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LVwG-S-2654/001-2024•LVwG N LVwG-S-2654/001-2024
LVwG-S-2654/001-2024Landesverwaltungsgericht06.10.2025
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; ZKO-3 Meldung; Meldepflicht; Bereithaltepflicht; Übermittlungspflicht; Lohnunterlagen; Arbeitgeber;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des B, ***, ***, Tschechische Republik, vertreten durch A Rechtsanwaltspartnerschaft KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 20. November 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zu Spruchpunkt 1. dahingehend Folge gegeben, dass die im Ausmaß von € 3.000,-- verhängte Geldstrafe auf € 1.500,-- herabgesetzt wird und in den verletzten Rechtsvorschriften der Ausdruck „§ 19 Abs 1 und 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 111/2022“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs 1 und 2 LSD-BG idF BGBl I Nr. 45/2024“ ersetzt wird.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zu Spruchpunkt 2. dahingehend Folge gegeben, dass die im Ausmaß von € 3.000,-- verhängte Geldstrafe auf € 2.000,-- herabgesetzt wird.
3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zu Spruchpunkt 3. dahingehend Folge gegeben, dass 3.1. die Tatbeschreibung lautet:
„Sie haben als Arbeitgeber B in ***, ***, Tschechische Republik, zu verantworten, dass während des Entsendezeitraumes Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer F, geb. ***, StA Tschechische Republik,C, geb. ***, StA Tschechische Republik,D, geb. ***, StA Tschechische Republik,zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der VO (EWG) 1408/71 oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der VO 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) am Arbeitsort nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich gemacht wurden.“
3.2. die im Ausmaß von € 3.000,-- verhängte Geldstrafe auf € 500,-- herabgesetzt wird, und3.3. in den verletzten Rechtsvorschriften der Ausdruck „§ 21 Abs 1 LSD-BG idF BGBl I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 174/2021“ durch den Ausdruck „§ 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG idF BGBl I Nr. 45/2024“ ersetzt wird.
4. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zu Spruchpunkt 4. dahingehend Folge gegeben, dass die im Ausmaß von € 5.000,-- verhängte Geldstrafe auf € 2.000,-- herabgesetzt wird, undin den verletzten Rechtsvorschriften der Ausdruck „§ 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG idF BGBl I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG idF BGBl I Nr. 45/2024“ ersetzt wird, undder in der Tatbeschreibung enthaltene Ausdruck „dies war der 20.05.2024“ entfällt.
5. Der für das behördliche Verfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag wird mit € 600,-- neu festgesetzt.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und Abs 2 LSD-BG eine Geldstrafe von € 3.000,--,zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung des § 28 Z 1 iVm § 22 Abs 1 LSD-BG eine Geldstrafe von € 3.000,--,zu Spruchpunkt 3. wegen Übertretung des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 LSD-BG eine Geldstrafe von € 3.000,-- und zu Spruchpunkt 4. wegen Übertretung des § 27 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG eine Geldstrafe von € 5.000,-- samt Kostenbeitrag in Höhe von € 1.400,-- verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber in ***, ***, zu verantworten, dass am 16.5.2024 in ***, ***, die Arbeitnehmer F, C und D, Staatsangehörige der Tschechischen Republik, mit Vorbereitungsarbeiten für die Steinverlegung (Pflasterung) beschäftigt wurden, undzu Spruchpunkt 1.: der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Personen vor der Arbeitsaufnahme nicht erstattet wurde,zu Spruchpunkt 2.: näher bezeichnete Lohnunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden, zu Spruchpunkt 3.: die in § 21 Abs 1 LSD-BG bezeichneten, erforderlichen Unterlagen [Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Z 1), Meldung gemäß § 19 (Z 2), behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers, sofern eine solche erforderlich ist (Z 3)] nicht vor Ort bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurden.In Spruchpunkt 4. wurde zur Last gelegt, er habe als Arbeitgeber in ***, ***, zu verantworten, dass die (näher bezeichneten) zur Erhebung erforderlichen Unterlagen für die genannten, namentlich bezeichneten Arbeitnehmer gemäß §§ 21, 21a und 22 trotz nachweislicher Aufforderung vom 16.05.2024 dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abgesandt und somit nicht übermittelt wurden.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei als Arbeitgeber der bezeichneten Personen qualifiziert worden, was nicht der Fall sei. Er sei selbst Dienstnehmer und habe mit einigen Kollegen aus Tschechien für E Verlegungsarbeiten durchgeführt. Alle Personen seien Dienstnehmer und hätten sich nur etwas dazuverdienen wollen. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer Arbeitgeber sei und habe er deshalb gegen keine diesbezügliche Vorschrift verstoßen. Deshalb habe er keine Lohnunterlagen am Arbeitsort hinterlegen können und würden ihn keine Pflichten eines Arbeitgebers treffen, da alle separat gearbeitet hätten und treffe ihn auch keine Pflicht zu Arbeits- und Lohnaufzeichnungen. Die Arbeitgebereigenschaft sei eindeutig zu verneinen, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, irgendwelche Dienstnehmer anzumelden oder Anmeldungsdaten bereitzuhalten. Es gäbe für diese Personen auch keine Lohnaufzeichnungen. Es gäbe weder in Tschechien noch in Österreich ein Unternehmen seinerseits und beschäftige er auch niemanden. Die Aussage des E werde von der Behörde missinterpretiert, weil lediglich er derjenige gewesen sei, der die Vereinbarung über die Arbeiten getroffen habe. Er habe als Übersetzer fungiert und sei auch diesbezüglich von E so angesehen worden. Die Behörde habe zur Frage der Arbeitgebereigenschaft sehr wesentliche Feststellungen unterlassen und kein Fragerecht seitens des ausgewiesenen Rechtsvertreters ermöglicht. Sämtliche Beweise (Parteienvernehmung und zeugenschaftliche Einvernahme der namentlich genannten Personen) seien in der mündlichen Verhandlung aufzunehmen.Unter dem Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde eingewendet, es wären mehrere „Pfuscher“ am Werk gewesen, was von der Behörde ignoriert werde. Es fehlten Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Unternehmen führe und vielmehr selbst Arbeitnehmer sei und außerhalb seiner Arbeitnehmertätigkeit diese „Pfuscherarbeiten“ übernommen habe.
Das Amt für Betrugsbekämpfung beantragte in einer schriftlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen die Bestätigung des bekämpften Straferkenntnisses und verwies mit Hinweis darauf, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangelndes Verschulden nicht zu entnehmen sei, auf die Ausführungen in den Strafanträgen und in der Stellungnahme vom 22.10.2024.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat (fortgesetzt) in Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters und eines Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers (unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin) und der Zeugen G (Erhebungsorgan), E (Bauherr/Auftraggeber), sowie F und D (beide unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin), weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.
4.1. Am Vorfallstag haben die in den Spruchpunkten 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich genannten drei Personen, sämtliche tschechische Staatsbürger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, Hilfsarbeiten im Zusammenhang mit dem Verlegen von Pflastersteinen in ***, ***, im Auftrag des Beschwerdeführers durchgeführt. Die spruchgegenständlichen Personen haben Arbeitsanweisungen vom Beschwerdeführer erhalten. Der Ausführung dieser Arbeiten liegt eine zunächst mündliche Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauseigentümer E zugrunde, deren Ergebnis danach schriftlich im Angebot des Beschwerdeführers, B, ***, ***, an Familie E, ***, ***, vom 2.5.2024 festgehalten wurde. Die getroffene schriftliche Vereinbarung beinhaltet als Leistung ca 70 m2 Pflasterverlegung in 4/8 Riesel, und ca. 39 lfm Rasenkantensteine in Beton setzen, dies gegen ein Pauschalentgelt (berechnete Arbeitszeit ca. 85 Stunden à 30,--) von € 2.200,-- und Verrechnung zusätzlicher Arbeiten nach Aufwand (à € 30,-- pro Stunde). Das Material wurde durch den Bauherrn bereitgestellt.Benötigtes Werkzeug und Maschinen wurden von Seiten des Beschwerdeführers bereitgestellt. Es gab keine wie immer gearteten Vereinbarungen zwischen dem Bauherrn und den spruchgegenständlichen Personen. Die zwischen dem Bauherrn und dem Beschwerdeführer vereinbarte Pauschalsumme wurde nach Abschluss der Leistungen an den Beschwerdeführer bezahlt, der danach das nach Stunden bemessene, nicht näher verifizierbare Entgelt an die spruchgegenständlichen Personen ausbezahlt hat.
4.2. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Maurer. Er hat seinen Wohnsitz in Tschechien und betreibt seit 4.11.1998 an einer näher bekannten Adresse in der Tschechischen Republik ein Unternehmen mit dem Gegenstand „Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für den Bau“, eingetragen im tschechischen Gewerberegister. Das Unternehmen war zur Vorfallszeit aktiv.
4.3. Aus Anlass der Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung wurden keinerlei Unterlagen nach dem LSD-BG am Arbeitsort bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht. Entsendemeldungen für die aus Anlass der Kontrolle angetroffenen Personen waren nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat die ihm aus Anlass der Amtshandlung aufgetragene Übermittlung von Unterlagen (Arbeitsverträge in deutscher oder englischer Sprache, Sozialversicherungsunterlagen, (näher bestimmte) Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und (näher bestimmte) Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vorgenommen.
4.4. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von € 790,--, er hat keine Sorgepflichten und kein nennenswertes Vermögen. Es scheinen keine Verwaltungsstrafvormerkungen seine Person betreffend auf.
Unbestritten ist, dass am Vorfallstag die Arbeiten von den im Straferkenntnis genannten Personen ausgeführt wurden, ebenso die Durchführung der Amtshandlung und Betretung dieser Personen bei Arbeitsleistungen durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung. Die weiteren in 4.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus dessen in der persönlichen Befragung durch das Verwaltungsgericht ohne jegliche Verschleierungsabsicht gemachten Aussagen sich zweifelsfrei erschließt, dass er sich persönlich schlicht deshalb nicht als Arbeitgeber gefühlt hat, weil es sich um nicht offiziell beschäftigte Personen gehandelt hat. Er räumte auch – entgegen den Beschwerdeausführungen – ein, (auch zur Vorfallszeit) ein Unternehmen in Tschechien betrieben zu haben. Dem Beschwerdeführer ist auch in seinem Vorbringen Glauben zu schenken, dass er im Zeitpunkt der Amtshandlung bemüht war, die von ihm beauftragten Helfer zu schützen, damit sie „keine Schwierigkeiten bekommen“. Er verwies in diesem Zusammenhang auch darauf, dass auch die nicht übereinstimmenden Angaben in den Personenblättern auf diesen Umstand zurückzuführen sind.Aus seinen unter Beiziehung einer sprachkundigen Person gemachten Angaben ergibt sich weiters ohne jeden Zweifel, dass ausschließlich er selbst die Vereinbarung mit dem Bauherrn über die Ausführung der Arbeiten getroffen hat, was sich auch mit der Aussage des Zeugen E, aber auch mit jenen der Zeugen F und D vollkommen deckt. Den Angaben des Beschwerdeführers ist auch dahin gehend zu folgen, dass er selbst am Beginn der Arbeiten den spruchgegenständlichen Personen Arbeitsanweisungen gegeben hat und dass er nach Bezahlung der vereinbarten Pauschalsumme durch den Bauherrn den Arbeitern (die von ihm als Helfer bezeichnet wurden) ihre Arbeitsleistungen abgegolten und ausbezahlt hat. Dass der Beschwerdeführer die Arbeiten auf der Baustelle eingeteilt und organisiert hat, und dass für die erbrachten Leistungen Entgelt vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ergibt sich unzweifelhaft auch aus den Aussagen der Zeugen F und D. Diese Aussagen wurden in unmittelbarer Beweisaufnahme erhoben, sie sind daher in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen. Daran kann es auch nichts ändern, dass die aus Anlass der Amtshandlung vorgenommenen Angaben in den Personenblättern betreffend die Höhe dieses Entgelts von den in der Verhandlung abgegebenen Erklärungen abweichen, dies auch aus dem bereits oben im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers dargestellten Grund. Maßgeblich und als erwiesen anzusehen ist, dass beide Zeugen übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer bestätigten, Entgelt für die geleistete Arbeit bekommen zu haben. Im Übrigen bestätigten beide Zeugen, beim Ausfüllen des Personenblattes irgendetwas hingeschrieben zu haben, weil von ihnen verlangt wurde, dieses auszufüllen. Der Zeuge D konnte sich daran im Verhandlungszeitpunkt auch nicht mehr näher erinnern. Der auf der Baustelle angetroffene C konnte mangels bekannten Aufenthaltes nicht befragt werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich aber kein Zweifel, dass für ihn die gleichen Voraussetzungen der Beschäftigung vorlagen, wie für die beiden anderen Personen. Unbestritten ist schließlich, dass das Material bauseits beigestellt wurde und das Werkzeug für die Ausführung der Arbeiten ebenso wie benötigte Maschinen von Seiten des Beschwerdeführers bereitgestellt wurden. In diesem Zusammenhang liegt kein Widerspruch darin, dass nach den Angaben des Zeugen D das Arbeitsgerät zur Beförderung von Schotter in dessen Eigentum stand, da die Zurverfügungstellung dieses Arbeitsmittels durch den Zeugen in Absprache mit dem Beschwerdeführer erfolgte und dem entsprechend zur Baustelle mitgebracht wurde.
Die in 4.2. getroffenen Feststellungen zur Eintragung und zum Betrieb des Unternehmens des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik sind unbestritten und vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die zu 4.3. getroffenen Feststellungen sind ebenfalls unbestritten. Dass keinerlei Unterlagen vorgelegt oder zugänglich gemacht wurden, findet auch im Anzeigeinhalt Deckung. Dass Entsendemeldungen im Erhebungszeitpunkt nicht erstattet waren, ist einerseits unbestritten und wurde dieser Umstand auch im Zeitpunkt der Erhebungen aktuell durch die Erhebungsorgane überprüft, was vom Zeugen G in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.
Der Zeuge G hat weiters dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor Ort zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen zwei Werktagen aufgefordert wurde, wobei ihm ein entsprechendes Aufforderungsschreiben ausgehändigt wurde. Dass Unterlagen zu keinem Zeitpunkt nachgereicht wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Aussage des Zeugen G. Gegenteiliges wurde aber auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die zu 4.4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Ergänzend ist weiters als Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme auszuführen, dass dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht Arbeitgeber der drei Personen gewesen, auf Ebene des Beweisverfahrens entgegenzuhalten ist, dass er es war, der die Arbeitskräfte im EU-Ausland für die Tätigkeiten in Österreich angeworben hat, weil er für die Arbeiten auf der konkreten Baustelle – aus welchen Gründen immer – Helfer benötigt hat, von denen jedenfalls zwei Personen auch in Fahrgemeinschaft mit ihm zur Arbeitsstelle gekommen sind. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass nicht mehr eindeutig zuordenbar ist, wer von den drei Personen mit dem eigenen Auto gefahren ist und wer im Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer angereist ist. Dem Einwand, dass die in Rede stehenden Personen nicht bei ihm beschäftigt waren, er sein Unternehmen in Tschechien als Einmannbetrieb führe und die Entlohnung, die er an die drei Personen bezahlt hat, als „Pfuscherlohn“ verstehe, sowie weiters, dass die Arbeiter/Helfer nicht offiziell beschäftigt waren und jeder von ihnen seinen Beruf hatte und noch nie in seinem Unternehmen in Tschechien angemeldet waren, ist auf rechtlicher Ebene zu begegnen, da die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Arbeitgebereigenschaft eine solche der rechtlichen Beurteilung ist. Mit seinem Hinweis auf das Nichtvorliegen von Lohnunterlagen aufgrund des Umstandes, dass es solche nicht gäbe, weil es sich eben um „Schwarzarbeit“ gehandelt habe, kann der Beschwerdeführer seine fehlende Arbeitgebereigenschaft nicht unter Beweis stellen. Im Übrigen sind die dazu von ihm getätigten Aussagen, die erforderlichen Unterlagen würden sich in Tschechien bei der Steuerberaterin befinden, welche allerdings gerade krank sei, angesichts seiner eigenen, späteren Angaben, dass es keine Unterlagen gäbe, weil es sich um „Pfuscher“ gehandelt hat, haltlos und entbehren jeder Grundlage. Die aufgrund des umfangreich durchgeführten Beweisverfahren erzielten Feststellungen erlauben eine zuverlässige rechtliche Beurteilung über das Vorliegen der Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall, die im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen vorgenommen wird.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des LSD-BG lauten in der jeweils anzuwendenden Fassung:
§ 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG idF BGBl I Nr. 45/2024 mit Überschrift:
„Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 12.(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
[…]3.in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,
[…]“
§ 19 Abs 1 und 2 LSD-BG idF BGBl I Nr. 45/2024:
„(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. […] Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.“
§ 21 Abs 1 LSD-BG idF BGBl I Nr. 45/2024:
„(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.“
§ 22 Abs 1 LSD-BG idF BGBl I Nr. 111/2022:
„(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den 1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.“
§ 26 Abs 1 Z 1 und Z 3 LSD-BG idF BGBl I Nr. 174/2021
„(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
[…]
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
§ 27 Abs 1 LSD-BG idF BGBl I Nr. 174/2021 (auszugsweise):
„(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. […].“
§ 28 Z 1 LSD-BG idF BGBl I Nr. 174/2021
„Wer als1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder[…]
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
6.2. Zur Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers:
Die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen des LSD-BG setzen die Arbeitgebereigenschaft, und damit voraus, dass zwischen ihm und den kontrollierten Personen ein Arbeitsverhältnis im Sinne von persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestand.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt sich, dass die Frage von grenzüberschreitend nach Österreich Entsandten entsprechend Art 2 Abs 2 der RL 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats und damit gemäß § 2 Abs 1 LSD-BG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu beurteilen ist (vgl VwGH Ra 2022/11/0181). In seiner Rechtsprechung führt der VwGH dazu weiter aus, dass gemäß § 4 Abs 2 ASVG Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dienstnehmer im genannten Sinn sind auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Maßgeblich sind also die „wahren Verhältnisse“, dh ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl neuerlich VwGH Ra 2022/11/0181). In der Rechtsprechung des VwGH findet die im Einklang stehende arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Berücksichtigung, wonach es auf eine Gesamtbetrachtung ankommt, ob die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geforderte persönliche Abhängigkeit ausreichend begründet ist oder nicht. Die für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sprechenden Merkmale sind vor allem Weisungsgebundenheit, die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, die funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches Weisungsgefüge und die Beistellung des Arbeitsgerätes durch den Dienstgeber. Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl VwGH Ra 2016/11/0177).
Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich weiters klar, dass der zentrale Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsrechts, auf dem die verschiedenen Ausfächerungen dieses Begriffs in den einzelnen Arbeitsvertragsgesetzen beruhen, jener des § 1151 Abs 1 ABGB ist (vgl zB OGH 8 ObA 277/01w). Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Nach der Rechtsprechung ist darunter jene Person zu verstehen, der sich der Arbeitnehmer auf gewisse Zeit zur Durchführung einer Dienstleistung verpflichtet hat (vgl OGH EvBl 1997/21). Ständige Beschäftigung oder längere Dauer des Vertragsverhältnisses ist kein Erfordernis des Dienstvertrages (vgl zB OGH EvBl 1976/179). Die Bezeichnung eines Vertrags als Dienstvertrag vermag zur Klärung der rechtlichen Natur dieses Vertrags nicht entscheidend beizutragen. Wesentlich ist der Vertragsinhalt (vgl OGH Arb 8777 = ZAS 1971, 138 mit Besprechung von Krejci, ua).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass in Berücksichtigung der umfangreich erhobenen und sachverhaltsmäßig festgestellten, tatsächlichen Verhältnisse nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der kontrollierten Personen zu beurteilen ist. Die Arbeitnehmer sind aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer über Hilfsarbeiten auf der konkreten Baustelle gegen ein bestimmtes Entgelt für den Beschwerdeführer tätig gewesen und standen in keinem wie immer gearteten Vertragsverhältnis zum Bauherrn. Der Beschwerdeführer hat die arbeitsbezogenen Anweisungen erteilt und die Arbeit wurde mit den vom Beschwerdeführer bereitgestellten oder jedenfalls organisierten Arbeitsmitteln verrichtet. Die Arbeitskräfte waren funktionell in das vom Beschwerdeführer übernommene Werk der Pflasterverlegung und des Betonierens der Randsteine eingebunden und die von den Arbeitskräften erbrachten Leistungen dienten der Erfüllung des Werkes. Der Beschwerdeführer hat die Arbeitskräfte entlohnt, wobei die Entlohnung dem Grunde und der Höhe nach zwischen ihm und den Arbeitskräften vereinbart war. Wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass die Beschäftigung der drei Personen „Schwarzarbeit“ war (dh unter Umgehung der von ihm für eine gesetzmäßige Beschäftigung einzuhaltenden Bestimmungen eingegangen wurde), davon ausging, die Tätigkeit der angetroffenen Personen und er selbst unterfielen nicht dem in Österreich herrschenden arbeitsrechtlichen Regime, so unterlag er einem selbst verschuldeten Irrtum, der an der rechtlichen Qualifikation des vorliegenden Sachverhaltes, wonach für ihn als Arbeitgeber der kontrollierten Arbeitskräfte die Vorschriften des LSD-BG einzuhalten waren, und somit an seinem Verschulden nichts ändert. Es ist somit von einem Eingehen der Beschäftigung im Ausland und Entsendung der Personen zur Arbeitsleistung nach Österreich auszugehen. Diesbezüglich ist es auch unerheblich, wenn sämtliche Personen darüber hinaus – wo immer – auch noch in anderen aufrechten Beschäftigungsverhältnissen standen.
Da der Beschwerdeführer Arbeitgeber der kontrollierten Arbeitskräfte war, hat er die angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
6.3. Zur Nichterstattung von Entsendemeldungen (Spruchpunkt 1):Die einzelpersonenbezogene Meldung der Entsendung noch vor der Arbeitsaufnahme nach § 19 LSD-BG dient dazu, die behördliche Kontrolle der Bereithaltepflichten von Unterlagen effektiv und umfassend zu ermöglichen. Normadressat ist der entsendende Arbeitgeber in einem EU-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber in der Tschechischen Republik die Entsendung der Arbeitnehmer zur Beschäftigung in Österreich nicht gemeldet und daher den objektiven Tatbestand des § 19 LSD-BG verwirklicht.
6.4. Zur Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen (Spruchpunkt 2):Der Zweck des § 22 Abs 1 LSD-BG ist in der Norm klar verankert („zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“). Mit der auf die Entsenderichtlinie 96/71 EG idF der Änderungsrichtlinie (EU) 1018/957 gestützte „Vor-Ort-Bereithaltepflicht“ der Lohnunterlagen sollte ein effektives Kontrollmittel gegen Lohn- und Sozialdumping geschaffen werden. Da keine der in § 22 Abs 1 LSD-BG genannten Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitgehalten oder unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich gemacht wurden, hat der Beschwerdeführer diesen Tatbestand objektiv verwirklicht.
6.5. Zur Nichtbereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung (Spruchpunkt 3):
6.5.1. Die in § 19 Abs 1 LSD-BG vorgeschriebenen Entsendemeldungen können nach dem spätesten Meldezeitpunkt nicht mehr rechtswirksam erstattet werden. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Entsendemeldungen nicht vor der Arbeitsaufnahme erstattet hat, hat er nicht zusätzlich gegen § 21 Abs 1 Z 2 LSD-BG verstoßen, wenn er die – nicht im Sinne des § 19 LSD-BG erstatteten – Entsendemeldungen nicht bereitgehalten hat. Der Tatvorwurf, der Beschwerdeführer habe die Meldung gemäß § 19 LSD-BG nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht, kann somit nicht sanktioniert werden, wenn es die Meldung iSd § 19 nicht gibt (vgl VwGH Ra 2020/11/0001). Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe entgegen § 21 Abs 1 Z 2 LSD-BG die Meldung gemäß § 19 nicht bereitgehalten, ist daher nicht aufrecht zu erhalten.
6.5.2. Bei den beschäftigten Personen handelte es sich nicht um Drittstaatsangehörige, sondern um tschechische Staatsbürger. Es ist daher nicht ersichtlich, welche behördlichen Genehmigungen im Sitzstaat erforderlich gewesen wären. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe entgegen § 21 Abs 1 Z 3 LSD-BG die behördlichen Genehmigungen der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers nicht bereitgehalten, ist daher nicht aufrecht zu erhalten.
6.5.3. Der Beschwerdeführer hat als Arbeitgeber Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht bereitgehalten oder unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich gemacht. Dadurch hat er den Schutzzweck, das Vorliegen einer Sozialversicherung für die entsendeten Arbeitnehmer im Entsendestaat im Erhebungszeitpunkt festzustellen, verletzt und den Tatbestand des § 21 Abs 1 LSD-BG objektiv verwirklicht, wobei – wie unter 6.5.1. und 6.5.2. ausgeführt – der Tatvorwurf entsprechend den bisherigen Ausführungen einzuschränken war.
Dieser Spruchpunkt war tatbestandsmäßig in zweifacher Hinsicht einzuschränken. Somit blieb nur mehr § 21 Abs 1 Z 1 aufrecht und § 21 Abs 1 Z 2 und Z 3 entfielen.
6.6. Zur Nichtübermittlung von aufgetragenen Unterlagen (Spruchpunkt 4):Der Beschwerdeführer hat die aufgetragenen Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt und dadurch das Tatbild verwirklicht. Dazu ist Folgendes näher auszuführen:
6.6.1. Das LSD-BG verfolgt die Sicherstellung einer Mindestentlohnung der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer und in weiterer Folge die Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping. Zusätzlich zur Verpflichtung, den entsprechenden Mindestlohn zu entrichten, enthält das LSD-BG weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers, die als notwendige, wirksame und verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen anzusehen sind (vgl VwGH Ra 2021/11/0166). Nur die tatsächliche Sichtung von Dokumenten kann den Zweck des LSD-BG sicherstellen, weshalb es im Sinne des Gesetzes ist, dass Unterlagen der Behörde übermittelt werden müssen, damit die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen überprüft werden kann (vgl neuerlich VwGH Ra 2021/11/0166; Ra 2019/11/0173). Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung liegt darin, Kontrollbefugnissen der Finanzpolizei zur entsprechenden Durchsetzbarkeit zu verhelfen. Die in § 12 Abs 1 LSD-BG den Organen der Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse spezifizieren die diesen Behörden allgemein durch das AVOG eingeräumten Berechtigungen im Hinblick auf deren Kontrolltätigkeit nach dem LSD-BG.
6.6.2. Die konkrete „Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen“ vom 16. Mai 2024 entsprach dem Gesetz, zumal die Unterlagen im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht wurden. Die Aufforderung enthielt die eindeutige Anordnung, näher bezeichnete Unterlagen betreffend namentlich genannte, entsandte Arbeitnehmer bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages an die bezeichnete Adresse abzusenden. Darin enthalten ist weiters ua der Hinweis, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängert werden kann und daher am 21.5.2024, 24:00 Uhr endet, sowie der Hinweis, dass die Nichtentsprechung eine Verwaltungsübertretung bildet. Diese schriftliche Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 16.5.2024 übernommen und mit Unterschrift bestätigt.Dem Amt für Betrugsbekämpfung wurden die geforderten Unterlagen nicht übermittelt.
Das Aufforderungsschreiben enthält alle wesentlichen Bestandteile, die erforderlich sind, um der darin genannten Anfrage entsprechen zu können. Bei verständiger Würdigung konnte auch bei Anwendung strengster Maßstäbe für den Betreffenden kein Zweifel über dessen Inhalt bestehen. Vielmehr war das darin formulierte Verlangen ausreichend und eindeutig bestimmt. Es war klar aufgetragen, die Unterlagen innerhalb von zwei Werktagen vorzulegen, wobei auch das Ende der Frist zutreffend mit 21.05.2024, 24:00 Uhr bezeichnet wurde. Die Frist des § 12 Abs 1 Z 3 erster Satz LSD-BG ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Für den Beschwerdeführer bestand daher die Pflicht, die geforderten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt abzusenden. Diese (materiell-rechtliche) Frist ist im Aufforderungsschreiben zutreffend berechnet worden. Für sie kommt zwar nicht die nur für verfahrensrechtliche Fristen geltende Bestimmung des § 33 Abs 2 AVG, wohl aber Art. 5 des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens zur Anwendung (vgl VwGH 95/18/0786), wonach Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt werden. Fällt jedoch der „dies ad quem“ einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.Dies ist gegenständlich der Fall, da der Fristablauf auf einen Samstag fiel. Das Fristende fiel weiters zufolge der genannten Regelung im konkreten Fall aufgrund des gesetzlichen Feiertages am Montag, 20.5.2024 (Pfingstmontag), auf den nächsten Werktag, das war der 21.5.2024.
Aus der Rechtsprechung zu behördlichen Anfragen ergibt sich, dass es zur Konkretisierung der Tatzeit ausreicht, wenn sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl zB zu § 103 Abs 2 KFG, VwGH Ra 2022/02/0173 mwH, Ra 2021/02/0022 ua). Weiters ist die hinlänglich konkretisierte Aufforderung, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen, als wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 12 Abs 1 Z 3 erster Satz LSD-BG anzusehen (vgl VwGH Ra 2018/02/0084 zu § 103 Abs 2 KFG).
In Ansehung der vorgeworfenen Übertretung muss somit unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt. Der vorliegende Tatvorwurf bezeichnet das Anfragedatum (Aufforderung vom 16.5.2024) und enthält alle maßgeblichen Sachverhaltselemente. Er ist daher als hinreichend konkret zu beurteilen. In dem Umstand, dass als Ende der Frist im Straferkenntnis der 20.5.2024 bezeichnet ist, liegt kein Konkretisierungsmangel, weil es der Angabe des Fristendes zur Konkretisierung der Tat – wie dargestellt – nicht bedurfte und konnte dieser Spruchbestandteil daher entfallen.
Im Hinblick auf den dargestellten Zweck einer effizienten Sicherstellung der Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping ist der Einhaltung der Übermittlungspflichten eine hohe Bedeutung beizumessen. Die Beeinträchtigung der geschützten Interessen bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist als erheblich anzusehen.
7.1. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei den vorgeworfenen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, für deren Verwirklichung Fahrlässigkeit ausreicht. Es kann einen Erschwerungsgrund darstellen, wenn eine Tat, für deren Verwirklichung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen wird (vgl VwGH 94/02/0458).
7.2. Ein solcher Vorsatz ist aus dem Verhalten des Beschwerdeführers abzuleiten, zumal er im Bewusstsein gehandelt hat, dass es sich bei der Beschäftigung der kontrollierten Personen um „Schwarzarbeit“ handelte und er die Folgen der Tat jedenfalls bewusst in Kauf genommen hat. Die vorsätzliche Tatbegehung wirkt im vorliegenden Fall somit erschwerend (vgl VwGH 95/04/0174).
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Diesen Umstand hat die belangte Behörde – bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen – bei der Strafbemessung bereits berücksichtigt. In Ansehung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht wegen Verletzung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auffällig geworden ist und unter Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse erachtet das Verwaltungsgericht in sachgerechter Beurteilung Geldstrafen im spruchgemäß herabgesetzten Ausmaß für ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur erforderlichen Sorgfalt im Umgang mit der Einhaltung der Melde- und Bereithaltepflichten bei Entsendung von Arbeitnehmern sowie im Umgang mit behördlichen Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen anzuhalten.
7.3. Durch die vorgeworfenen Übertretungen hat der Beschwerdeführer den Schutzzweck des LSD-BG nicht unerheblich verletzt.
Wie oben ausgeführt, wurde die behördliche Kontrolle durch die Nichterstattung der Entsendemeldungen unterlaufen (Spruchpunkt 1) und durch die Nichtbereithaltung von Sozialversicherungsunterlagen (Spruchpunkt 3) die Feststellung des Bestehens einer für diese Beschäftigung im Sitzstaat bestehenden Sozialversicherung verunmöglicht. Für diese Delikte sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu € 20.000,-- vor. Die als effektives Kontrollmittel gegen Lohn- und Sozialdumping gesetzlich geschaffene Vor-Ort-Bereithaltepflicht der Lohnunterlagen nach § 22 LSD-BG wurde erheblich dadurch verletzt, dass diese inhaltliche Kontrolle einzelarbeitnehmerbezogener Unterlagen dem nach den Materialien als „Lohnkontrolle“ bezeichneten besonderen Kontrollzweck dient und in Verbindung mit den kollektivvertraglichen Arbeitszeitbestimmungen die Feststellung des zwingend gebührenden und tatsächlich zu leistenden österreichischen Kollektivvertragsentgelts erst ermöglicht. Der Gesetzgeber hat diesem gesetzlichen Interesse durch den hohen Strafrahmen von bis zu € 40.000,-- auch Ausdruck verliehen.Im Hinblick auf den dargestellten Zweck einer effizienten Sicherstellung der Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping kommt auch der Einhaltung der Übermittlungspflichten eine hohe Bedeutung zu. Der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der geschützten Interessen bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist ebenso durch den bis zu € 40.000,-- reichenden Strafrahmen Ausdruck verliehen.
Die Strafbemessung hatte daher im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien mit Rücksicht auf die für die einzelnen Delikte vorgesehenen Strafrahmen zu erfolgen und waren bei dieser Gesamtbetrachtung die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen wie dargestellt herabzusetzen, wobei im Fall des Spruchpunktes 3. zusätzlich zu berücksichtigen war, dass im Wegfall der Tatvorwürfe, der Beschwerdeführer habe die Meldung gemäß § 19 und behördliche Genehmigungen der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat nicht bereitgehalten, eine Einschränkung der Tat liegt, was gleichfalls im Strafausmaß Berücksichtigung findet.
8. Die Verkündung des Erkenntnisses im Anschluss an die mündliche Verhandlung entfiel aufgrund der Komplexität der Beweis- und Rechtslage. Im Übrigen haben die in der Verhandlung anwesenden Parteien ausdrücklich auf die Verkündung verzichtet.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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