LVwG N LVwG-AV-677/001-2025

LVwG-AV-677/001-2025Landesverwaltungsgericht08.10.2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Verfall; ex lege; Verfügungsmacht; Eigentumsrecht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-677/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.677.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A, geb. ***, ***, , vertreten durch Rechtsanwalt B (), ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.05.2025 zu ***, Spruchpunkt 1., mit dem dem Antrag vom 12.07.2024 auf Ausfolgung der am 02.06.2023 von der PI *** sichergestellten Waffen und Munition nicht stattgegeben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. des oben genannten Bescheides richtet, wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.05.2025 zu ***, wurde unter Spruchpunkt 1. dem Antrag des A vom 12.07.2024 auf Ausfolgung der am 02.06.2023 von der PI *** sichergestellten Waffen und Munition nicht stattgegeben.

Gestützt ist dieser Bescheid auf § 12 Abs. 5 Waffengesetz 1996 (WaffG).

Begründend wird in diesem Bescheid zusammengefasst zu diesem Spruchpunkt ausgeführt, dass nach Erlassung eines Waffenverbotes und Sicherstellung der Waffen durch die Behörde eine Eigentumsübertragung nicht mehr wirksam vorgenommen werden könne (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0043); umso weniger sei eine Eigentumsübertragung nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides möglich (vgl schon das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl 88/01/0214). Auch eine Besitzanweisung scheide schon von vornherein aus, da die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht zivilrechtlicher Vertragspartner des Veräußerers sei, also nicht angewiesen werden könnte (vgl erneut VwGH 26.04.2005, 2005/03/0043).

Die gegenständlichen Waffen seien bereits am 02.06.2023 sichergestellt worden.

Ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung, habe der Antragsteller über die sichergestellten Waffen nicht mehr verfügen. Die am 02.06.2023 sichergestellten Waffen, hätten am 11.07.2024 somit nicht mehr rechtswirksam veräußert werden können.

Zudem erfordere ein Kaufvertrag, dass sich Verkäufer und Käufer zumindest über Ware und Preis einigen. Der vom Antragsteller vorgelegten Vereinbarung sei keine Einigung über den Preis zu entnehmen. Es sei somit schon alleine deshalb kein rechtsgültiger Kaufvertrag über die verfahrensgegenständlichen Waffen abgeschlossen worden.

Zudem wäre das Eigentum an den Waffen auch dann noch nicht rechtsgültig auf den behaupteten Käufer übertragen worden, wenn ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre. Es sei unstrittig, dass die auf der als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung angeführten Waffen noch nicht übergeben worden seien.

Bewegliche Sachen müssten in der Regel körperlich von Hand zu Hand übergeben werden. Bei den im vorgelegten Kaufvertrag angeführten Waffen handle es sich zweifelsfrei um bewegliche Sachen.

Ohne Kaufvertrag (Titel) und ohne rechtliche Erwerbungsart (Modus) könne kein Eigentum erlangt werden.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der beantragt wurde, den bekämpften Bescheid im Spruchpunkt 1. aufzuheben und zu entscheiden, dass dem Antrag auf Ausfolgung der sichergestellten Waffen und Munition an die C Ges.m.bH Folge gegeben werde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.06.2023 zu *** über A ein Waffenverbot verhängt worden sei. Dieses sei durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LvwG-AV-2229/001-2023 vom 25.04.2024 bestätigt worden. Gegen diese Entscheidung sei fristgerecht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Eine Entscheidung durch diesen sei noch nicht ergangen, das Waffenverbot sohin noch nicht rechtskräftig.

Mit dem Antrag vom 12.07.2024 (ergänzt durch eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.08.2024, welche durch die Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 26.07.2024 erbeten worden war), welchem von der Bezirkshauptmannschaft nicht Folge gegeben worden sei, habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergabe der sichergestellten Waffen und der sichergestellten Munition an einen namentlich genannten Käufer, nämlich die B Gesellschaft m.b.H. begehrt.

Solange das Waffenverbot nicht rechtskräftig sei – dies sei hier der Fall, da eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht ergangen sei – sei der Verfall gem. § 12 Abs 3 WaffG nicht eingetreten, sohin liege noch kein Eigentumserwerb durch den Bund vor. Ein ex lege Eigentumsübergang trete erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein.

A sei demnach nach wie vor Eigentümer der sichergestellten Gegenstände. Die Organe des Bundes, die die sichergestellten Gegenstände verwahren, gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft, seien als Besitzmittler/Verwahrer anzusehen. In gewisser Weise ähnle die Funktion einem Treuhänder, da die Bezirkshauptmannschaft bis zur rechtskräftigen Erledigung sowohl für den Bund als auch den Eigentümer der Waffen die sorgfältige Verwahrung zu übernehmen habe.

Als Eigentümer habe A mit der B Ges.m.bH., Waffenhändler, einen (bedingten) Kaufvertrag betreffend die sichergestellten Waffen und die sichergestellte Munition geschlossen. Der Käufer sei vollumfänglich in Kenntnis der für A prekären Umstände bzw der Sicherstellung durch die Behörde. Der Kaufvertrag sei über einen angemessenen und bestimmbaren Betrag geschlossen worden. Dem Vertrag sei wörtlich zu entnehmen:

„zum Preis nach Vereinbarung nach Ausfolgung der sichergestellten Waffen und Besichtigung durch den Käufer …“

Die Bezirkshauptmannschaft zitiere in ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich § 1053 ABGB („bestimmte Summe“), verkenne dabei aber, dass nach dem Gesetz und der Judikatur der Preis nur objektiv bestimmbar sein müsse. Bestimmbarkeit sei gegeben, wenn die Parteien zB von einem geschäfts- oder kundenüblichen Preis ausgehen oder die Bestimmung dem billigen Ermessen eines Dritten oder auch dem billigen Ermessen eines Vertragsteils überlassen werde (§§ 1054, 1056, 1058 ABGB). Dies sei gegenständlich der Fall, die Bestimmbarkeit sei dadurch gegeben, dass dem Käufer die Bestimmung nach billigem Ermessen zu einem angemessenen, geschäftsüblichen Preis überlassen worden sei.

Demnach liege sehr wohl ein gültiger Kaufvertrag vor. Für einen wirksamen Eigentumserwerb des Käufers seien sohin Titel (Kaufvertrag), Modus (Übergabe durch die Organe der verwahrenden Behörde) und (vormaliges) Eigentum des Verkäufers gegeben.

Wenn die belangte Behörde vermeine, ein Modus sei unmöglich, weil der Beschwerdeführer nicht mehr Verfügungsberechtigter gewesen wäre, werde (neuerlich) darauf hingewiesen, dass erst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (über das ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel) das Waffenverbot rechtskräftig werde oder eben nicht. Erst dann wisse man (rechtskräftig), ob die sichergestellten Waffen etc verfallen seien und das Eigentum auf den Bund übergehe. Solange das Waffenverbot nicht rechtskräftig sei, könne der Beschwerdeführer sehr wohl über die sichergestellten Gegenstände als Eigentümer mit den Mitteln des allgemeinen Zivilrechts verfügen.

Zutreffend sei lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr unmittelbaren Gewahrsam verschaffen könne. Aber er könne zivilrechtlich denjenigen, der die Gegenstände mit Fremdbesitzwillen besitze/innehabe, anweisen bzw auffordern, diese an einen Dritten auszufolgen bzw für einen Dritten innezuhaben. Somit könne wirksam Eigentum übertragen werden.

A habe erklärt (in Übereinstimmung mit dem Käuferwillen), dass die Bezirkshauptmannschaft die Waffen/Munition für den namentlich genannten Käufer besitzen/innehaben solle und die Waffen an diesen Käufer übergeben möge.

Die Parteien des Vertrages hätten sohin ihr Einverständnis, dass der bisherige Besitzer ab jetzt die Sachen für den Erwerber innehaben solle (Besitzauftragung, Besitzkonstitut) erklärt. Der Dritte (die Bezirkshauptmannschaft) – der unbestritten in einem Rechtsverhältnis mit/zu dem Beschwerdeführer stehe – sei in Form der Besitzanweisung (Analogieschluss aus § 428 ABGB; Anwendung § 427 ABGB) angewiesen, die Sache nicht mehr für den Veräußerer, sondern für den Erwerber innezuhaben. Die Bezirkshauptmannschaft sei angewiesen worden, die Gegenstände an den Erwerber auszufolgen.

A habe sohin in seinem Antrag als Eigentümer (und Verkäufer) in Erfüllung eines Kaufvertrages (Titel) ersucht, die verwahrenden Organe um Übergabe der sichergestellten Waffen und der sichergestellten Munition an den namhaft gemachten Käufer (Modus). Dieser sei verlässlich (im Sinne des WaffG) und in jeder Hinsicht befähigt/berechtigt, diese Gegenstände zu empfangen.

Da demnach sowohl ein gültiger Kaufvertrag als auch eine rechtliche Erwerbungsart vorliegend seien, die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft sohin unrichtig sei, hätte dem Antrag auf Ausfolgung Folge gegeben werden müssen.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.06.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) aufgrund eines Vorfalls vom 02. Juni 2023 im Zuge dessen auch durch die Beamten der Polizeiinspektion *** ein Annäherungs- und Betretungsverbot für die Wohnung in der ***, *** samt einem Bereich im Umkreis von 100 m um die Wohnung gemäß § 38a SPG angeordnet wurde, der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

Aufgrund dieses Vorfalls wurden auch sämtliche Waffen und Munition sowie in der Folge auch der dem Beschwerdeführer am 25. August 2021 ausgestellte europäische Feuerwaffenpass zur Nr. *** und der am 19. September 1983 ausgestellten Waffenpass mit der Nr. *** (im Rahmen der Amtshandlung vom 16. Juni 2023) seitens der einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion *** vorläufig sichergestellt.

Die gegen den genannten Bescheid erhoben Beschwerde vom 25.07.2023 wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. April 2024, Zl. LVwG-AV-2229/001-2023 als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis wurde als nicht zulässig erklärt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2024 zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 04.Juni 2024 fristgerecht außerordentliche Revision erhoben. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde nicht gestellt. Diese Revision wurde mit Schreiben vom 06.06.2024 unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung erfolgte bis dato nicht.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2024 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Ausfolgung aller sichergestellten Gegenstände. Konkret wurde unter anderem beantragt nachstehende sichergestellte Waffen samt Munition an die B Ges.m.b.H, FN *** als Käufer (Waffenhändler) zu übergeben:

 12 Stk. Munition, 12 cal. 70mm Schrot, Rottweil Brenneke

 6 Stk. Munition, 12 cal. 70mm Schrot, Legia Brenneke

 71 Stk. Munition, Kal.: .22, Long Rifle 50 Rim

 50 Stk. Munition, 12 cal. 70mm Schrot, NS-20 Classica

 51 Stk. Munition, Kal.: .22, aus Finnland

 149 Stk. Munition, 12 cal. 70mm Schrot, C

 4 Stk. CS-Reizstoff Patronen, 9mm

 13 Stk. Munition, 12 cal. 70mm Schrot, verschiedene Hersteller

 1 Dose Spitzkugeln für Luftdruckgewehr, 4,5mm/.177

 294 Stk. RWS Kugeln für Luftdruckgewehr, 4,5mm/.177

 7 Stk. Munition, Kal.: 6,5x57, Dynamit Nobel 7,0g

 32 Stk. Munition, Kal.: .22, Dynamit Nobel Hollow Point 40.grs

 5 Stk. Munition, Kal.: .30-06, Dynamit Nobel Teilmantel 180grs

 13 Stk. Munition, Kal.: 7x65 R, D 11,2g

 3 Stk. Munition, Kal.: .243 WIN, Federal Boattail Hollow Point, 85 grs

 33 Stk. Munition, Kal.: .243 WIN, Federal Nossler Ballistic Tip, 70grs

 40 Stk. Munition, Kal.: .30-06, Dynamit Nobel Teilmantelgeschoss 170grs/11g

 93 Stk. Munition, Kal.: .308 Win, Geco Dynamit Teilmantelgeschoss

170grs/11g

 20 Stk. Munition, Kal.: 7x65 R, E 175grs, 11,3g

 7 Stk. Munition, Kal.: .308 WIN, E 165 grs. 10,7g

 20 Stk. Munition, Kal.: .308 WIN, E 180grs/11,6g

 7 Stk. Munition, Kal.: .243 WIN, E 95grs, 602g

 10 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 70mm Schrot, E Spezial

 23 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 70mm Schrot, E Waidmannsheil

 19 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 70mm Schrot, Hubertus

 92 Stk. Munition, Kal.: .22, Kleinkaliber

 28 Stk. Munition, Kal.: 9mm/.380, Knallpatronen, Dynamit Nobel

 200 Stk. Munition, Kal.: .22, kurz Patronen

 5 Stk. Munition, Kal.: 7x65 RWS, Langwaffenmunition

 3 Stk. Munition, Kal.: .308, Norma

 5 Stk. Munition, Kal.: 7x65 R HP, Langwaffenmunition

 1 Stk. Munition, Kal.: .30-06 SPRG Frontie, Langwaffenmunition

 3 Stk. Munition, Kal.: .308 WIN, Langwaffenmunition, 150grs

 187 Stk. Munition, Kal.: .22, Long Rifle solid

 1 Stk. Munition, Kal.: 33mm, 7mm

 4 Stk. Munition, Kal.: 38 SPL x P SBW

 15 Stk. Munition, Kal.: 9mm Para, Vollmantel

 61 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 70mm Schrot, Rottweil

 1 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 70mm Schrot, Rottweil Brenneke schwarz

 25 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 67,5mm Schrot, Rottweil Special 32 F

 21 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 67,5mm Schrot, Rottweil Waidmannsheil

 1 Stk. Munition, Kal.: 12 cal./70mm Schrot, Sellier Bellot 3,5mm

 68 Stk. Munition, Kal.: 7x64, Sellier Bellot, 173 grs, 11,2 g

 9 Stk. Munition, Kal.: .308 WIN, Sellier Bellot, 180grs/11,7g

 188 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. 70mm Schrot, Sidna

 36 Stk. Munition, Kal.: 12 cal. / 70 mm Schrot, Target Load Rio

 24 Stk. Munition, Kal.: .243, Winchester Super X

 7 Stk. Munition, Kal.: .30-06, Winchester Super x 180grs

 7 Stk. Munition, Kal.: .30-06, Winchester Super x 180grs

 100 Stk. Munition, Kal.: .22, Winchester Super X 40 grs. Rim fire, Winchester

Super X 40 grs. Rim Fire Hollow und Winchester Super X Hollow Point

 13 Stk. Munition, Kal.: 6,5x57, Dynamit Nobel 7,0g

 Div. Hülsen

 1 Revolver, NAGANT, Nr. ***

 1 Revolver, SMITH WESSON, Nr. ***

 1 unbekannte Waffe mit Holzgriff

 1 Pistole, WALTHER, Nr. ***

 1 Büchsen, ANSCHÜTZ, Nr. ***

 1 Flinten, BERETTA, Nr. ***

 1 Flinten, SIMSON SUHL (VEB), Bockdoppelflinte, Nr. ***

 1 Büchsen, STEYR MANNLICHER, Nr. ***

 1 Büchsen, STEYR MANNLICHER, Nr. ***

 1 Büchsen, STEYR MANNLICHER, Nr. ***

 1 Flinten, Nr. *** (unbekannt)

 1 Büchsen, VOERE, Nr. ***

 1 Büchsen, VOERE, Nr. ***

 1 Langwaffe ohne Nummer, Kala Wien

 1 Langwaffe ohne Nummer, Special Poldi Elektro

 6 Stk. Reizgassprays

Dieser Antrag wurde unter Spruchpunkt 1. mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen.

Am 11.07.2024 hat der nunmehrige Beschwerdeführer über die oben genannten gebrauchten Schusswaffen einen Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung und vorbehaltlich der Ausfolgung der sichergestellten Waffen mit der Firma B Ges.m.b.H. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung abgeschlossen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der im Akt der belangten Behörde einliegenden Schriftstücke, insbesondere den Bescheiden der belangten Behörde sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ. Die Zustellung dieses Erkenntnisses ergibt sich aus der elektronischen Zustellungsurkunde ebenso wie die Tatsache, dass gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben wurde. Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt auch unstrittig. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B Ges.m.b.H ein Vertrag geschlossene wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der belangten Behörde, in dem dieser Vertrag (als Beilage zum Antrag auf Ausfolgung) einliegt.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021

Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG,

BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:

Unstrittig steht fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.06.2023, GZ. ***, gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer verhängt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. April 2024, Zl. LVwG-AV-2229/001-2023 als unbegründet abgewiesen wurde. Ebenso unstrittig ist die Zustellung dieses Erkenntnisses mit 26. April 2024 und die Tatsache, dass ein Rechtmittel (außerordentliche Revision ohne Antrag auf aufschiebende Wirkung) seitens des nunmehrigen Antragstellers und Beschwerdeführers erhoben wurde.

Gemäß § 12 Abs. 3 Waffengesetz gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes die sichergestellten Waffen und Munition ex lege als verfallen.

Die Rechtswirkungen des Verfalls der sichergestellten Gegenstände (also des Eigentumsüberganges an den Bund) treten damit bereits mit Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte; mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides erlischt das Eigentumsrecht und somit die Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers über die verfallenen Gegenstände zur Gänze (vgl VwGH vom 01.09.2017, Ra 2017/03/0077 sowie VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164 und VwGH vom 23. November 1988, 88/01/0214).

Zu prüfen ist daher, ob - entgegen dem Vorbringen in dem Antrag auf Ausfolgung sowie in der Beschwerde - das von der belangten Behörde verhängte Waffenverbot bereits trotz Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Dazu ist auf die Rechtswirkungen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte einzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen ersten Entscheidungen nach Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit klargestellt, dass ein Erkenntnis bzw. ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts ab Erlassung formell rechtskräftig ist, da die Revision im Ergebnis kein „ordentliches“ Rechtsmittel darstellt (vgl. VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.05.2016, Ra 2016/03/005; 24.09.2020, Ra 2020/11/0142; 03.08.2022, Ra 2019/17/0093; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001, ua.). Diese Unanfechtbarkeit beginnt mit der Erlassung des Erkenntnisses, unabhängig davon, ob dieses mit Revision anfechtbar ist oder nicht.

Die Erlassung erfolgt mit der Zustellung der Entscheidung, es sei denn, die Entscheidung wäre mündlich verkündet worden.

Da im verfahrensgegenständlichen Fall die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht nicht verkündet wurde, wurde das Erkenntnis erst mit der Zustellung, somit erst am 26. April 2024 erlassen.

Mit diesem Zeitpunkt war die Entscheidung damit aber nicht nur formell, sondern auch materiell rechtskräftig, mit der Konsequenz, dass sie auch für alle verbindlich war (vgl auch VwGVG § 29 Rz 3 mwN; VwSlg 18.993 A/2014; VwGH 26. 9. 2017, Ra 2016/04/0150; 25. 10. 2017, Ra 2017/11/0258; OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 127/15f; zur Charakterisierung der Revision als [nur] außerordentliches Rechtsmittel VfSlg 20.131/2016; siehe ferner Hengstschläger/Leeb 6 Rz 1014, 1066; Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 856 ff).

Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. April 2024, Zl. LVwG-AV-2229/001-2023 am 26.04.2024 die Verfügungsbefugnis des bisherigen Eigentümers, des Beschwerdeführers A, zur Gänze erloschen ist und das Eigentumsrecht an diesen Gegenständen auf den Bund übergegangen ist. (Bemerkt wird, dass das Vorliegen einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG nicht einmal behauptet wurde. Es ergibt sich aber auch im Zuge des Verfahrens keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen Ausnahme.)

Der vom nunmehrigen Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegte Kaufvertrag hätte daher von ihm nicht mehr geschlossen werden dürfen, da die Waffen zu diesem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (11.07.2024) nicht mehr in seiner Verfügungsmacht gestanden sind. Jedenfalls konnte er zu diesem Zeitpunkt kein Eigentumsrecht mehr übertragen, da ihm jegliche Verfügungsmacht über die sichergestellten Gegenstände fehlte. Verfügungen und vertragliche Vereinbarungen des nunmehrigen Beschwerdeführers über die mit Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides ex lege verfallenen Gegenstände waren daher wirkungslos (vgl. VwGH vom 23.11.1988, 88/01/0214).

Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WaffG betreffend die Möglichkeit auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen, der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtswirkungen der Bestimmung des § 12 Abs. 3 WaffG hegt.

Dem Antrag auf Ausfolgung der sichergestellten Waffen und Munition wurde daher völlig zu Recht von der belangten Behörde nicht stattgegeben und war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.