LVwG N LVwG-AV-1030/001-2025

LVwG-AV-1030/001-2025Landesverwaltungsgericht14.10.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; erstmalige Begehung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1030/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1030.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.08.2025, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die in Spruchpunkt 1 festgesetzte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides, abzüglich der Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins von 11 Tagen, somit auf die Dauer von 172 Tagen ab Zustellung des Bescheides, auf drei Monate ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, abzüglich der Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins von 11 Tagen, somit auf die Dauer von 81 Tagen gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11.08.2025, herabgesetzt und der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Nachschulung aufgehoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.08.2025, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides, abzüglich der Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins von 11 Tagen, somit auf die Dauer von 172 Tagen ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Der Beschwerdeführer wurde dazu verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder bei einer im Bescheid näher genannten Polizeiinspektion abzugeben und wurde von der belangten Behörde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

In der Begründung des Bescheides wurde zusammengefasst angeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2023, um 12:51 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von ***, auf der *** in Fahrtrichtung Norden, gelenkt und auf Höhe Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 70 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mittels Radarmessung festgestellt worden. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Messtoleranz 186 km/h betragen. Der Führerschein sei am 10.09.2023 vorläufig abgenommen und am 21.09.2023 wieder ausgefolgt worden.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und sei von der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 08.04.2024, ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20.06.2025, LVwG-S-1015/001-2024, rechtskräftig per 23.06.2025 bestraft worden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer dazu in seiner Stellungnahme angeführt, dass seit der vorgeworfenen Tat vom 10.09.2023 bereits fast zwei Jahre (über 22 Monate) vergangen seien. Nach der dort zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Entzug nicht mehr gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und dem Entzug der Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen sei. Hintergrund dieser Judikatur sei der Umstand, dass nach einer derart langen Zeit von einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr ausgegangen werden könne und ein Entzug der Lenkberechtigung als Maßnahme der Verkehrssicherung keinesfalls mehr gerechtfertigt sei. Es komme hinzu, dass die im Ergebnis der Beweisaufnahme angeführte Entziehung vom 15.02.2021 bereits mehr als vier Jahre her sei und folglich die nunmehrige Tat als erstmalig anzusehen sei. Die beabsichtigte Entzugsdauer sei daher auch deutlich überzogen und ergehe daher der Antrag, das Verfahren einzustellen.

Hinsichtlich des Einwands, dass zwischen der Tat und dem Entzug mehr als ein Jahr liegen würde und der Entzug der Lenkberechtigung daher nicht gerechtfertigt sei, sei auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Auffassung vertrete, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung dann nicht mehr rechtfertige, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen sei und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei. Das bedeute, dass zwischen der Tat und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, in diesem Fall auch durch eine Anfrage des Verfahrensstandes an die Strafabteilung der belangten Behörde am 13.11.2023, nicht mehr als ein Jahr verstrichen sein dürfe. Die Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung sei demnach jedenfalls innerhalb der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für maßgeblich befundenen Frist von einem Jahr erfolgt.

Dem Einwand, dass zwischen der ersten Übertretung gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG am 15.02.2021 und der zweiten Übertretung am 10.09.2023 mehr als vier Jahre vergangen seien, könne nicht gefolgt werden. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vor.

Die Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins von 10.09.2023 bis 21.09.2023 sei bei der festgesetzten Entziehungsdauer zu berücksichtigen gewesen. Gleichzeitig sei eine Nachschulung angeordnet worden, da der Beschwerdeführer innerhalb von vier Jahren bereits wiederholt wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft worden sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.08.2025 nachweislich zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer brachte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die rechtzeitige Beschwerde vom 01.09.2025 (eingelangt am 02.09.2025) ein. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass seit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat vom 10.09.2023 nunmehr bereits zwei Jahre (über 22 Monate) vergangen seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Entzug der Lenkberechtigung nicht mehr gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und dem Entzug der Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen sei. Angesichts dieser Judikatur müsse dies umso mehr gelten, wenn seit der Tat bereits zwei Jahre vergangen seien. Hinzu komme noch, dass das Entzugsverfahren, sofern es überhaupt durch bloße Anfrage eingeleitet worden sein könne, jedenfalls mehr als ein Jahr hindurch nicht fortgesetzt worden sei. Der Entzug der Lenkberechtigung stehe daher in keinem angemessenen Verhältnis zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat. Es komme noch hinzu, dass die im Ergebnis der Beweisaufnahme angeführte Entziehung vom 15.02.2021 bereits mehr als vier Jahre her sei und folglich die nunmehrige Tat als erstmalig begangen anzusehen sei. Die beabsichtige Entzugsdauer sei daher auch deutlich überzogen. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer erheblich verkürzt werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 09.09.2025 vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.09.2023 um 12:51 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung Norden auf einer Freilandstraße.

Dabei überschritt der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h um 86 km/h nach Abzug der Messtoleranz. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessung durch einen Polizeibeamten der LPD Niederösterreich festgestellt.

Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zurück zum Radarstandort begeben hatte, wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein von den dort anwesenden Polizeibeamten vorläufig abgenommen.

Die Verkehrsabteilung der belangten Behörde hat die Strafabteilung der belangten Behörde jeweils am 13.11.2023, 01.03.2024, 30.04.2024, 15.05.2024, 18.07.2024, 18.11.2024 und 18.03.2025 kontaktiert und sich nach dem Stand des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erkundigt.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.04.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 10.09.2023, um 12:51 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der *** in Fahrtrichtung Norden auf der Freilandstraße mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von 186 km/h nach Abzug der Messtoleranz gefahren sei.

Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.06.2025 mit der Maßgabe bestätigt, dass die festgesetzte Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe auf 600 Euro/120 Stunden herabgesetzt und die Strafnorm angepasst wurde. Weiters wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 60 Euro festgesetzt.

Bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich scheint beim Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung wegen § 52 lit a Z 10a StVO zur Geschäftszahl *** auf, welche am 16.12.2020 in Rechtskraft erwachsen ist.

Aufgrund dieser rechtskräftigen Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.02.2021, ***, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von zwei Wochen entzogen.

5. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist als unstrittig zu betrachten und ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, welcher dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.

6. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 120/1997 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

[…]“

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen […]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]

„Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26. […]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

[…]“

„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. […]

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“

„Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39. […]

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

[…]“

„Übergangsbestimmungen

§ 41. […]

(14) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 3 Z 1a und 2, § 24 Abs. 3 fünfter Satz (hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Delikte), § 26 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz auf Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen worden sind, ist die bis zum 1. September 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Für Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen wurden, ist für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 24 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 2a zweiter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) die bis 1. September 2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden. Berechtigungen gemäß § 2 Abs. 1a, die vor dem 1. März 2022 erteilt worden sind, bleiben im ursprünglichen Berechtigungsumfang aufrecht. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Führerschein ohne Code 120 ausgestellt wird.

[…]“

7. Erwägungen

Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2023 auf einer Freilandstraße die erlaubte Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets von 100 km/h um mehr als 70 km/h überschritten, sodass die Lenkberechtigung jedenfalls nach § 26 Abs 3 Z 2 FSG zu entziehen ist.

Weiters war dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.02.2021 wegen einer vergleichbaren Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahr davor bereits einmal die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen worden.

Mit der 21. FSG-Novelle, BGBl I 154/2021, hat der Bundesgesetzgeber die Regelungen betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen dahingehend verschärft, als einerseits die jeweils zu verhängenden Entzugsdauern verlängert und andererseits der Zeitraum, innerhalb welchem eine Übertretung als wiederholt anzusehen ist, von zwei Jahren auf vier Jahre ausgedehnt wurde.

In den Übergangsbestimmungen des § 41 Abs 14 zweiter Satz FSG wurde dazu geregelt, dass für Delikte, die vor dem 01.09.2021 begangen wurden, für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 26 Abs 3 zweiter und dritter Satz) die bis 01.09.2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden ist. In der Regierungsvorlage zur 21. FSG-Novelle wird diesbezüglich festgehalten, dass damit sichergestellt werde, dass bereits früher begangene Delikte nicht rückwirkend strenger behandelt werden. Mit diesen erläuternden Bemerkungen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die vierjährige Frist nur dann anzuwenden ist, wenn bereits das erste Delikt nach Inkrafttreten dieser Verschärfungen, also ab 01.09.2021, begangen wurde. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Novelle nicht früher begangene Delikte rückwirkend strenger behandeln.

Das erste vom Beschwerdeführer begangene relevante Geschwindigkeitsdelikt stammt aus dem Jahr 2020, also eindeutig vor Inkrafttreten der oben angeführten gesetzlichen Verschärfungen. Bei der Übertretung vom 10.09.2023 handelt es sich daher um eine erstmalige Übertretung.

Die belangte Behörde hat gegenständlich nicht nur einmalig am 13.11.2023 Ermittlungsschritte gesetzt, sondern auch danach wiederholt den Verfahrensstand des Verwaltungsstrafverfahrens nachgefragt. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen. Eine im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt keineswegs einen „reinen Formalakt“ dar, weil im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses – infolge einer Bindungswirkung – für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VwGH Ra 2023/11/0066, mwN).

Die in § 29 Abs 4 FSG enthaltene Regelung, der zufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs 5 FSG, worin ein Lenkverbot für die Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gemäß § 39 Abs 5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs 4 FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs 5 FSG bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs 5 FSG durch eine – aus welchen Gründen immer erfolgte – Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbots (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen (insgesamt) für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist (vgl. VwGH Ra 2022/11/0191).

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist auch dann möglich, wenn ein ursprünglich vorläufig abgenommener Führerschein später als drei Tage nach der Abnahme wieder ausgefolgt wurde (vgl. VwGH 2000/11/0167).

Gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG hat die Entziehungsdauer für die erste Übertretung des Beschwerdeführers am 10.09.2023 somit mindestens drei Monate zu betragen.

Da dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 FSG der Führerschein vorläufig für elf Tage entzogen wurde, ist diese Zeitdauer in die Entziehungszeit einzurechnen, sodass sich eine Entziehungsdauer von 92 Tagen abzüglich 11 Tagen, insgesamt sohin von 81 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11.08.2025 ergibt.

Da – wie bereits erörtert – die verfahrensgegenständliche Übertretung des Beschwerdeführers als erstmalige Übertretung zu werten ist, musste die auf Basis des § 24 Abs 3 Z 2 FSG angeordnete Nachschulung entfallen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es waren überdies keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindend feststand. Damit war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage (vgl. VwGH Ro 2019/01/0006).

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