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LVwG-S-1446/001-2024•LVwG N LVwG-S-1446/001-2024
LVwG-S-1446/001-2024Landesverwaltungsgericht07.10.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verwaltungsstrafe; bauliche Anlage; Weganlage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 03.06.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
I.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 200,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
II.
und fasst den Beschluss:
1. Der Beschwerdeführer wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 38 VwGVG, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von 13,80 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung verpflichtet.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in Folge: belangte Behörde) vom 03.06.2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Strafe verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet ***, Grundstück Nr. ***,EZ ***, KG ***
Tatbeschreibung:
Sie haben zumindest am 12.02.2024 in der KG ***, auf dem Grundstück Nr. ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 NÖ BO 2014) - Errichtung von baulichen Anlagen - ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführen lassen, indem Sie eine massive Geländeveränderung durchführen haben lassen und zwei Grundstückseinfahrten sowie eine Stützmauer mit Steinen errichten haben lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 37 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
33 Stunden
§ 37 Abs.2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 100,00
Gesamtbetrag:
€ 1.100,00“
1.2. In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG , massive Geländeveränderungen ohne vorliegende baubehördliche Bewilligung durchgeführt worden seien. Das Vorhaben sei entlang der öffentlichen Straße („“) errichtet worden. Es sei, durch die Geländeveränderungen, die Standsicherheit der Straße betroffen und im weiteren Sinne die Verkehrssicherheit. Weiters fehlten Absturzsicherungen. Das Grundstück Nr. *** weise die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft, auf. Der Beschwerdeführer hätte zumindest am 12.02.2024 auf dem Grundstück Nr. ***, eine konsenslose Errichtung einer baulichen Anlage ausführen lassen, ohne dass für dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben eine Bewilligung der Baubehörde (Marktgemeinde ***) vorgelegen habe. Bei diesem Bauvorhaben handle es sich um die Errichtung einer baulichen Anlage, weshalb sich eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 ergebe. Die Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 Z.1 iVm § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt worden. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite gab die belangte Behörde den Gesetzestext des § 5 Abs. 1 VStG wieder und führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer kein Entlastungsbeweis gelungen sei. Ihrer Strafbemessung legte die belangte Behörde ein geschätztes Monatsnettoeinkommen von 2.500,-- Euro zu Grunde. Ein nennenswertes Vermögen wurde nicht berücksichtigt. Sie ging von keinen Sorgepflichten aus.
1.3. Das Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 10.06.2024 postalisch übernommen.
2.1. Mit E-Mail vom 08.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerechtet eine Beschwerde, in welcher er in Punkten Folgendes ausführte:
1)„Es ist nicht richtig, dass ich das „Bauvorhaben“ ohne Bewilligung durchgeführt habe. Im Gegenteil habe ich wie von der Marktgemeinde *** der Baubehörde 1. Instanz verlangt wurde, eine Bauanzeige in Form einer Skizze im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 per Mail eingebracht. Im Sinne der Manuduktionspflicht gilt die Bauanzeige als angenommen, da innerhalb der 6 Wochenfrist keine Rückmeldung erfolgt ist. Daher darf das Bauvorhaben umgesetzt werden. Es kann mir daher nicht zur Last gelegt werden die Arbeiten ohne Bewilligung ausgeführt zu haben.
2)Es liegt keine massive Geländeveränderung vor. (in welchem Bereich liegt die massive Geländeveränderung vor?) Es wurde ja bekanntlich ein Baustopp verhängt also ist auch das „Bauvorhaben“ nicht beendet und kann mir daher keine massive Geländeveränderung zur Last gelegt werden.
3)Die Stützmauer aus Steinen ist nicht bewilligungspflichtig, da es sich wie im § 17 Z 18 der NÖ Bauordnung 2014 um eine Trockensteinmauer aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild handelt, welche auf Grundstücken im Grünland die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind. Daher kann man mir auch diesen Punkt nicht zur Last legen.
4)Die Standsicherheit der *** ist keinesfalls gefährdet, da die Böschung nicht verändert wurde. Daher ist auch die Verkehrssicherheit nicht betroffen. Sollte die Verkehrssicherheit betroffen sein, hätte man ja bereits längst reagieren sollen und einen Lokalaugenschein machen müssen und gegebenenfalls die Straße für den öffentlichen Verkehr sperren müssen. Auch diesen Punkt können sie mir nicht anlasten.
5)In welchen Bereichen fehlen Absturzsicherungen? Das Grundstück weist die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf. Somit sind auch keine Absturzsicherungen notwendig. Es müsste ja sonst jeder Landwirt bei seinen Wiesen und Feldern eine Absturzsicherung haben!!! Warum braucht man am Grundstück *** welches der Marktgemeinde *** gehört keine Absturzsicherungen??? Daher kann mir dieser ebenfalls nicht zur Last gelegt werden.
6)Sollten sie das Strafverfahren gegen mich nicht einstellen und das Straferkenntnis aufheben fordere ich folgende detaillierte Antworten: In welchem Bereich liegt die massive Geländeveränderung vor? (Bei einem durch einen Baustopp nicht fertiggestellten Bauvorhaben wird das eher schwierig zu beantworten sein) Fertigstellung des Bauvorhabens würde ganz anders aussehen wie es der Skizze entnommen werden kann. Um eine Trockensteinmauer aus Natursteinen verlegen zu können, benötigt man eine Zufahrt um mit LKW die Steine anzuliefern und mit dem Bagger zu verlegen. Daher muss der Arbeitsbereich der Maschinen nahezu gerade sein. Erst nach der Verlegung der Trockensteinmauer kann man das Gelände wieder anpassen. In welchen Bereich fehlen die Absturzsicherungen? In welchem Bereich ist die Standsicherheit der *** gefährdet? Wie ist die Verkehrssicherheit betroffen?
7)Es wird der Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gestellt!“
2.2. Gemessen am Inhalt der Beschwerde war ohne Weiteres zu erkennen, dass der Beschwerdeführer das Straferkenntnis vollumfänglich angefochten hat.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 09.07.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung darüber vor. Daneben legte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Administrativverfahren mit Schreiben vom 12.08.2024 eine Beschwerde und den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
3.2. Mit E-Mail vom 10.10.2024 wurde von Seiten der Baubehörde ein weiteres Konvolut an Aktenbestandteilen zu der dem gegenständlichen Bauvorhaben vorangegangenen „Vorgeschichte“ übermittelt. Dabei zeigen sich seit dem Jahr 2019 (bis ins Jahr 2023) diverse Versuche des Beschwerdeführers zur Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. *** für die gegenüberliegende Kfz-Werkstätte (z.B. Entwurfsplan vom 05.02.2019; Schriftverkehr zwischen Beschwerdeführer, Baubehörde I. Instanz und belangter Behörde).
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 22.10.2024 eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Beschwerdeakten Zl. LVwG-S-1446/001-2024 sowie Zl. LVwG-AV-1077/001-2024 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer persönlich erschienen. Weiters ist ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Für den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im Baueinstellungsverfahren erschienen zwei Vertreterinnen.
3. 4Am 03.12.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein mit den Parteien(-vertretern) auf dem Grundstück Nr. *** durch. Im Anschluss daran wurden B und Grundstückspächter C als Zeugen einvernommen.
3.5. Im Verfahren wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Akten sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen. Der Beschwerdeführer legte mehrere Lichtbilder hinsichtlich des Baufortschrittes und des Istzustandes sowie eine Rechnung für den Materialabtransport (samt entsprechender Aufschlüsselung) vor. Beide Parteien legten weitere, ihren Rechtsstandpunkt bekräftigende Unterlagen vor, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt werden müssen.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches vor dem Erwerb als Garten im Verbund mit dem westlich davon gelegenen Grundstück Nr. *** genutzt wurde. Das Grundstück weist die Widmung Grünland, Land- und Forstwirtschaft, auf.
4.2. Das Grundstück Nr. *** liegt nördlich der Landesstraße *** und fällt nach Süden hin zu dieser ein. Das Grundstück wird im Süden von einer Schalsteinmauer begrenzt, unter der ein Gehsteig entlang der Landesstraße *** verläuft. Südlich der Landesstraße *** liegt, gegenüber des Beschwerdegrundstückes, das Grundstück Nr. ***, auf welchem der Beschwerdeführer eine Kfz-Werkstätte betreibt.
4.3. Der Beschwerdeführer übermittelte der Baubehörde I. Instanz mit E-Mail vom 20.11.2023 eine Skizze in Frontansicht und in Draufsicht über die Errichtung einer Steinschlichtung und eines Stiegenaufganges durch die Schalsteinwand.
4.4. Seit 01.01.2024 hat der Beschwerdeführer das Grundstück an C verpachtet, der in *** eine Landwirtschaft betreibt. C hat auf der Abstellfläche nahe der Grenze zum Grundstück Nr. *** landwirtschaftliche Maschinen und Anhänger abgestellt. Das Grundstück selbst wird tatsächlich nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bis zur Verpachtung an C mehrere Kraftfahrzeuge auf der Abstellfläche abgestellt.
4.5. Der Beschwerdeführer veranlasste als Grundstückseigentümer die Durchführung von Arbeiten auf dem Grundstück. Er beauftragte die D GmbH den Humus abzutragen und über die gesamte Länge der *** *** eine Steinschlichtung zu errichten. Weiters wurde beauftragt, eine alte, in der Böschung verankerte Stützmauer bestehend aus Bahnschwellern abzubrechen sowie einen alten Hundezwinger abzubrechen.
4.6. Am 08.02.2024 wurde mit den Arbeiten begonnen. Zunächst hat ein Bagger auf einer Fläche von 180 m2 Aushubmaterial in der Höhe von ca. 25 cm abgetragen. Die abgetragene Aushubmenge betrug 82,87 Tonnen, daneben wurden 5,32 Tonnen an Betonbruch entsorgt. Dies wurde von einem Unternehmen abtransportiert.
Das Grundstück war auf der Ebene des nunmehrigen Weges bereits von vorherigen Eigentümern terrassiert worden, wobei an den Böschungskanten von Osten bis hin zum Bereich der nunmehrigen Abfahrt eben solche Bahnschweller aus Holz eingepflockt waren.
Der Bagger hat das Niveau auf der Ebene der Terrassierung angeglichen, sodass von der Zufahrt her die Fläche wieder geebnet wurde. Im Bereich der Einfahrt wurde mit der Errichtung der Steinschlichtung begonnen, damit ein LKW (mit Steinen und Schüttmaterial) auf das Grundstück zufahren konnte. Die Steinschlichtung ist im Bereich der Zufahrt über 50 cm hoch. Sie erstreckt sich über eine Länge von ca. 15 Metern und befindet sich ca. einen Meter ob der Oberkante der Schalsteinwand, die den Gehsteig neben der *** entlangführt.
Auf die Flächen, wo Humus abgetragen wurde, wurde mit Erdreich aufgeschüttet und dieses planiert. Auf die planierten Flächen wurden 15 cm Grädermaterial aufgetragen und mit einer Walze verdichtet. Die Aufschüttung betrug, ausgehend von der planierten Fläche, mindestens 20 cm bis ca. 30 cm.
Es wurde eine Zufahrt und eine Abfahrt für Kraftfahrzeuge und insbesondere für landwirtschaftliche Fahrzeuge errichtet. Im Bereich der Abfahrt wurde eine Rampe errichtet, um über die „***“ abfahren zu können. Dafür wurde auch ein Teil des Hanges abgegraben.
4.7. Mit Bescheid vom 12.02.2024, Zl. 25/24, wurde die Baueinstellung ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch an diesem Tag persönlich ausgehändigt. Die letzten Arbeiten am Bauvorhaben fanden tatsächlich am 11.02.2024 statt (Bauzeitraum: Donnerstag bis Sonntag).
4.8. Das Bauvorhaben war im Einstellungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Die Steinschlichtung hätte über die gesamte Länge des Grundstücks entlang der *** *** errichtet, angeböscht und bis zur Böschungskante mit Grädermaterial ergänzt werden sollen.
4.9. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Er betreibt an der Adresse ***, ***, eine Kfz-Werkstätte. Nach Einschätzung der belangten Behörde, der sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anschließt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,-- Euro zur Verfügung. Ihn treffen Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder.
4.10. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister folgende, bis dato nicht getilgte Einträge auf:
Übertretung gegen § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967, rechtskräftig seit: 23.03.2023
Übertretung gegen § 366 Abs. 1 Z.3 GewO 1994, rechtskräftig seit: 28.05.2021
Übertretung gegen § 367 Z 25 GewO 1994, rechtskräftig seit: 31.08.2021
5.1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug und sind unstrittig. Die E-Mail vom 22.11.2023 erliegt im Akt. Der Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen C erliegt im Verwaltungsstrafakt.
5.2. Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen konnten aufgrund der Lichtbilder und der Pläne im Verwaltungsakt der Baubehörde sowie aufgrund des Ortsaugenscheins getroffen werden.
5.3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer durchgeführten Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Gutachten B, den im Akt erliegenden Lichtbildern sowie aus dem Ortsaugenschein vom 03.12.2024.
5.4. Dass Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr. *** stattgefunden haben, ist anhand der Lichtbildbeilagen zu erkennen und war auch im Rahmen des Ortsaugenscheins ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer stellte dies nicht in Abrede, etwa in Bezug auf den Niveauunterschied in Richtung des Grundstücks Nr. *** (vgl. Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.12.2024; Abs. 3 seines Berufungsschriftsatzes vom 22.02.2024). Auch hielt der Beschwerdeführer explizit fest, dass die Zufahrt und die Abfahrt (samt Errichtung einer Rampe) auf seine Veranlassung hin umgesetzt wurden.
Das Ausmaß der Aufschüttung mit Erdreich und Grädermaterial ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern (auf dem letzten Lichtbild in Beilage 1 ist das Erdreich ersichtlich) in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus der insoweit unbedenklichen Aussage des (sachverständigen) Zeugen B (vgl. Seite 7 und Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 03.12.2024), der das Grundstück insgesamt drei Mal in Augenschein nahm.
Dass eine Terrassierung entlang des Weges bereits bestanden hat, ergab sich anhand der Lichtbilder (z.B. Beilage 1), auf denen die Bahnschweller ersichtlich waren, ebenso wie aus den Aussagen des Beschwerdeführers.
5.5. Die Nutzung der Abstellfläche ergibt sich einerseits aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 04.11.2024, der eine Eigennutzung für Kraftfahrzeuge bestätigte, sowie aus den Lichtbildern und dem Ortsaugenschein, wo die landwirtschaftlichen Maschinen vorgefunden wurden. Der Zeuge C führte aus, dass dort seine landwirtschaftlichen Geräte abgestellt sind.
5.6. Dass das Bauvorhaben im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zugestellten Baueinstellung noch nicht abgeschlossen war, ergibt sich aus dessen Vorbringen (vgl. Seite 1 der Verhandlungsschrift vom 22.10.2024) in Zusammenschau mit dem Istzustand während des Ortsaugenscheins.
5.7. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen ergeben sich aus der Einschätzung der belangten Behörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist diesen Annahmen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese das Mindesteinkommen des Beschwerdeführers darstellen. Auch sonst sind im Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen.
5. 8Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug vom 25.03.2024.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, lauten wie folgt:
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[...]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[...]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(3) Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4) Einem nach § 40 beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des GebAG, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.
(5) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.
(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
[...]
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten wie folgt:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[...]
[...]
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
[...]
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:
[...]
[...]
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
[...]
7.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
§ 37 Abs. 1 NÖ BO 2014 enthält eine Verwaltungsstrafbestimmung. Das Verwaltungsstrafverfahren gehört nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe z.B. VwSlg 7227 A/1967). Auf das nach § 37 NÖ BO 2014 durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren finden die Bestimmungen des VStG Anwendung. Für Verwaltungsstrafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz zuständig (§ 26 Abs. 1 VStG); gegen Strafbescheide der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben werden (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12, § 37 NÖ BO 2014, Rn. 1, Seite 669).
7.2. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes:
§ 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 erfasst die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung. Hier sind alle in § 14 NÖ BO 2014 angeführten Bauvorhaben gemeint (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, § 37 NÖ BO 2014, Rn. 3, Seite 669).
Im vorliegenden Fall ließ der Beschwerdeführer – wie die insoweit mit dem Administrativverfahren deckungsgleichen Sachverhaltsfeststellungen zeigen – im Rahmen eines gesamthaften Bauvorhabens eine Weganlage auf dem Grundstück Nr. *** errichten. Diese ist als bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 6 iVm Z. 7 NÖ BO 2014 zu qualifizieren, weil sie (nicht als Gebäude) kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und weil zu ihrer fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vgl. VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180, zur Bewilligungspflicht von Weganlagen; VwGH 20.06.2002, 2000/06/0211, zur Bewilligungspflicht von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder VwGH 04.04.1991, 84/05/0176, zur Bewilligungspflicht von Stützmauern). Für die Errichtung dieser Weganlage als gesamthaftes Bauvorhaben ist deshalb eine Baubewilligung gemäß § 14 Z. 2 iVm § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 notwendig, welche der Beschwerdeführer vor Beginn der später von der Baubehörde eingestellten Ausführungsarbeiten nicht eingeholt hat.
Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer zur Last legt, dass – zwecks Errichtung einer Weganlage – massive Geländeveränderungen vorgenommen wurden, erfolgte dies doch schon durch die Schaffung einer Zu- und Abfahrt (samt einer Rampe). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer das Gelände auf der Ebene der Terrassierung auch um zumindest 20 cm (mit Erdreich und Grädermaterial) aufgeschüttet, wie sich z.B. an der Grenze zum Nachbargrundstück erkennen ließ und hat er (vorrangig am Wegende) eine Abstellfläche für Kraftfahrzeuge und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und Anhänger geschaffen.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer eine 50 cm überragende, bewilligungspflichtige Steinschlichtung über ca. 15 Meter ausgehend von der neu geschaffenen Zufahrt auf dem Grundstück Nr. *** errichtet hat. Diese Steinschlichtung unterfällt nicht der Bestimmung des § 17 Z. 18 NÖ BO 2014, weil ihre Errichtung vorwiegend dazu diente, das Grundstück (für einen Lastraftwagen) befahrbar zu machen, um die Weganlage auf dem Grundstück errichten zu können. Diese Steinschlichtung weist kein regionaltypisches Erscheinungsbild auf und steht mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch nicht in einem inneren Zusammenhang, zumal das Grundstück (auch vom Pächter) nicht tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet wird. Sie dient im Wesentlichen als Stützmauer für die Zufahrt zum Abstellplatz, sohin zur Befahrung des Grundstückes. Die gegenständliche Steinschlichtung fällt damit – unzweifelhaft – nicht unter den Anwendungsbereich, den der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung von Z. 18 leg.cit. vor Augen hatte. Das Auslegungsergebnis des Beschwerdeführers hätte hingegen zur Folge, dass jeder Landwirt auf seinen Grünlandflächen derartige, landschaftsuntypische Trockensteinmauern errichten dürfte.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 unzweifelhaft erfüllt.
7.3. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass für Ungehorsamskeitsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG (wie das in Rede stehende) gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht. Es ist Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. etwa VwGH 01.11.2018, Ra 2017/11/0152).
Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der von ihm am 20.11.2023 an die Baubehörde I. Instanz übermittelten Skizze nicht darauf vertrauen, dass er mit dem Bauvorhaben an 08.02.2024 beginnen durfte, zumal keine Reaktion der Behörde erfolgte. Der Beschwerdeführer hat auch an keiner Stelle im Verfahren behauptet, dass er sich daraufhin bei der Baubehörde I. Instanz erkundigt hätte, ob der Ausführung des Bauvorhabens Gründe entgegenstehen. Insbesondere hat er sich nicht erkundigt, ob er eine rechtskonforme Bauanzeige eingebracht und ob er eine im Ergebnis bewilligungsfreie Steinmauer errichten (bzw. errichten lassen) könne. Dazu ist auch auf die dem Verfahren vorgelagerten Bauversuche (Errichtung von Kfz-Stellplätzen (seit 2019); Bauanzeige vom 31.01.2022) zu verweisen, die klar belegen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl weiß, wie eine Bauanzeige in formaler Hinsicht ausgestaltet zu sein hat. Diesen Überlegungen zufolge kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen ihn entlastenden Rechtsirrtum stützen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ro 2022/16/0007). Auch sonst hat der Beschwerdeführer nichts zu seiner Entlastung vorgebracht. Ihm ist damit jedenfalls eine fahrlässige Tatbegehung vorzuwerfen.
Den Beschwerdeführer trifft an der Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 daher auch ein Verschulden. Die Tat ist ihm vorwerfbar.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 erklärt die Ausführung eines bewilligungspflichten Bauvorhabens ohne eine rechtskräftige Baubewilligung zur Verwaltungsübertretung. Mit der Einhaltung dieser im Gefüge der NÖ BO 2014 zentralen Bestimmung ist ein hohes öffentliches Interesse verbunden, wie sich auch an dem beträchtlichen Strafrahmen zeigt, der bis zu 10.000,-- Euro reicht. Im vorliegenden Fall wurde ohne eine Baubewilligung gebaut bzw. bauen lassen, wobei der Beschwerdeführer nach den Umständen des Falles nicht davon ausgehen konnte, dass er eine solche nicht benötigen würde. Das Bauvorhaben zeigt sich großflächig dimensioniert und ist mit nicht unbeträchtlichen Erdbewegungen verbunden, zumal auf dem Grundstück über mehrere Tage Baggerarbeiten durchgeführt wurden. Auch die Mauer erreicht ein erhebliches Ausmaß. Es kann somit nicht nur von einem zu vernachlässigenden Eingriff in das Rechtsgut ausgegangen werden. Ein geringfügiges Verschulden liegt hier nicht vor. Davon kann im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Im vorliegenden Fall liegt aber der geradezu typische Normverstoß („Bauen bzw. Bauen lassen ohne Baubewilligung“) vor. Da die Voraussetzungen des § 45 1 Z. 4 letzter Satz VStG jedoch kumulativ vorliegen müssen, kommt ein Vorgehen mit einer Ermahnung oder die Einstellung des Verfahrens hier nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Milderungs- und Erschwerungsgründe waren im vorliegenden Fall, wie auch die belangte Behörde feststellte, nicht zu erblicken. Für ein Vorgehen gemäß § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) blieb demgemäß kein Raum, weil keine Milderungsgründe vorzufinden waren, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen hätten können.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG sowie auf die festgestellten allseitigen Verhältnisse hat die belangte Behörde die Mindeststraße von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) über den Beschwerdeführer verhängt. Da eine Strafherabsetzung unter die Mindeststrafe im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt und die verhängte Strafe sowie die (im Verhältnis dazu verhängte) Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls auch als gerechtfertigt anzusehen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Zu den Kosten und zu den Kommissionsgebühren:
8.1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Demzufolge hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 200,-- Euro als Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
8.2. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern z.B. auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26.06.1990, 89/05/0004; VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).
Nach § 77 Abs. 2 iVm § 76 AVG belasten die Kosten für eine Amtshandlung die von Amts wegen angeordnet wurde, den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung und beträgt 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vornahme einer (als massiv bezeichneten) Geländeveränderung bestritten. Da sich auf den im Akt erliegenden Lichtbildern nicht alle Veränderungen in einem ausreichenden Ausmaß erkennen ließen (z.B. war die Niveauveränderung und die Ausfahrtsrampe nicht vollständig zu erkennen), erwies sich ein – überdies von der belangten Behörde beantragter – Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. *** als erforderlich. Im konkreten Fall wurden die Amtshandlungen vom Beschwerdeführer verschuldet (vgl. VwGH 22.04.2004, 2004/07/0042; VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163).
Aufgrund dessen führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 03.12.2024 von 09:30 Uhr bis 09:43 Uhr einen Ortsaugenschein, sprich eine Amtshandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes, durch. Da die Beschwerde nicht erfolgreich war, sind für den diesbezüglich durchgeführten Ortsaugenschein Kommissionsgebühren zu leisten und sind diese dem Beschwerdeführer vorzuschreiben. Die Höhe wird in der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-0 idF LGBl. 3860/1-4, geregelt und beträgt 13,80 Euro je angefangener halben Stunde und Amtsorgan. Vorliegend nahm ein Amtsorgan (der erkennende Richter) am Ortsaugenschein zu den vorstehenden Zeiten teil. Daher waren Kommissionsgebühren in der Höhe von 13,80 Euro vorzuschreiben.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 bzw. Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich auf die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Fragen der Beweiswürdigung, die im gegenständlichen Verfahren zu klären waren, sind ebenso wie die im Rahmen des eingeräumten Ermessens erfolgte Strafbemessung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. dazu u.a. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893, bzw. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).
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