projekte
LVwG-AV-710/001-2025•LVwG N LVwG-AV-710/001-2025
LVwG-AV-710/001-2025Landesverwaltungsgericht09.10.2025
Ordnungsrecht; Hundehaltung; auffälliger Hund; Hundebiss; schwere Verletzung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.05.2025, GZ. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.04.2025, GZ. ***, betreffend Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz, keine Folge gegeben wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.05.2025, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.04.2025, GZ. ***, ersatzlos aufgehoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.04.2025, GZ. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Auffälligkeit des von ihr im Standort ***, *** gehaltenen Hundes, C, Labrador-Podenco-Mischling, Rüde, Chipnummer ***, festgestellt.
Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass am 22.03.2025 der Hund im Haus der Beschwerdeführerin den Sachverständigen D in den rechten Arm gebissen habe und er eine 2x2 cm große Rissquetschwunde davongetragen habe. Es stehe „für die Gemeinde“ fest, dass der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz für die Feststellung der Auffälligkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. erfüllt sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 03.05.2025 das Rechtsmittel der Berufung.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.05.2025, GZ. ***, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes zusammengefasst aus, dass auf Grundlage des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion *** vom 19.04.2025 feststehe, dass Herr D am 22.03.2025 als Sachverständiger einen angekündigten Termin im Wohnhaus der Beschwerdeführerin gehabt hätte. Die Familie der Beschwerdeführerin habe drei Hunde, wobei bei einem der Hunde, einem ehemaligen Straßenhund aus Griechenland, der Familie Probleme mit Fremden bekannt seien. Herr D sei umgehend, nachdem der Hund in den Wohnraum gelassen worden wäre, in den rechten Oberarm gebissen worden, wobei er eine Rissquetschwunde erlitten habe und eine Narbe zurückbleiben werde. Aufgrund der Tiefe und der Größe der Rissquetschwunde sowie der bleibenden Narbe sei eine schwere Verletzung festzustellen gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Hund einen Menschen durch Biss schwer verletzt habe, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, sei der Tatbestand des § 3 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz erfüllt und sei daher die Auffälligkeit des Hundes bescheidmäßig festzustellen gewesen.
In ihrer rechtzeitig mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Rechtsvertreter vom 18.06.2025 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung „an die erste Instanz“ zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte vier Hunde besitzen würden. Der verfahrensgegenständliche Hund sei von ihrem Lebensgefährten sorgfältig im Innenhof verwahrt worden, als der Sachverständige D einen Wasserschaden begutachtet habe. Die elfjährige Tochter der Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass sich eine fremde Person im Haus befinde und den Hund in das Haus gelassen. In diesem Zusammenhang dürfte es zum Hundebiss gekommen sein, wobei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vorfalles nicht anwesend gewesen wäre.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei dadurch jedoch keine schwere Verletzung verursacht worden. Wie sich aus der Verletzungsanzeige und aus dem Arztbrief des Universitätsklinikums *** ergebe, habe es sich ausdrücklich um eine leichte Verletzung gehandelt. Die Staatsanwaltschaft *** habe auch nur wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB und nicht nach § 88 Abs. 4 StGB ermittelt und sei sie unter der Bestimmung einer einjährigen Probezeit von der Verfolgung zurückgetreten. Nicht zuletzt aufgrund der Geringfügigkeit der Folgen seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Diversion vorgelegen.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz verlange eine schwere Verletzung, welche im Sinne des § 84 StGB als länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung auszulegen sei. Hinsichtlich der Dauer der Gesundheitsschädigung komme es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers an. Berufsunfähigkeit liege dann vor, wenn jemand nicht oder nicht ohne zumutbare Erschwernisse in der Lage sei, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. Eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung seien nach der Erheblichkeit des am Körper zugefügten Nachteils zu beurteilen. Es handle sich nach ständiger Rechtsprechung dabei in der Regel um z.B. Knochenbrüche oder Blut- oder Medikamentenvergiftung.
Indem der Beschwerdeführer lediglich ambulant mit einer Rissquetschwunde von 2,5 x 1 cm im Krankenhaus behandelt worden wäre, könne keine Rede davon sein, dass der gegenständliche Hund eine schwere Verletzung im Sinne des NÖ Hundehaltegesetzes verursacht habe. Er sei nicht einmal genäht worden und habe nicht unter starken Schmerzen gelitten und sei auch nicht berufsunfähig gewesen. Die vollständige Ausheilung der Wunde habe maximal 15-16 Tage gedauert und sei jedenfalls keine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen Dauer vorgelegen. Es würden daher die Voraussetzungen für eine schwere Verletzung im Sinne des § 84 StGB und daher auch für die Feststellung der Auffälligkeit des Hundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz nicht vorliegen
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit E-Mail vom 26.06.2025 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des gesamten Verwaltungsaktes unter Wiedergabe des gesamten bisherigen Verfahrensganges zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin ist Halterin von vier Hunden, unter anderem des Hundes der Rasse Labrador-Podenco-Mischling mit dem Rufnamen „C´“ und der Chipnummer ***. Die Hunde werden im Haus der Beschwerdeführerin in ***, ***, gehalten. Beim Hund „C“ handelt es sich um einen ehemaligen Straßenhund aus Griechenland. Er ist Fremden gegenüber misstrauisch, sodass regelmäßig der Hund bei Besuchen im Haus in den Innenhof des Hauses gesperrt wird.
Am 22.03.2025 kündigte sich kurzfristig im Haus der Beschwerdeführerin der Sachverständige D zur Begutachtung eines Wasserschadens an. Es war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit den drei Kindern, nicht aber die Beschwerdeführerin anwesend. Vor Öffnen der Haustür wurde wie eben immer der Hund „C“ in den Innenhof gesperrt und erst dann der Sachverständige in das Haus gelassen. Während der Begutachtung ließ allerdings eines der Kinder den Hund in das Haus. Er lief aus eigenen Stücken sofort auf D zu und biss diesen in den rechten Oberarm.
D erlitt aufgrund dieses Bisses neben einigen Abschürfungen bzw. zwei weiteren kleinen Bisswunden am Oberarm eine 2,5 cm lange und 1 cm breite klaffende Rissquetschwunde, die im Universitätsklinikum *** ambulant versorgt werden musste, indem die Wunde gespült und anschließen verbunden wurde. Die Verletzung hatte einen 15 bis 16 Tage dauernden – komplikationslosen – Heilungsverlauf der Wunde zu Folge und verblieb eine auf Dauer bestehende Narbe.
Aufgrund dieses Vorfalles wurde gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft *** ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung des Vergehens des § 88 Abs. 1 StGB eingeleitet, dessen Durchführung mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 22.04.2025 vorläufig für eine Probezeit von 1 Jahr gemäß § 203 Abs. 1 StPO unterblieb.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen unstrittig und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion *** vom 19.04.2025, hier wiederum aus den mit D und E aufgenommenen Niederschriften, der Ambulanzkarte bzw. dem Arztbrief und der Verletzungsanzeige des Universitätsklinikums *** und den vorliegenden Fotos, und aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 22.04.2025, dies alles in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltgesetz:
„(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.“
§ 3 Abs. 1 und 2 NÖ Hundehaltgesetz:
„(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder
2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b vorzulegen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 29.04.2025 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Halterin festgestellt, dass es sich bei ihrem Hund mit dem Rufnamen C um einen auffälligen Hund gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz handelt.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz ist ein Hund auffällig, bei dem entweder deshalb von einer Gefährlichkeit auszugehen ist, weil der Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein (Z 1), oder weil der Hund zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurde (Z 2). Unbestritten liegen die Voraussetzungen der Z 2 gegenständlich nicht vor.
Entsprechend der Z 1 leg. cit. ist demnach unter anderem Voraussetzung, um von einer Auffälligkeit des Hundes im Sinne des NÖ Hundehaltegesetzes ausgehen zu können, dass der Hund einen Menschen oder ein Tier durch einen Biss schwer verletzt hat. Eine Definition, was unter einer „schweren Verletzung“ durch einen Hundebiss anzusehen ist, lässt sich aus dem NÖ Hundehaltegesetz selbst nicht ableiten, insbesondere definiert der Landesgesetzgeber diesen Begriff nicht selbst. Lediglich gemäß § 84 StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Hund der Beschwerdeführerin einen Menschen in Person des D gebissen hat, wodurch dieser neben Abschürfungen bzw. zwei weiteren kleinen Bisswunden am Oberarm eine 2,5 cm lange und 1 cm breite klaffende Rissquetschwunde, die im Universitätsklinikum *** ambulant versorgt werden musste, erlitten hat. Die Verletzung hatte einen 15 bis 16 Tage dauernden Heilungsverlauf der Wunde zu Folge und verblieb eine auf Dauer bestehende Narbe.
Legt man sohin der Beurteilung die Bestimmung des § 84 StGB zugrunde, ist tatsächlich entsprechend des Beschwerdevorbringens nicht von einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit auszugehen. Ob nun eine Verletzung als „an sich schwer“ einzustufen ist, entscheidet sich jeweils durch eine wertende Zusammenschau mehrerer Kriterien. So stellt die Rechtsprechung etwa auf die Wichtigkeit des betroffenen Körperteiles, auf die Intensität und das Ausmaß der Krankheitserscheinungen, auf den Gefährlichkeitsgrad der Verletzung sowie auf die Chancen des Heilungsverlaufes ab. Im Sinne eines beweglichen Systems ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Jedenfalls greifen die von der Beschwerdeführerin genannten konkreten Beispiele eines Knochenbruchs oder einer Vergiftung zu kurz.
Im konkreten Fall ist der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass eine ambulante Behandlung der Bissverletzung des Beschwerdeführers letztendlich ausreichte. Wie sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden medizinischen Unterlagen des Universitätsklinikum *** ergibt, musste beim Verletzten nur die Rissquetschwunde ärztlich behandelt werden und dies auch nur in der Form, dass die Wunde gespült und sodann verbunden wurde; ein Nähen der Wunde oder eine sonstige – insbesondere chirurgische – Behandlung war nicht erforderlich. Dem Verletzten wurde das Tragen einer Oberarmkorkschiene für 10 Tage empfohlen, wobei einem Anlegen zu einem späteren Zeitpunkt nach der Behandlung im Krankenhaus – der Verletzte wollte noch mit seinem PKW selbständig nach Hause fahren – nicht widersprochen wurde. Im Hinblick auf eine Weiterbehandlung wurde vom behandelnden Arzt lediglich eine Kontrolle beim Hausarzt in vier Wochen empfohlen. Nicht zuletzt wurde auch in der Verletzungsanzeige des Universitätsklinikum *** vom 22.03.2025 vermerkt, dass aus ärztlicher Sicht die Verletzung voraussichtlich als „leicht über 14 Tage“, demnach nicht als „schwer“ zu beurteilen ist.
Es liegen keine weiteren medizinischen Unterlagen im Verwaltungsakt auf. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass es zu weiteren ärztlichen Behandlungen diese Verletzung betreffend kam oder gar Komplikationen in irgendeiner Form aufgetreten wären. Vielmehr erschließt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Foto, zeigend die Verletzung rund vier Wochen nach dem Vorfall, dass tatsächlich die Wunde zu diesem Zeitpunkt nahezu vollständig abgeheilt war. Dazu passt nicht zuletzt auch die Aussage des D vom 17.04.2025 selbst, in der er angab, dass die Verheilung ca. 15-16 Tage gedauert hat.
Auch wenn nun nicht aus den Augen zu verlieren ist, dass insbesondere aus den vorliegenden Fotos sehr anschaulich dokumentiert ist, dass die Rissquetschwunde alles andere als eine nur oberflächliche Verletzung darstellte, sondern es sich um eine deutlich klaffende und demnach blutende Wunde handelte, die auch offenkundig und wie festgestellt eine dauerhafte Narbenbildung mit sich trug, gibt es keine Hinweise dafür, von einer „schweren Verletzung“ im aufgezeigten Sinn ausgehen zu können. Im Gegenteil sprechen sämtliche Beweisergebnisse, insbesondere und vor allem die im Akt erliegenden medizinischen Unterlagen, aber auch die eigene Aussage des verletzten D dafür, dass nur von einer leichten Verletzung auszugehen ist.
Davon ging im Übrigen auch die Strafbehörde aus, wurde doch von der Staatsanwaltschaft zur GZ. *** gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ein Verfahren lediglich nach § 88 Abs. 1 StGB geführt und diesem mit Note von 22.04.2025 mitgeteilt, dass gemäß § 203 Abs. 1 StPO die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieses Tatvorwurfes vorläufig für eine Probezeit von 1 Jahr unterbleibt.
Es ist zwar sehr wohl darauf zu verweisen und zu bedenken, dass der Hund nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin „misstrauisch“ Fremden gegenüber reagiert und aus „Vorsichtsgründen“ bei Besuch von Fremden weggesperrt wird, dass auch offenkundig der Hund beim konkreten Vorfall D angegriffen und gebissen hat, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein und nicht zuletzt die Beschwerdeführerin bzw. deren Lebensgefährte den Biss auch nicht verhindern konnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat jedoch zusammengefasst unter Berücksichtigung und Abwägung aller Gesamtumstände davon auszugehen, dass gegenständlich der Biss des Hundes der Beschwerdeführerin nur eine leichte Verletzung zur Folge hatte und es sohin am Vorliegen eines notwendigen Tatbestandselementes des § 3 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz mangelt, sodass nicht von der Auffälligkeit des Hundes der Beschwerdeführerin im Sinne des NÖ Hundehaltegesetzes auszugehen ist.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unterbleiben, da einerseits bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass (im Ergebnis) der angefochtene Bescheid aufzuheben war, und andererseits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.