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LVwG-AV-918/001-2025•LVwG N LVwG-AV-918/001-2025
LVwG-AV-918/001-2025Landesverwaltungsgericht07.10.2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; waffenrechtliche Dokumente; Ablieferung; Ersatzdokument; Verzichtserklärung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.06.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages der A auf Ausstellung eines waffenrechtlichen Ersatzdokumentes, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag der A auf Ausstellung eines waffenrechtlichen Ersatzdokumentes für den am 21.01.2025 bei der belangten Behörde abgelieferten Waffenpass mit der Nr. *** gemäß § 16 Abs. 1 WaffG bewilligt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.06.2025, Zl. ***, wurde der Antrag der A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 21.01.2025 auf Ausstellung eines waffenrechtlichen Ersatzdokuments abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter firstgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte die Umstellung des Waffenpasses auf eine Waffenbesitzkarte gemeint. Es habe diesbezüglich keine Aufklärung durch das Waffenreferat der belangten Behörde gegeben. Die Beschwerdeführerin sei mit E-Mail der belangten Behörde vom 30.01.2025 aufgefordert worden, eine der E-Mail beiliegende Verzichtserklärung abzugeben. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass dies einem normalen Prozedere für die Umstellung auf die Waffenbesitzkarte entspricht. Hätte die zuständige Bearbeiterin (C) die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Neuantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte handelt, hätte die Beschwerdeführerin die Verzichtserklärung niemals unterschrieben. Auch gehe aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 30.01.2025 nicht hervor, dass mit der Verzichtserklärung auf alle mit dem waffenrechtlichen Dokument verbundenen Rechte, somit auch auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, verzichtet werde. Wäre der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass es dieser Verzichtserklärung gar nicht bedurfte, weil automatisch der Waffenpass in eine Waffenbesitzkarte umgewandelt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin einem solchen Vorgehen zugestimmt.
1.3. Mit Schreiben vom 11.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung explizit verzichtet wurde.
2.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 17.10.2012 im Hinblick auf deren damalige berufliche Tätigkeit als Justizwachebeamtin von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein Waffenpass mit der Nr. *** mit der Einschränkung „Gilt nur für die Dauer der Zugehörigkeit zur Österreichischen Justizwache“ ausgestellt.
2.2. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Österreichischen Justizwache gab die Beschwerdeführerin ihren Waffenpass mit der Nr. *** am 21.01.2025 bei der belangten Behörde freiwillig ab, weil der Beschränkungsvermerk nicht mehr zutraf. Die belangte Behörde hat den Waffenpass der Beschwerdeführerin auch entgegengenommen. Gleichzeitig (ebenfalls am 21.01.2025) stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B.
2.3. Am 30.01.2025 richtete die belangte Behörde nachstehendes E-Mail an die Beschwerdeführerin (Tipp- und Rechtschreibfehler wie im Original):
„Sehr geehrte Frau A!
Sie haben am 21.01.2025 einen Antrag um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2
Waffen der Kategorie B auf der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Polizei, gestellt.
Bei der Antragstellung gaben Sie den Waffenpass Nr. ***, ausgestellt am 17.10.2012 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, ab, damit eine ev. Positive Entscheidung für die Ausstellung der WBK erfolgen kann, zumal die Einschränkung „Gilt nur für die Daue der Zugehörigkeit zur Österreichischen Justizwache“, nicht mehr zutrifft, da Sie nicht mehr als Justizwachebeamtin tätig sind und Sie auch derzeit nicht im Besitz von Waffen der Kategorie B sind.
Bitte um kurze Rückmeldung/Retournierung des beiliegenden Formulars mit Unterschrift, da Sie den Waffenpass aufgrund der Antragstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Behörde freiwillig abgaben!
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bezirkshauptfrau
C“
Diesem E-Mail lag nachstehendes Formular (Verzichtserklärung) bei:
„Name : A, geb. ***
Wohnanschrift: ***, ***
Waffenpass-Nr. ***
ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 17.10.2012
VERZICHTSERKLÄRUNG
Ich erkläre hiermit, dass ich auf mein waffenrechtliches Dokument - Waffenpass mit Einschränkung „Justiz“- und alle damit verbundenen Rechte verzichte, da ich den Antrag um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 B-Waffe am 21.01.2025 auf der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gestellt habe, da ich nicht mehr als Justizwachebeamtin tätig bin.
Zum Zeitpunkt der Abgabe bei der Behörde war ich nicht im Besitz von Waffen der Kategorie B.
……………………… ………………………………………………...“
(Datum) (Unterschrift)
Mit E-Mail vom 30.01.2025 an die belangte Behörde retournierte die Beschwerdeführerin die von dieser unterfertigte Verzichtserklärung.
2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.01.2025 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei nicht als verlässlich im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 anzusehen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 11.10.2022 bei der gesetzlichen 5-jährigen Verlässlichkeitsprüfung zwar den Waffenpass, nicht jedoch den Dienstausweis der Justizwache vorlegen habe können, weil dieser der Beschwerdeführerin im Zuge einer vorläufigen Suspendierung abgenommen worden sei. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 05.06.2023, GZ ***, schuldig erkannt worden, als Beamtin einem Häftling Proteinpulver überlassen, ihn vor einer Haftraumkontrolle gewarnt und den Besitz eines Mobiltelefons durch einen Häftling weder gemeldet noch das Telefon abgenommen zu haben; durch diese Taten habe die Beschwerdeführerin das Verbrechen des Amtsmissbrauchs begangen. Darüber hinaus scheine eine Eintragung nach dem SMG – Vorbereitung von Suchtgifthandel der Polizeiinspektion ***, ***, auf. Somit habe die Beschwerdeführerin einige Rechtsvorschriften missachtet, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin Waffen missbräuchlich und leichtfertig verwenden und mit Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Aufgrund dieser Beschwerde führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.04.2025 zur GZ LVwG-AV-351/001-2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Antrag vom 21.01.2025 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte auf einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes gemäß § 16 Abs. 1 WaffG für den am 21.01.2025 bei der belangten Behörde abgelieferten Waffenpass abänderte. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 29.04.2025 zur GZ LVwG-AV-351/001-2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, der verfahrenseinleitende Antrag könne gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens abgeändert werden. Durch die Antragsänderung sei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides weggefallen, was (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirke, weshalb der angefochtene, über den ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte absprechende Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei.
2.5. Die belangte Behörde, die in weiterer Folge über den abgeänderten Antrag zu entscheiden hatte, führte daraufhin Erhebungen hinsichtlich eines Waffenverbotsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, welches am 12.06.2023 eingestellt wurde, durch. Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht gesetzt. Auch wurden keinerlei (im Verfahren betreffend den ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gesetzte) Verfahrensschritte der belangten Behörde wiederholt oder ergänzt.
2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes gemäß § 16 Abs. 1 WaffG für den abgelieferten Waffenpass ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass einerseits die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Ersatzdokuments gemäß § 16 WaffG 1996 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen würden, weil es sich gegenständlich nicht um ein verlorenes, abgeliefertes oder eingezogenes waffenrechtliches Dokument handle und sich auch der Berechtigungsumfang im Sinne der Anzahl der Waffen nicht geändert habe. Darüber hinaus sei eine Ausstellung auch deshalb nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin nach Antragstellung und vor dem relevanten Entscheidungszeitpunkt auf jedwede Rechte aus dem vorhandenen waffenrechtlichen Dokument verzichtet habe und sohin kein Recht vorhanden sei, aufgrund dessen ein Ersatzdokument auszustellen wäre.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und ist überdies unstrittig.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Ersatzdokumente
§ 16.
(1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21.
[…]
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
[…]
(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13.
[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]
II. Teil: Ermittlungsverfahren1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens
Allgemeine Grundsätze
§ 37.
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“
4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29.04.2025 (GZ LVwG-AV-351/001-2025) im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG auf einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes gemäß § 16 Abs. 1 WaffG für den am 21.01.2025 bei der belangten Behörde abgelieferten Waffenpass abgeändert hat. Über diesen geänderten Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes nach § 16 Abs. 1 WaffG hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (negativ) abgesprochen.
§ 37 AVG normiert, dass die Behörde das Verfahren nach einer (zulässigen) Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG insoweit zu ergänzen hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat die Behörde in diesem Zusammenhang etwa einzelne oder alle Verfahrensschritte (z.B. mündliche Verhandlung) zu wiederholen (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0107). Dieser Zweck besteht darin, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Gesetzgeber ist also ohne Zweifel davon ausgegangen, dass durch eine Antragsänderung Personen auch auf andere Weise in ihrer Rechtssphäre berührt werden können, als dies im Zuge des ursprünglichen Antrages der Fall war.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde gegenständlich nach der Antragsänderung – mit Ausnahme von Erhebungen betreffend ein (für das gegenständliche Verfahren irrelevantes) Waffenverbotsverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn - keine weiteren Ermittlungsschritte gesetz oder bisherige Verfahrensschritte ergänzt oder wiederholt, sondern den angefochtenen Bescheid allein auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse erlassen hat. Dabei kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nach § 16 WaffG gegenständlich nicht vorliegen.
4.4. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes verfehlt:
Nach § 16 Abs. 1 WaffG hat die Behörde auf Antrag für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen. Gegenständlich wurde das waffenrechtliche Dokument der Beschwerdeführerin (Waffenpass mit der Nummer ***) weder verloren noch eingezogen. Zu prüfen ist also, ob die Beschwerdeführerin das waffenrechtliche Dokument im Sinne des § 16 Abs. 1 WaffG „abgeliefert“ hat. Das Waffengesetz enthält keine Legaldefinition zum Wort „abgeliefert“. Das Wort „abliefern“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „pflichtgemäß (einem zuständigen Empfänger) übergeben“, „aushändigen“, „an einen vereinbarten Ort bringen“, „einer zuständigen Stelle übergeben“. Synonyme für „abliefern“ sind bspw. „abgeben“, „aushändigen“, „bringen“, „geben“ (siehe dazu die Begriffsdefinition zu „abliefern“ in Duden).
Gegenständlich ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer erstmaligen Antragstellung auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 Waffen der Kategorie B am 21.01.2025 ihren Waffenpass mit der Nr. *** bei der belangten Behörde (freiwillig) abgegeben und die belangte Behörde diesen Waffenpass der Beschwerdeführerin auch entgegengenommen hat. Die Abgabe des Waffenpasses erfolgte bei der zuständigen Stelle (belangte Behörde) und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Justizwache tätig war und sohin der Beschränkungsvermerk nicht mehr zutraf. Damit hat die Beschwerdeführerin das waffenrechtliche Dokument im Sinne des § 16 Abs. 1 WaffG abgeliefert. Demnach lagen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.01.2025 die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 16 Abs. 1 WaffG (Ausstellung eines Ersatzdokumentes) vor und hätte die belangte Behörde antragsgemäß ein Ersatzdokument ausstellen (oder aber die Entgegennahme des Waffenpasses – unter Hinweis auf § 21 Abs. 4 WaffG – verweigern) müssen.
Keinesfalls gerechtfertigt erscheint dem erkennenden Gericht jedoch das weitere Vorgehen der belangten Behörde, nämlich die Entgegennahme des Waffenpasses und Aufforderung zur Abgabe einer Verzichtserklärung in der festgestellten Form (siehe dazu Punkt 2.3.), zumal eine Verzichtserklärung für die Erledigung des gegenständlichen Antrages nach § 16 Abs. 1 WaffG (Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes für den abgelieferten Waffenpass) überhaupt nicht erforderlich (sondern vielmehr hinderlich) war. Wenngleich die Aufforderung zur Abgabe der Verzichtserklärung im Zuge des Verfahrens betreffend den ursprünglichen Antrag (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) erging, so hätte die belangte Behörde – wie bereits oben ausgeführt – das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf § 37 zweiter Satz AVG nach Antragsänderung auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes ergänzen oder wiederholen oder einzelne Verfahrensschritte (wie diese Verzichtserklärung) auch gänzlich außer Acht lassen müssen, weil dies gerade im Hinblick auf den Zweck der (geänderten) Antragstellung erforderlich war. Die Verzichtserklärung stellt nach dem eindeutigen Wortlaut („[…] da ich den Antrag um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 B-Waffe am 21.01.2025 [...] gestellt habe, […]“) ausschließlich auf die ursprüngliche Antragstellung (Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) ab, nicht jedoch auf das gegenständliche Verfahren (Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes für den abgelieferten Waffenpass). Damit hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die im Zuge der ursprünglichen Antragstellung abgegebene Verzichtserklärung im gegenständlichen Verfahren (Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes) keine Beachtung finden dürfen.
Selbst wenn man der Verzichtserklärung Beachtung schenkt, kann diese aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin mit deren Unterfertigung auf ihre (verbleibenden) Rechte aus dem Waffenpass verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0192). Für die Bedeutung einer Willenserklärung ist weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgeblich, sondern wie die Erklärung ein redlicher und verständiger Mensch bei objektiver Beurteilung der Sachlage verstehen durfte (VwGH 18.09.1985, 84/11/0179). Verzichtsklärungen sind nach ständiger Rechtsprechung eng respektive einschränkend auszulegen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes musste der belangten Behörde bei objektiver Betrachtung der Wille der Beschwerdeführerin (nämlich: auf Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokumentes, welches zum Besitz von Waffen der Kategorie B berechtigt) sowohl beim ursprünglichen Antrag (auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) als auch nach erfolgter Antragsänderung (auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes) gerade im Hinblick auf die konkreten gesetzlichen Regelungen, den Verfahrenszweck und die vorliegende Aktenlage eindeutig klar gewesen sein. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger konnte bei der gegenständlichen Sachlage aus Sicht des erkennenden Gerichtes demnach nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verzichtserklärung auf sämtliche (verbleibenden) Rechte aus dem Waffenpass verzichten wollte, sondern eben nur auf die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B, weil durch die Beendigung der beruflichen Tätigkeit als Justizwachebeamtin der Beschränkungsvermerk nicht mehr zutraf. Eine andere Auslegung würde im krassen Widerspruch zum verfahrensgegenständlichen (aber auch zum ursprünglichen) Antrag der Beschwerdeführerin stehen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es einer Verzichtserklärung weder im Zuge der ursprünglichen Antragstellung (Ausstellung einer Waffenbesitzkarte) noch im Zuge der verfahrensgegenständlichen abgeänderten Antragstellung (Ausstellung eines Ersatzdokumentes) bedurfte und die von der belangten Behörde vorformulierte Verzichtserklärung auch nur über entsprechende Aufforderung durch die belangte Behörde (und nicht von sich aus) abgegeben bzw. unterfertigt wurde.
Darüber hinaus sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Formulierungen im E-Mail der belangten Behörde vom 30.01.2025 (bspw. die Wortfolge: „damit eine ev. positive Entscheidung für die Ausstellung der WBK erfolgen kann“ und „bitte um kurze Rückmeldung/Retournierung des beiliegenden Formulars mit Unterschrift, da Sie den waffenpass aufgrund der Antragstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Behörde freiwillig abgaben!“) sowie die Formulierung der Verzichtsklärung selbst („Ich erkläre hiermit, dass ich auf mein waffenrechtliches Dokument - Waffenpass mit Einschränkung „Justiz“- und alle damit verbundenen Rechte verzichte, da ich den Antrag um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für 2 B-Waffe am 21.01.2025 auf der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gestellt habe, da ich nicht mehr als Justizwachebeamtin tätig bin.“) derart irreführend, dass die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Abgabe der Verzichtserklärung für die positive Behandlung ihres Antrages (zwingend) erforderlich ist und nicht zur Argumentation einer ablehnenden Entscheidung herangezogen wird. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass weder das E-Mail der belangten Behörde vom 30.01.2025 noch die Verzichtsklärung selbst einen Hinweis oder eine Belehrung dahingehend enthält, welche drastischen und für die Beschwerdeführerin nachteiligen Folgen mit der Unterfertigung dieses Dokumentes verbunden sind. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann die Partei eines (über einen entsprechenden Parteienantrag eingeleiteten) Verfahrens zu Recht davon ausgehen, dass ein Dokument, welches ihr die Behörde proaktiv im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren zur Unterfertigung und Retournierung (und ohne Hinweis auf mit der Unterzeichnung dieses Dokumentes allfällig verbundene negative Folgen auf die positive Erledigung des Verfahrens) übermittelt, nicht dazu führt, dass ihrem Antrag der Erfolg verwehrt wird.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich sohin zusammenfassend, dass sich die belangte Behörde nicht zur Begründung ihres abweisenden Bescheides auf die im Verwaltungsakt erliegende Verzichtserklärung berufen kann.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides unrichtig ist, zumal die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes für den abgelieferten Waffenpass (und nicht für 2 Waffen der Kategorie B) gestellt hat.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin sohin gemäß § 16 Abs. 1 WaffG ein Ersatzdokument für ihren abgelieferten Waffenpass mit der Nr. *** auszustellen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass sich der Berechtigungsumfang des Waffenpasses - infolge der Beendigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Justizwachebeamtin - derart geändert hat, dass dieser nur mehr ein Recht zum Besitz (und nicht mehr zum Führen) für die bewilligte Anzahl an Waffen der Kategorie B umfasst.
4.5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus hat keine der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt und ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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