LVwG N LVwG-S-2547/001-2024

LVwG-S-2547/001-2024Landesverwaltungsgericht06.10.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Fahrbahn; Anhänger; Abstellen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2547/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2547.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. November 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 60 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in Folge: belangte Behörde) vom 12. November 2024, Zl. ***, wurde über A (in Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung des § 23 Abs. 6 StVO 1960 nach § 99 Abs. 3 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2024, um 14:10 Uhr, im Gemeindegebiet ***, , am öffentlichen Parkplatz des ehemaligen „“ den Anhänger mit dem Kennzeichen *** ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen habe, ohne ihn währenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorgelegen hätten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Abstellort ein durch Beschilderung ausgewiesener Privatparkplatz sei und von ihm im Jahr 2021 erworben worden wäre. Somit habe er seinen Anhänger nicht auf einer öffentlichen Straße abgestellt. Er sei daher nicht zu bestrafen.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ließ am 3. Juni 2024, gegen 14:10 Uhr, den Anhänger mit dem Kennzeichen „“ am Parkplatz des ehemaligen „“ in ***, ***, ohne Zugfahrzeug stehen, ohne ihn währenddessen beladen oder entladen zu haben. Ein sonstiger wichtiger Grund für das Stehenlassen des Anhängers ohne Zugfahrzeug lag nicht vor.

Der Parkplatz des ehemaligen „***“ konnte zu diesem Zeitpunkt durch eine Zufahrt direkt von der *** (Kreisverkehr) durch alle Lenker von (Kraft-) Fahrzeugen erreicht und befahren werden. Nach dem äußeren Anschein nach stand der Parkplatz zur allgemeinen Benützung frei, sofern es sich um Kunden der dort situierten Lokalität handelte. Auf dem Parkplatz waren bloß Schilder angebracht, auf welchen folgender Inhalt abgedruckt war: „Kundenparkplatz. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Eine Kennzeichnung des Parkplatzes mit einem Fahrverbot, eine Abschrankung des Parkplatzes oder ein Hinweis auf Privatgrund samt Verbot der Benützung war nicht vorhanden.

4. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei durch Einsichtnahme in den Behördenakt, insbesondere aufgrund der darin enthaltenen Lichtbilder: Tatort, Tatzeit und Anhänger des Beschwerdeführers sind nicht strittig und ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige. Das optische Erscheinungsbild des abgestellten Anhängers zum Tatzeitpunkt wurde vom Meldungsleger durch ein Foto dokumentiert. Auf diesem ist auch ersichtlich, dass der Anhänger auf der Fahrbahn abgestellt wurde. Es gibt keine feststellbaren Anhaltspunkte, dass eine Ladetätigkeit durchgeführt worden wäre oder andere wichtige Gründe für das Stehenlassen vorgelegen hätten. Solche Gründe wurden auch nicht behauptet.

Die Schilder mit dem Hinweis auf den Kundenparkplatz wurden vom Beschwerdeführer übermittelt und sind auch auf Google-Streetview zu erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass diese Schilder auch zur Tatzeit angebracht waren. Eine darüberhinausgehende Kennzeichnung des Parkplatzes mit einem Fahrverbot, eine Abschrankung oder ein Hinweis auf Privatgrund samt Verbot der Benützung lag jedoch – wie der Anzeige zu entnehmen ist – nicht vor; dies wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise:

„§ 1. Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 2. Begriffsbestimmung

(1) Im Sinne diese Bundesgesetztes gilt als

[…]

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

[…]

§ 23. Halten und Parken

[…]

(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

§ 99. Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, […].“

6. Rechtliche Erwägungen:

Voraussetzung für eine Bestrafung ist, dass die Straßenverkehrsordnung zur Anwendung gelangt. Diese gilt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH 22.02.2013, Zl. 2009/02/0054 u.a.). Ein „Parkplatz“ – entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs. 6 StVO 1960 – ist ein für den Fahrzeugverkehr bestimmter Teil der Straße (und damit eine „Fahrbahn“ iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter „Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen“ ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Parkplätzen vor einem Gasthaus bzw. einem Kaufhaus, die mit Schildern „Parken nur für Gäste“ bzw. „Parkplatz für Kunden“ gekennzeichnet gewesen waren, ausgesprochen, dass es sich dabei um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, weil der zur Benützung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von Vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast bzw. Kunde zu werden (VwGH 3.10.1990, Zl. 90/02/0094).

Beim verfahrensgegenständlichen Parkplatz, der über eine Zufahrt von der *** aus erreicht werden kann und der bloß mit der Hinweistafel „Kundenparkplatz. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ gekennzeichnet war, handelt es sich somit um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da es jedermann möglich war, mit einem Kraftfahrzeug auf den Parkplatz zu gelangen, und der Kreis der Kunden nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt war.

Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs wäre ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich. Eine Abschrankung oder Sperre des Parkplatzes, die Straßenverkehrsteilnehmer von der Benützung dieser Fläche ausgeschlossen hätte, war zum Tatzeitpunkt nicht vorhanden. Daher gelangt im vorliegenden Fall auf dem Parkplatz die Straßenverkehrsordnung 1960 zur Anwendung.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Stehenlassen des Anhängers ohne Zugfahrzeug eine Fläche benutzte, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist und als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, und er auch nicht einwendete einen Belade- oder Entladevorgang vorgenommen zu haben, sowie sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen des Anhängers ohne Zugfahrzeug nicht geltend gemacht wurden, erfüllt der Beschwerdeführer das ihm angelastete Tatbild nach § 23 Abs. 6 StVO 1960 in objektiver Hinsicht.

Bei der Übertretung nach § 23 Abs. 6 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist (VwGH 23.4.2003, Zl. 98/08/0270). Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: bis zu zwei Wochen) zu bestrafen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen lediglich zu 5,5 % ausgenutzt.

Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht darin, dass auf Verkehrsflächen, die als Straßen mit öffentlichem Verkehr einzustufen sind, Anhänger ohne Zugfahrzeug insbesondere aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit nur für die Dauer einer unmittelbar durchgeführten Be- oder Entladetätigkeit oder aus sonstigen, wesentlichen Gründen abgestellt sind. Der Schutzzweck der Rechtsnorm wurde nicht bloß unerheblich beeinträchtigt. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als gering qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als Inhaber einer Lenkberechtigung sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und ein entsprechend normkonformes Verhalten zuzumuten.

Der Beschwerdeführer hat – der unwidersprochenen Einschätzung der belangten Behörde folgend – ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein nennenswertes Vermögen und keine Sorgepflichten.

Es liegen keine Milderungs- und keine Erschwerungsgründe vor.

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Die nicht geringe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes spiegelt sich gegenständlich auch in der Höhe der vorgesehenen Strafe wider (vgl. VwGH 20.11.2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726 Euro verneint wurde). Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG [***] nicht vorliegen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die von der Behörde verhängte Strafe ordnungsgemäß bemessen. Eine Herabsetzung der Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich.

8. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, weil keine Partei einen Antrag auf Abhaltung einer Verhandlung gestellt hat und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe unter 500 Euro verhängt wurde. Der Entfall der Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC.

9. Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Somit hat der Beschwerdeführer einen Beitrag in der Höhe von 10 Euro zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr konnte sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage stützten (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.5.2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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