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LVwG-AV-1534/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1534/001-2024
LVwG-AV-1534/001-2024Landesverwaltungsgericht06.10.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Aufenthaltskarte; Neuausstellung; Verfahrensrecht; Anbringen; Schadenersatz; Mutwillensstrafe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Serbien, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 29.10.2024, Zl. ***, mit dem in Spruchpunkt I. der am 17.05.2024 gestellte Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltskarte „Angehöriger“ zurückgewiesen, in Spruchpunkt II. der am 17.05.2024 gestellte Antrag auf „Kostenersatz – in Form eines finanziellen Ausgleiches in Höhe von € 25.900,00 für […] entstandene Verluste und Unannehmlichkeiten“ zurückgewiesen, in Spruchpunkt III. aufgrund des mit Spruchpunkt II. zurückgewiesenen Antrages vom 17.05.2024 eine Mutwillensstrafe idHv € 300,-- verhängt, mit Spruchpunkt IV. der am 28.05.2024 gestellte Antrag auf Kosten- und Schadenersatz aufgrund eines vorgebrachten Verstoßes gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien und der vorgebrachten, damit zusammenhängenden Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der fehlenden Erleichterung des Niederlassungsverfahrens zurückgewiesen und mit Spruchpunkt V. aufgrund des mit Spruchpunkt IV. zurückgewiesenen Antrages vom 28.05.2024 eine Mutwillensstrafe idHv € 300,-- verhängt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Festgestellter (wesentlicher) Verfahrensgang:
1.1. Der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge vorangegangene Anträge und Verfahren, verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Am 13.03.2023 stellte Herr A, ein am *** in *** geborener serbischer Staatsangehöriger (im Folgenden: der Beschwerdeführer), der in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn B, einem österreichischen Staatsbürger lebt, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG.
Aufgrund dieses Antrages vom 13.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch am 25.05.2023 erfolgte persönliche Aushändigung einer entsprechenden Aufenthaltskarte von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG erteilt, wobei die Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Aufenthaltskarte auf dieser mit 17.05.2023 bis 17.05.2024 angegeben und auf der Rückseite der Karte der Vermerk „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ angebracht war.
1.1.2. Nach Übernahme der von 17.05.2023 bis 17.05.2024 gültige Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erhob der Beschwerdeführer gegen diese ihm ausgestellte Aufenthaltskarte zusammengefasst mit der Begründung, die Befristung auf ein Jahr und der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ seien rechtswidrig, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.1.3. Mit an die belangte Behörde gerichteter E-Mail vom 28.06.2023 teilte der Beschwerdeführer ua mit, dass er hiermit „aufgrund der Bewilligung einer Niederlassungserlaubnis für nur ein Jahr […], die [ihm] keinen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht“ einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Melk, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und der Volksanwaltschaft geltend mache.
1.1.4. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.07.2023 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Forderung nach Schadenersatz auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
1.1.5. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwG-AV-1926/001-2023 wurde die durch den Beschwerdeführer mit der Begründung, die Befristung des ihm durch Ausfolgung der entsprechenden Aufenthaltskarte erteilten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf ein Jahr und der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ seien rechtswidrig, erhobene Beschwerde abgewiesen.
1.1.6. Mit am 25.07.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwG-AV-1926/001-2023, abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Wiederaufnahmeantrag vom 25.07.2023 wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2023,GZ. LVwG-AV-1926/003-2023, als unzulässig zurückgewiesen
1.1.7. Mit am 05.09.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangter E- Mail beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.07.2023, LVwG-AV-1926/001-2023 und des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.08.2023, GZ. LVwG-AV-1926/003-2023. Diese Anträge wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.09.2023, LVwG-AV-1926/005-2023, als unzulässig zurückgewiesen.
1.1.8. Mit per E-Mail vom 04.10.2023 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteltem Schreiben vom 03.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, die „umgehende Rückweisung sämtlicher Beschlüsse, die aufgrund mangelnder Anhörung und Verletzung meiner Rechte und vieler anderer Personen ergangen sind, inklusive der oben angeführten Beschlüsse“, die „Wiederholung des Verfahrens unter Beachtung der vorgeschriebenen Anhörungsverfahren und unter Einhaltung meiner rechtlichen Rechte, EU Richtlinien, EMRK Länderabkommen samt Anregung eines Disziplinarverfahrens gegen sämtliche Beteiligte“ sowie die „Amtshaftung laut Amtshaftungsgesetz“.
Diese Anträge wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.10.2023, LVwG-AV-1926/008-2023 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend die Anträge des Antragstellers auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht zuständig ist. Ein Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde in Person der Bezirkshauptmannschaft zu stellen und wird der Antragsteller im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz AVG an diese verwiesen; die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen hat zudem überhaupt zivilgerichtlich zu erfolgen.“
1.1.9. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.02.2024, LVwG-AV-2673/001-2023, wurde eine vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.7.2023, *** betreffend einen durch den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem führerscheinrechtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Kosten- und Schadenersatz abgewiesen, wobei in der Begründung des Erkenntnisses ua Folgendes ausgeführt wird:
„Was wiederum den Antrag auf Schadenersatz, gestützt auf diverse Paragraphen des ABGB, betrifft, so hat diesen die belangte Behörde völlig zu Recht zurückgewiesen und den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen, da die Verwaltungsbehörden nicht zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatzansprüche sachlich zuständig sind; gemäß § 1 der Jurisdiktionsnorm (JN) wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, wozu insb. der Abspruch über Schadenersatzansprüche gehört, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt, und gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) ist zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche „in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“.
1.1.10. Nach einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 05.03.2024 stellte der Beschwerdeführer mit an die belangte Behörde gerichteter E-Mail vom 11.03.2024 unter anderem folgenden Antrag:
„[…] Antrag: Des Weiteren fordere ich Schadensersatz von der BH Melk für die erlittenen Ess- und Schlafstörungen, den Bluthochdruck sowie die Veränderungen im Blutbild, die zu einer massiven Beeinträchtigung meiner Lebensqualität geführt haben.“
1.1.11. Mit E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12.03.2024 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die seine Person betreffend vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Verfahren „eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Kosten“, wobei der Beschwerdeführer begründend zusammengefasst ausführte, dass ihm im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels Angehöriger“ das Recht der Anhörung nicht gewährt worden wäre, was zu zusätzlichen Kosten und Unannehmlichkeiten geführt habe. Aufgrund dieses Verstoßes gegen das Recht auf rechtliches Gehör fordere der Beschwerdeführer den Ersatz sämtlicher entstandener Kosten, einschließlich Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und anderer Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren angefallen seien.
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2024, LVwG-AV-1926/009-2023 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses wird ua. Folgendes ausgeführt:
„Wie bereits vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im angeführten Beschluss vom 09.10.2023 festgehalten wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend einen Antrag auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen jeglicher Art nicht zuständig. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen hat zivilgerichtlich zu erfolgen. Der nunmehrige Antrag des Antragstellers, mit dem er den Ersatz für seine entstandenen Kosten in einer nicht bezifferten Höhe beantragte, zielt erneut auf Amtshaftungsansprüche hin.“
1.1.12. Mit E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 02.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2024 aufgehoben und der Antrag auf Entschädigung für entstandene Kosten erneut geprüft werde.
Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, ob es sich bei seiner E-Mail vom 02.04.2024 um ein außerordentliches Rechtmittel oder einen neuerlichen, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Antrag handle, teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.04.2024 mit, dass es sich bei seiner Eingabe vom 02.04.2024 um einen neuerlich an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Antrag handle.
1.1.13. Mit E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 04.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer, dass sein Antrag auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien erneut geprüft werde.
1.1.14. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.04.2024, LVwG-AV-1926/010-2023, wurden die Anträge des Antragstellers vom 02.04.2024 und vom 04.04.2024 als unzulässig zurückgewiesen.
1.1.15. Mit E-Mail vom 11.04.2024 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.04.2024 überprüft und aufgehoben werde und stellte er weiters einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Diese Anträge vom 11.04.2024 wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.04.2024, LVwG-AV-1926/011-2023 als unzulässig zurückgewiesen.
1.1.16. Per E-Mail vom 25.04.2024 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragte der Beschwerdeführer ua, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.04.2024 überprüft werde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.04.2024, LVwG-AV-1926/013-2023, wurden die Anträge vom 25.04.2024 als unzulässig zurückgewiesen.
1.1.17. Mit dem wiederum per E-Mail am 06.05.2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestelltem Antrag beantragte der Beschwerdeführer, dass ein „Ergänzungsverfahren“ gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Bezug auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.04.2024 eingeleitet werde.
Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus, dass es zahlreiche Schreib- und Tippfehler wie „Straße“ statt „Strasse“, „sorgfältig“ statt „sorgfälltig“ und „gehen würde“ statt „geführt hätte“ gebe. Es seien einige Informationen wie die genaue Antragsnummer oder die genaue Identität der verantwortlichen Personen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht angeführt. Der Text sei nicht klar strukturiert, was das Verständnis erschwere, und könnte eine Unterteilung in Abschnitte oder Absätze helfen. Die Begründungen für die Entscheidungen des Gerichtes könnten präziser sein. Es gäbe Stellen im Text, an denen Fachbegriffe möglicherweise nicht korrekt verwendet oder nicht ausreichend erläutert worden seien. An einigen Stellen des Textes würden Entscheidungen getroffen werden, ohne klare rechtliche Grundlagen oder Referenzen anzugeben, was die Legitimität dieser Entscheidungen in Frage stellen könne. Es sei unklar, ob und wie bestimmte Zitate oder Referenzen im Text verwendet worden seien, da sie nicht ausreichend erläutert worden wären. Es werde auf die in einem zitierte Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG sowie auf das Recht des Gehörs verwiesen. Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätten die Sorgfaltspflicht verletzt. Die genannten Punkte seien in vorherigen Anträgen oder Schriftstücken ausführlich erläutert worden und würden weiterhin die Grundlage des Anliegens des Beschwerdeführers bilden. Der Beschwerdeführer ersuche darum, diese Aspekte in das Ergänzungsverfahren aufzunehmen und entsprechend zu prüfen.
1.1.18. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.05.2024, Zlen. LVwG-AV-1926/015-2023 und LVwG-AV-1926/016-2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2024 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und wurde weiters (mit Spruchpunkt 2) eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.
1.1.19. Am 16.05.2024 und somit fristgerecht vor Ablauf des ihm mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 17.05.2024 ausgestellten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“.
1.1.20. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 17.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer – neben einer Kopie seiner damals aktuellen, bis zum 17.05.2024 gültigen Aufenthaltskarte, einer Bestätigung über seine Friseurausbildung in Serbien und einem RIS-Ausdruck der Fachkräfteverordnung 2004 – zum einen ein Dokument, mit dem er ergänzenden zu seiner mündlichen Vorsprache vom 16.05.2024, bei der er mündlich die Verlängerung seiner „Aufenthaltsbewilligung Angehöriger“ beantragte hatte, schriftlich einen „korrigierten formlosen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ stellte.
1.1.21. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17.05.2024 ein Dokument mit dem Betreff „Beschwerde und Forderung nach Kostenersatz aufgrund unterlassener Information und fehlerhafter Ausstellung der Aufenthaltskarte“, in dem der Beschwerdeführer jene verfahrensgegenständlichen Anträge vom 17.05.2024 auf Korrektur und Neuausstellung seiner Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“ und auf Kostenersatz bzw. „finanziellen Ausgleich“ für ihm entstandene Verluste und Unannehmlichkeiten in Höhe von 25.900,-- Euro, über die im nunmehr angefochtenen Bescheid mit den Spruchpunkten I. und II. abgesprochen wurde, stellte.
Konkret führte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben Folgendes aus:
„Betreff: Beschwerde und Forderung nach Kostenersatz aufgrund unterlassener Information und fehlerhafter Ausstellung der Aufenthaltskarte
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich eine formelle Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Melk erheben und einen Antrag auf Kostenersatz stellen. Im März 2023 habe ich bei Ihnen eine Niederlassungsbewilligung als Angehöriger beantragt. In diesem Zusammenhang wurde ich nicht darüber informiert, dass der Beruf des Friseurs in vielen Bundesländern Österreichs als Mangelberuf eingestuft ist und somit eine Möglichkeit besteht, eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Stattdessen wurde auf meiner Aufenthaltskarte "Kein Zugang zum Arbeitsmarkt" vermerkt.
Dieses Versäumnis stellt aus meiner Sicht eine Verletzung der Informationspflichten seitens der Behörde dar und hat zu erheblichen finanziellen Nachteilen für mich geführt. Hätte ich von der Möglichkeit einer Arbeitsgenehmigung gewusst, hätte ich entsprechende Schritte unternehmen können, um eine Anstellung zu finden und Einkünfte zu erzielen.
Zur Verdeutlichung meiner Situation möchte ich die folgenden Punkte anführen:
1. Verletzung der Informationspflicht: Es ist die Pflicht der Behörde, Antragsteller umfassend über ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren. Dies wurde in meinem Fall versäumt.
2. Fehlerhafte Ausstellung der Aufenthaltskarte Angehöriger: Die Aufenthaltskarte enthält keine Angaben über den Zugang zum Arbeitsmarkt (als Friseur), was meinen beruflichen Möglichkeiten erheblich geschadet hat.
3. Finanzielle Nachteile: Durch die fehlende Arbeitsgenehmigung sind mir Einkommensverluste entstanden, die ich durch eine Anstellung als Friseur hätte vermeiden können.
Aufgrund dieser Umstände fordere ich:
1. Korrektur der Aufenthaltskarte Angehöriger: Eine Neuausstellung meiner Aufenthaltskarte Angehöriger mit der richtigen Angabe des Zugangs zum Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Einstufung des Friseurberufs als Mangelberuf.
2. Kostenersatz: Einen finanziellen Ausgleich für die mir entstandenen Verluste und Unannehmlichkeiten. 25.900,-- €
Ich bitte Sie, meine Beschwerde und meinen Antrag umgehend zu prüfen und mich über die weiteren Schritte zu informieren. Sollten Sie weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“
1.1.22. Das Verfahren über den durch den Beschwerdeführer am 16.05.2024 mündliche gestellten und mit Eingabe vom 17.05.2024 auch „korrigiert“ schriftlich eingebrachten Verlängerungsantrag wurde bei der belangten Behörde zurZahl *** geführt und wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Verlängerungsantrages ein weiterer Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, gültig bis 18.05.2025 erteilt. Nachdem ihm die Aufenthaltskarte betreffend diesen weiteren Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gültig bis 18.05.2025 nachweislich zugestellt worden waren, gab der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte betreffend den ihm zuvor erteilten Erst-Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Gültigkeitsdauer von 17.05.2023 bis 27.05.2024 am 07.10.2025 bei der belangten Behörde ab.
1.1.23. Bei einer (im Zusammenhang mit dem zur Zahl *** geführten Verfahren betreffend die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erfolgten) persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 23.05.2024 verwies der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Begleichung des ihm vorgeschriebenen Betrages von 160,-- Euro für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf seinen in dem mit E-Mail vom 17.05.2024 übermittelten „Antrag auf Kostenersatz, Amtshaftung“. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin im Zuge seiner mündlichen Vorsprache am 23.05.2024 seitens der Behörde hinsichtlich des Antrags auf Kostenersatz mündlich auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Beschwerdeführer hielt seinen eingereichten Antrag auf Kostenersatz ausdrücklich aufrecht, wobei sowohl der mündliche Verweis auf den Zivilrechtsweg als auch die ausdrückliche Aufrechterhaltung des Antrags in der ua auch vom Beschwerdeführe unterzeichneten Niederschrift vom 23.05.2024 ausdrücklich festgehalten wurden.
1.1.24. Mit E-Mail vom 28.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gültig bis 17.05.2024 und ein Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Kosten- und Schadenersatz aufgrund eines Verstoßes gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien“.
In diesem mit E-Mail vom 28.05.2024 übermittelten Schreiben stellte der Beschwerdeführer jenen Antrag vom 28.05.2024 auf Kosten- und Schadenersatz „aufgrund eines Verstoßes gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien“ und der damit zusammenhängenden Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der fehlenden Erleichterung des Niederlassungsverfahrens, der im nunmehr angefochtenen angefochtenen Bescheid mit Spruchpunkt IV. zurückgewiesen wurde.
Im Einzelnen wird in diesem mit E-Mail vom 28.05.2024 übermittelten Schreiben Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit reiche ich formell einen Antrag auf Kosten- und Schadenersatz ein, da mir aufgrund eines Verstoßes gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien der Zugang zum Arbeitsmarkt verweigert wurde und das Niederlassungsverfahren nicht erleichtert wurde.
Sachverhalt:
Gültig per 17.05.2023 habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eine Aufenthaltskarte als "Niederlassung Angehöriger" erhalten. Auf dieser Karte wurde vermerkt, dass ich „Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt“ habe. Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen meine Rechte als serbischer Staatsangehöriger gemäß dem Assoziierungsabkommen dar, das am 1. September 2013 in Kraft getreten ist.
Rechtsbruch:
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien (Stabilitäts- und Assoziierungsabkommen, SAA) enthält spezifische Bestimmungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt für serbische Staatsangehörige in der EU regeln.
1. Artikel 49 des Stabilitäts- und Assoziierungsabkommens (SAA):
„Die Vertragsparteien einigen sich darauf, den Zugang der Arbeitnehmer Serbiens zu erleichtern, die rechtmäßig auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, sowie den Schutz und die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.“
„Die Vertragsparteien vereinbaren, dass serbische Staatsangehörige, die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates beschäftigt sind, ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht auf Zugang zu einer Beschäftigung im gesamten Gebiet dieses Mitgliedstaates erhalten.“
„Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bedingungen für die Niederlassung von Staatsangehörigen und Gesellschaften der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erleichtern.“
„Serbische Staatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmäßig arbeiten und ihren Arbeitsplatz verlieren, haben das Recht, im selben Staat eine neue Beschäftigung zu suchen und zu erhalten, wobei die Rechte und Bedingungen der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten zu beachten sind.“
Durch das Verwehren des Zugangs zum Arbeitsmarkt wurde gegen diese Artikel verstoßen, da mir als serbischer Staatsangehöriger, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt wurde, obwohl das Abkommen dies ausdrücklich vorsieht. Folgen des Rechtsbruchs:
Aufgrund dieser fehlerhaften Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt habe ich erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Im vergangenen Jahr war ich gezwungen, auf meine Ersparnisse zurückzugreifen und habe dadurch erhebliche wirtschaftliche Einbußen erlitten.
Forderung:
Aufgrund des oben beschriebenen Verstoßes gegen das Assoziierungsabkommen und der daraus resultierenden finanziellen Verluste fordere ich hiermit eine angemessene Entschädigung. Diese soll die entstandenen Kosten und den erlittenen Schaden abdecken. Anbei finden Sie relevanten Dokumente und Nachweise, die meine Forderung unterstützen, darunter
Ich bitte um eine umgehende Überprüfung meines Antrags und um eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Schäden. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung“
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I. der durch den Beschwerdeführer am 17.05.2024 gestellte Antrag auf Neuausstellung seiner Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, mit Spruchpunkt II. der am 17.05.2024 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz – in Form eines finanziellen Ausgleiches in Höhe von € 25.900,00 für entstandene Verluste und Unannehmlichkeiten“ und mit Spruchpunkt IV. der Antrag vom 28.05.2024 auf Kosten- und Schadenersatz „aufgrund eines Verstoßes gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien und der vorgebrachten damit zusammenhängenden Verweigerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der fehlenden Erleichterung des Niederlassungsverfahrens“ zurückgewiesen.
Weiters wurden mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid in Spruchpunkt III. über den Beschwerdeführer wegen seines mit Spruchpunkt II. zurückgewiesenen Antrages vom 17.05.2024 und mit Spruchpunkt V. aufgrund seines mit Spruchpunkt IV. zurückgewiesenen Kosten- und Schadenersatzantrags vom 28.05.2024 Mutwillensstrafen gem. § 35 AVG in der Höhe von jeweils 300,-- Euro verhängt.
1.2.2. In der Bescheidbegründung wird zunächst insbesondere der bisherige Verfahrensgang festgestellt.
Beweiswürdigend wird hinsichtlich der zum Verfahrensgang getroffenen Feststellungen auf den Inhalt der Bezug habenden Akten verweisen. Darüber hinausgehend wird ausgeführt, für die Behörde stehe außer Zweifel, dass dem Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Kosten- bzw. Schadenersatz, als auch in weiterer Folge bis zum Zeitpunkt des behördlichen Abspruchs über diese, vollkommen bewusst gewesen sein müsse, dass allfällige Schadenersatz- und Kostenersatzforderungen gegen Verwaltungsbehörden im Wege der Amtshaftung über die ordentliche Gerichtsbarkeit geltend gemacht werden müssen und nicht direkt bei den von diesen Forderungen betroffenen Behörden. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male bei der belangten Behörde Anträge auf Kosten- bzw. Schadenersatz, die im Übrigen allesamt als vollkommen unbegründet angesehen würden, eingebracht.
Ähnliches gelte auch für den Antrag vom 17.05.2024 auf Neuausstellung der mit 17.05.2023 datierten alten Aufenthaltstitelkarte des Beschwerdeführers. Hierzu sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag offenbar beabsichtige, das Ergebnis des zu *** geführten Verfahrens iZm der Erteilung dieser Aufenthaltstitelkarte und die damit zusammenhängenden zahlreichen jeweils rechtskräftigen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu konterkarieren, indem er die ergangenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen mitsamt deren Begründungen vollkommen ignoriere und mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.05.2024 einen erneuten Versuch startete, seinen Rechtsansichten nachträglich doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, zumal sämtliche in diesem Zusammenhang vorangegangenen Eingaben an die erkennende Behörde und an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich letztlich denselben Zweck, nämlich die rechtswidrige Ausstellung der gegenständlichen Aufenthaltstitelkarte mitsamt eines Vermerkes über das Bestehen eines Zuganges zum Arbeitsmarkt zu erwirken, verfolgt hätten.
1.2.3. In rechtlicher Hinsicht wird in der Bescheidbegrünung zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des am 17.05.2024 gestellten Antrags auf Korrektur, Neuausstellung der Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“) ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die gegenständliche Aufenthaltskarte rechtkräftig erteilt worden, wobei das in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer gemachte Vorbringen in den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes als unbegründet bewertet worden sei.
Die Behörde erachte den gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltskarte als Fortsetzung der bisherigen vergeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zu erwirken, die ihm zugleich einen Zugang zum Arbeitsmarkt ermögliche, dies durch die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltstitelkarte mit einem entsprechenden Hinweis. Dazu sei schon grundsätzlich anzumerken, dass der Ausschluss von Inhabern des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ vom Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt von Gesetzes wegen (§ 8 Abs. 1 Z. 6 NAG) vorgegeben sei und dass auch ein allfällig anderslautender auf einer Aufenthaltstitelkarte stehender Verweis, wie er durch den Beschwerdeführer begehrt werde, nicht dazu geeignet wäre, die gesetzliche Regelung auszuheben.
Auch sei eine Neuausstellung einer rechtswirksam erteilten Aufenthaltstitelkarte nur in § 19 Abs. 11 NAG angeführten Fällen vorgesehen. Andere Regelungen, welche eine neuerliche Ausstellung einer bestehenden Aufenthaltstitelkarte trotz unveränderter Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltstitelkarte und des dieses zugrundeliegenden, gleichgebliebenen Sachverhaltes ermöglichen würde, seien aus dem NAG nicht abzuleiten. Es sei weder ein von § 10 NAG erfasster Sachverhalt noch einer der Tatbestände des § 19 Abs. 11 NAG gegeben.
Überdies habe der Beschwerdeführer zwischenzeitig die mit 18.05.2024 datierte neue Aufenthaltstitelkarte betreffend seinen verlängerten Aufenthaltstitel erhalten, womit die alte verfahrensgegenständliche Aufenthaltstitelkarte ohnehin ihre Gültigkeit verloren habe. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neuausstellung betreffe somit eine mittlerweile ungültig gewordenen Aufenthaltstitelkarte. Da eine solche gesetzlich nicht vorgesehen sei, sei der diesbezügliche Antrag unzulässig.
1.2.4. Zur mit den in den Spruchpunkten II. und IV. des angefochtenen Bescheides erfolgten Zurückweisung der Anträge vom 17.05.2024 und 28.05.2024 auf Kosten- bzw. Schadenersatz wird in der Bescheidbegründung insbesondere ausgeführt, die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen sähen keine Rechtsgrundlage für eine inhaltliche verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Ersatz von Kosten- oder Schadenersatzforderungen vor. Es bestehe keine Zuständigkeit der belangten (Verwaltungs-)Behörde, da über zivilrechtliche Ansprüche, wozu auch Schaden- und Kostenersatzansprüche bzw. amtshaftungsrechtliche Ansprüche zählten, die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Anträge auf Schaden- bzw. Kostenersatz wiederholt auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, habe aber dennoch die verfahrensgegenständlichen Anträge aufrechterhalten und auf eine Entscheidung durch die Behörde beharrt.
Mangels sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde seien die verfahrensgegenständlichen Anträge, die der Beschwerdeführer, der auf einer Entscheidung durch die Behörde beharrt und die Anträge auch nicht zurückgezogen worden habe, als unzulässig zurückzuweisen.
1.2.5. Zur in den Spruchpunkten III. und V. erfolgten Verhängung von Mutwillensstrafen wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in jüngerer Vergangenheit mehrfach Anträge auf Schadenersatz eingebracht, wobei er auf einer Entscheidung durch die Behörde beharrt habe, obwohl er nachweislich über die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über derartige Anträge belehrt worden sei.
Trotz der dem Beschwerdeführer jeweils schon zuvor zur Kenntnis gebrachten verwaltungsbehördlichen und landesverwaltungsgerichtlichen rechtlichen Ausführungen habe der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen weiteren Schadenersatzanträge gestellt und diese trotz einer erneuten entsprechenden Belehrung und eines behördlichen Verweises ausdrücklich aufrecht erhalten, obwohl ihm vollkommen klar gewesen sein müsse, dass die belangte Behörde mangels Zuständigkeit keine materiell-rechtliche Entscheidung über diese Anträge fällen könne.
Es sei somit offenkundig, dass die Motivation für die verfahrensgegenständlichen Schadenersatzanträge des Beschwerdeführers einzig darin bestanden habe, rechtswidrige Erledigungen im Sinne des Beschwerdeführers unter Umgehung bisheriger rechtskräftiger behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu erwirken.
Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vorangegangenen Erfahrungen mit gleichartigen Ansuchen bewusst gewesen sein müsse, dass auch die gegenständlichen Ansuchen keinerlei Aussicht auf eine positive Erledigung haben würden, sei die anhaltende Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers unter objektiven Gesichtspunkten keineswegs mehr als nachvollziehbar zu werten.
Vielmehr habe der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge, welche sich neuerlich auf Erstattung bzw. Zuerkennung von Schadenersatz richteten, im Bewusstsein der für jedermann erkennbaren Grund-, Zweck- und Aussichtslosigkeit offenbar mutwillig gestellt. Diese Annahme werde auch durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich all seiner bisher gegen die belangte Behörde erhobenen Schadenersatzforderungen nicht einmal den Versuch unternommen habe, diese im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.
Es liege im öffentlichen Interesse, derartigen Verhaltensweisen entgegenzuwirken, um einer durch derartige mutwillige Eingaben provozierten Lähmung bzw. Behinderung der Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Aufgaben von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entgegenzutreten. Die Verhängung der gegenständlichen Mutwillensstrafen stelle hierfür ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel dar. Angesichts der wiederholt gleichartigen Antragstellungen der letzten Monate erscheine die Höhe der verhängten Mutwillensstrafen gerechtfertigt und gehe die Behörde davon aus, dass die festgesetzten Beträge ausreichen, um beim Beschwerdeführer eine Änderung seines Verhaltens hinsichtlich der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der belangten Behörde herbeizuführen.
1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.11.2024 eine (als „Antrag auf Überprüfung gemäß § 68 AVG Antrag auf Aufhebung“ bezeichnete) Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsalt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt wurde.
1.3.2. In dieser wird wie folgt vorgebracht:
„Betreff: Antrag auf Überprüfung gemäß § 68 AVG Antrag auf Aufhebung
Aktenzeichen:***
Datum: 27.11.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk. Ich bin der Auffassung, dass im Verfahren mehrere Fehler unterlaufen sind, die zu einer rechtswidrigen Entscheidung geführt haben.
Rechtsansicht und Rechtsprechung:
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und anderer Gerichte hat wiederholt klargestellt, dass die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich nicht vorgesehen ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage vorliegt. In mehreren Urteilen hat der VwGH entschieden, dass die mutwillige Verzögerung eines Verfahrens nicht automatisch zu einer Strafe führen darf, wenn diese nicht durch eine spezifische gesetzliche Regelung ausdrücklich vorgesehen ist. Der VwGH hat auch festgestellt, dass die Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht unter die Kategorie der Verwaltungsstrafsachen fällt, da diese in der Regel strengen und spezifischen rechtlichen Vorgaben unterliegen.
Weiterhin betont der VwGH, dass die Auferlegung von Strafen oder Kosten, die auf mutwilligem Verhalten beruhen, verhältnismäßig und gesetzlich eindeutig geregelt sein muss. Ohne eine klare gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen könnten diese einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten und wären als rechtswidrig anzusehen. Insbesondere wird in der Rechtsprechung hervorgehoben, dass mutwillige Anträge nicht als Grundlage für unverhältnismäßige Strafen dienen dürfen, da dies gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
•Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in verschiedenen Urteilen bestätigt, dass die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Verwaltungsstrafsache im klassischen Sinn ist. Die Auferlegung von Kosten oder Strafen muss verhältnismäßig und gesetzlich klar geregelt sein. Ohne eindeutige gesetzliche Grundlage könnten solche Maßnahmen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.
1. Kommunikationsprobleme und mangelnde Erreichbarkeit
Es wurde mehrfach auf Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit der Behörde hingewiesen, insbesondere telefonisch. Dies stellt einen Verstoß gegen das Grundprinzip der Verfahrensförderung nach § 39 AVG dar, wonach die Behörde verpflichtet ist, ein Verfahren effizient und transparent zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2020, Zl. 2019/04/0136, bestätigt, dass die Behörde ihrer Verfahrensförderungspflicht nachkommen muss, um den Parteien eine effektive Teilnahme am Verfahren zu gewährleisten. Ich beantrage daher eine erneute Prüfung der Erreichbarkeit und Kommunikationsprozesse in diesem Verfahren.
2. Fehlende Anhörung und unzureichende Möglichkeit zur Stellungnahme
Das Recht auf rechtliches Gehör ist gemäß § 13 AVG ausdrücklich gesetzlich garantiert. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 30.07.2020, Zl. 2018/05/0069, betont, dass die Anhörung der betroffenen Partei eine wesentliche Voraussetzung für ein faires Verfahren darstellt. Ein Verstoß gegen dieses Recht führt in der Regel zur Nichtigkeit der Entscheidung, da die betroffene Partei nicht in die Lage versetzt wurde, ihre Sichtweise umfassend darzulegen. Ich fordere daher eine eingehende Prüfung, inwiefern mir im Rahmen des Verfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, zu den relevanten Fragen Stellung zu nehmen.
3. Unzureichende Beratung und Aufklärung
Die Behörde hat nachträglich Dokumente angefordert, ohne mir zu Beginn des Verfahrens einen klaren Überblick über die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Amtshilfepflicht gemäß § 13 AVG dar. Laut der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6.11.2012, C-370/10) ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller umfassend zu informieren, insbesondere wenn dies für eine ordnungsgemäße Verfahrensführung erforderlich ist. Zudem wurde die Relevanz des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Serbien nicht ausreichend berücksichtigt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2015 (C-333/13) klargestellt, dass für Staatsangehörige von Ländern mit Assoziierungsabkommen die gleichen Rechte wie für EU-Staatsbürger im Hinblick auf den Arbeitsmarkt zu gewähren sind.
4. Diskriminierung und unangemessenes Verhalten
Die verweigerte Teilnahme meines Lebenspartners und einer Vertrauensperson am Verfahren sowie die Diskriminierung aufgrund meiner ethnischen Herkunft und sexuellen Orientierung stellen einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Der EuGH hat in mehreren Urteilen (z.B. Urteil vom 18.11.2014, C-81/12) bestätigt, dass Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und sexueller Orientierung gegen das EU-Antidiskriminierungsrecht verstößt.
5. Mutwillensstrafe und Verfahrensfehler
In der Entscheidung des VwGH vom 28.11.2019, Zl. 2019/03/0236, wurde festgestellt, dass eine Mutwillensstrafe nicht gerechtfertigt ist. Ich ersuche daher um eine genaue Prüfung, ob die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe tatsächlich vorlagen. Die Verhängung von Mutwillensstrafe ist nur dann zulässig, wenn die Behörde nachweist, dass der Antragsteller in absichtlicher, offensichtlich unbegründeter Weise Anträge gestellt hat, was hier nicht zutrifft.
6. Zur Antragstellung Familienzusammenführung auf Grundlage der Richtlinie 2003/86/EG (nicht laut NAG):
„Die langfristige und stabile Beziehung zwischen den Antragstellern wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Melk im Rahmen der Niederlassungskartenvergabe als familienrechtlich anerkannt und durch die entsprechende Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung, ist es anzunehmen, dass die Behörde auch die Möglichkeit der Familienzusammenführung für den nicht eingetragenen Lebenspartner anerkennen wird. Gemäß der genannten Richtlinie haben Drittstaatsangehörige das Recht, ihre Familie unter bestimmten Bedingungen zusammenzuführen, insbesondere wenn die Beziehung stabil und dauerhaft ist, was durch die Verlängerung der Niederlassungskarte als Beweis für eine solche Beziehung dokumentiert wurde.“
7. Fehlerhafte Verweisung auf andere Institutionen und fehlende Zuständigkeitserklärung
Die Behörde hat mehrfach auf die Zuständigkeit anderer Institutionen verwiesen, ohne eine ausreichende Begründung zu liefern. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2018, Zl. 2017/03/0052, klargestellt, dass eine solche Verweisung klar und nachvollziehbar begründet werden muss, um den Antragsteller nicht in eine unklare Situation zu versetzen. Ich fordere daher eine detaillierte Erklärung, warum in diesem Fall eine Verweisung auf andere Institutionen notwendig war.
8. Verfahrensmangel und unklare Rechtsmittelbelehrung
Die fehlerhafte Bestellung der Richter des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung G 70/2019-17). Da die Unabhängigkeit der Richter nicht gewährleistet war, stellen Entscheidungen, die von solchen Richtern getroffen wurden, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar.
9. Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Amtshaftung
Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Bluthochdruck, materielle Schäden, immaterielle Schäden wie Stress oder psychische Belastungen durch das Verfahren verursacht wurden, bitte ich um eine Prüfung möglicher Amtshaftung gemäß dem Amtshaftungsgesetz (AHG). Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2010 (C-222/09) bestätigt, dass die Behörde für Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch rechtswidriges Verhalten im Verwaltungsverfahren verursacht wurden.
Die Frage, ob und inwieweit die Bezirkshauptmannschaft Melk (BH Melk) für durch ihr Handeln verursachte Schäden haftet, wird durch das Amtshaftungsgesetz (AHG) geregelt.
Das Amtshaftungsgesetz (AHG) – ein Überblick
Das AHG regelt die Haftung des Staates und seiner Organe (wie etwa der BH Melk) für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln im Rahmen ihrer Amtsausübung verursacht werden.
Kernpunkte des AHG:
•Rechtswidrigkeit: Das Handeln der Behörde muss rechtswidrig sein. Das bedeutet, dass sie gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften verstoßen hat.
•Verschulden: In der Regel wird auch ein Verschulden der Behörde vorausgesetzt. Das heißt, die Behörde muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
•Kausalzusammenhang: Zwischen dem rechtswidrigen Handeln und dem entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
•Schaden: Es muss ein konkret nachweisbarer Schaden entstanden sein.
Zuständigkeit der BH Melk
Ob die BH Melk selbst über einen Amtshaftungsanspruch entscheidet, ist eine Frage der jeweiligen Verwaltungsordnung. In manchen Fällen kann die Behörde selbst über einen solchen Antrag entscheiden, insbesondere wenn es um kleinere oder unstreitige Angelegenheiten geht.
Ich ersuche Sie, den Bescheid und die gesamte Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung der genannten Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile eingehend zu überprüfen.“
Der festgestellte maßgebliche Verfahrensgang als der der Entscheidung zugrunde zu legender Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
3.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung des Antrags auf Neuausstellung der Aufenthaltskarte):
3.1.1. Der mit Spruchpunkt I des in Beschwerde gezogenen Bescheides zurückgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2024 auf Neuausstellung seiner Aufenthaltskarte zielt darauf ab, dass dem Beschwerdeführer anstelle seiner damaligen Aufenthaltskarte eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden solle, die anstelle des auf der ihm ursprünglich ausgehändigten Aufenthaltskarte angebrachten Vermerks „kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ die nach Auffassung des Beschwerdeführers „richtige Angabe des Zugangs zum Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Einstufung des Friseurberufs als Mangelberufs“, sohin einen anderen Berechtigungsumfang aufweisen soll.
3.1.2. Eine „Neuausstellung“ einer bereits ausgehändigten Aufenthaltskarte in dem Sinne, dass anstelle einer bereits ausgehändigten Aufenthaltskarte eine neue Aufenthaltskarte mit einer anderen Geltungsdauer oder einem anderen Berechtigungsumfang ausgehändigt wird, ist im NAG nicht ausdrücklich vorgesehen, kann aber grundsätzlich im Wege einer innerhalb der Beschwerdefrist erhobenen, erfolgreichen Beschwerde erwirkt werden:
Ist ein Fremder der Auffassung, durch die Aushändigung einer bestimmten Aufenthaltskarte sei ihm ein falscher (zB ein nicht beantragter) Aufenthaltstitel erteilt oder eine gesetzwidrige Beschränkung oder Befristung des mit dem mit der in Frage stehenden Aufenthaltskarte erteilten Aufenthaltstitels vorgenommen worden, so kann dies mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend machen, wobei eine einer solchen Beschwerde stattgebende Entscheidung uU – etwa wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine angefochtene Befristung als rechtswidrig erkannt und der Aufenthaltstitel durch das Verwaltungsgericht mit einer anderen Geltungsdauer erteilt wird – eine „Neuausstellung“ iS der Ausstellung einer neuen, hinsichtlich Geltungsbereich und Geltungsdauer mit der ursprünglich ausgehändigten Aufenthaltskarte nicht übereinstimmenden Aufenthaltskarte, zur Folge haben kann.
Von der Möglichkeit einer solcher Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorliegend mit seiner durch Eingabe vom 25.05.2023 gegen die in Frage stehende Aufenthaltskarte erhobene Beschwerde, die er zusammengefasst mit dem Vorbringen, die Befristung auf ein Jahr und der Umstand, dass ihm kein Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden, seien rechtswidrig, begründete, auch Gebrauch gemacht. Eine „Neuausstellung“ der in Frage stehenden Aufenthaltskarte mit dem durch den Beschwerdeführer bereits in der damaligen Beschwerde begehrten, von der ihm ausgehändigten Aufenthaltskarte abweichenden Berechtigungsumfang und Geltungsbereich erfolgte infolge dieser Beschwerde nicht, weil die fristgerecht erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.07.2023, GZ. LVwG-AV-1926/001-2023 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Somit ist dem Beschwerdeführer sein Erst-Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ jedenfalls seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.07.2023 rechtskräftig mit dem auf der in Frage stehenden Aufenthaltskarte vermerkten Berechtigungsumfang („kein Zugang zum Arbeitsmarkt“) und mit der auf dieser vermerkten Geltungsdauer (nämlich bis zum 17.05.2024) erteilt worden und hat der Beschwerdeführer auch sein Beschwerderecht betreffend diesen Erst-Aufenthaltstitel bereits konsumiert, sodass eine neuerliche dagegen gerichtete Beschwerde schon deshalb unzulässig wäre.
3.1.3. Ist die Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die Aushändigung einer entsprechenden Aufenthaltskarte verstrichen oder das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine gegen die mit Aushändigung einer konkreten Aufenthaltskarte erfolgte Erteilung eines bestimmten, einen bestimmten Berechtigungsumfang und eine bestimmte Geltungsdauer aufweisenden Aufenthaltstitels erhobene Beschwerde rechtskräftig abgeschlossen, ist die Ausstellung einer neuen, eine andere Geltungsdauer oder einen anderen Berechtigungsumfang aufweisenden Aufenthaltskarte an den betreffenden Fremde zwar etwa nach positivem Abschluss eines Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsverfahren, möglich. Jedoch erfolgt in seinem solchen Fall keine „Neuanstellung“ der bereits ausgehändigten Aufenthaltskarte mit anderen Vermerken, sondern erfolgt überhaupt die Erteilung eines neues Aufenthaltstitels durch Aushändigung der die Gültigkeitsdauer und den Berechtigungsumfang eben dieses neuen Aufenthaltstitels ausweisenden Aufenthaltskarte, wobei der ursprüngliche Aufenthaltstitel nach Maßgaben von § 10 NAG ungültig oder gegenstandslos wird.
Auch von dieser Möglichkeit, durch Stellung eines Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrags die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte mit anderer Geltungsdauer bzw. anderem Geltungsumfang zu erwirken, hat der Beschwerdeführer vorliegend mit einem eigenen, neben dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf „Neuausstellung“ gestellten Antrag Gebrauch gemacht, indem er in seiner Eingabe vom 17.05.2025 neben dem gegenständlichen Antrag auf „Neuausstellung“ der ihm zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Aufenthaltskarte auch einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Über diesen Verlängerungsantrag wurde von der Behörde auch inhaltlich entschieden, indem dem Beschwerdeführer infolge seines Verlängerungsantrages ein weiterer bis zum 18.05.2025 gültiger Aufenthaltstitel erteilt und eine entsprechende neue Aufenthaltskarte ausgehändigt wurde.
3.1.4. Gemäß § 19 Abs. 11 NAG ist eine Aufenthaltskarte oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Antrag im Fall des Verlusts oder der Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels bzw. einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder aber bei Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten „neuerlich“ auszustellen.
Auf Grundlage dieser Bestimmung kann zwar gegebenenfalls anstelle einer ursprünglich ausgehändigten Aufenthaltskarte betreffend einen rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitel eine insofern „neue“ iSv andere Angaben enthaltende Aufenthaltskarte ausgestellt werden, als die ursprüngliche Aufenthaltskarte (oder Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechte) mit berichtigten Identitätsdaten „neuerlich ausgestellt“ werden kann. § 19 Abs. 11 NAG stellt aber nur eine Rechtsgrundlage für eine „neuerliche“ Ausstellung einer Aufenthaltskarte „mit der ursprünglichen Geltungsdauer“ und mit dem „ursprünglichen Berechtigungsumgang“ dar.
Abgesehen davon, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine „neuerliche“ Ausstellung der in Frage stehenden Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers auf Grundlage von § 19 Abs. 11 NAG nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer seine Aufenthaltskarte weder verloren hat, noch diese unbrauchbar geworden ist, noch sich seine Identitätsdaten geändert haben, ist der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auch gar nicht auf einer solche „neuerliche“ Ausstellung der in Frage stehenden Aufenthaltskarte iSd § 19 Abs. 11 NAG gerichtet, zumal der Beschwerdeführer gerade nicht eine in § 19 Abs. 11 NAG geregelte „neuerliche“ Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit dem „ursprünglichen Berechtigungsumfang“, sondern er gerade die „Neuausstellung“ der ihm bereits ausgehändigten Aufenthaltskarte mit einem anderen Berechtigungsumfang (nämlich mit der nach Auffassung des Beschwerdeführers „richtigen Angabe des Zugangs zum Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Einstufung des Friseurberufs als Mangelberuf“ anstelle des Vermerks „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“) begehrt, womit in § 19 NAG gar keine Rechtsgrundlage für die Prüfung des Antrags auf „Neuausstellung“ der in Frage stehenden Aufenthaltskarte gesehen werden kann.
3.1.5. Da es abgesehen von der Möglichkeit, einen Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag zu stellen oder aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde eine „Neuausstellung“ einer Aufenthaltskarte insofern zu erwirken, als dann, wenn durch das Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen einen durch Aushändigung einer Aufenthaltskarte erstinstanzlich erteilten Aufenthaltstitel erhobenen Beschwerde einen Aufenthaltstitel mit einer anderen Geltungsdauer und/oder einem andern Geltungsumfang als dem mit der ursprünglich ausgehändigten Aufenthaltskarte erteilten Aufenthaltstitel erteilt wird, anstelle der ursprünglich ausgehändigten Aufenthaltskarte auch eine neue Aufenthaltskarte auszustellen ist, die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die in Frage stehende Aufenthaltskarte bereits konsumiert wurde, womit die Zurückweisung selbst dann, wenn man den mit Spruchpunkt I. zurückgewiesenen Antrag als (neuerliche und verspätete) Beschwerde deutete, zur Recht erfolgt wäre, keine Rechtsgrundlage für eine „Neuausstellung“ einer Aufenthaltskarte mit anderem Geltungsumfang oder anderer Befristung gibt, wie dies durch den Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Antrag vom 17.05.2024 begehrt wird gibt, liegen schon mangels Rechtsgrundlage die Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag nicht vor.
3.1.6. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er den mit Spruchpunkt I zurückgewiesenen Antrag gestellt hatte, aber noch bevor die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag auf „Neuausstellung“ entschieden hatte, aufgrund seines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrags ein weiterer Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ mit Gültigkeit bis zum 18.05.2025 erteilt wurde und die in Frage stehende Aufenthaltskarte aufgrund der Erteilung dieses weiteren Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 10 NAG gegenstandslos geworden ist, weshalb diese vom Beschwerdeführer auch am 07.10.2024 vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde abgegeben wurde. Hinsichtlich eines gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitels sieht das NAG nicht einmal eine Rechtsgrundlage für dessen „neuerliche“ Ausstellung etwa nach Verlust oder Unbrauchbarkeit, jedenfalls aber keine Rechtsgrundlage für eine „Neuausstellung“ in dem Sinne, dass die gegenstandslos gewordene Aufenthaltskarte mit einem anderen Berechtigungsumfang ausgestellt werden könnte, vor.
3.1.7. Somit ist die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf „Neuausstellung“ seiner Aufenthaltskarte mangels Rechtsgrundlage für eine inhaltliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht erfolgt.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und IV:
3.2.1. Mit dem mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer Schadenersatz (in nicht näher bezifferter Höhe) für die behauptete Verletzung in Rechten dadurch, dass der ihm erteilte
Erst-Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung- Angehöriger“ aus seiner Sicht rechtswidrig mit einer Befristung nur für ein Jahr und ohne ihm einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, erteilt wurde.
Mit dem in Spruchpunkt IV. zurückgewiesenen Antrag auf „Kostenersatz“ begehrt der Beschwerdeführer „einen finanziellen Ausgleich für die [ihm] entstandenen Verluste und Unannehmlichkeiten“ idHv 25.9000,-- Euro, wobei sich aus dem Schreiben, in dem dieser Antrag enthalten ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass ihm die im Antrag genannten „Verluste und Unannehmlichkeiten“, für die er einen „finanziellen Ausgleich“ beantragt, infolge der Verletzung von Informationspflichten durch die belangte Behörde und infolge dessen, dass der ihm erteilte Erst-Aufenthaltstitel aus seiner Sicht rechtswidrig mit einer Gültigkeitsdauer für nur ein Jahr und ohne ihm einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, erteilt wurde, verursacht wurden seien.
Abgesehen davon, dass es im NAG auch keine Rechtsgrundlage für einen „Kostenersatz“ wie den durch den Beschwerdeführer begehrten gibt, zielen beide Anträge (ungeachtet der Bezeichnung des Antrags vom 17.05.2024 als Antrag auf Kostenersatz) auf die Geltendmachung von Schadenersatz bzw. Amtshaftungsansprüchen ab.
3.2.2. Gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm (JN) wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, wozu insb. der Abspruch über Schadenersatzansprüche gehört, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) ist zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche „in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“.
3.2.3. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche kommt somit entgegen dem Beschwerdevorbringen ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu. Eine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (und auch Verwaltungsgerichten) zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche besteht nicht.
3.2.4. Da der Behörde als Verwaltungsbehörde keine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche, über die ausschließlich durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, zukommt, hat sie diese Anträge, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer auch trotz zuvor erfolgten Verweises auf die ordentliche Gerichtsbarkeit auf einer Entscheidung durch die Behörde beharrte, zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
3.3. Zu den Spruchpunkten III. und V.:
3.3.1. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, Mutwillensstrafen in der Höhe von bis zu 726,-- Euro verhängen.
3.3.2. Bei Mutwillensstrafen handelt es sich nicht um Strafen zur Ahndung von Verwaltungsdelikten, sondern ist in diesen ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens, das vor Behelligung und Verfahrensverschleppung schützen soll, zu sehen (vgl. etwa VwGH 23.12.2016, Ro 2016/03/0030). Daher findet auch das Verwaltungsstrafgesetz (mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug) im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen grundsätzlich keine Anwendung. Daraus folgt, dass in Zusammenhang mit der Verhängung von Mutwillensstrafen weder die Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).
3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig iSd § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, oder wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist, was dann anzunehmen ist, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.
Mit Mutwillensstrafen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 AVG belegt werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch nimmt. Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist allerdings mit äußerster Vorsicht umzugehen und es ist ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2022/01/0016).
3.3.4. Vorliegend liegen die sich aus § 35 AVG ergebenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verhängung von Mutwillensstrafen aus folgenden Gründen vor:
3.3.4.1. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer in den vergangenen rund zweieinhalb Jahren in seinen zahlreichen, in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren (Verfahren nach dem FSG und nach dem NAG) gemachten, insbesondere an die belangte Behörde aber auch ua an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Eingaben wiederholt Anträge auf Schaden- bzw. Kostenersatz gestellt, die der Sache nach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen abzielten.
3.3.4.2. Dass ein nicht anwaltlich-vertretener Antragsteller wie der Beschwerdeführer der Sache nach auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen abzielende Schaden- bzw. Kostenersatz bei einer unzuständige Stellen wie der belangten Behörde oder auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt, rechtfertigt für sich genommen ungeachtet der diesbezüglich klaren Rechtslage, aus der sich eine ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung ergibt, womit die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg durch einen an eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht gerichteten Antrag zu erreichen, für jedermann erkennbar ist, noch nicht per se und in jedem Fall die Annahme einer Mutwilligkeit rechtfertigt. Dementsprechend wurden in der Vergangenheit derartige Anträge des Beschwerdeführers auch schlicht zurückgewiesen, ohne dass aufgrund der mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisenden Anträge Mutwillensstrafen gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt worden wären.
3.3.4.3. In Zusammenhang mit den hier verfahrensgegenständlichen, mit dem angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten II. und IV. zurückgewiesenen Anträgen vom 17.05.2024 und vom 28.05.2024 ist jedoch festzuhalten, dass vor der Einbringung dieser Anträge gegenüber dem Beschwerdeführer bereits wiederholt neben mündlichen Hinweisen auch schriftliche Entscheidungen ergangen sind, in denen er hinsichtlich der Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzforderungen ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde:
So ergingen in den rund sieben Monaten vor Einbringung der gegenständlichen Anträge vom 17.05.2025 und vom 28.05.2024 gegenüber dem Beschwerdeführer allein drei Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, in denen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geltendmachung von auf die Amtshaftungsansprüchen abzielenden Schaden- bzw. Kostenersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde:
So wird im dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 09.10.2023,
LVwG-AV-1926/008-2023 und auch im gerade einmal etwas weniger bzw. etwas mehr als zwei Monate bevor der Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge vom 17.05.2024 bzw. 28.05.2024 stellte, ergangenen und nachweislich zugestellten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27.03.2024,LVwG-AV-1926/009-2023 jeweils ausdrücklich festgehalten, dass „die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen […] zivilgerichtlich zu erfolgen“ hat.
Auch im – gerade einmal rund drei Monate vor Stellung der Anträge vom 17.05.2024 und vom 28.05.2024 ergangenen und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten (im Verfahren betreffend vom Beschwerdeführer am 13.03.2023 in Zusammenhang mit einem ihn betroffen habenden Verfahren nach dem FSG gestellte Kosten- und Schadenersatzanträge) ergangenen – Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.02.2024,LVwG-AV-2673/001-2023 wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Behörde den damals verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Schadenersatz, […] völlig zu Recht zurückgewiesen und den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen [habe], da die Verwaltungsbehörden nicht zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatzansprüche sachlich zuständig sind“ und dass „gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) […] zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“ ist.
Abgesehen von diesen drei im Zeitraum von rund sieben Monaten vor Stellung der Anträge vom 17.05.2024 und vom 28.06.2024 ergangenen und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen jeweils hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz bzw. Amtshaftungsansprüchen ausdrücklich auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen wurde, war der Beschwerdeführer auch bereits mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.07.2023 hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen (die der Beschwerdeführer damals mit Eingaben vom 28.06.2023 in Zusammenhang mit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erhoben hatte) schriftlich und im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 23.05.2024 auch mündlich (und in einer durch den Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift auch niederschriftlich festgehalten) hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
3.3.4.4. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer in rund zweieinhalb Jahren nicht nur wiederholt ua bei der belangten Behörde mehr oder weniger konkretisierte Anträge auf Kosten- bzw. Schadenersatz wegen aus seiner Sicht rechtswidrigen Behördenhandelns oder rechtswidriger Entscheidungen gestellt hat, sondern er wiederholt ausdrücklich, teils auch schriftlich hinsichtlich der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, wobei auch in zwei in den letzten drei Monaten, bevor der Beschwerdeführer mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen erneut auf amtshaftungsrechtliche Ansprüche abzielende Anträge eingebracht hat, dem Beschwerdeführer zugestellten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich erneut hinsichtlich Amtshaftungsansprüchen ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, kann hinsichtlich beider verfahrensgegenständlichen Anträge vom 17.05.2025 und vom 28.06.2025 deren Einbringung in einer Gesamtschau und nach objektiven Gesichtspunkten nicht anders gewertet werden, als ein im Bewusstsein dessen, dass das Stellen solcher Anträge bei der Verwaltungsbehörde mangels sachlicher Zuständigkeit der Behörde aussichtslos war, erfolgtes, offenkundig mutwilliges Vorgehen zur grundlosen Behelligung der – was der Beschwerdeführer aufgrund der ihm gegenüber schon zuvor wiederholt und in relativ geringem zeitlichen Abstand vor den in Frage stehenden Anträgen erfolgten Verweisen auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch wusste – für die Entscheidung über auf die Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzansprüchen gar nicht zuständigen Behörde.
Es ist somit sowohl in der Stellung des mit Spruchpunkt III. zurückgewiesenen Antrags vom 17.05.2025 als auch in dem mit Spruchpunkt V. zurückgewiesenen Antrag eine mutwillige Inanspruchnahme der für derartige Anträge unzuständigen Behörde zu sehen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen für die Verhängung von Mutwillensstrafen iSd § 35 AVG vorliegen.
3.3.4.5. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Mutwillensstrafen ist festzuhalten, dass für das Ausmaß von Mutwillensstrafen die Überlegung maßgebend zu sein hat, welche Höhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde oder eines Gerichtes in Anspruch nimmt, erwarten lässt (vgl. u.a. VwGH 30.11.1993, ZI. 89/14/0144, sowie VwGH 30.05.1994, ZI. 92/10/0469). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Anträge mehrere auf Amtshaftungsansprüche gerichtete Anträge gestellt hat und er in relativ kurzem zeitlichem Abstand zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Anträge (ebenfalls zum wiederholten Male) hinsichtlich derartiger Anträge ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, erscheint selbst unter der Annahme eines am Existenzminimum orientierten Einkommens des Beschwerdeführer die Verhängung von Mutwillensstrafen in der Höhe von jeweils 300,-- Euro, womit der mögliche Rahmen von 726,-- Euro nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wird, als angemessen und als geeignet, eine entsprechende Verhaltensänderung des Beschwerdeführers zu bewirken.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2.9 2004, 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch beim Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische" Fragen betrifft. In seinem Urteil vom 18.7.2013, 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest, und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung durch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht geboten ist (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2019/08/0075).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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