden. Zum anderen hätte die Behörde damals über die Berufung innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden gehabt; innerhalb dieser Frist sei die Zustimmung nicht widerrufen worden. Wäre das Berufungsverfahren damals gesetzeskonform durchgeführt worden, wäre der Berufung stattgegeben worden. Der Verzug der Behörde von über 40 Jahren könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die damaligen Berufungswerber als juristische Laien hätten auf die ihnen erteile Auskunft, wonach der Berufung Folge gegeben werde, vertrauen dürfen und hätten keinen Devolutionsantrag stellen dürfen.
2.1. Zusätzlich zum oben genannten Verfahrensgang, der sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wird Folgendes festgestellt:
2.2. Zwar wurde über die Berufung vom 01. August 1981 vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 8. Juli 1982 ein stattgebender Beschluss gefasst. Der Berufungsbescheid wurde damals jedoch nie ausgefertigt und daher auch nicht erlassen. Über die Berufung vom 01. August 1981 wurde somit tatsächlich erstmals mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 2024 abgesprochen.
Beweis: Das Gemeinderatsprotokoll vom 8. Juli 1982 findet sich im verwaltungsgerichtlichen Akt. Dass bereits ein älterer Berufungsbescheid existiert, aus dem der Einwand der entschiedenen Sache hervorgehen könnte, ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt hingegen nicht. Die für die Bearbeitung des Aktes bei der Gemeinde zuständig gewesene Zeugin H führte ebenfalls glaubwürdig aus, dass ein (früherer) Berufungsbescheid im Akt nicht existierte.
Der vorgelegte Akt ist auch nicht offensichtlich unvollständig. Schon aufgrund des Zeitpunkts des damaligen Verfahrens Anfang der 1980er Jahre kann weiters nicht von einem vermuteten Konsens ausgegangen werden.
2.3. F, G und E als nunmehrige Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks haben die von der Rechtsvorgängerin I erteilte Zustimmung zur Errichtung der Garage zurückgezogen.
Beweis: Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2025
3.1. Auch im Verfahren eines Kollegialorgans tritt Unabänderbarkeit der behördlichen Entscheidung erst mit Erlassung des Bescheides ein (Hengstschläger/Leeb, § 62 AVG, Rn 2, mwN). Im vorliegenden Fall wurde vor dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein anderer (früherer) Berufungsbescheid erlassen; dem Einwand der entschiedenen Sache kommt daher keine Berechtigung zu.
3.2. Nach § 96 Abs. 1 Z 2 der vorliegend anwendbaren NÖ Bauordnung 1976 war die Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung für die Erteilung einer Baubewilligung immer dann erforderlich, wenn – wie hier – der Bewilligungswerber nicht selbst Grundeigentümer ist. Diese Rechtslage besteht seitdem und nach wie vor im Grundsatz unverändert (§ 18 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014). Der Baugrund steht nunmehr im Miteigentum dreier Personen, wobei keiner der Miteigentümer die Zustimmung erteilt (mit anderen Worten: die ursprünglich erteilte Zustimmung wurde einstimmig widerrufen).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zustimmung zur Bauführung durch den Grundstückseigentümer bis zur Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zurückgezogen werden, auch noch im Berufungsverfahren (siehe zB Ra 2022/05/0091 vom 4. Oktober 2024) und daher auch noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, weil Rechtskraft erst mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eintritt. Es kommt dabei, anders als in der Beschwerde vorgebracht, weder darauf an, wie lange das Berufungsverfahren gedauert hat, noch ob die Zustimmung unter Vorbehalt erteilt wurde.
3.3. Aus den genannten Gründen erfolgte die Versagung der Baubewilligung zu Recht.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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