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LVwG-AV-841/001-2025•LVwG N LVwG-AV-841/001-2025
LVwG-AV-841/001-2025Landesverwaltungsgericht06.10.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltskarte; Wiederaufnahme; Erschleichung; Aufenthaltsehe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) vom 3. Juni 2025, Zl. ***, wurde das Verfahren, in welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer die „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ ausgestellt wurde, von Amts wegen wiederaufgenommen, womit das Verfahren in jenen Stand zurücktrat, in dem es sich vor Aushändigung dieser Karte durch die belangte Behörde am 7. November 2017 befunden hat (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vom 25. August 2017 zurück und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei der Sohn von Frau C. Diese habe sich vor der belangten Behörde auf das Eingehen einer Ehe mit Herrn D berufen, obwohl ein Eheleben iSd Art. 8 EMRK lediglich im Jahr 2017 geführt worden sei, ohne dass der Wille bestanden habe, ein dauerhaftes gemeinsames Eheleben zu führen. Aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, konkret einer Scheinehe, sei der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG erfüllt.
2. In der dagegen fristgerecht durch die anwaltliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Behauptungen der belangten Behörde stellten lediglich Vermutungen dar. Tatsächlich habe die Mutter des Beschwerdeführers ihren damaligen Ehemann ausschließlich aus Liebe geheiratet und auch ein gemeinsames Familienleben geführt. Zum Beweis dafür, dass die Eheschließung aus Liebe erfolgte, wurden zahlreiche Beweisanträge gestellt.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 30. September 2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung (sachlicher Zusammenhang mit LVwG-AV-679/001-2025 und LVwG-AV-842/001-2025) durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung der vorgelegten Verwaltungsakte sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin C (Verfahren protokolliert zu LVwG-AV-679/001-2025) unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die serbische Sprache sowie Einvernahme der Zeugen E, F, G, H und I.
Ein Vertreter der belangten Behörde blieb trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt der Verhandlung fern.
II.Feststellungen
Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas.
Die belangte Behörde hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 25. August 2017, unter Berufung der Mutter des Beschwerdeführers, Frau C auf die Ehe mit dem ungarischen Staatsbürger, Herrn D, eine Aufenthaltstitelkarte für EWR-Bürger oder Schweizer Bürger mit der Gültigkeit von 7. November 2017 bis 31. Oktober 2022 erteilt.
Am 31. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der *** einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
Im Zuge dessen wurde die Landespolizeidirektion Wien mit der Überprüfung der nicht mehr bestehenden Ehe der Mutter des Beschwerdeführers beauftragt. Die LPD Wien stellte am 30. Mai 2023 fest, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Dies begründete die LPD Wien damit, dass ein gemeinsames Eheleben lediglich im Jahr 2017 geführt und nicht der Wille gesetzt wurde, ein dauerhaftes gemeinsames Eheleben zu führen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und ihrem damaligen Ehemann, Herrn D, zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers am 2. Juni 2017 bzw. am 7. November 2017 für die Söhne der C ein gemeinsames Ehe- und Familienleben nicht bestanden hat und die Eheschließung ausschließlich aus dem Grund geschlossen wurde, der Mutter des Beschwerdeführers sowie dem Beschwerdeführer selbst zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen.
Die Mutter des Beschwerdeführers und Herr D lernten sich im Jahr 2016 in einer Pizzeria in *** kennen. Der Kontakt verlief zuerst auf freundschaftlicher Basis, intensivierte sich jedoch nach einem Besuch des Herrn D im September 2016. Beide telefonierten oft miteinander und unterhielten sich über ein gemeinsames Leben. Dabei wollte die Mutter des Beschwerdeführers nicht in Ungarn oder Serbien leben, für Herrn D kam ein Umzug nach Bosnien nicht in Betracht. Sie fassten den Entschluss gemeinsam nach Österreich zu ziehen und nach Ende des Schuljahres den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder nach Österreich zu holen.
Am 17. März 2017 heirateten die Mutter des Beschwerdeführers und Herr D in ***, Serbien.
Mit Hilfe des Mannes von Frau F, einer sehr guten Freundin von Frau C, fanden die Eheleute eine gemeinsame Wohnung sowie eine Anstellung für Herrn D in Österreich.
Die Mutter des Beschwerdeführers und Herr D lebten vom 5. April 2017 bis 15. Mai 2017 zusammen an der Adresse *** in *** und übersiedelten dann gemeinsam an die Adresse *** in ***, wo sie zusammen bis zum 16. August 2018 lebten. Danach zog die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder in die *** in ***.
Zumindest im Zeitraum der Eheschließung bis August 2018 hatten die Mutter des Beschwerdeführers und Herr D ein funktionierendes Sexualleben und trugen beide auch finanziell zum gemeinsamen Leben bei, indem Frau C zwar den Großteil der Wohnungskosten trug, Herr D jedoch regelmäßig Einkäufe für Lebensmittel und Waschmittel tätigte.
Ab August 2018 distanzierte sich Herr D zunehmen von der Mutter des Beschwerdeführers, ohne dass diese wusste, warum. Frau C unternahm mehrere Versuche die Beziehung zu intensivieren, plante gemeinsame Urlaube und wollte ein Familienleben mit Herrn D führen; dies gelang in weiterer Folge aber nicht.
Herr D wollte sich an der neuen Adresse in *** nicht anmelden, hatte zwar seine Sachen dort, kam und ging jedoch, wann er wollte.
Die Mutter des Beschwerdeführers erhob schließlich im Mai 2022 Scheidungsklage, nachdem sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann herstellen konnte. Vom Gericht wurde sie aufgefordert ihren Mann zu suchen, weshalb sie im Frühling 2022 einen Rechtsanwalt beauftragte, eine Meldeadresse von Herrn D ausfindig zu machen. Im Juni 2022 teilte ihr der Rechtsanwalt mit, dass sie von Herrn D bereits geschieden ist.
Unbemerkt von Frau C brachte Herr D am 16. Jänner 2018 gegen die Mutter des Beschwerdeführers eine Klage auf Ehescheidung vor dem Amtsgericht in ***, Serbien ein. Die Ehe wurde am 8. Mai 2018 geschieden. Das Scheidungsurteil wurde der Mutter des Beschwerdeführers nicht zugestellt, da sie an der angegebenen Adresse nicht mehr wohnte.
Die diesbezüglichen Unterlagen übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers am 9. Jänner 2023 an die ***.
III.Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers, seiner Mutter, den Antragstellungen und des Erhebungsberichts der LPD Wien ist auf den unstrittig gebliebenen Verwaltungsakt zu verweisen. Hinsichtlich der weiteren Antragsbestätigung vom August 2022 ist auf die diesbezügliche Einreichbestätigung der *** zu verweisen.
Die Feststellungen zum Zusammenleben der Mutter des Beschwerdeführers mit Herrn D ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.
Sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch die Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck auf das erkennende Gericht, indem sie nachvollziehbar persönliche Wahrnehmungen schilderten und sich nicht auf abstrakte oder floskelhafte Beschreibungen der Beziehung beschränkten.
Das Gericht übersieht nicht, dass es insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einordnung zum Kennenlernen bzw. dem Beginn der ehelichen Probleme zu widersprüchlichen Angaben gekommen ist, dennoch konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl im Hinblick auf Frau C, als auch die einvernommenen Zeugen jedenfalls nicht mit annähernd ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein gemeinsames Familienleben seitens der Mutter des Beschwerdeführers nicht intendiert war.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte nachvollziehbar vor, dass ihre erste Ehe unglücklich verlaufen ist und sie bereits seit dem Jahr 2011 nicht mehr mit ihrem ersten Mann zusammenlebte. Dass sie sich erst so spät von ihrem ersten Mann scheiden ließ, erklärte sie plausibel damit, dass er sich aufgrund seiner Tätigkeit als Soldat oft monatelang im Ausland befunden hat und eine einvernehmliche Scheidung mit ihm zuerst nicht möglich war.
Frau C konnte darüber hinaus umfangreiche Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des D machen, sie lernte seine Eltern kennen und schilderte ohne Beschönigungstendenzen, dass die Mutter des Herrn D mit der Ehe nicht glücklich gewesen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen aufrichtigen Eindruck und war plausibel, dass sie ein gemeinsames Familienleben mit Herrn D geführt hat und auch weitere Bestrebungen unternahm, um eine funktionierende Beziehung aufrecht zu erhalten. Die Distanzierung des Herrn D von Frau C wurde durch diese sowie der Zeugin Frau E bestätigt, welche schilderte, dass die Eheprobleme auch dazu führten, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr schlafen konnte, diese jedoch weiterhin an der Beziehung festhalten wollte.
Alle einvernommenen Zeugen schilderten gleichlautend, dass sie von der Mutter des Beschwerdeführers und ihrem zweiten Ehemann den Eindruck eines normalen Paares hatten. Sie wurden zusammen angetroffen, gingen Hand in Hand spazieren und besuchten gemeinsam Lokalitäten. Darüber hinaus konnte auch der Zeuge G bestätigen, dass Frau C und Herr D zusammengewohnt haben, nachdem dieser ihnen eine Wohnung vermittelt hat.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte ein Sexualleben, einen gemeinsamen Wohnsitz sowie auch eine gemeinsame Kostentragung für Dinge des täglichen Bedarfs vor, welche unbestritten blieben.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich Herr D bereits im Juli 2018 in Serbien von Frau C scheiden ließ. Zum einen blieb dies von dieser unbemerkt, zum anderen legte sie glaubwürdig im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar, dass sie lange Zeit versuchte die gemeinsame Beziehung zu verbessern. Damit brachte sie überzeugend vor, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben und einer funktionierenden Beziehung zu Herrn D gelegen war.
Die Beweggründe des Herrn D konnten im Rahmen des Verfahrens nicht eruiert werden, da dieser nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet gemeldet ist und sein Verbleib unbekannt ist. Insbesondere ist auch keine ausländische Adresse dieser Person aktenkundig.
Die Feststellungen zur Scheidung von Herrn D beruhen auf dem diesbezüglich vorgelegten Urteil sowie dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an die *** vom Jänner 2023.
Hinsichtlich der seitens der Frau C eingereichten Scheidungsklage ist auf eben diese zu verweisen.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lauten auszugsweise:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(…)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
(…)
Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(…)
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(…)
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
V.Rechtliche Beurteilung
Die belangte Behörde gründet die Wiederaufnahme des Verfahrens darauf, dass sich der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen habe, indem sich dessen Mutter auf die Ehe mit einem EWR-Bürger berufen hat, ohne ein gemeinsames Familienleben mit diesem zu führen.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass es für das Erschleichen eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auf Handlungen ankommt, die zur entsprechenden Bescheiderlassung geführt haben, somit es auf Handlungen des Antragstellers im Verfahren bis zur Bescheiderlassung ankommt. Wenn allenfalls später Erteilungsvoraussetzungen wegfallen, worauf die Ermittlungen im Zuge des Antrages auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte möglicherweise schließen lassen, ist § 69 AVG nicht mehr einschlägig.
Hat sich die Mutter des Beschwerdeführers daher für die Erteilung der Aufenthaltskarte im Jahr 2017 nicht zu Unrecht auf eine Ehe mit einem EU-Bürger berufen, sind allenfalls später eingetretene Änderungen im Eheleben der Mutter des Beschwerdeführers in Bezug auf das Erschleichen des Bescheides unerheblich.
Dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit der Eheschließung bis zur Ausstellung der Aufenthaltskarte für sich und ihre damals minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer und Bruder) mit Herrn D kein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt haben soll, gibt es aufgrund des durchgeführten Verfahrens keine hinreichenden Beweise.
Gemäß § 30 NAG dürfen Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft berufen (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020; VwGH 27.4.2022, Ra 2021/22/0052 bis 0053).
Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 23.5.2023, Ra 2021/22/0252).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. VwGH 8.2.2023 Ra 2021/22/0020, Rn. 21, mwN).
Jedoch, alleine der Umstand, dass eine Ehe "auch" zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wird, begründet nicht das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Gemäß § 30 Abs. 1 NAG ist eine "Aufenthaltsehe" vielmehr durch das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Familienlebens iSd Art. 8 MRK gekennzeichnet. Liegt daher ein solches Familienleben im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, kommt die Annahme einer der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltskarte entgegenstehenden Aufenthaltsehe nicht in Betracht (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, haben die Mutter des Beschwerdeführers und ihr damaliger Ehemann, Herr D die Ehe in der Absicht geschlossen ein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können.
Wie festgestellt, zeigt das gemeinsame Sexualleben, der Beitrag zur Wirtschaftsgemeinschaft in Form von Einkäufen für den täglichen Bedarf sowie die Wohngemeinschaft auf, dass zumindest zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Antragstellung auf Ausstellung der Aufenthaltskarten bis etwa August 2018 ein gemeinsames Familienleben zwischen Frau C und Herrn D bestanden hat. Die Mutter des Beschwerdeführers wollte mit Herrn D dauerhaft ein gemeinsames Eheleben führen.
An die Mitteilung der LPD Wien, die gegenständlich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bejahte, war das Verwaltungsgericht nicht gebunden (vgl. VwGH 4.3.2024, Ra 2021/22/0223).
Die Tatbestandsvoraussetzung des Erschleichens der Aufenthaltstitelkarte im Jahr 2017 durch Berufung auf eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 69 Abs. 1 AVG ist daher nicht erfüllt.
Demgemäß war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
Angesicht der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte auch die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte in Spruchpunkt 2. des Bescheides zu Unrecht.
Mit dieser Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Erlassung dieses (Wiederaufnahme)Bescheides befand (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0175). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck der Beteiligten verschafft und alle der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände berücksichtigt (vgl. VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0077).
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