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LVwG-S-926/001-2025•LVwG N LVwG-S-926/001-2025
LVwG-S-926/001-2025Landesverwaltungsgericht09.10.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; gebührenpflichtige Kurzparkzone; Überwachung; Hilfsmittel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. April 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 07. April 2025 wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 10.09.2024, 14:27 Uhr - 14:28 Uhr
Ort: Ortsgebiet ***, *** nächst Objekt Nr. ***
Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung: Das mehrspurige Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit dem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 Abs.1 Z.1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, BGBl. Nr. 857/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2008, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe: € 40,00
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 90/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 10,00
Gesamtbetrag: € 50,00“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung Parkscheiben (§ 4), Parkscheine (§ 5), Parkometer (§ 7), Parkzeitgeräte (§ 8) und elektronische Kurzparknachweise (§ 9) als Nachweise der Kurzparkzonenüberwachung vorgesehenen seien. Die vom Beschwerdeführer verwendete digitale Parkuhr entspreche keinem dieser Instrumente und komme daher (mit Verweis auf LVwG-S-360/001-2018) für eine Überwachung der Parkdauer in der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht in Betracht.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02. Mai 2025 Beschwerde.
In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass der festgestellte Sachverhalt betreffend Zeitpunkt und Ort des abgestellten KFZ unstrittig sei. Zudem erscheine es unstrittig, dass an dem Fahrzeug zu Beginn des Parkvorgangs grundsätzlich korrekt eine Parkuhr gestellt und gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Auch sei die zulässige Parkdauer durch den Beschwerdeführer nicht überschritten worden. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung sei verfassungswidrig, weil sie dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit widerspreche. Wenn die belangte Behörde vertrete, dass eine Überwachung der Parkdauer durch das vom Beschwerdeführer verwendete Gerät nicht zulässig sei, würde zudem die verfassungswidrige Verordnung verfassungswidrig angewendet werden. Die verwendete digitale Parkuhr stelle sich nicht automatisch nach bestimmter Dauer vor, sondern habe nur zwei Anwendungsmöglichkeiten: Eine manuelle Einstellung (wie bei jeder anderen analogen Parkuhr auch) sowie eine automatische einmalige Einstellung, wobei sich die aktuelle Zeit nach längerer Bewegung des Fahrzeuges einstelle, sobald das Fahrzeug angehalten werde. Im letzteren Fall stelle sich die Parkuhr, sobald das Fahrzeug einmal stehe, aber nicht mehr automatisch um/nach. Die vom Beschwerdeführer verwendete Parkuhr funktioniere wie eine analoge Parkuhr und seien die Voraussetzungen des § 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung erfüllt worden. In der Praxis werde schließlich auch das Aufschreiben der Ankunftszeit auf einen Zettel akzeptiert.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung, Verfahrensergänzung und Entscheidung an die belangte Behörde. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet („das Landesverwaltungsgericht wolle ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung …“).
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 06. Mai 2025 zur Entscheidung vorgelegt; auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde verzichtet.
3.1. Der Beschwerdeführer stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 10. September 2024 gegen 14:25 Uhr in der (durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten) nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Ortsgebiet ***, *** nächst Objekt Nr. ***, ab. Das Fahrzeug war dort in der Zeit von 14:27 Uhr bis 14:28 Uhr abgestellt, wobei hinter der Windschutzscheibe unterhalb der Begutachtungsplakette eine „digitale Parkuhr“ der Marke OOONO (konkret: „OOONO P-DISC NO1“) angebracht war, deren Display die Ankunftszeit „14:30“ (entsprechend der nächsten vollen Viertelstunde nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Abstellort) in digitaler Schrift anzeigte. Die vom Beschwerdeführer verwendete digitale Parkuhr ermöglicht eine manuelle Einstellung der Ankunftszeit und verfügt darüber hinaus über einen automatischen Modus, bei welchem die Ankunftszeit nach dem Abstellen des Fahrzeugs automatisch eingestellt wird. Eine zum Nachweis der Parkdauer in der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu verwendende (analoge) Parkscheibe mit einem Ziffernblatt und einem Zeiger (entsprechend Anlage 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) wurde nicht verwendet.
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.400,00 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und erweisen sich im getroffenen Umfang zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde zu, das Fahrzeug in dem bezeichneten Bereich zur festgestellten Uhrzeit abgestellt zu haben. Weiters gesteht er zu, keine Parkuhr im „herkömmlichen Sinn“, sondern eine „digitale Parkuhr“ der Marke OOONO mit den festgestellten Funktionen verwendet zu haben, welche die Ankunftszeit „14:30“ ausgewiesen hat (eine solche Displayanzeige ergibt sich auch aus den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbildern im Einklang mit der Anzeige des Straßenaufsichtsorgans).
Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zugrunde, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ergibt sich aus deren Mitteilung im Zuge der Vorlage der Beschwerde.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt) lauten:
„§ 25. (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.“
„§ 99.[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung; BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung BGBl. II 145/2008, lauten:
„Kurzparkzonennachweise
§ 1. Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
6. elektronische Kurzparknachweise“
„Pflichten des Lenkers
§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
[…]“
„Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
§ 3. Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),
5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
6. elektronische Kurzparknachweise.“
„Parkscheibe
§ 4. (1) Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dgl.), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dgl.) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung der Parkscheibe nicht erschwert wird.
(2) Der Zeiger hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.
(3) Parkscheiben, die der Parkscheiben-Verordnung BGBl. Nr. 249/1961 entsprechend ausgeführt sind, dürfen mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß die schwarze Spitze des Doppelzeigers gemäß Abs. 2 eingestellt wird; die rote Spitze des Doppelzeigers bleibt dabei ohne rechtliche Bedeutung.“
„Parkscheine
§ 5. (1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.
(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.
[…]“
„Parkometer
§ 7. Automaten im Sinne des § 25 Abs. 4a StVO sind Parkuhren (Parkometer), die für jeden einzelnen Stellplatz der Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen.“
„Parkzeitgeräte
§ 8. Parkzeitgeräte sind Geräte, die die Parkgebühr elektronisch von einer nicht personenbezogenen Magnetkarte abbuchen. Auf dem Gerät muß mindestens ersichtlich sein:
2. Ende der zulässigen Parkzeit und
3. Codenummer der Gemeinde, in der das Gerät verwendet wird.“
„Elektronische Kurzparknachweise
§ 9. Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.
Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.“
6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
6.2. Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht (insbesondere) eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
§ 2 Abs. 1 Z 1 der – auf Grund des § 25 Abs. 4 und 4a StVO 1960 erlassenen – Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung legt fest, dass der Lenker das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen hat.
Gemäß § 25 Abs. 4 StVO 1960 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; dabei hat er auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
Dementsprechend ist in § 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung festgelegt, welche Kurzparknachweise (vgl. Z 1 bis 6, etwa „Parkscheibe“) Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind (zudem werden in § 3 leg.cit. jene Kurzparknachweise festgelegt, die in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen zu verwenden sind).
6.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist eindeutig, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Gerät zur Anzeige der Ankunftszeit („digitale Parkuhr“) keinen der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis im Sinne der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung darstellt.
Für die Überwachung der Parkdauer in der verfahrensgegenständlichen nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzone kommt als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer die in § 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung genannte Parkscheibe in Betracht, die in § 4 leg.cit. beschrieben und als Muster in der Anlage 1 der Verordnung dargestellt ist. Die vom Beschwerdeführer hinter der Windschutzscheibe angebrachte „digitale Parkuhr“, die auf dem Display die Ankunftszeit des Fahrzeugs elektronisch ausweist, stellt jedenfalls keine solche (analoge) Parkscheibe mit einem Ziffernblatt und einem Zeiger dar und wäre darüber hinaus auch nicht als ein anderer in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung vorgesehener Kurzparknachweis (etwa als ein als Vordruck oder Automatenparkschein ausgegebener Parkschein gemäß § 5 leg.cit.) zu qualifizieren; insbesondere stellt die digitale Parkuhr auch kein Parkzeitgerät im Sinne des § 8 leg.cit. (zum elektronischen Abbuchen der Parkgebühr von einer Magnetkarte) oder einen elektronischen Parknachweis gemäß § 9 leg.cit. (als in einem elektronischen System gespeicherter Nachweis der Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation) dar, welche in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen zu verwenden sind (vgl. § 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Ein der vom Beschwerdeführer verwendeten digitalen Parkuhr entsprechender Kurzparknachweis ist als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nicht vorgesehen.
6.4. Die Nichtkennzeichnung des Fahrzeugs mit einem der Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen (vgl. VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden darzulegen. Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift bzw. über die Auslegung derselben würde den Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nämlich nur dann entschuldigen, wenn diese Unkenntnis unverschuldet wäre. Dies trifft vorliegend aber nicht zu, ist es doch die Verpflichtung eines jeden Fahrzeuglenkers, sich mit den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vertraut zu machen (vgl. etwa auch VwGH 19.10.1988, 88/02/0128, wonach eine Unkenntnis oder irrige Auslegung der Bestimmungen der StVO bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann).
7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
7.2. Der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung liegt in der Ordnung des ruhenden Verkehrs sowie der Parkraumbewirtschaftung. Die Bedeutung dieser strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist – auch mit Blick auf den in § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 vorgesehenen Strafrahmen bis 726,00 Euro – als hoch anzusehen, wenngleich aber die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat im vorliegenden Fall eher gering ist, zumal der Tatzeitraum als von der sich aus der (keinen Kurzparknachweis bildenden) digitalen Parkuhr ergebenden Anfangsparkzeit gedeckt anzusehen ist (vgl. § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung). Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.
Mit Blick auf das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ist – zumal auch sonst keine Vormerkungen hervorgekommen sind – vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
7.3. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien sowie der oben festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass die von der belangten Behörde im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bis 726,00 Euro festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro (dies entspricht 5,5 % der Höchststrafe) überhöht wäre, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH 25.02.2002, 2001/04/0203). Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Ersatzfreiheitstrafe wurde im Verhältnis der Geldstrafe zur vorgesehenen Höchststrafe festgesetzt.
7.4. Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) oder ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) schon im Hinblick auf die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu dem in Rede stehenden Strafrahmen).
8. Ergebnis und Kosten des Verfahrens:
8.1. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
8.2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
8.3. Soweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken ob der in der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung festgelegten Kurzparknachweise hegt, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere im Hinblick auf den bei Festlegung derartiger Nachweise bestehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum sowie im Hinblick auf die in § 25 Abs. 4 StVO 1960 normierte gesetzliche Grundlage nicht dazu veranlasst, einen Verordnungsprüfungsantrag gemäß Art. 139 B-VG zu stellen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Bedenken im Wege einer Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt (bzw. wurde von den Parteien darauf verzichtet). Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht bestritten, sondern trat er ausschließlich der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde entgegen. Zudem wurde im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro, und damit eine Geldstrafe unter 500,00 Euro, verhängt. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 und Abs. 5 VwGVG entfallen.
10. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der angewendeten Bestimmungen (insbesondere der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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