LVwG N LVwG-AV-1147/001-2025

LVwG-AV-1147/001-2025Landesverwaltungsgericht13.10.2025

Regest

Verfahrensrecht; Zwangsstrafe; Vollstreckungsverfügung; Antrag; aufschiebende Wirkung; Unzulässigkeit; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1147/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1147.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über den Antrag des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 17. September 2025, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), den

BESCHLUSS:

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 15. Juli 2025, ***, ist (unter anderem) gegenüber dem Beschwerdeführer bei der Betriebsanlage von C und A, im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch Schließung des Hochzeitsstadls, Einstellung der Benützung der Küche im ehemaligen Einstellraum zur Bewirtung während Feierlichkeiten und die Einstellung der Nutzung des Gartens für Feiern verfügt worden.

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. August 2025, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG in der Höhe von 2.000,00 Euro angedroht und eine Frist von einer Woche nach Zustellung dieser Androhung für die Erbringung der Leistung gesetzt.

1.3. Mit Bescheid vom 17. September 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 2.000,00 Euro verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. Juli 2025 aufgefordert worden sei, die bescheidmäßigen Verpflichtungen zu erfüllen. Mit Schreiben vom 22. August 2025 sei eine Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist von einer Woche nach Zustellung angedroht worden. Die Androhung sei dem Beschwerdeführer am 22. August 2025 elektronisch zugestellt worden; die Frist habe daher am 29. August 2025, 24 Uhr, geendet. Am 2. September 2025 sei eine Anzeige eingelangt, wonach Feierlichkeiten im Stadel von den Betreibern des Heurigen am 23., 24., 29. und 31. August 2025 stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer die im Bescheid vom 15. Juli 2025 angeführten Tätigkeiten nicht unterlassen und somit den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand nicht hergestellt habe, sei die Zwangsstrafe spruchgemäß zu verhängen gewesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer für den Fall der weiteren Nichteinhaltung eine neuerliche Zwangsstrafe angedroht (Spruchpunkt II).

1.4. Gegen den Bescheid vom 17. September 2025, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte darin unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst aus, dass der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde klar rechtswidrig sei. Öffentliche Interessen würden dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt, jedoch werde den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.

1.5. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

2. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind als unstrittig anzusehen.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2022, lauten wie folgt:

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.

[…]

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

4. Erwägungen:

4.1. Bei der Anordnung der Zwangsstrafe handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, sohin um einen Bescheid (vgl. VwGH 17.10.1983, 83/10/0244; sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 991).

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung (in Abweichung von § 13 Abs. 1 VwGVG) keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann – da das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht – im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. VwGH 19.05.1993, 89/09/0005; sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 1.002).

Das VVG bietet somit weder der Behörde noch dem Verwaltungsgericht eine Grundlage, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung zuzuerkennen. Ebenso wenig vermittelt das Gesetz eine Legitimation, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ein solcher Antrag erweist sich daher als unzulässig und war spruchgemäß nach § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.

4.2. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 09.01.2025, Ra 2014/07/0076).

Mit dem vorliegenden Beschluss wird ausschließlich über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgesprochen. Die Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Zwangsstrafe erfolgt gesondert.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nichtzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies konnte sich die Entscheidung auf die klare Rechtslage stützen.

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